B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3772/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Feb r ua r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Eritreas der Ethnie Tigrinya
– verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Januar 2014
und reiste über den Sudan, Libyen und Italien herkommend am 14. Juni
2014 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl ersuchte.
Am 1. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am
28. April 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, ein Colonel habe alle Schüler,
welche eine Klasse hätten wiederholen müssen, mitgenommen, um sie mi-
litärisch auszubilden. Darunter sei im Dezember respektive September
2013 auch er gewesen, da er neben der Schule seiner Mutter habe helfen
und deshalb die achte Klasse habe wiederholen müssen. Er und sein
Freund seien aber zwei Tage später aus diesem Camp geflohen und nach
Hause nach B._______ zurückgekehrt. Respektive sie seien einen Monat
lang inhaftiert und schliesslich in ein Grundausbildungszentrum gebracht
worden, von wo er zusammen mit seinem Freund zwei Wochen später in
der Nacht geflohen sei. Eine Woche später respektive einen Monat und
drei Wochen später, hätten ihn die Behörden bei ihm zu Hause gesucht,
woraufhin sie zu zweit zu Fuss respektive mit dem Bus in den Sudan ge-
flohen seien. Für diese Strecke hätten sie drei Tage gebraucht. Im Sudan
hätten sie sudanesische Soldaten aufgegriffen und sie in ein Flüchtlings-
camp gebracht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei seine
eritreische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – eröffnet am 20. Mai 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Juni 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und beantragte dabei und zur
Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrens-
kosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie auch um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwer-
deführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Juni 2015 eine Fürsorgebestätigung
vom 12. Juni 2015 beim SEM ein, welche dieses dem Bundesverwaltungs-
gericht am 23. Juni 2015 weiterleitete.
G.
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 30. Juni 2015 dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, er habe die Verfügung vom 17. Juni 2015 verloren,
weshalb er um erneute Zustellung derselben ersuche.
H.
Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 3. Juli 2015 eine Kopie der Verfügung vom 17. Juni 2015 zu und
gewährte ihm eine kurzer Nachfrist zur Einreichung der Fürsorgebestäti-
gung oder zum Bezahlen des Kostenvorschusses, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung gut-
geheissen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine
amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzu-
schlagen, unter Hinweis, dass wenn er innert Frist dieser Aufforderung
nicht nachkomme, ihm das Gericht eine amtliche Rechtsvertretung be-
zeichne.
J.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 schlug der Beschwerdeführer Herr Mag.
iur. Christian Hoffs, Rechtsassessor, C._______, als amtlichen Rechtsver-
treter vor.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete dem Beschwerdeführer Herr Mag.
iur. Christian Hoffs, Rechtsassessor, C._______, als amtlichen Rechtsbei-
stand mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 bei und gewährte ihm
Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
L.
Am 25. August 2015 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch sei-
nen amtlichen Rechtsvertreter – eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
Dabei wurden Fotos von ihm in Militäruniform (inkl. DHL-Expressschein
und Briefumschlag), Bilder aus dem Internet sowie eine Kostennote zu den
Akten gereicht.
M.
Am 18. September 2015 reichte das SEM – nach entsprechender Auffor-
derung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung ein,
wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung festhielt.
N.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 hielt der Beschwerdeführer in seiner
Replik an der Beschwerde fest, verwies auf die Eingabe vom 25. August
2015 und reichte eine aktualisierte Kostennote ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzu-
halten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asyl-
suchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in
jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen
Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (so-
weit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechts-
stellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit,
welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechts-
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schutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzli-
cher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den
Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge ist somit nicht einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben,
er sei vor dem Transfer zum militärischen Ausbildungszentrum noch einen
Monat inhaftiert worden. Bei der Befragung habe er diese Haft mit keinem
Wort erwähnt und habe gesagt, er sei nie in Haft gewesen. Weiter habe er
widersprüchliche Angaben zur Örtlichkeit des militärischen Ausbildungs-
zentrums und zum Zeitpunkt seiner Festnahme an der Schule im Jahre
2013 gemacht. Zudem würden sich Unterschiede in der Aufenthaltsdauer
bis zu seiner Flucht im Ausbildungszentrum ergeben. In der Befragung
habe er angegeben, zwischen ein und zwei Uhr nachts geflohen zu sein,
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in der Anhörung habe er 20.00 und 20.30 Uhr angegeben. Er habe auch
nicht nachvollziehbar erklären können, wie es ihm gelungen sei, das mili-
tärische Gelände unbemerkt zu verlassen, müsse doch davon ausgegan-
gen werden, dass nebst den schlafenden Wachen vor seiner Unterkunft
noch weitere Personen das Gelände absicherten. Weiter würden erhebli-
che Zweifel an seiner illegalen Ausreise bestehen, zumal er die wesentli-
chen Punkte dieses Unterfangens nicht glaubhaft habe ausführen können.
