B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3774/2016/pjn
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und in diesem Zusammenhang geltend machte, noch minder-
jährig zu sein,
dass am 27. April 2016 durch Dr. med. B._______, Innere Medizin FMH,
Hämatologie/Onkologie, C._______, eine radiologische Handknochenana-
lyse durchgeführt wurde, welche ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr
ergab,
dass am 4. Mai 2016 die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Altstätten stattfand, anlässlich welcher ihm das rechtli-
che Gehör zum Resultat der Altersabklärung sowie zu einer allfälligen Zu-
ständigkeit Bulgariens, Ungarns, Deutschlands oder Österreichs zur Be-
handlung des Asylgesuches und einer allfälligen Überstellung dorthin ge-
währt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2016 – eröffnet am 8. Juni 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine in Paschtou verfasste Be-
schwerde erhob,
dass er mit Verfügung vom 17. Juni 2016 dazu aufgefordert wurde, innert
3 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine in einer Amtssprache verfasste Be-
schwerde einzureichen,
dass die kantonale Vollzugsbehörde am 20. Juni 2016 mitteilte, der Be-
schwerdeführer befinde sich seit dem 8. Juni 2016 in Ausschaffungshaft,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der fremdspra-
chigen Beschwerde von Amtes wegen vornehmen liess, welche am
29. Juni 2016 beim Gericht einging,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 29. Juni 2016 einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist und der
Formmangel der fremdsprachigen Eingabe durch die Einholung einer amt-
lichen Übersetzung geheilt ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass vorab zu prüfen ist, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtig-
terweise davon ausgehe durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelun-
gen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass die Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der Bestimmung von
Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnah-
meverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K. 15 f.
zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30
E. 5.2),
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014
vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf die frühere Praxis),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP angab, am 4. April 2000
(16.01.1379) geboren zu sein,
dass die am 27. April 2016 beim Beschwerdeführer durchgeführte Hand-
knochenanalyse ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr ergab,
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dass die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ge-
burtsdatum und dem festgestellten Skelettalter mithin annähernd drei
Jahre beträgt, weshalb seine Altersangaben nur äusserst knapp innerhalb
der Bandbreite von drei Jahren des mit dem Resultat der Knochenalter-
analyse vom 27. April 2016 vereinbaren Alters liegt (vgl. EMARK 2000
Nr. 19 E. 7, EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer in Bulgarien mit
dem Geburtsdatum 14. März 1998 registrierten,
dass er auch im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens mehrfach ver-
schiedene Geburtsdaten angab (vgl. A1/2, A8/13 S. 3),
dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zum Resultat der Handknochenanalyse und den Umständen,
aufgrund derer die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgehe, keine sub-
stanziierten Gründe vorbrachte, die geeignet sind, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen,
dass er sich vielmehr damit einverstanden erklärte, mit dem Geburtsdatum
"1. Januar 1998" und damit als Volljähriger erfasst zu werden,
dass der Beschwerdeführer sodann weder im erstinstanzlichen Verfahren
noch mit der Beschwerdeeingabe Dokumente zum Beleg des von ihm be-
haupteten Alters einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der gesamten Akten-
lage daher in Übereinstimmung mit dem SEM davon ausgeht, der Be-
schwerdeführer sei seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der von ihm be-
haupteten Minderjährigkeit nicht nachgekommen, weshalb von seiner Voll-
jährigkeit auszugehen ist,
dass sich auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene lediglich in der
Behauptung seiner Minderjährigkeit erschöpfen,
dass daher darauf verzichtet werden kann, die in der Beschwerde in Aus-
sicht gestellte Einreichung einer Tazkira abzuwarten, welche der Be-
schwerdeführer am 7. Juni 2016 angeblich erhalten haben will, da ihr auf-
grund der leichten Erhältlichkeit im Heimatstaat von vornherein kein Be-
weiswert zukommen dürfte,
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dass sich der Beschwerdeführer ausweislich der Akten vor seiner Einreise
in die Schweiz in Bulgarien aufgehalten und dort am 1. April 2016 um Asyl
ersucht hat,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 10. Mai 2016 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen am
12. Mai 2016 guthiessen und die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens
somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendete, in Bulga-
rien schlecht behandelt worden zu sein und aufgrund der dort herrschen-
den Zustände nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen,
dass es jedoch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass der Beschwerdeführer ferner sinngemäss die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer indessen kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorträgt, er
habe in Ausschaffungshaft bereits versucht, einen Suizid zu begehen, und
werde sich lieber das Leben nehmen, als nach Bulgarien zurückzukehren,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
oder psychischen Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umstän-
den einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und diese hohe
Schwelle vorliegend mit der Suiziddrohung des Beschwerdeführers nicht
erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und psychischen Belastungen umfasst,
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zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den
Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Bul-
garien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, so-
fern erforderlich, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es
ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu
wenden,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers entsprechend Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bulgarischen Behörden in der Lage
sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
dass eine allenfalls beim Beschwerdeführer bestehende Suizidalität in die-
sem Sinne zu berücksichtigen sein wird,
dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach
Bulgarien sicherzustellen ist, dass er die allenfalls benötigte Medikation für
die Reise, wie auch für die Übergabe an die bulgarischen Behörden erhält,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass dem SEM sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
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ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: