B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-377/2019
was
Ur t e i l vom 2 4 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
alle Eritrea,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
substituiert durch MLaw Laura Zilio,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N_______.
D-377/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (A._______) gelangte zusammen mit ihren
Kindern am (...) im Rahmen des Relocation Programms über D._______
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember
2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. August 2017
wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie stamme aus
E._______, wo sie die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Im Jahr
(...) habe sie geheiratet und anschliessend mit ihrem Ehemann und ihren
Kindern in F._______ gelebt. Sie habe den Militärdienst nicht geleistet und
sei auch nicht zum Nationaldienst aufgeboten worden. Ihr Mann sei – seit
dem Jahr (...) – bei der Armee gewesen, weshalb sie ihn nur selten gese-
hen habe. Jedes Mal wenn er zuhause auf Urlaub gewesen sei, hätten
Soldaten ihn abgeholt, da er jeweils nicht rechtzeitig zur Truppe zurückge-
kehrt sei. Dies sei für ihre Kinder und auch für sie sehr schwierig gewesen.
Letztmals sei ihr Mann im (...) beziehungsweise (...) wegen unerlaubten
Fernbleibens von der Truppe festgenommen und während (Nennung
Dauer) inhaftiert worden. Sie habe ihn während der Haft nicht besuchen
können und sei währenddessen aus Eritrea ausgereist, da sie beschlossen
habe, in einem friedlichen Land leben und ihre Kinder grossziehen zu wol-
len. Schliesslich sei sie am (...) zusammen mit ihrer (Nennung Verwandte)
(N_______) und ihren Kindern illegal in den Sudan und von dort weiter
nach Europa gereist.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Herkunft (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin für sich
und ihre Kinder gegen die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand.
Ihrer Eingabe legte sie (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführerin auf, den in Aussicht gestellten (Nennung Beweismit-
tel) bis zum 15. Februar 2019 einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde
das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt.
F.
Die Beschwerdeführerin reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
14. März 2019 (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 25. März 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Be-
schwerdeführerin auf, bis zum 10. April 2019 weitere medizinische Unter-
lagen zu ihrem (...) Gesundheitszustand einzureichen. Nach ungenutztem
Ablauf der Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. So-
dann hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete entsprechend auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte der Beschwerdefüh-
rerin einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt
Nicolas von Wartburg.
H.
Mit Eingabe vom 9. April 2019 legte die Beschwerdeführerin (Nennung Be-
weismittel) ins Recht.
I.
Das SEM reichte am 17. April 2019 eine Vernehmlassung ein.
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Seite 4
J.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. Mai 2019 unter Bei-
lage (Nennung Beweismittel).
K.
Mit Eingaben vom 23. Mai 2019 und vom 20. Juni 2019 reichte der amtliche
Rechtsbeistand jeweils aktualisierte Kostennoten zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014726 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes, mithin eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es das SEM unterlassen
habe, sie in einem reinen Frauenteam zu befragen, obwohl sie frauenspe-
zifische Fluchtgründe habe geltend machen wollen, dies aber aus Scham
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und Angst nicht getan habe. Sowohl im Rahmen der BzP als auch der An-
hörung sei sie durch ein reines Männerteam befragt worden, was es ihr
verunmöglicht habe, von der Vergewaltigung durch zwei eritreische Solda-
ten zu erzählen. Der Sachverhalt sei dadurch unvollständig abgeklärt wor-
den. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-7468/2016
vom 5. Dezember 2017 auch bei sehr unspezifischen Schilderungen das
Vorliegen von sexueller Gewalt angenommen (E. 4.6 f.).