So würden bereits Ungereimtheiten betreffend den Zeitpunkt des Beginns
seiner illegalen Ausreise bestehen. Weiter habe er in der Befragung ange-
geben, er sei zu Fuss nach D._______ gelangt, in der Anhörung habe er
verschiedene Fahrzeuge erwähnt. Zudem habe er nicht plausibel erklären
können, wie er sich bei seinem Fussmarsch über die Grenze orientiert
habe und eine sichere, illegale Ausreise durch das bewachte, eritreisch-
sudanesische Grenzgebiet hätte bewältigen können. So sei nicht ersicht-
lich, inwiefern sich sein Kollege in dem besagten Gebiet hätte auskennen
sollen, zumal bereits die Hintergründe seiner angeblichen Ortskenntnisse
widersprüchlich seien. Somit würden seine Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. Juni 2015 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Libyen Zeuge eines töd-
lichen Zwischenfalls geworden, als 110 eritreische Flüchtlinge in einem
Lastwagen nach E._______ gebracht worden seien. Zwei hätten die Hitze
und den Sauerstoffmangel nicht überlebt. Dieses dabei erlittene Trauma
sei ein Grund für seine widersprüchlichen Angaben. Er sei im Januar 2014
von B._______ gegen 7.00 oder 8.00 Uhr morgens nach F._______ losge-
fahren, von dort weiter nach G._______, H._______ und D._______. Von
dort sei er zu Fuss nach I._______ (Sudan) gelaufen. Da er diese Gegend
nicht gekannt habe, habe er sich von seinem Freund führen lassen, weil
dieser in diesem Gebiet in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Alleine die
gut überwachte eritreisch-sudanesische Grenze zu überqueren, wäre für
ihn zu gefährlich gewesen.
4.3 In der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, er sei im September 2013 verhaftet worden und habe sich
dann einen Monate in einem Gefängnis in B._______ befunden. Im An-
schluss an die Haft sei er in das Lager J._______ verbracht worden, von
wo er sich Anfang Januar 2014 auf die Flucht aus Eritrea begeben habe.
Weiter sei erklärend anzufügen, dass K._______ der Name der Stadt sei
und J._______ der Name des Ortsteils von K._______ Im Lager habe es
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wenige Wachen gegeben. Die eingereichten Fotos würden ihn in der Uni-
form des eritreischen Militärs zeigen. Diese Aufnahmen seien am 19. De-
zember 2013 in B._______ entstanden. Er habe sich die Bilder von seinem
Cousin in Eritrea schicken lassen. Aus den eingereichten Bildern aus dem
Internet sei zu entnehmen, dass die eritreische Uniform keine Hoheits-
oder Rangabzeichen aufweise und die Soldaten ebenfalls nur leichtes
Schuhwerk tragen würden. Er habe die Aufnahmen gemacht, da für ihn die
Flucht aus Eritrea beschlossene Sache gewesen sei und er für seinen
Freund ein Erinnerungsfoto habe machen wollen. Die Uniform, welche er
auch auf der Flucht getragen habe, habe ihn auch davor beschützt, ange-
halten zu werden. Als Zivilist wäre er unter Umständen in eine Kontrolle
gelangt und als Flüchtiger erkannt worden.
4.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, der Be-
schwerdeführer sei in der Anhörung auf die Widersprüche einzeln ange-
sprochen worden, wobei er keine plausiblen Erklärungen habe geben kön-
nen. Der Stress oder allfällige traumatische Erlebnisse auf der Reise könn-
ten auch keine Rechtfertigung dafür sein, dass er in der Befragung auf die
ausdrückliche Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei, mit nein geantwor-
tet habe. Die eingereichten Fotos vermöchten weder die Widersprüche zu
entkräften noch den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu unterstreichen.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
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Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit
weiteren Hinweisen).
