B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3774/2015
law/fes
Ur t e i l vom 1 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N (…).
D-3774/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein in Damaskus geborener Palästinenser, und die
Beschwerdeführerin, eine in Saudi-Arabien geborene Palästinenserin,
beide mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen Syrien mit ihren vier
Kindern am 6. Oktober 2014 Richtung Libanon. Tags darauf reisten sie mit
einem Visum legal vom Libanon in die Schweiz ein und suchten am 9. Ok-
tober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nach.
B.
Am 28. Oktober 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heute SEM) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Am 14. Januar 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführen-
den getrennt zu ihren Asylgründen an.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe sich mit seiner Familie bis zu dessen Besetzung
durch die Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) im Flüchtlingslager H._______
aufgehalten. Zusammen mit seinem Bruder habe er Handel mit (…)zube-
hör betrieben. Ab dem Jahr 2012 habe sich die Sicherheitslage in
H._______ stets verschlechtert. Einmal sei er auf dem Weg zu seinem Bru-
der zwischen die Kriegsfront geraten. Bewaffnete hätten das Lager durch-
kämmt. Ein weiteres Mal seien er und sein Bruder unterwegs im Auto unter
Beschuss von Heckenschützen gelangt. Im Jahr 2012 habe seine Ehefrau
von einem Unbekannten einen Telefonanruf erhalten, in welchem man sie
aufgefordert habe, Geld für einen von ihm getätigten Auftrag abzuholen.
Seine Ehefrau habe dem Anrufer misstraut und ihn darüber informiert. Da
es in dieser Zeit vermehrt zu Entführungen gekommen sei und er nichts
von einem entsprechenden Auftrag gewusst habe, sei er sich sicher gewe-
sen, dass es sich um einen Entführungsversuch gehandelt haben müsse.
Er habe in der Folge seine Ehefrau und seine Kinder nicht mehr alleine auf
die Strasse gehen lassen. Ab Juli 2012 hätten sich in H._______ vermehrt
Volkskomitees gebildet, um das Flüchtlingslager zu verteidigen. Der Ver-
antwortliche des Volkskomitees in ihrem Quartier, I._______, habe ihn zum
Beitritt zwingen wollen. Weil er nicht für das Regime habe kämpfen wollen,
habe er einen Beitritt aber stets verweigert. Aus Furcht vor allfälligen Be-
nachteiligungen habe er I._______ jeweils mit Essen versorgt und ihm
Geld gegeben. Als im November/Dezember 2012 sein ältester Sohn ein
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erstes Mal festgenommen worden sei, weil er sich in der Nähe einer De-
monstration aufgehalten habe, habe er gegen ein Lösegeld an I._______
seinen Sohn freikaufen können. Drei Wochen später hätten er und seine
Familie im Dezember 2012 das Flüchtlingslager verlassen und seien nach
G._______ gezogen. Gegen Ende Juli 2013 sei sein ältester Sohn auf ei-
nem Markt erneut festgenommen worden, da die Polizei auf dessen Mobil-
telefon ein regierungsfeindliches Lied gefunden habe. Auf der Polizeiwa-
che habe er erneut viel Geld zahlen müssen, um seinen Sohn freizukaufen.
