Abtei lung IV
D-3775/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______, Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 29. Sep-
tember 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3775/2006
Sachverhalt:
A.
Am 18. Januar 2004 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ih-
ren beiden Kindern in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um
Asyl. Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 trat das BFF gestützt auf
Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und
deren Vollzug aus der Schweiz an. Einer allfälligen Beschwerde gegen
die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Mangels Anfech-
tung erwuchs die Verfügung in Rechtskraft.
B.
Am 27. September 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim BFF ein
Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte sie, die Verfügung des
BFF sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei festzustellen, dass
seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrecht-
lich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Weiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Gesuch sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die D._______ anzuweisen, den
Vollzug auszusetzen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die
D._______ dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen
bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu
nehmen sei.
Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, bei der Beschwerde-
führerin seien eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10:
F43.1) sowie eine chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten
(ICD 10: F 41.2) diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin leide
an Schlafstörungen, Alpträumen, anhaltenden Kopfschmerzen, Flash-
Backs, Panikanfällen, depressiver Verstimmung, Angstanfällen, Apa-
thie, Gefühl der Sinnlosigkeit, Vergesslichkeit und Konzentrations-
schwierigkeiten. Eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung
mit wöchentlichen Sitzungen bei einer auf Gewaltopfer spezialisierten
Psychotherapeutin sei notwendig. Ohne Behandlung werde sich der
psychische Zustand, insbesondere die Depression, wahrscheinlich
verschlimmern. Ein Suizid sei nicht auszuschliessen. Mit einer Be-
handlung werde sich der psychische Zustand insgesamt verbessern.
Bei einer zwangsmässigen Rückschaffung käme es mit grosser Wahr-
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scheinlichkeit zu einer Retraumatisierung und allenfalls zu einem Sui-
zid.
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2004 wies das BFF das Wiederer-
wägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 28. (recte: 27.)
Januar 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Be-
schwerdeführerin, der Entscheid des BFF vom 29. September 2004
sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2004 stellte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK fest, die Beschwerdeführerin kön-
ne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann
setzte er ihr Frist zur Beschwerdeverbesserung. Den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies
er auf die Zeit nach dem fristgerechten Eingang der Beschwerdever-
besserung. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführe-
rin eine Beschwerdeverbesserung sowie ein Schreiben von lic. phil.
E._______, Psychotherapeutin SPV, vom 5. November 2004 ein.
F.
Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 29. November 2004
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 2. De-
zember 2004 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der
angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin die Vollmacht ihrer
neuen Rechtsvertretung, die Replik vom 17. Dezember 2004 sowie ein
Schreiben der Psychotherapeutin vom 16. Dezember 2004 zu den Ak-
ten.
G.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 teilte die Psychotherapeutin der ARK
mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich mas-
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siv verschlechtert, weshalb sie vom 3. März bis 8. April 2005 im
F._______ habe hospitalisiert werden müssen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom März 2006 ersuchte der Instruktionsrich-
ter der ARK die Beschwerdeführerin, ein aktuelles ärztliches Zeugnis
einzureichen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu
befreien. Innert der erstreckten Frist reichte die Beschwerdeführerin
einen Bericht der Psychotherapeutin E._______ vom 16. April 2006
ein.
I.
Mit Schreiben vom 20. November 2007 gab die Beschwerdeführerin ei-
nen weiteren Bericht der Therapeutin E._______ vom 18. November
2007 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM be-
treffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indes ergibt
sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach
gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsge-
suche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können,
welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwä-
gungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die wei-
terhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa).
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1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet.
In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung ei-
ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solcher-
massen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht
darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Ge-
brauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in
diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Be-
handlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2003 Nr. 17 und 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). So-
dann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der
Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinläng-
lich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die wei-
terhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders
ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig ab-
geschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsge-
suchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der
verfügenden Instanz oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage
gestellt wird.
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5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin sowohl im Wiedererwägungsgesuch
als auch in der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs
der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt, beschränkt sich vor-
liegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshinder-
nisse.