5.2 In Bezug auf die geltend gemachte Mitnahme zur Militärausbildung ver-
strickte sich der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen in mehrere,
nicht als unwesentlich zu betrachtende Widersprüche. So machte er in der
Befragung, welche als recht ausführlich zu bezeichnen ist, geltend, bereits
nach zwei Tagen geflohen zu sein (vgl. Akten SEM A4/11 S. 7). In der An-
hörung machte er hingegen geltend, einen Monat inhaftiert und schliesslich
in ein Camp für die Grundausbildung gebracht worden zu sein, von wo er
zusammen mit einem Freund zwei Wochen später geflohen sei (A18/14
F60). Dass er inhaftiert worden sei, bringt der Beschwerdeführer dabei in
der Befragung in keiner Weise zur Sprache. Dabei ist jedoch zu bemerken,
dass der Beschwerdeführer auch in der Anhörung diese Inhaftierung nicht
substanziiert zu schildern vermag und keine Einzelheiten und Details nen-
nen kann, was jedoch bei einer Inhaftnahme von einem Monat erwartet
werden könnte. So bleiben seine Schilderungen insbesondere auch in der
freien Erzählung bezüglich der Haft und der gesamten Mitnahme zur
Grundausbildung sowie auch der Flucht aus dem Camp äusserst ober-
flächlich (A18/14 F60). Weiter fallen weitere, kleinere Widersprüche auf,
wie beispielsweise der Monat, in welchem er mitgenommen worden sein
will (Anhörung: September 2013 [A18/14 F69]; Befragung: Dezember 2013
[A4/11 S. 7]), oder auch der Zeitpunkt der Flucht aus dem Camp (Anhö-
rung: 20.00-20.30 Uhr [A18/14 F83]; Befragung: 01.00-02.00 Uhr [A4/11 S.
7]). Diese Widersprüche – auch wenn sie für sich alleine nur wenig gewich-
tig erscheinen – bestärken im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vorbin-
gen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit. Schliesslich ist festzustellen,
dass sich auch die Schilderungen bezüglich der angeblichen Suche nach
ihm nach der Flucht aus dem Camp als widersprüchlich erweisen. In der
Befragung gab er an, sein Leben nach der Flucht aus dem Camp eine Wo-
che lang bei seinem Onkel normal weitergeführt zu haben (A4/11 S. 7). In
der Anhörung sagte er hingegen aus, die Behörden hätten ihn einen Monat
und zwei oder drei Wochen später gesucht, wobei er heimlich gearbeitet
habe (A18/14 F92 f.). Auch die eingereichten Fotos des Beschwerdefüh-
rers, welche ihn in einer unbestimmten Militäruniform vor einem künstlich
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eingefügten Hintergrund sowie zusammen mit einem Freund zeigen, ver-
mögen diese Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nicht zu ändern, zumal
das Foto offensichtlich von einem Fotographen drapiert wurde und der Hin-
tergrund kein militärischer ist. In welchem Zusammenhang die Fotos auf-
genommen wurden, kann daher nicht bestimmt werden, weshalb diese den
Einzug ins Militär auch unter Berücksichtigung des eingereichten Beweis-
materials und der Umschläge aus Eritrea, mit welchen die Fotos gesendet
worden seien, nicht zu belegen vermögen.
5.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Einzug in das eritreische Militär sowie
die Flucht aus dem Camp und die darauffolgende Suche nach ihm in der
dargelegten Weise als überwiegend unglaubhaft. Auch die die geltend ge-
machte Traumatisierung in Libyen (vgl. dazu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.)
vermag nichts Gegenteiliges darzutun. So kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, wel-
che den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu
genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Be-
schwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hatte.
6.
6.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]).
6.2 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbe-
urteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden.
So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen solcher zusätzlicher Fak-
toren in seinem Falle zu verneinen. Der geltend gemachte Behördenkon-
takt ist nicht als glaubhaft zu erachten, so dass er nicht als Deserteur oder
Refraktär gelten kann. Aus seiner Aussage, sein Vater sei ein ehemaliger
Widerstandskämpfer respektive Soldat (A18/17 F27) gewesen, vermag
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Seite 11
sich ebenfalls noch kein genügendes geschärftes Profil ableiten, welches
den Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen liesse. Andere
Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind eben-
falls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise
allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen vermag. Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.
6.3 Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt
von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit
gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässig-
keit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
D-3772/2015
Seite 12
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Juni 2015 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.2 Mit der gleichen Verfügung vom 17. Juni 2015 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Am 11. August 2015 wurde dem Beschwerde-
führer sein Rechtsvertreter (Herr Ass. iur. Christian Hoffs) als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars er-
folgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers hat am 13. Oktober 2015 eine Kostennote zu den
Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Das amtliche Honorar für
den eingesetzten Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers
beträgt damit insgesamt Fr. 773.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3772/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt
Fr. 773.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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