3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM zum Vorwurf der unvollständi-
gen Sachverhaltsabklärung fest, dass die Beschwerdeführerin über den
Verfahrenszeitraum von über (...) Jahren mehrfach die Möglichkeit gehabt
habe, die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vergewaltigung durch Sol-
daten geltend zu machen. Zwar sei anzuerkennen, dass es für eine verge-
waltigte Person schwierig sein könne, darüber zu sprechen. Hingegen sei
der gewählte Zeitpunkt, um eine Vergewaltigung geltend zu machen, als
auffällig zu bezeichnen. Der Vorhalt, die Beschwerdeführerin sei sowohl in
der BzP als auch in der Anhörung durch ein reines Männerteam befragt
worden, sei unzutreffend. Die befragende Person anlässlich der BzP sei
eine Frau gewesen. Auch bei der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhö-
rung scheine es sich gemäss der Unterschrift um eine Frau gehandelt zu
haben. Grundsätzlich würden alle Personen, welche Asylbefragungen
durchführten, durch Fachleute für die Thematik sensibilisiert und geschult,
so dass sie in der Lage seien, Hinweise auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung zu erkennen. Bereits zu Beginn des Verfahrens würden die
Rahmenbedingungen geschaffen, damit eine asylsuchende Person die er-
littenen Verfolgungsmassnahmen mit kurzen Worten beschreiben oder zu-
mindest signalisieren könne. Überdies sei anzumerken, dass der Be-
schwerdeführerin auch andere Wege offen gestanden wären, das SEM
während des über zwei Jahre dauernden Asylverfahrens über die vorge-
brachte Vergewaltigung zu informieren. Diesbezüglich sei auf die Mitwir-
kungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Feststellung des Sachverhalts
hinzuweisen.
3.4 In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass traumati-
sierte Personen, so auch sie selbst, oft an einem Vermeidungsverhalten
leiden würden, weshalb es schwierig sei, über die widerfahrenen Ereig-
nisse zu berichten. Aufgrund der grossen Schamgefühle sei es ihr lange
nicht und dann auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich
gewesen, darüber zu sprechen. Nur aufgrund der massiven Angst vor einer
Rückführung respektive ihres Verlangens, das Leben ihrer Kinder zu schüt-
zen, sei es ihr gelungen, von diesem schrecklichen Ereignis zu berichten.
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Sie lasse sich jedoch seit der Offenlegung dieses Erlebnisses medizinisch
behandeln, um das Trauma zu verarbeiten. Sodann seien der Dolmetscher
an der BzP sowie der Befrager und der Übersetzer an der Anhörung männ-
lichen Geschlechts gewesen. Opfer sexueller Gewalt seien von Personen
des gleichen Geschlechts anzuhören. Da es die Vorinstanz trotz klarer Hin-
weise – mit Verweis auf den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung und das
Unterschriftenblatt – unterlassen habe, sie in einem geschlechterspezifi-
schen Befragungsteam anzuhören, sei es ihr verunmöglicht worden, von
ihrer Verfolgung zu berichten. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten
ärztlichen Berichte würden eine posttraumatische Belastungsstörung bele-
gen. Es könne ihr deshalb nicht entgegengehalten werden, dass sie an der
BzP oder der Anhörung nicht dargelegt habe, sie sei in keiner guten psy-
chischen Verfassung.
4.
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und
vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt hat, indem sie der Frage
einer allfälligen geschlechtsspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführe-
rin infolge der auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten Vergewalti-
gung durch eritreische Soldaten nicht nachgegangen ist.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
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gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah-
rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der
Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbeson-
dere angezeigt, wenn weitere Tatsache festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1 m.w.H.).
Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Per-
son von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hin-
weise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezi-
fisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt statt-
findet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum
Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl
der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll
führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – diese Bestimmung findet bei
Frauen und Männern gleichermassen Anwendung – ist eine Ausgestaltung
des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist,
dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das
heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von
Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtig-
keit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvor-
schrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine sol-
che Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der
vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorlie-
gen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. In der genannten, immer noch
Gültigkeit entfaltenden Rechtspraxis wurde sodann festgehalten, dass ein
Verzicht – wenn überhaupt – jedenfalls nur dann angenommen werden
könne, sofern ein solcher ausdrücklich erklärt werde. Andernfalls werde der
Schutzzweck der Norm ihres Sinnes beraubt (a.a.O. E. 5c, vgl. in diesem
Sinne auch Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1
m.w.H.).