5.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiese-
nen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wo-
bei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von
neuem zu prüfen sind.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage gefährdet sind (vgl. auch Botschaft zum Bun-
desbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
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668). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum AuG, BBl 2002 3818).
7.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen
keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. (rec-
te: 27.) Januar 2004 beseitigen könnten. Im Bericht von lic. phil.
E._______ vom 26. September 2004 werde festgehalten, dass die
Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf die Erlebnisse mit dem Schwager in der Mon-
golei zurückzuführen seien. Andere Ursachen seien nie mit Sicherheit
auszuschliessen, vorliegend indes unwahrscheinlich. In der Verfügung
des BFF vom 27. Januar 2004 sei einlässlich dargelegt worden, dass
die geltend gemachten Misshandlungen und Bedrohungen nicht glaub-
haft seien. Diese Verfügung sei nicht angefochten worden, was einem
indirekten Zugeständnis an die Argumentation des BFF gleichkomme.
Eine posttraumatische Belastungsstörung könne indes nur diagnosti-
ziert werden, wenn das Trauma objektiv nachgewiesen sei. Der Nach-
weis, ob sich ein Trauma tatsächlich ereignet habe, sei aber nicht
durch einen Arztbericht oder ärztlichen Gutachter, sondern durch die
Asylbehörden zu erbringen. Umgekehrt lasse sich aus einer adäqua-
ten Beschreibung der Symptome einer PTBS kein zwingender Rück-
schluss auf ein tatsächlich vorhandenes Trauma ableiten. Das BFF
habe ausführlich dargelegt, weshalb es die Ursache der Traumatisie-
rung als nicht glaubhaft erachte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen,
dass auch einer unter dem Eindruck der bevorstehenden Wegweisung
geäusserten Suizidabsicht weder unter dem Blickwinkel von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch von Art. 14a Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) eine Bedeutung zukomme, da
es sonst ein vom Wegweisungsvollzug betroffener Ausländer jederzeit
in der Hand hätte, sich durch Berufung auf eine Selbstmordabsicht ein
Aufenthaltsrecht zu sichern.
8.
8.1 Im Bericht der Psychotherapeutin vom 5. November 2004 wird
ausgeführt, der psychische Befund sei deutlich traumabezogen. Es be-
stehe keine andere psychische Erkrankung, die das Beschwerdebild
erklären könnte. Vor dem Trauma hätten die Symptome nicht bestan-
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den. Während der psychologischen Exploration der traumatischen Er-
eignisse habe die Beschwerdeführerin die für Vergewaltigungsopfer ty-
pischen Schamgefühle gezeigt. Die vom BFF aufgezeigten Ungereimt-
heiten betreffend die Anzahl der Vergewaltigungen und die damit zu-
sammenhängenden Datumsangaben dürften mit hoher Wahrschein-
lichkeit durch den Stress der Befragung sowie die für Traumaopfer typi-
schen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zustande gekommen
sein. Sexuell traumatisierte Opfer hätten wegen des verletzten Scham-
und Ehrgefühls grösste Schwierigkeiten, von sexueller Gewalt zu be-
richten. Die vom BFF vertretene Auffassung, dass der Nachweis, ob
ein Trauma sich tatsächlich ereignet habe, nicht durch einen Arzt oder
Gutachter, sondern nur durch die Asylbehörden zu erbringen sei, wer-
de in der Fachliteratur kontrovers diskutiert. Unter vielen anderen Au-
toren zeige z.B. M. Wenk-Ansohn vom renommierten und anerkannten
Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin, dass die kritische Beurtei-
lung der Glaubwürdigkeit nicht ausschliesslich Sache der Asylbehör-
den sei, sondern auch zur Aufgabe der psychologisch-medizinischen
Sachverständigen gehöre und auch in deren Kompetenz falle ("Psychi-
sche Folterfolgen und deren Begutachtung - unter spezieller Berück-
sichtigung von durch sexuelle Folter traumatiserten Frauen", 1999, Be-
handlungszentrum für Folteropfer, Spandauer Damm 130, 14050 Ber-
lin). Schliesslich sei festzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdefüh-
rerin verstorben seien und sie keine anderen Verwandten mehr habe,
die ihr beim Aufbau einer neuen Existenz helfen könnten.
8.2 In der Vernehmlassung stellte das BFF fest, nach seinen Erkennt-
nissen verfüge die Mongolei über ein funktionierendes System der Ge-
sundheitsversorgung für psychische Erkrankungen. Es gebe 21 statio-
näre Einrichtungen, die durch sieben Tageskliniken sowie nochmals
zwölf Gemeindezentren mit ganztägiger Versorgung zur Rehabilitation
ergänzt würden. 77% der Bevölkerung verfügten über eine Versiche-
rung, die die Behandlung von psychischen Erkrankungen abdecke.
Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich psychische Probleme ha-
ben, so könne unter diesen Gesichtspunkten von einer adäquaten Ver-
sorgung in der Mongolei ausgegangen werden. Zudem gebe es spezi-
elle Einrichtungen und extra ausgebildetes Personal für die Versor-
gung von durch Katastrophen (im Sinne eines Traumas) betroffenen
Patienten. Hier könnte die Beschwerdeführerin allenfalls behandelt
werden. Ebenso existiere in Ulan Bataar eine Abteilung für forensische
Psychiatrie.
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8.3 In der Replik wird ausgeführt, nach Angaben verschiedener re-
nommierter Organisationen würden keine genügenden frauenspezifi-
schen Hilfsangebote in der Mongolei bestehen. Die Beschwerdeführe-
rin sei vom Bruder des verstorbenen Lebenspartners misshandelt und
vergewaltigt worden, mithin liege ein frauenspezifisches Problem vor.
Die vom BFF erwähnten Kliniken seien kaum geeignet, die Beschwer-
deführerin zu behandeln. Zum einen seien sie nicht auf frauenspezifi-
sche Traumata ausgerichtet, zum anderen würden sie keine Ge-
sprächstherapie in Kombination mit kontrollierter Verabreichung von
Medikamenten anbieten. Auch die Einrichtung für Opfer von Katastro-
phen sei keine adäquate Anlaufstelle für die Beschwerdeführerin. So-
dann sei die Beschwerdeführerin psychisch sehr unstabil und
schwach. Im beigelegten Bericht vom 16. Dezember 2004 halte die
Psychotherapeutin fest, eine Rückschaffung führe mit grosser Wahr-
scheinlichkeit zu einer Retraumatisierung. Angesichts der drohenden
Gewalt im Heimatstaat würde sich das Suizidrisiko mit grosser Wahr-
scheinlichkeit verstärken.
8.4 Am 6. Mai 2005 teilte die Psychologin mit, der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin habe sich massiv verschlechtert. Die
Beschwerdeführerin habe vom 3. März bis 8. April 2005 im F._______
hospitalisiert werden müssen.
8.5 Im Bericht vom 16. April 2006 führt die Psychotherapeutin zum
psychischen Befund aus, seit 2002 fühle sich die Beschwerdeführerin
psychisch verändert. Seither leide sie an Schlafstörungen, Alpträu-
men, anhaltenden Kopfschmerzen, Flash-Backs und Panikanfällen.
Ferner würden depressive Verstimmungen, Angstanfälle, Apathie so-
wie Gefühle der Sinnlosigkeit bestehen. Zum Status hielt die Thera-
peutin fest, die Beschwerdeführerin sei eine intelligente, aber innerlich
unruhige Frau in deprimiert-gedrückter Stimmung. Das Denken sei ein-
geengt auf die Angst und die Verfolgungsthematik. Es würden erhebli-
che Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen bestehen, die mit sehr
grosser Wahrscheinlichkeit durch die psychotraumatische Belastungs-
störung bedingt seien. Die zeitliche und örtliche Orientierung sei intakt.
