Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3773/2010
U r t e i l v om 2 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2010.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 11. August 2008 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie
am 22. August 2008 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie
summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Am 27. März 2009 wurde die
Beschwerdeführerin, welche am 26. August 2008 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen worden
war, vom BFM in BernWabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren
Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der M._______ an und
stamme aus der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa, wo sie im Quartier
D.______ gewohnt und an der Universität E._______ Wirtschaft studiert
habe. Im Jahre 2006 sei sie dem "Mouvement de Libération du Congo"
(MLC) des ehemaligen Rebellenchefs JeanPierre Bemba beigetreten
und bis März 2006 beziehungsweise bis März 2007 für die Organisation
als ausführende Sekretärin tätig gewesen.
Im März 2007 sei es zwischen den Garden des Präsidenten Joseph
Kabila und denjenigen von Jean Pierre Bemba zu Kämpfen gekommen.
Am 6. Juli 2007, nach der Flucht von JeanPierre Bemba ins Ausland, sei
sie von Soldaten Kabilas zu Hause festgenommen und ins Armeecamp
von Tshatshi gebracht worden. Dort habe man von ihr Informationen über
die MLC sowie über die Hintergründe der Auseinandersetzungen vom
März 2007 verlangt. Da sie jedoch keine Auskunft habe geben können,
sei sie noch am selben Abend wieder freigelassen worden. Am 29. Mai
2008 sei sie erneut zu Hause verhaftet und ins Camp von F._______
gebracht worden. Sie sie beschuldigt worden, im Besitz wichtiger
Informationen betreffend JeanPierre Bemba zu sein, aber am nächsten
Morgen gleichwohl wieder entlassen worden. Am 14. Juni 2008 seien die
selben Soldaten wieder bei ihr erschienen und hätten ihre Wohnung
durchsucht. Dabei hätten sie verschiedene Wertgegenstände und
Dokumente entwendet und sie – die Beschwerdeführerin – zusammen
mit zwei Parteikollegen ein drittes Mal ins Camp von F._______ gebracht.
Dort sei sie geschlagen, gestossen und mit einer brennenden Zigarette
gebrannt worden. Auch sei sie zur Aussage gezwungen worden, im
Besitz wichtiger Informationen sowie von Geldern und Wertsachen von
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JeanPierre Bemba zu sein. Bereits in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni
2008 sei ihr und ihren beiden Bekannten mit Hilfe von zwei von ihrem
Freund bestochenen Wärtern die Flucht aus dem Camp gelungen. Bis zu
ihrer Ausreise habe sie sich bei einer Tante mütterlicherseits in
G._______ versteckt gehalten. Schliesslich habe sie Kongo (Kinshasa)
am 8. August 2008 über den internationalen Flughafen von Ndjiili
verlassen und sei mit einem ihr nicht zustehenden kongolesischen Pass
nach Brüssel gereist. Dort habe ihr ein ihr zuvor nicht bekannter Mann
den Pass abgenommen und sie in einem Personenwagen bis in die
Schweiz gefahren.
Ihre am 11. September 2002 geborene Tochter H._______ habe sie in
der Obhut ihrer Mutter in Kinshasa gelassen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die
Beschwerdeführerin die Kopie eines auf den 28. März 2006 datierten
Gesuches um Aufnahme in den MLC sowie einen gleichentags
ausgestellten MLCMitgliederausweis zu den Akten. Zwecks
beabsichtigter – bis anhin aber nicht zustande gekommener –
Eheschliessung mit einem belgischen Staatsangehörigen kongolesischer
Herkunft reichte die Beschwerdeführerin zudem den Zivilstandsbehörden
des Kantons I._______ einen am 7. Mai 2009 in D._______ ausgestellten
Ausweis betreffend den Verlust einer Identitätskarte im Original sowie –
jeweils in Kopie – verschiedene kongolesische Unterlagen betreffend
ihren Zivilstand und die von ihr absolvierten Schulen ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 – eröffnet am 3. Mai 2010 – lehnte das
BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an
und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2010 –
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Gewährung des
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Asyls, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gab die Beschwerdeführerin eine am 25. Mai 2010 vom J._______
ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten und stellte
gleichzeitig die Nachreichung verschiedener Beweismittel aus ihrer
Heimat in Aussicht.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorab mit, sie könne
den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der
Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung abgelehnt, eine erste
Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorliegend – ungeachtet der
durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – das
Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit nicht gegeben sein dürfte.
Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 21. Juni
2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu bezahlen,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in Aussicht gestellten
Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
nachzureichen.
D.b Am 11. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Bewilligung der ratenweisen
Bezahlung des ihr auferlegten Kostenvorschusses ein. Dessen
ungeachtet wurde der Kostenvorschuss fristgerecht am 21. Juni 2010
bezahlt.
Sodann gab die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2010 – jeweils im
Original – ein am 8. Juli 2008 in Kinshasa ausgestelltes ärztliches
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Zeugnis und einen auf den 15. August 2009 datierten Suchbefehl ("Avis
de recherche") samt zugehörigem DHLZustellcouvert zu den Akten.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. An dieser Feststellung vermöchten
die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern,
zumal der zu den Akten gegebene Suchbefehl gewisse
Unregelmässigkeiten aufweise.
F.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar
2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig erhielt die
Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 14. März 2011 eine Replik
einzureichen.
G.
G.a Mit Eingabe vom 14. März 2011 nahm die Beschwerdeführerin zum
Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt am
Wahrheitsgehalt der von ihr anlässlich der Befragungen gemachten
Aussagen fest. Im Weiteren rügte sie, das BFM habe es unterlassen, sich
zu den Narben, die sie seit ihrer dritten Verhaftung am Arm habe, zu
äussern. Was den beigebrachten Suchbefehl betreffe, so sei dieser ihrer
Mutter nach Hause geschickt worden; sie habe ihn so von ihr erhalten
und in gutem Glauben eingereicht.
G.b Am 15. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin sodann fünf
Bilder, welche einen Körperteil – angeblich den bei der dritten Festnahme
verletzten Arm – zeigen, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die
Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.
4.1.1. In der Tat gab die Beschwerdeführerin etwa anlässlich der
Erstbefragung im EVZ B._______ zu Protokoll, ihr Halbbruder sei am 22.
Juni 2008, mithin rund eine Woche nach ihrer Flucht aus dem Militärcamp
von F._______, zu Hause an ihrer Stelle festgenommen worden (vgl.
Vorakten A4 S. 5 unten). Demgegenüber erklärte sie in der direkten
Bundesbefragung zunächst, ihr (Halb)Bruder sei gleich am Tag nach
ihrer Flucht vom 16. Juni 2008 zu Hause verhaftet worden (vgl. A10 S. 6,
Antwort auf Frage 39), um dann im späteren Verlauf dieser Anhörung zu
behaupten, dieser sei erst anfangs Juli 2008 festgenommen worden,
doch könne sie sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern (vgl. A10
S. 16, Antwort auf Frage 168).
Bereits in der direkten Bundesbefragung auf diesen Widerspruch
angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, das in der Erstbefragung
erstellte Protokoll enthalte viele Fehler (vgl. A10 S. 16, Antwort auf Frage
169). Mit dieser Aussage lässt sich die besagte Unstimmigkeit nicht
beseitigen, zumal die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und
Vollständigkeit des in ihrer Muttersprache (Französisch) verfassten
Protokolls unterschriftlich bestätigt hatte (vgl. A4 S. 8). Ebenso wenig zu
überzeugen vermag die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 und 13)
enthaltene Behauptung, ihr Bruder sei zwar am Tag nach ihrer Flucht aus
dem Gefängnis zu Hause gesucht, aber erst im Juli 2008 gefunden
worden, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nie
sagte, ihr Bruder sei von Soldaten Kabilas gesucht worden, sondern
vielmehr behauptete, ihr Bruder sei festgenommen worden, weil sie – die
Beschwerdeführerin – zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei.
