B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-377/2017
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B.________,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 29. Mai 2016 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 17. Juni 2016 an-
gab, nach Abbruch der Schule seiner Mutter in der Landwirtschaft behilflich
gewesen und einmal Zeuge der Verhaftung eines desertierten Cousins ge-
worden zu sein (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 8),
dass er aus Furcht, dass ihm womöglich auch Ähnliches widerfahren
könne, seinen Heimatstaat illegal verlassen habe,
dass er selber nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und nie
in Haft gewesen sei (vgl. A10 S. 8),
dass er anlässlich der Anhörung vom 28. November 2016 – im Beisein sei-
ner Vertrauensperson – zusätzlich geltend machte, bei seinem ersten Ver-
such im August 2015, zusammen mit Freunden das Land illegal zu verlas-
sen, erwischt und für ungefähr zwei Monate inhaftiert worden zu sein (vgl.
A22 S. 9),
dass er gegen eine Bürgschaft freigelassen worden sei und nach einem
Aufenthalt zuhause am 24. Januar 2016 zusammen mit Freunden illegal
nach Äthiopien gelangt sei,
dass das SEM mit – am 22. Dezember 2016 der Vertrauensperson des
Beschwerdeführers eröffnetem – Entscheid vom 20. Dezember 2016 das
Asylgesuch des minderjährigen Beschwerdeführers vom 29. Mai 2016 ab-
wies und dessen Wegweisung anordnete, ihn indessen wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
18. Januar 2017 gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 20. De-
zember 2016 Beschwerde erhob,
dass der Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Ja-
nuar 2017, da die Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos er-
schienen und die Bedürftigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers
nachgewiesen wurde, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde somit als
nicht aussichtslos erachtet wurde, einer Behandlung der Beschwerde im
Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegensteht,
dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch
BVGE 2013/11 E. 5.1),
dass die von der Vorinstanz festgestellte Verneinung von Vorfluchtgründen
und demzufolge Ablehnung des Asylgesuchs (Ziff. 2 des Dispositivs) man-
gels Anfechtung durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen ist
und daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Streitgegenstand bil-
det,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einem ersten
illegalen Ausreiseversuch im August 2015 verhaftet und erst nach
zweimonatiger Haft gegen eine Bürgschaft freigelassen worden zu sein,
zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, hat der Beschwerdeführer
doch ohne zwingenden Grund dieses Vorbringen erst anlässlich der
Anhörung zum ersten Mal geltend gemacht, obwohl er im Rahmen der
Erstbefragung auf entsprechende Frage ausdrücklich verneint hatte, in
Haft gewesen zu sein und Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu
haben (vgl. A10 S. 8),
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dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers, er sei bei der
Erstbefragung verwirrt gewesen und man habe ihn gebeten, sich kurz
zu fassen, den festgestellten Widerspruch nicht zu erklären vermögen,
handelt es sich doch bei der geltend gemachten Haft um einen zentralen
Punkt seiner Vorbringen und verneinte der Beschwerdeführer
ausdrücklich, jemals in Haft gewesen zu sein,
dass das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers
auch nicht mit seinem jugendlichen Alter, wie in der Beschwerde
angedeutet, erklärt werden kann,
dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, die
befragende Person habe an der Anhörung den Beschwerdeführer
mehrmals bei seinen Ausführungen unterbrochen und teils auch die
Hilfswerkvertretung dazu angehalten, ihre Fragen kurz zu halten,
dass zwar das Protokoll der Anhörung eine entsprechende Notiz der
Hilfswerkvertretung enthält, sich indessen aus dem Verlauf der
Anhörung keine konkreten Anhaltspunkte darauf ergeben, dass der
Beschwerdeführer nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine
Vorbringen, soweit wesentlich, darzulegen,
dass vielmehr die Frageweise der befragenden Person nicht zur Kritik
Anlass gibt und der Sachverhalt als vollständig erstellt erachtet wird,
weshalb der Antrag, eine erneute Anhörung durchzuführen, mangels
Notwendigkeit abzulehnen ist,
dass auch die Vorgehensweise des SEM, in seiner Argumentation nicht
näher darauf eingegangen zu sein, ob und inwiefern die Schilderung der
geltend gemachten Haft Realkennzeichen enthält, nicht zu beanstanden
ist, ist die Haft doch aus genannten Gründen als nachgeschoben zu
erachten,
dass die Vorinstanz die weitere Angabe des Beschwerdeführers, illegal
ausgereist zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als
nicht asylrelevant erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe,
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dass im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht
jedoch zum Schluss kam, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhal-
ten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreiche,
dass damit implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt wurde, weshalb
die in Ziff. 5.5 der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, das SEM sei unter
Verletzung der in BVGE 2010/54 festgelegten Grundsätze von der Recht-
sprechung des BVGer abgewichen, fehl geht,
dass sich im Übrigen aus BVGE 2010/54 auch deshalb für die vorliegende
Konstellation nichts ableiten lässt, weil die langjährige bisherige Praxis der
Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Ge-
richts beruhte,
dass gemäss der aktuellen Praxis des BVGer eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzliche An-
knüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen
(vgl. erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert),
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzu-
nehmen sei, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu ei-
ner Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzur-
teil publiziert),
dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der unglaub-
haften Aussagen zur vorgebrachten Haft im Falle des Beschwerdeführers
zu verneinen ist,
dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb
keine Verfahrenskosten erhoben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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