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4.3 Im vorliegenden Fall ergaben sich weder in der BzP noch in der Anhö-
rung eindeutige Hinweise auf geschlechtsspezifische Gewalt; solche erga-
ben sich erst mit der Rechtsmitteleingabe und den im weiteren Verlauf des
Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen. Soweit
die Beschwerdeführerin anführt, es seien bereits aus ihren Ausführungen
anlässlich der Anhörung solche klaren Hinweise ersichtlich, ist festzuhal-
ten, dass die zitierte Stelle im entsprechenden Protokoll (vgl. act. A14/13,
S. 8, F83: "Wie war das für Sie, was war das für ein Gefühl? Sehr schlecht,
es war schwierig für mich.") noch keinen eindeutigen Rückschluss auf ge-
schlechtsspezifische Gewalt zulässt. Dies gilt umso mehr, als sie unmittel-
bar auf die Frage nach behördlichen Schikanen im Nachgang zur Verhaf-
tung respektive zu den Verhaftungen ihres Mannes antwortete, sie sei nicht
misshandelt worden (vgl. act. A14/13, S. 8 F82). Aus den vorinstanzlichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich demnach – wenn über-
haupt – bloss ein sehr schwacher Hinweis erkennen. In der Beschwerde-
schrift wird in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die Hilfswerkver-
tretung habe nach der Anhörung respektive in ihrem Kurzbericht die An-
sicht geäussert, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Ver-
folgung habe geltend machen wollen. Diesbezüglich ist zunächst festzu-
stellen, dass die Hilfswerkvertretung in der Anhörung keine Zusatzfragen
stellen liess, welche zur Erhellung dieses Sachverhaltselements oder zur
Klärung eines allenfalls bei ihr bestehenden entsprechenden Verdachts
beigetragen hätten. Auf die Frage, wie es der Beschwerdeführerin im All-
gemeinen gehe und ob sie irgendwelche gesundheitlichen Probleme habe,
antwortete die Befragte, es gehe ihr gut (vgl. act. A14/13, S. 12, F131).
Sodann führte die Hilfswerkvertretung in ihrem Kurzbericht in Ziffer 5.2
– der dem SEM im Zeitpunkt des Asylentscheids offenbar nicht vorlag – nur
an, allenfalls lägen frauenspezifische Fluchtgründe vor, um diesen Ein-
druck in der Folge gleich selber zu relativieren ("obwohl da, GespeVer, auf
Nachfrage der HWV nicht wirklich etwas gekommen war").
Nachdem sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzli-
chen Verfahren jedenfalls keine eindeutigen Hinweise erkennen liessen,
welche auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hindeuteten, war das
SEM im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zur Anwendung
der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV1 und entsprechender Durchführung
einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines
Frauenteam verpflichtet.
4.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im
Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte
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wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit-
lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfah-
rens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches
gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen
zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für
rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. AUER, a.a.O., Rz. 14 zu
Art. 12). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige
Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entschei-
dung verwirklich hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Unter-
suchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachver-
halts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG).
Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung beste-
hende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen vgl. ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, S. 92 f. Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Ver-
fügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu
bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1).
4.5 Im Hinblick auf die auf Beschwerdestufe neu dargelegten Sachver-
haltsumstände (Vergewaltigung) hat das Bundesverwaltungsgericht dem
SEM Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In seiner Vernehmlassung
vom 17. April 2019 führte das SEM aus, aufgrund der vorliegenden Um-
stände – augenfälliger gewählter Zeitpunkt zur Geltendmachung der Ver-
gewaltigung; die befragende Person bei der BzP wie offenbar auch die
Hilfswerksvertretung seien Frauen gewesen; Offenstehen anderer Mög-
lichkeiten zur Geltendmachung einer Vergewaltigung als bei den Befragun-
gen – habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Fest-
stellung des Sachverhalts verletzt.
4.6 Betroffene sexueller beziehungsweise geschlechtsspezifischer Gewalt
sind oft nicht von Beginn an und manchmal auch erst nach Jahren in der
Lage, offen über Erlebtes zu berichten. Der Umstand, dass Betroffene in
einem solchen Fall infolge des Zeitablaufs allenfalls – wie vorliegend – be-
reits einen (negativen) Asylentscheid erhalten und sich mittels Einlegung
einer Beschwerde dagegen gewehrt haben, bevor es ihnen möglich ist,
sich Dritten gegenüber zu öffnen, schliesst die Anwendung von Art. 6
AsylV 1 nicht aus. Im eingereichten (Nennung Beweismittel) – und andeu-
tungsweise auch im (Nennung Beweismittel) – wird denn auch bestätigt,
dass es der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Erläuterun-
gen ihres Traumas lange Zeit nicht gelungen sei, darüber zu sprechen und
D-377/2019
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starke Schamgefühle damit verbunden seien. Den Akten lässt sich weiter
entnehmen, dass im vorliegenden Fall anlässlich der BzP mindestens der
Übersetzer und anlässlich der Anhörung sowohl der Befrager als auch der
Übersetzer männlichen Geschlechts waren. Dass es der Beschwerdefüh-
rerin unter diesen Umständen – ungeachtet dessen, dass es sich nicht um
ein reines Männerteam gehandelt hat – sowohl in der BzP als auch in der
Anhörung nicht möglich war, sich frei zu der von ihr angeführten ge-
schlechtsspezifischen Verfolgung zu äussern, und ihr dies erst im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens und unter dem Druck einer allfälligen zwangs-
weisen Rückführung gelang, erscheint nachvollziehbar. Ein solches Ver-
halten ist ihr deshalb – gerade auch in Berücksichtigung des ärztlich diag-
nostizierten Traumas und der damit verbundenen, längerdauernden Un-
möglichkeit darüber zu sprechen – entgegen der Auffassung des SEM
nicht anzulasten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ferner aufgrund
der Akten zum Schluss, dass die erst im Beschwerdeverfahren dargelegten
Vorbringen zur Vergewaltigung nicht ohne Weiteres als unglaubhaft be-
trachtet werden können. Dies gilt umso mehr, als das SEM sich in seiner
Vernehmlassung zur Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Darle-
gungen nicht abschliessend geäussert hat.