Er habe in der Folge beschlossen, für seinen ältesten Sohn die Flucht aus
Syrien zu organisieren und sei am 27. Juli 2013 mit ihm, seinem Neffen
und einigen Bekannten nach Kairo geflogen. Auf dem Seeweg sei sein
Sohn von der ägyptischen Marine aufgegriffen und ins Gefängnis von
J._______ gebracht worden. Nach 16 Tagen sei sein Sohn gegen ein Lö-
segeld entlassen worden und sie hätten Ägypten am 26. August 2013 ge-
meinsam verlassen müssen. Zurück in Syrien habe er sich entschlossen,
sich der Palästinensischen Volkspartei anzuschliessen. Aufgrund seiner
Arbeit habe er häufig verschiedene Checkpoints passieren müssen, an
welchen er wiederholt aufgehalten worden sei. Mit dem Ausweis dieser
Partei habe er meist ohne Schwierigkeiten an den Checkpoints vorbeige-
hen können. Zwei Monate nachdem er im Mai 2014 den Ausweis erhalten
habe, habe er einen Anruf eines Mitglieds der Al-Nusra-Front erhalten. Man
habe ihn als ungläubigen Kommunisten beschimpft und ihn angewiesen,
sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. Nachfolgend habe auch seine
Ehefrau einen Anruf erhalten, wobei man ihr ebenfalls angeraten habe,
sich von ihm scheiden zu lassen, ansonsten man ihre Kinder entführen
würde. Aus Furcht vor weiteren Vorfällen, habe er sich entschieden, Syrien
zu verlassen. Von seinem in Syrien verbliebenen Bruder habe er am Tele-
fon erfahren, dass im Dezember 2014 sein Geschäftspartner verhaftet und
dabei nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt worden sei.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe im Juli 2014 von der Al-
Nusra-Front einen Telefonanruf erhalten. Weil ihr Mann einen Ausweis der
Palästinensischen Volkspartei habe beantragen lassen, sei er als Ungläu-
biger bezeichnet worden. Man habe sie daher angewiesen, sich von ihrem
Ehemann scheiden zu lassen, und habe ihr mit dem Tod und der Entfüh-
rung ihrer Kinder gedroht. Weil sie Angst um sich, ihre Kinder und um ihren
Ehemann gehabt und sich die Sicherheitslage in Syrien stets verschlech-
tert habe, habe sie Syrien verlassen wollen.
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Seite 4
B.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Originaldokumente zu
den Akten: einen Parteiausweis des Beschwerdeführers, einen Familienre-
gisterauszug, einen Flüchtlingsausweis der United Nations Relief and
Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) sowie
Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge.
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asyl-
gesuche vom 9. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbar-
keit aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines
Schreibens vom 9. Februar 2015 mit deutscher Übersetzung ein und
machten geltend, beim Schreiben handle es sich um eine Aufforderung des
syrischen Nachrichtendienstes, wonach sich der Beschwerdeführer bei ei-
ner Zweigstelle desselben melden müsse.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Juni 2015 den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt
einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführenden gut. Ferner forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall auf, bis am 24. Juli 2015 entweder eine Fürsorgebestätigung
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nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
G.
Mit Begleitschreiben vom 15. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden
eine vom selben Tag datierende Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit
ein.
H.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein. Diese hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli
2015 an ihren Erwägungen fest.
I.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 gab der Instruktionsrichter den Beschwer-
deführenden Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu neh-
men. Am 7. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
D-3774/2015
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Als unglaubhaft erachtete es den angeblichen Entführungsversuch der Be-
schwerdeführerin.
In Bezug auf den Beschwerdeführer führte das Staatssekretariat aus, der
von ihm vorgebrachte Versuch von I._______, ihn zu einem Beitritt zum
Komitee zu zwingen, sowie die erste unbegründete Festnahme des Soh-
nes mit Bezahlung eines Lösegeldes für dessen Freilassung genügten den
Anforderungen an die Intensität erlittener Massnahmen nicht. So habe
I._______ ihn zwar mehrmals zu einem Beitritt zum Komitee gedrängt,
doch sei es ihm gelungen, einem Beitritt zu entgehen, indem er I._______
mit Essen versorgt und ihm Geld gegeben habe. Seinen Angaben sei nicht
zu entnehmen, dass es zu weiteren Belästigungen gekommen sei. Auch
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wenn diese Schikanen für den Beschwerdeführer unangenehm gewesen