4.1.2. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin anlässlich der
Erstbefragung im EVZ B._______ geltend, seit ihrem Untertauchen
erhalte ihre Mutter ununterbrochen Vorladungen, wonach sie – die
Beschwerdeführerin – sich im Militärcamp von F._______ zu melden
habe (vgl. A4 S. 5 unten). In der direkten Bundesbefragung erwähnte sie
diese Vorladungen jedoch nicht von sich aus und verneinte ausserdem
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die Frage, ob ihre Mutter Probleme mit den Behörden gehabt habe,
ausdrücklich (vgl. A10 S. 15, Antwort auf Frage 154). Auf entsprechenden
Vorhalt hin erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, die Vorladungen
hätten ja sie selber und nicht ihre Mutter betroffen (vgl. A10 S. 17,
Antwort auf Frage 174).
4.2. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen die
bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation
nicht zu beseitigen.
4.2.1. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2011
festhielt, bestätigt das am 8. Juli 2008 ausgestellte ärztliche Zeugnis
lediglich, dass ein Mann mit dem Namen L.________ – gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerin ihr (Halb)Bruder – im Jahre 2008 im
K._______ wegen eines Armbruchs behandelt worden war, ohne aber
den Beweis zu erbringen, dass der Arm während eines Haftaufenthaltes
oder unter Gewaltanwendung gebrochen war.
4.2.2. In Bezug auf den eingereichten Suchbefehl ("Avis de Recherche")
bemerkte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2011,
dieser weise gewisse Unregelmässigkeiten auf. Einerseits enthalte er
Spuren von Abänderungen im Text, andererseits würde ein solches
Dokument gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht von einem
"Inspecteur" unterschrieben. Dieser Auffassung kann sich das
Bundesverwaltungsgericht – ungeachtet der Tatsache, dass das
fragliche Dokument, entgegen der entsprechenden Bemerkung in der
Vernehmlassung, nicht nur als Kopie, sondern im Original zu den Akten
gegeben worden war – anschliessen. Der Suchbefehl ist demnach
ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der geltend gemachten
Verfolgungssituation zu beseitigen, zumal derartige Dokumente in Kongo
(Kinshasa) ohne Weiteres nachträglich gegen entsprechendes Entgelt
beschafft werden können.
4.2.3. Was schliesslich die in der Stellungnahme vom 14. März 2011 in
Aussicht gestellten und am 15. März 2011 eingereichten fünf Fotos
betrifft, so ist nicht eindeutig feststellbar, ob darauf – wie von der
Beschwerdeführerin behauptet – ein Arm, und nicht etwa ein Bein,
abgebildet ist. Erst recht vermögen die Fotos nicht zu belegen, dass es
sich um einen Körperteil der Beschwerdeführerin handelt. Dessen
ungeachtet entsprechen die abgebildeten Verletzungen in keiner Weise
den Schilderungen der Beschwerdeführerin. So will die
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Beschwerdeführerin in der Haft mit einer Zigarette gebrannt worden sein
(vgl. A4 S. 5, A10 S. 13, Beschwerde S. 7, Stellungnahme vom 14. März
2011 S. 1 f.), wohingegen die Bilder klarerweise keine drei Jahre alten,
auf das Brennen mit einer Zigarette zurückzuführende Narben, sondern
neue, oberflächliche Schürfwunden, allenfalls grossflächigere Wunden
von Verbrennungen ersten oder zweiten Grades, zeigen.
4.3. Sodann vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin
ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – teilweise auch den
Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen.
4.3.1. So stellen die beiden geltend gemachten Festnahmen vom 6. Juli
2007 und vom 29. Mai 2008 aufgrund ihrer Art und Intensität keine
Massnahmen dar, die der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges
Leben in Kongo (Kinshasa) verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren würden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss
ihren Angaben beide Male am nächsten Tag – und ohne Auferlegung von
Bedingungen – freigelassen worden war, weist überdies darauf hin, dass
keine konkreten Verdachtsmomente gegen sie vorgelegen hatten.
