Abtei lung IV
D-3774/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3774/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. April 2010 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 11. Mai 2010 zur Begründung seines Asylge-
suches im Wesentlichen angab, er habe in einem Mordprozess als
Zeuge ausgesagt, dass der Täter in Notwehr gehandelt habe, und wer-
de seither von den Söhnen des Opfers bedroht und sei von diesen
auch überfallen worden,
dass er dies einem Polizisten aus dem Quartier erzählt habe, dieser
aber mit der gegnerischen Familie befreundet gewesen sei und des-
halb nichts unternommen, sondern ihn auf den Posten mitgenommen
und misshandelt habe,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, er habe bei
einer Sicherheitsfirma gearbeitet und ein Arbeitskollege von ihm sei
geschlagen worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003
handle es sich bei Mazedonien um einen verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG und aus den Akten ergäben sich
keine Hinweise, die die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssi-
cherheit umstossen könnten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos seien, da er bei
der Erstbefragung noch geltend gemacht habe, von einem Polizisten
drei Mal auf den Posten mitgenommen und misshandelt worden zu
sein, während er diese Vorbringen an der einlässlichen Anhörung nicht
mehr erwähnt habe,
dass die bei der Erstbefragung zur Ausreise angegebenen Daten wi-
dersprüchlich seien, indem er einmal den 27. März 2010 und einmal
den 13. April 2010 genannt habe, und er überdies bei der einlässlichen
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Anhörung angegeben habe, er habe sich seit dem 3. März 2009 – mit
Ausnahme einer Woche Ende November 2009 – nicht mehr im Heimat-
staat aufgehalten,
dass sich diese widersprüchlichen Angaben auch nicht mit den Aussa-
gen vereinbaren liessen, er habe im Mai 2009 eine Anzeige erstattet
und sei im Oktober 2009 von den Gegnern bedroht worden,
dass die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den Widersprü-
chen unsubstantiiert, stereotyp und ausweichend seien und nicht zu
überzeugen vermöchten,
dass er weiter aus der geltend gemachten Situation eines Arbeitskolle-
gen, der geschlagen worden sei, für sich keine Asylrelevanz herleiten
könne,
dass das BFM in der Folge den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu -
mutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2010 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung, die Wiederaufnah-
me seines Asylverfahrens sowie die Prüfung seiner Flüchtlingseigen-
schaft beantragte,
dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
dass die Vollzugsbehörden zudem im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen seien, die Weitergabe von Daten an seinen Hei-
matstaat bis zum Entscheid zu sistieren sowie eine eventuell bereits
erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm im Hinblick auf subjek-
tive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör dazu zu gewähren,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, dem Entscheid
des BFM sei aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Anhörungen so-
wie aufgrund des Umstandes, dass er seine Identität vollständig offen-
gelegt habe, nicht zu folgen,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien eines Schreibens sei -
nes Rechtsanwaltes vom 11. Mai 2010, in welchem der von ihm vorge-
brachte Sachverhalt bestätigt werde, und des Gerichtsurteils des
Mordprozesses vom 2. April 2007 einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöri-
ger von Mazedonien ist und der Bundesrat dieses Land mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt
hat,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens
ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zwei-
tes nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, wes-
halb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend
gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der
vorliegenden Akten die Aussagen des Beschwerdeführers auch als
widersprüchlich qualifiziert und auf die Ausführungen der Vorinstanz
vollumfänglich verweist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem auch nicht asyl re-
levant sind, da er sich, nachdem er vergebens bei einem Polizisten An-
zeige erstattet habe, an die nächst höhere Instanz hätte wenden kön-
nen,
dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie einerseits nur in Ko-
pie und zum Teil nur in mazedonischer Sprache vorliegen und anderer-
seits das Schreiben des Anwaltes als Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert gewertet werden muss und das Urteil allenfalls beweisen
könnte, dass der Beschwerdeführer als Zeuge an einem Verfahren be-
teiligt war, nicht aber, dass er deswegen von den Söhnen des Opfers
verfolgt wird,
dass die eingereichten Beweismittel vielmehr weitere Zweifel an den
Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen lassen, da dieser im
erstinstanzlichen Verfahren behauptet hat, er werde von den Söhnen
des Opfers verfolgt (A 5 S. 4), während im Schreiben vom
11. Mai 2010 – wie auch in der Beschwerdeschrift – angegeben wird,
er werde von der Familie des Verurteilten verfolgt,
dass zudem das eingereichte Gerichtsurteil, gemäss dem der Ange-
klagte zu neun Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, vom
2. April 2007 stammt, während der Beschwerdeführer im erstinstanzli-
chen Verfahren angegeben hat, der Mord habe im Oktober 2007 (A 5
S. 3) und das Gerichtsverfahren, an dem er als Zeuge ausgesagt ha-
be, im August 2008 (A 5, S. 4) stattgefunden und der Angeklagte sei
zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden (A 5 S. 5),
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine
andere Einschätzung zulassen, zumal sich der Beschwerdeführer in
keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi -
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und gesunden Be-
schwerdeführers, welcher als Tagelöhner gearbeitet habe und über ein
Beziehungsnetz verfügt, im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Maze-
donien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und er im Besitz eines mazedonischen Passes
und einer mazedonischen Identitätskarte ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Anträge um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und Unter-
lassung der Datenweitergabe angesichts des vorliegenden Entschei-
des in der Hauptsache gegenstandslos sind,
dass auch das Gesuch um rechtliches Gehör zu allfälligen bereits er -
folgten Datentransfers abzuweisen ist, zumal sich aus den Akten keine
Hinweise auf solche ergeben und diese angesichts der vorgehenden
Erwägungen ohnehin den Sachverhalt nicht wesentlich zu beeinflus-
sen vermöchten und damit nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen
(vgl. Art. 26 VwVG),
dass die Begehren des Beschwerdeführers – wie sich aus den vor lie-
genden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der geltend gemachten pro-
zessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums [...] (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Original der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2010)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum [...] (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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