sind, sei nicht davon auszugehen, dass diese in asylrelevantem Ausmass
stattgefunden hätten. Überdies habe er zu Protokoll gegeben, dass sich
die Situation schliesslich geändert habe, als er und seine Familie das
Flüchtlingslager H._______ im Dezember 2012 verlassen hätten und nach
G._______ gezogen seien. Die Vermutung des Beschwerdeführers, wo-
nach es sich beim Telefonanruf an seine Ehefrau, mit welchem diese auf-
gefordert worden sei, Geld für ihren Ehemann abzuholen, um einen Ent-
führungsversuch gehandelt habe, sei reine Spekulation. Er habe die Ver-
mutung nicht weiter zu konkretisieren vermocht. Seine diesbezüglichen
Aussagen seien vage und oberflächlich ausgefallen und deshalb ungeeig-
net, eine Entführungsgefahr glaubhaft zu machen. Der Hinweis auf andere
erfolgte Entführungen vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
da diese Ereignisse in keinem direkten Zusammenhang mit dem Be-
schwerdeführer und der Person seiner Ehefrau stünden. Gemäss den Aus-
sagen des Beschwerdeführers habe sich die unbekannte Person nach die-
sem einen Anruf auch nicht wieder gemeldet. Die Beschwerdeführerin
habe diesen Vorfall weder an der Erstbefragung noch an der Anhörung er-
wähnt. Daher sei davon auszugehen, dass der Anruf keine konkrete Be-
drohung dargestellt habe und als asylirrelevant zu erachten sei. Beim Vor-
bringen des Beschwerdeführers, sein ältester Sohn sei im Juli 2013 erneut
festgenommen worden, weil die Polizei auf dessen Mobiltelefon ein regie-
rungsfeindliches Lied gefunden habe, handle es sich in Bezug auf den Be-
schwerdeführer nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Die Ausführungen
deuteten darauf hin, dass die Festnahme des Sohnes nicht persönlich ge-
gen ihn oder den Beschwerdeführer gerichtet, sondern Ausdruck der allge-
mein herrschenden Unruhen gewesen sei. Zudem habe er seinen Sohn
gegen die Bezahlung eines Lösegeldes ein weiteres Mal freikaufen kön-
nen. Die Bezahlung von Lösegeld möge zwar unangenehm sein, doch sei
nicht von einer asylrelevanten Bedrohung auszugehen, sondern von reinen
Schikanen seitens der syrischen Behörden. Der Beschwerdeführer habe
zudem explizit ausgesagt, dass sich für ihn – ausser den erwähnten – keine
weiteren Schwierigkeiten ergeben hätten. Auf die dritte Festnahme des äl-
testen Sohnes sei nicht weiter einzugehen, weil diese sich nicht in seinem
Heimatland, sondern in Ägypten ereignet habe, und auch in keinem Zu-
sammenhang mit seinen sonstigen Vorbringen stehe.
Die von beiden Beschwerdeführenden geltend gemachten Drohanrufe
durch die Al-Nusra-Front nach dem Erhalt des Ausweises der Palästinen-
sischen Volkspartei seien nicht von genügender Intensität. Laut ihren ein-
stimmigen Angaben sei ausser dem Anruf nicht Konkretes vorgefallen bis
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Seite 8
zu ihrer Ausreise. Ausser den Drohungen sei ihnen nichts zugestossen und
es sei nie zu einem persönlichen Kontakt mit Mitgliedern der Al-Nusra-
Front gekommen. Zudem deute insbesondere die Tätigkeit des Beschwer-
deführers als Händler, welche er bis kurz vor der Ausreise habe ausüben
können, darauf hin, dass er dennoch in der Lage gewesen sei, seinen All-
tag frei zu gestalten und sich nach eigenem Willen frei zu bewegen. Diese
Anrufe würden die Anforderungen an die Intensität nicht erfüllen und ver-
möchten demnach keine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
Insofern die Beschwerdeführerin geltend machte, sie hätten Syrien wegen
des Bürgerkriegs und der prekären Sicherheitslage verlassen, handle es
sich um Nachteile, welche unter dem Blickwinkel der allgemein schwieri-
gen Lebensumstände in Syrien zu betrachten seien und daher nicht als
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert würden. Diese Einschät-
zung habe sie wiederholt bestätigt, indem sie zu Protokoll gegeben habe,
dass ihr persönlich nie etwas passiert sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde
in Syrien gleich von mehreren Interessengruppen verfolgt. Nun sei er auch
noch ins Visier des Syrischen Geheimdienstes geraten. Mit Schreiben vom
9. Februar 2015 sei er vom Generalkommando des Nachrichtendienstes
aufgefordert worden, sich bei seiner Zweigstelle zu melden. Sein Name sei
auf die internen Fahndungslisten gesetzt und die Kontrollposten entspre-
chend informiert worden. Es drohe ihm nun auch die Verfolgung durch das
Assad-Regime.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei nach wie vor der
Auffassung, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung
vermöchten auch ihre Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift
nichts zu ändern. So würden die Aussagen zu den angeblichen Vorfällen
in Syrien weiterhin als zu wenig intensiv und somit asylirrelevant erachtet.