4.7 Indem das SEM im Rahmen der Vernehmlassung, trotz entsprechen-
der Rüge in der Rechtsmitteleingabe und der Einreichung ärztlicher Be-
lege, aus welchen sich hinreichend konkrete Hinweise auf eine mögliche
geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben, implizit die Auffassung vertritt,
dass der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt betrachtet werden
könne und bezüglich der Frage der geschlechtsspezifischen Verfolgung
kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe, ist eine unvollständige Abklärung
des Sachverhalts zu erkennen. Die Vorinstanz liess selbst im Wissen um
die bekannten Verhaltensmuster von vergewaltigten Personen (vgl. die
Ausführungen im zweiten Abschnitt der Vernehmlassung) die Problematik
einer möglichen geschlechtsspezifischen Verfolgung unberücksichtigt, zu-
mal keine inhaltliche Auseinandersetzung, auch nicht in der Vernehmlas-
sung, mit dieser Frage stattfand. Es sind daher weitere Abklärungen, zu
denken ist insbesondere an eine durch ein reines Frauenteam durchzufüh-
rende Anhörung der Beschwerdeführerin, durch das SEM vorzunehmen,
um die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten ge-
schlechtsspezifischen Vorbringen beurteilen zu können.
D-377/2019
Seite 11
4.8 Zusammenfassend ist das SEM der ihm aus dem Untersuchungs-
grundsatz erwachsenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Somit er-
weist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme
der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache
beantragt wird. Die Verfügung vom 22. November 2018 ist aufzuheben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren in der Be-
schwerde einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung der In-
struktionsrichterin vom 25. März 2019 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin gutgeheissen.
6.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist angesichts des Obsie-
gens der Beschwerdeführenden dem SEM zur Vergütung unter dem Titel
einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. In der mit
Eingabe vom 20. Juni 2019 zu den Akten gereichten Kostennote werden
ein Aufwand von 12.3 Stunden à Fr. 300.– und Auslagen im Umfang von
Fr. 369.20 geltend gemacht. Dieser Aufwand ist indes als zu hoch zu er-
achten, da er sich nicht im ausgewiesenen Umfang als notwendig erweist,
weshalb er um insgesamt sechs Stunden zu kürzen ist. So bestand vorlie-
gend aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten familiären
Situation und der von der Vorinstanz nicht bestrittenen Glaubhaftigkeit der
Asylgründe keine Veranlassung zu entsprechend einlässlichen Ausführun-
gen hinsichtlich eines angeblich zu befürchtenden Einzugs in den Militär-
dienst oder der Glaubhaftigkeit als solchen. Auch die Darlegungen zur Re-
flexverfolgung, die von der Beschwerdeführerin trotz eines bestehenden
Kontakts zu Angehörigen im Heimatland im vorinstanzlichen Verfahren nie
geltend gemacht wurde, erweisen sich in ihrer Länge als nicht gerechtfer-
tigt. Zudem kann auch die Kritik an der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht als not-
wendiger Aufwand erachtet werden. Das dem Rechtsvertreter für das Be-
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Seite 12
schwerdeverfahren auszurichtende Honorar ist zulasten der Vorinstanz ge-
rundet auf insgesamt Fr. 2434.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. November 2018 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2434.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber