B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3772/2013/wif
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben
am 1. März 2010 verliessen und nach Aufenthalten in Bulgarien, Serbien
sowie Ungarn am 14. Mai 2013 von Österreich herkommend in die
Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 29. Mai 2013 summarisch befragt wurden,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank vier Treffer ergab (Ersuchen
der Beschwerdeführenden um Asyl in Bulgarien am 4. April 2011 sowie in
Ungarn am 15. April 2013),
dass ihnen das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit
Bulgariens, Ungarns oder Österreichs für das Asylverfahren und zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführenden betreffend Ungarn darlegten, dort unter
prekären Aufenthaltsbedingungen und mangelhaftem Schutz gelitten zu
haben,
dass das BFM am 3. Juni 2013 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Ungarn richtete,
dass diesem Ersuchen von ungarischer Seite am 10. Juni 2013 ausdrück-
lich entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 – eröffnet am 25. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Un-
garn anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juli 2013 (Datum der
Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
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dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung
des BFM, sich für die vorliegenden Asylgesuche zuständig zu erklären
beziehungsweise das Selbsteintrittsrecht auszuüben, die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragten,
dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwer-
deführenden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbe-
gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte-
rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a
AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussver-
zicht gegenstandslos werden,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss den dokumentierten Eurodac-
Treffern in Ungarn am 15. April 2013 Asylgesuche stellten beziehungs-
weise als Asylsuchende erfasst wurden und von dort kommend in die
Schweiz einreisten,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho-
lung zu verweisen ist – Ungarn für die Prüfung der Asylanträge der Be-
schwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist,
dass Ungarn dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) am 10. Juni
2013 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrens-
regelung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO),
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführenden namentlich unter Hinweis auf ihre
bisherigen Erlebnisse – prekäre Aufenthaltsbedingungen, mangelhafte
gesundheitliche Versorgung, Schlägerei im Lager – gegen eine Rückkehr
nach Ungarn aussprechen,
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dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich im vorliegenden Fall nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen,
dass gemäss übereinstimmenden Berichten Asylsuchende in Ungarn
zwar vermehrt in Administrativhaft genommen werden beziehungsweise
wurden,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle aber gewisse
Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la Cour eur.
DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête
n°2283/12),
dass auch seitens der Beschwerdeführenden nicht dargelegt wird, wieso
gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer allfälligen Admini-
strativhaft werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Über-
schreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass sie namentlich auch nicht geltend machen und aufgrund der Akten-
lage auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde die Beschwerdefüh-
renden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in
ihr Heimatland zurückschaffen,
dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwer-
deführers erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine ande-
re als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,
dass allfällige gewalttätige Vorkommnisse am zugewiesenen Aufenthalts-
ort durch die ungarischen Behörden grundsätzlich geahndet werden,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
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dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbst-
eintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
dass allfällige gesundheitliche Probleme in Ungarn abgeklärt und behan-
delt werden können,
dass ein Fehlverhalten einer Betreuungsperson – wie von den Beschwer-
deführenden im Zusammenhang mit dem fehlenden Beizug einer ärztli-
chen Fachperson bei einer Grippe-Erkrankung vorgebracht – bei der zu-
ständigen vorgesetzten Stelle gerügt werden könnte,
dass somit auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung
nach Ungarn sprechen,
dass entsprechend auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach
der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen
bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine be-
sonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung der
Asylgesuche in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember
2011 E. 8),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Un-
garn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-
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ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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