Zur angeblichen Verfolgung durch das Assad-Regime sei erwähnt, dass
der Beschwerdeführer hierzu keine näheren Angaben gemacht habe und
lediglich eine Kopie des Aufforderungsschreibens mit deutscher Überset-
zung eingereicht habe. Solchen Schreiben würden prinzipiell keine Be-
weiskraft zukommen, weswegen das Dokument keine asylrelevante Ver-
folgung zu begründen vermöge.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerde-
führer habe durch seine Geschäftstätigkeit ein gewisses Ansehen im
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Wohnquartier erlangt. In den Kriegswirren sei jedoch ihr Sicherheitsbedürf-
nis gestiegen. Sein Bruder und er seien Mitglied der Palästinensischen
Volkspartei geworden, um auch vom Schutz der Organisation profitieren zu
können. Sie hätten sich an Aktivitäten der Partei wie Festen oder Veran-
staltungen beteiligt und die Organisation finanziell unterstützt. Im Gegen-
zug hätten sie den Schutz der Organisation genossen und hätten soweit
möglich ihrem Alltagsgeschäft nachgehen können. Im Verlaufe des Bürger-
krieges sei der Bedarf des Assad-Regimes an Streitkräften gestiegen. So
seien mit der Zeit auch Mitglieder der Palästinensischen Volkspartei in die
syrische Armee miteinberufen worden oder hätten als paramilitärische Ein-
heiten auf der Seite der Regierungstruppen mit in den Kampf ziehen müs-
sen. Nach seiner letzten Ausreise aus Syrien sei auf dem Ausweis seines
Bruders vermerkt worden, dass er nun Mitglied des militärischen Flügels
der Palästinensischen Volkspartei sei und sich grundsätzlich dem Kampf
auf Seiten des Assad-Regimes anschliessen und verpflichten müsse. Er
sei sogleich von der Volkspartei aufgefordert worden, in der Administration
des militärischen Flügels der Volkspartei mitzuwirken. Es gebe verschie-
dene Möglichkeiten, weshalb er die besagte Vorladung vom Geheimdienst
erhalten habe: Da er Syrien verlassen habe und seit längerer Zeit nicht
mehr zurückgekehrt sei, sei er auf eine Art Deserteurenliste gesetzt wor-
den. Da er dem militärischen Flügel der Volkspartei zugehörig sei, wäre er
genau wie sein Bruder zum Wehrdienst verpflichtet. Sein Bruder sei so-
dann auch schon von der Volkspartei über seinen Verbleib ausgefragt wor-
den. In Syrien gebe es zwischen den verschiedenen politischen Parteien
und dem Assad-Regime eine Vermittlungsperson, die den Informations-
austausch zwischen dem Regime und der Volkspartei koordiniere und die
wichtigsten Informationen der Assad-Administration zuspiele. Diese Per-
son habe seinem Bruder mitgeteilt, sie habe den Geheimdienst darüber
informiert, dass er mittlerweile seit längerer Zeit aus dem Land ausgereist
sei und somit seiner Wehrpflicht nicht nachkomme und dass er nun auf der
Fahndungsliste aufgeführt sei. Als er noch in Syrien gewesen sei, habe er
auch die Freie Syrische Armee (FSA) mit ihrem mittlerweile verstorbenen
Anführer Mohammed Bessam Al Hanefi finanziell unterstützt. Dies habe er
getan, um nicht damit bezichtigt zu werden, dass er das Assad-Regime
unterstütze. Auch sein Geschäftspartner K._______ habe der FSA finanzi-
elle Unterstützung geleistet. Kurz nach seiner Ausreise, sei sein Geschäfts-
partner vom Assad-Regime inhaftiert worden. Man habe ihn verdächtigt,
die Opposition finanziell zu unterstützen. Er habe alles abgestritten und