4.3.2. Schliesslich besteht auch kein anderer begründeter Anlass zur
Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein könnte.
Wie das BFM in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bereits im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, ihre Mitgliedschaft beim MLC
betreffenden Dokumente (Kopie eines Gesuches um Aufnahme in den
MLC sowie Mitgliederausweis im Original) zutreffend bemerkte, hatte die
Beschwerdeführerin innerhalb dieser Organisation keine spezielle
Funktion inne, die ein allfälliges Verfolgungsrisiko durch die Behörden
begründet hätte. Das BFM wies dabei zu Recht darauf hin, die MLC –
eine legale Oppositionspartei – habe in letzter Zeit aufgrund parteiinterner
Konflikte an Einfluss verloren und stelle heute für die kongolesische
Regierung kaum mehr eine Gefahr dar.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann
darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz
(etwa auf die Bemerkung, die Beschwerdeführerin habe auch die
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Möglichkeit, sich in einer anderen Region ihres Heimatlandes –
beispielsweise in ihrer Herkunftsprovinz N._______ – niederzulassen)
und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im
Wesentlichen Ausführungen zur politischen Lage in Kongo [Kinshasa]
und zu den allgemeinen Gegebenheiten in N._______ sowie die durch
nichts belegte Behauptung, ihre beiden Mitgefangenen, die ebenfalls
hätten fliehen können, lebten jetzt ebenfalls im Ausland) oder in der
Stellungnahme vom 14. März 2011 näher einzugehen. Das Asylgesuch
wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht
keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren (vgl. Beschwerde S. 10
oben sowie Stellungnahme vom 14. März 2011 S. 3) ist daher
abzuweisen.
5.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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Seite 11
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gewährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechts (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Mit den allgemeinen Hinweisen auf die schwierigen
Haftbedingungen ihrer Heimat (vgl. Beschwerde S. 13) wird den
genannten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal es der
Beschwerdeführerin – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten
wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftmachung ihrer
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Verfolgungssituation zu beseitigen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.1. Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf
die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte
Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht
als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember
2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts und
Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum
angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30.
Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt.
Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006
Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006
als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des
Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen
Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee
und der Garde von ExRebellenchef JeanPierre Bemba, welcher als
Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der
Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach
der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische
Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008
wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel
verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010)
beruhigte sich die Lage wieder und es wurden seither aus der Hauptstadt
Kinshasa und aus dem Westen des Landes keine schwerwiegenderen
Zwischenfälle mehr gemeldet. Unklar ist, ob sich die politische Lage vor
den für Ende November 2011 vorgesehenen Präsidentschafts und
Parlamentswahlen wieder zuspitzen wird. Im jetzigen Zeitpunkt kann
bezüglich Kongo (Kinshasa) jedoch nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg
oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
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6.3.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur
unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen
Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende
Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist,
sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr
um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).
Die Beschwerdeführerin gehört nicht zu einer "Risikogruppe" ("groupe
vulnérable"), da sie zwar eine alleinstehende Frau ist, aber über eine
ausgezeichnete Schulbildung (Wirtschaftsstudium an der Universität
E._______in Kinshasa) verfügt und neben ihrer Muttersprache
Französisch auch fliessend Lingala spricht. In der Hauptstadt Kinshasa
besitzt sie ein weites soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz
(Mutter, welche während ihrer Abwesenheit ihre mittlerweile neunjährige
Tochter H._______ betreut, sowie mehrere Halbgeschwister). Sodann
ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende
gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre
Heimat nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten wird und
sich in Kongo (Kinshasa) – anders als in der Schweiz, wo sie während
ihres nunmehr mehr als zweijährigen Aufenthaltes nie einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – eine neue Existenz wird aufbauen
können.
6.3.3. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – auch als
zumutbar bezeichnet werden.
6.4. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da
keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und sie
verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes
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um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.— bestimmt und mit dem am 21.
Juni 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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