B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3774/2017
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2015 in die Schweiz ein-
reiste, wo er am 5. September 2015 um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 16. September 2015 seine Personalien erhob und ihn
summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte
(sogenannte Befragung zur Person, BzP),
dass die zuständige kantonale Behörde dem damals unbegleiteten minder-
jährigen Beschwerdeführer in der Folge einen Beistand in der Person von
Frau B._______ ([…]) bestellte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 sowie am 21. April
2017 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass dieser im Wesentlichen geltend machte, er sei pakistanischer Staats-
bürger sunnitischen Glaubens und stamme aus C._______, Distrikt
D._______ (Provinz E._______), wo er mit seinen Eltern sowie fünf Ge-
schwistern gelebt habe und auch zur Schule gegangen sei,
dass er sich im Laufe des Jahres 2014 in die Tochter F._______ eines rei-
chen schiitischen Oberpredigers (Z._______) verliebt, diese regelmässig
in den Schulpausen angeschaut und manchmal auch mit ihr gesprochen
habe,
dass er, nachdem die Familie von F._______ hiervon im Jahr 2015 erfahren
habe, von Z._______ mehrmals verprügelt sowie bei der Polizei angezeigt
beziehungsweise von zwei Brüdern von F._______ auf der Strasse ange-
halten und beschimpft worden sei, wobei es zu einem Handgemenge ge-
kommen sei,
dass Z._______ zwei Tage später bei seinem Vater erschienen sei, diesen
gestossen, beschimpft und aufgefordert habe, ihn (den Beschwerdeführer)
auszuliefern,
dass er selbst sich zu jenem Zeitpunkt im Fernsehzimmer versteckt habe,
dass sein Onkel mütterlicherseits nach diesem Vorfall befunden habe, es
sei besser, wenn er das Dorf verlasse,
dass er in der Folge zu einem Freund seines Onkels nach Karachi gezogen
sei, wo er in dessen Hotel gearbeitet habe,
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dass die Familie von F._______ jedoch in Erfahrung gebracht habe, dass
er sich in Karachi aufhalte,
dass sein Onkel mütterlicherseits sowie dessen Freund in Karachi deshalb
beschlossen hätten, ihn ausser Landes zu schicken,
dass der Freund seines Onkels seine Ausreise organisiert habe, worauf er
zunächst per Boot in den Iran gelangt und von dort aus mit verschiedenen
Autos und Bussen über ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz ge-
langt sei,
dass er in der Schweiz mit seinem Cousin mütterlicherseits via Facebook
Kontakt aufgenommen und dabei vernommen habe, dass das Haus seiner
Eltern teilweise abgebrannt sei,
dass diese die Familie von F._______ als Urheber des Brandanschlages
verdächtigen würden,
dass seine Familie deswegen in ein Dorf namens G._______ gezogen sei
und dort auf einem Landbetrieb wohne und arbeite,
dass er nur selten mittels seines Cousins Kontakt zu seiner Familie habe,
da diese über kein Telefon verfüge,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2017 – eröffnet am 6. Juni 2017
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dessen Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adres-
sierter Eingabe vom 5. Juli 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde
gegen die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 erhob,
dass er dabei beantragte, die Ziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl
zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks
vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde eine vom 5. Juli 2017 datierende Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung beigefügt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Sep-
tember 2017 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang seines
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass es gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. September 2017 einen Kosten-
vorschuss im Betrage von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 15. September 2017
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
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dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer einerseits bei der ersten Bundesanhörung
(BA) angab, er sei am Tag nach der Vorsprache von Z._______ im Hause
seiner Eltern nach Karachi gegangen (vgl. act. A22 F104 und F115), wäh-
rend er bei der ergänzenden Bundesanhörung (EA) erklärte, er sei nach
diesem Vorfall noch eine Woche zuhause geblieben (vgl. act. A31 F113),
dass er weiter in der BA zum einen ausführte, Z._______’s. Leute hätten
sich in Karachi bei vielen Personen nach ihm erkundigt – unter anderem
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bei einem Freund seines Gastgebers in Karachi, der es diesem dann wei-
tererzählt habe (vgl. act. A22 F 123 bis F128), um zum anderen in der EA
zu behaupten, Z._______ und seine Leute hätten zwar gewusst, dass er in
Karachi sei, ihn dort aber nie selber gesucht (vgl. act. A31 F127),
dass der Beschwerdeführer ferner in der BzP behauptete, Z._______ habe
ihn mehrere Male verprügelt und angezeigt (vgl. act. A12 Ziff. 7.01), dieses
Geschehnis in der BA indessen mit keinem Wort mehr erwähnte und auf
Vorhalt seiner Aussagen in der BzP angab, er sei lediglich einmal in eine
Schlägerei mit zwei Brüdern von F._______ verwickelt gewesen (vgl. act.
A22 F142),
dass der Beschwerdeführer schliesslich in der BA hinsichtlich der Aufent-
haltsdauer in Karachi von zwei Monaten (vgl. act. A22 F25), bei der EA
demgegenüber nur von einem Monat sprach (vgl. act. A31 F166),
dass all diese unterschiedlichen Äusserungen des Beschwerdeführers
klare, da prägnante Begebenheiten betreffende Widersprüche darstellen,
dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 2 , Abs. 2),
die teilweise mangelhafte Präzision seiner Ausführungen sei im Wesentli-
chen seinem jugendlichen Alter zuzuschreiben, angesichts der Vielzahl der
Widersprüche nicht zu überzeugen vermag,
dass bereits aus diesem Grund ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Asylvorbringen aufkommen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausführte, er habe in der Woche
vor seiner Wegreise nach Karachi das Haus nie verlassen und keinerlei
Kontakte mit Kollegen unterhalten, um gleichzeitig auszusagen, möglich-
erweise habe ein Bruder von F._______ von seinen Freunden erfahren,
dass er in Karachi sei (vgl. act. A31 F116, F118 und F120),
dass er auf Nachfrage, woher seine Freunde von seiner künftigen Aufent-
haltsort in Karachi gewusst hätten, dann plötzlich behauptete, er habe sich
in der vorgenannten Woche doch einmal ausser Haus mit einem Freund
getroffen, dem er von seinen Wegzugsplänen erzählt habe (vgl. act. A31
F121 f.),
dass er sich demgegenüber später dahingehend äusserte, möglicherweise
habe die Familie von F._______ auch von seinem Onkel väterlicherseits,
womöglich unter Drohungen, von seinem Aufenthaltsort in Karachi erfah-
ren (vgl. act. A31 F124),
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dass es freilich erstaunt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig
Vermutungen äusserte, hätte er doch diesen Onkel ohne Weiteres telefo-
nisch um nähere Informationen bitten können,
dass es überdies angesichts der doch sehr vagen Bedrohungslage des
Beschwerdeführers in Karachi, wo ihn allfällige Verfolger schon angesichts
der Grösse der Stadt kaum aufzuspüren vermocht hätten, realitätsfern an-
mutet, dass ihn seine Familie für viel Geld ins Ausland geschickt hätte,
dass in Anbetracht des Umstandes, dass die Familie von F._______ seine
Eltern später nicht mehr kontaktiert hat (vgl. act. A31 F113 bis 116 und
F132 f.), jedenfalls anzunehmen ist, dass diese nach seinem Weggang aus
seinem Heimatdorf kein weiteres Interesse an seiner Person mehr hatten,
dass er sich somit weiteren Anständen mit der Familie von F._______ of-
fensichtlich durch Wegzug aus seinem Heimatdorf entziehen konnte, wes-
halb es den Behelligungen gegen ihn und seine Familie auch an der hin-
reichenden Intensität für die Annahme einer Verfolgung ermangelt,
dass demnach nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer Pa-
kistan verlassen hat, weil die Familie ihn sowohl zuhause als auch in Ka-
rachi wegen einer Schwärmerei für F._______ gesucht haben soll,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu
Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Pakistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen,
dass angesichts der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers
nach wie vor in einem Nachbardorf des früheren Wohnortes lebt und dieser
mit ihnen nach wie vor Kontakt hat (vgl. act. A31 F14 bis F26), auch von
einem hinreichenden Beziehungsnetz in Pakistan auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer überdies jung und gesund ist und über eine
schulische Ausbildung verfügt, weshalb auch anzunehmen ist, er könne
sich in der Heimat mit der (zumindest vorübergehenden) Hilfe seiner Fami-
lienangehörigen ein eigenes Auskommen schaffen,
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dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der vom Beschwerdeführer am 15. September 2017 geleistete Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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