eine hohe Kaution bezahlt, um wieder freizukommen. Beim Verhör seines
Geschäftspartners sei er auch über ihn und seine oppositionelle Tätigkei-
ten ausgefragt worden. Er vermute, dass der Geschäftspartner ihn auch
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Seite 10
belastet haben könnte, ansonsten dieser nicht so leicht wieder aus der Haft
heraus gekommen wäre. Die Vorladung vom 9. Februar 2015 habe sein
Bruder fotografiert und ihm zugesendet. Der Vorsteher und Verantwortliche
ihres Wohnquartiers in Syrien sei ein Mann namens I._______. Er sei der
Adressat jeglicher Briefe und Mitteilungen seitens der Regierung, die an
einen Quartierbewohner gerichtet seien und verwalte den Briefverkehr des
Quartiers. So habe dieser Mann seinen Bruder darauf aufmerksam ge-
macht, dass er die entsprechende Vorladung des Oberkommandos für Ar-
mee und Militärdienst erhalten habe. Sein Bruder habe beim Quartiervor-
vorsteher diesen Brief einsehen dürfen. Gegen Bezahlung eines bestimm-
ten Bestechungsbetrags habe sein Bruder eine Fotografie des Schreibens
machen dürfen. Aus Angst vor Konsequenzen habe I._______ angeordnet,
dass sein Bruder nach dem Senden der Fotografie per WhatsApp an ihn,
das Foto sofort löschen müsse. Das Original dieses Schreibens befinde
sich weiterhin beim Quartiervorsteher oder beim Regime. Er habe die Hilfe
des Quartiervorstehers bereits zuvor in Anspruch nehmen müssen, um sei-
nen Sohn aus der Haft zu befreien. I._______ habe deshalb seinen Bruder
schon gut gekannt und deshalb sei es ihm gelungen, ein Foto des Briefes
zu machen.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
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Seite 11
5.2 Betreffend die Bombardierung ihres Lagers mit Raketen zwischen Feb-
ruar und April 2012, wobei ihr Auto von Heckenschützen getroffen worden
sei, handelt es sich nicht um ein asylrelevantes Vorbringen. Der Beschwer-
deführer gab selbst an, dass das Ziel der syrische Armee nicht ihr Lager,
sondern ein Stützpunkt der FSA in der Nähe davon gewesen sei (vgl. Akte
A26/17 F43). Damit handelt es sich nicht um eine individuelle konkrete Ver-
folgung der Beschwerdeführenden. Dasselbe gilt auch bezüglich der Vor-
bringen, der Beschwerdeführer sei zwischen die Kriegsfronten geraten und
die Sicherheitslage in Syrien habe sich verschlechtert. Diese einzig auf den
Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführenden Schwierigkeiten sind nicht asyl-
relevant.
5.3 Das SEM stellte betreffend die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Entführungsgefahr der Beschwerdeführerin aufgrund eines Tele-
fonanrufs zutreffend fest, dass es sich dabei um eine reine Spekulation des
Beschwerdeführers handelt. Der Anrufer hatte sich danach nicht mehr ge-
meldet. Auch sonst hatte das Nichtbefolgen der Anweisungen des Anrufers
keine Konsequenzen ausser dass die Beschwerdeführenden viel vorsich-
tiger geworden sind und seine Frau das Haus nicht mehr alleine verlassen
durfte (vgl. Akte A26/17 F41 f.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte
diesen Telefonanruf anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung nicht
einmal erwähnt, insofern fühlte sie sich durch diesen angeblichen Anruf of-
fenbar nicht bedroht. Diesem Vorbringen fehlt es deshalb an der vom Asyl-
gesetz geforderten Intensität.
5.4 Hinsichtlich der Probleme mit dem Volkskomitee brachte der Be-
schwerdeführer vor, I._______ habe ihn zum Beitritt im Volkskomitee zwin-
gen wollen. Ausser dem Drängen ist jedoch nichts passiert und der Be-
schwerdeführer konnte durch Geldzahlungen und Essen, welches er ihm
gab, die Beziehung zu diesem regeln. Es handelt sich deshalb mangels
Intensität des Vorbringens nicht um einen asylrelevanten Nachteil. Ende
November Anfang Dezember 2012 sei sein ältester Sohn von Sicherheits-
kräften beziehungsweise vom Volkskomitee am Rande einer Demonstra-
tion festgenommen worden beziehungsweise entführt worden (vgl. Akte
A26/17 F30). Durch die Bezahlung eines Lösegeldes an I._______ kam er
wieder frei. Der Sohn war zu diesem Zeitpunkt erst zehn Jahre alt, weshalb
nicht davon auszugehen ist, dass die Festnahme beziehungsweise Entfüh-
rung des Sohnes politisch motiviert war. Den Problemen durch das Volks-
komitee im Flüchtlingslager konnten sie sich sodann durch den Wegzug im
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Seite 12
Dezember 2012 aus dem Flüchtlingslager entziehen, weshalb sie im Aus-
reisezeitpunkt im Oktober 2014 keine asylrelevanten Nachteile durch das
Volkskomitee zu befürchten hatten.
5.5 Auch bei der zweiten Festnahme des Sohnes Ende Juli 2013 durch die
Polizei, weil er ein regierungsfeindliches Lied auf dem Handy hatte, ist nicht
von einer gezielten intensiven Verfolgung des Sohnes oder des Beschwer-
deführers durch die syrischen Behörden auszugehen. Dafür spricht, dass
der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache gerufen wurde, ein Lösegeld
bezahlen musste, der Fall damit erledigt war und keine weiteren Konse-
quenzen für die Beschwerdeführenden hatte. Hätten die syrischen Behör-
den tatsächlich eine Verfolgungsabsicht betreffend den Sohn gehabt, hät-
ten sie weder den Vater auf die Polizeiwache gerufen noch den Sohn ge-
gen ein Lösegeld freigelassen. Hätte das Interesse der Behörden dem Be-
schwerdeführer gegolten, hätten die Behörden diesen, sobald er auf der
Polizeiwache erschienen wäre, festgenommen. Gegen eine asylrelevante
Verfolgung des Beschwerdeführers oder dessen Sohn durch das syrische
Regime spricht auch, dass sie nach der Ausreise nach Ägypten wieder
nach Syrien zurückgekehrt sind und nicht, wie geplant, weitergereist sind.
Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass die Verhaftung des Soh-
nes während der Flucht in Ägypten nicht relevant ist, weil sie nicht im Hei-
matstaat erfolgt ist und diese Verhaftung in keinem Zusammenhang mit
den Vorbringen im Heimatstaat steht.
5.6 Bei den zwei Anrufen von der Al-Nusra-Front zwei Monate nach dem
Erhalt des Ausweises der Palästinensischen Volkspartei im Mai 2014 han-
delt es sich ebenso wenig um einen asylrelevanten Nachteil. Der Be-
schwerdeführer gab selbst an, dass er nach dem ersten Anruf aufgrund
ihrer Wohnlage keine Furcht vor der Al-Nusra-Front hatte (vgl. Akte A26/17
F75), sondern mehr davor, dass die Regierung diesen Anruf hätte mitver-
folgen können. Die Beschwerdeführerin ihrerseits fürchtete sich nach dem
Anruf im Juli 2014, hatte jedoch keinen persönlichen Kontakt ausser die-
sem einen Anruf mit der Al-Nusra-Front. Zudem gab der Beschwerdeführer
an, dass sie nicht die einzigen gewesen seien, die einen Anruf erhalten
hätten, sondern auch hohe Beamte und andere Unbeteiligte (vgl. Akte
A26/17 F82). Da ausser diesen zwei Anrufen nichts Weiteres geschehen
ist (vgl. Akte A26/17 F84), ist nicht von einer intensiv gegen die Beschwer-
deführenden gerichteten Verfolgung durch die Al-Nusra-Front auszugehen.
