B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3773/2013
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Oliver William, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2013 in die Schweiz einreiste
und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab,
dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2010 im Vereinigten König-
reich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 2. April 2013 auf eine allfällige Zu-
ständigkeit des Vereinigten Königreichs bezüglich des Asylverfahrens
hingewiesen und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, er kenne in London
niemanden und sein Asylantrag sei gänzlich abgelehnt worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2013 – eröffnet am 27. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass auf die Begründung des Entscheides, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
2. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die kantonalen Behörden seien
anzuweisen, dem Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne von Art. 14 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) eine Kurzaufenthaltsbewilli-
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gung im Sinne von Art. 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auszustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten
sowie der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er überdies beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons C._______ im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug der Weg-
weisung während der Behandlung dieses Gesuches auszusetzen,
dass der Beschwerdeschrift diverse Dokumente beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Unterlagen,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stel-
len,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem der
erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-
Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Oktober 2010 im Ver-
einigten Königreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die britischen Behörden am 31. Mai 2013 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die britischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juni 2013 weitere In-
formationen erbaten,
dass das BFM die Anfrage am 11. Juni 2013 beantwortete,
dass die britischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers am 14. Juni 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zu-
stimmten,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestreitet, im Vereinigten
Königreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch auf Beschwer-
deebene keine Einwände gegen die grundsätzliche Zuständigkeit des
Vereinigten Königreichs erhebt,
dass die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe
kurz nach seiner Einreise in die Schweiz seine heutige Verlobte kennen-
gelernt,
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dass er und seine Verlobte am 3. Juli 2013 beim zuständigen Zivilstands-
amt den Termin zur Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens hät-
ten,
dass der Beschwerdeführer somit kurz vor der Eheschliessung mit einer
Schweizer Bürgerin stehe, weshalb sich eine Wegweisung des Beschwer-
deführers als völlig unverhältnismässig erwiese,
dass die Wegweisung überdies im Lichte von Art. 14 BV und Art. 8 EMRK
unzulässig wäre,
dass die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer vielmehr eine
Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 32 AuG zu erteilen hätten,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Famili-
enangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine
dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte
Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das ge-
meinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonventi-
on, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Hand-
buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde
Nr. 25702/94, § 150),
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner Verlobten vorliegt,
dass im Falle des Beschwerdeführers auch noch nicht von einer langen
und stabilen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen wer-
den kann, nachdem er seine Verlobte erst im März dieses Jahres kennen-
gelernt hat,
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dass zwar angesichts des eingereichten Schreibens im Beschwerdever-
fahren (Beilage 6) anzunehmen ist, ein Ehevorbereitungsverfahren sei
vor wenigen Tagen eingeleitet worden, dessen Ausgang und Dauer ist je-
doch ungewiss,
dass somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dub-
lin-II-Verordnung noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass
grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann
weitergeführt werden kann und möglich ist, wenn die Brautleute nicht in
der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
dass deshalb allein die Überstellung des Beschwerdeführers nach Gross-
britannien keine Verletzung von Art. 12 EMRK zur Folge hat,
das die Gewährung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zumal das Bundesver-
waltungsgericht dafür ohnehin nicht zuständig wäre,
dass der Entscheid über die Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen
Bewilligung ausschliesslich den fremdenpolizeilichen Behörden obliegt,
hingegen nicht in die Kompetenz der Asylbehörden fällt, weshalb sich die
in der Beschwerdeschrift erwähnte Rechtsprechung (BGE 137 I 351 =
Pra 2012 Nr. 61) vorliegend als unbehelflich erweist,
dass auf den Antrag, es sei eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen,
deshalb nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einreichung eines entspre-
chenden Gesuches vielmehr an die zuständigen fremdenpolizeilichen Be-
hörden zu verweisen ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass das Vereinigte Königreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und
entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung
wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung in das Vereinigte Königreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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