D-3774/2015
Seite 13
5.7 Hinsichtlich dem Vorbringen, Ende Dezember 2014 sei sein Geschäfts-
partner verhaftet worden und dabei sei nach dem Beschwerdeführer ge-
fragt worden, ist nicht davon auszugehen, dass dies asylrechtliche Konse-
quenzen für den Beschwerdeführer hat, zumal sein Bruder, der auch Ge-
schäftspartner gewesen ist, weiterhin in Syrien lebt und seinerseits gegen-
über dem Beschwerdeführer keine Bedrohung erwähnte (vgl. Akte A26/17
F21-F26).
5.8 In der Beschwerde wird sodann erstmals geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten, da
er am 9. Februar 2015 eine Aufforderung erhalten habe, dass er sich bei
einer Zweigstelle melden müsse, und sein Name stehe auf der Fahndungs-
liste. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorladung vom 9. Februar
2015 erst mit der Beschwerde eingereicht wurde, ohne dabei plausibel zu
erklären, weshalb diese nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hat ein-
gereicht werden können. Ausserdem wurde bloss eine Fotografie des an-
geblichen Originaldokuments, nicht aber das Original eingereicht, wodurch
der Beweiswert des Dokuments von vorherein eingeschränkt ist. Wie das
SEM in der Vernehmlassung zu Recht festhält, werden in der Beschwerde
zudem keine näheren Angaben dazu gemacht, inwiefern der Beschwerde-
führer – wie nunmehr behauptet – auch durch das Assad-Regime verfolgt
werde. Der sich daraus ergebenden zutreffenden Einschätzung des SEM,
der Vorladung komme kein Beweiswert zu, vermögen auch die nachträgli-
chen Erläuterungen in der Replik nichts zu ändern, zumal diese den Aus-
sagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und der Anhörung
widersprechen. Die Vorladung vom 9. Februar 2015 wurde angeblich dem
Quartiervorsteher I._______ im Flüchtlingslager ausgehändigt, was schon
deshalb keinen Sinn ergibt, weil die Beschwerdeführenden rund zwei Jahre
zuvor, im Dezember 2012, aus diesem Flüchtlingslager weggezogen sind.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem an, er sei nur
an einer einzigen Parteiversammlung gewesen und an einer Feierlichkeit
der Partei zur Wahl von Bashar Al Assad. Die Partei habe ihn sonst nicht
so interessiert (vgl. Akte A26/17 F65 und F68). Weiter gab er anlässlich der
Befragung an, er habe diese Partei gewählt, weil sie keine bewaffnete Ar-
mee habe (vgl. Akte A11/15 S. 10), und anlässlich der Anhörung führte er
aus, er habe diese Partei ausgewählt, weil sie nicht im Krieg involviert sei
(vgl. Akte A26/17 F32). Insofern sind sein in der Replik geltend gemachtes
Parteiinteresse und seine angebliche Zugehörigkeit zum militärischen Flü-
gel der Palästinensischen Volkspartei nicht glaubhaft. Als nachgeschoben
und deshalb als nicht glaubhaft zu erachten ist folglich auch die geltend
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gemachte Aufführung seines Namens auf einer Deserteurenliste. Es ist da-
her nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen
Geheimdienst gesucht wird, weil er der Wehrdienstpflicht nicht nachge-
kommen sei.
Ergänzend festzuhalten bleibt, dass eine allfällige Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft
ohnehin nicht zu begründen vermag. Solches wäre asylrechtlich nur dann
von Relevanz, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser
Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen
auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein,
wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell akti-
ven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksam-
keit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl.
a.a.O. E. 6.7.3). Derartiges trifft auf den Beschwerdeführer offensichtlich
nicht zu. Der Beschwerdeführer würde die die Flüchtlingseigenschaft mit-
hin selbst dann nicht erfüllen, wenn er einem Aufgebot für den Wehrdienst
tatsächlich keine Folge geleistet hätte.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat
somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht ver-
neint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung
vom 9. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist,
werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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