Die Psychomotorik sei kontrolliert, die Denkweise wirke differenziert.
Es würden keine Hinweise auf ein psychotisches Geschehen, jedoch
multiple körperliche, traumabedingte Beschwerden vorliegen. Vor die-
sem Hintergrund diagnostizierte die Psychotherapeutin eine posttrau-
matische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine chronifizierte Depres-
sion gemischt mit Ängsten, in deren Folge das Gedächtnis und die
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Konzentration erheblich herabgesetzt seien. Weiter wird im Bericht
ausgeführt, seit dem 2. September 2004 werde die Beschwerdeführe-
rin in einer ambulanten, tiefenpsychologisch orientierten Psychothera-
pie mit einer wöchentlichen Sitzung behandelt. Im Januar und Februar
2005 hätten sich die depressive Symptomatik und die Angstzustände
verschlimmert. Die Beschwerdeführerin habe häufig über Kopfschmer-
zen geklagt und sich abgelehnt gefühlt. Ferner habe sie über zuneh-
mende Angst, durchzudrehen und verrückt zu werden, geklagt. Vom
3. März bis 8. April 2005 habe sie sich deshalb in der F._______
aufgehalten. Seither werde sie von der Psychotherapeutin mit einer
wöchentlichen Sitzung behandelt. Im vergangenen halben Jahr hätten
sich die Depression sowie die Ängste deutlich zurückgebildet. Sobald
die Beschwerdeführerin im Alltag irgendetwas an die erlittene Gewalt
oder an die drohende Wegweisung erinnere, gerate sie rasch in Panik
und in einen Zustand der agitierten Aufregung, welchen sie nur mit
vermehrter Medikamenteneinnahme bewältigen könne. Falls die
Beschwerdeführerin ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz
bekomme, bestehe begründete Aussicht auf eine Besserung und
Gesundung. Die Mongolei verfüge über kein funktionierendes System
der Gesundheitsversorgung für psychische Erkrankungen und ins-
besondere in ambulanten Einrichtungen würden Psychotherapeutin-
nen, die auf Gewaltopfer spezialisiert seien, fehlen. Eine Wegweisung
würde mit grosser Wahrscheinlichkeit die erlebten Ängste wieder
wachrufen. Wirtschaftlich wäre die Beschwerdeführerin in Bedrängnis,
da sie niemanden kenne, der sie unterstützen könnte. Die Eltern seien
gestorben, Geschwister und Verwandte würden fehlen. Ein Aufflackern
oder im schlimmsten Fall ein schwerer Rückfall in die depressive
Symptomatik mit einem allfälligen Suizidversuch sei nicht auszu-
schliessen. Eine zwangsweise Wegweisung sei im jetzigen Zeitpunkt
insbesondere auch deshalb nicht verantwortbar, weil die Beschwerde-
führerin zurzeit psychisch nicht in der Lage sei, ihre weitere Zukunft zu
planen. Ergänzend weist die Psychotherapeutin darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin wegen der fehlenden Sicherheit und ihrer psychi-
schen Störungen kaum in der Lage wäre, für die beiden minderjähri-
gen Kinder adäquat zu sorgen.
8.6 Im aktuellen Bericht vom 18. November 2007 wiederholt die Thera-
peutin die gestellte Diagnose und führt aus, die Beschwerdeführerin
werde weiterhin mit einer ambulanten, tiefenpsychologisch orientierten
Psychotherapie mit einer wöchentlichen Sitzung behandelt. Daneben
erfolge eine medikamentöse Behandlung durch Dr. med. G._______.
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Zur dauerhaften Stabilisierung bedürfe es indes eines definitiven Blei-
berechts. Ein Abbruch der Behandlung würde sehr wahrscheinlich zu
einer Verschlimmerung des psychischen Zustandes führen. Bei einer
Wegweisung sei durch den Wegfall der stabilisierenden Behandlung
mit hoher Wahrscheinlichkeit mit suizidalen Handlungen zu rechnen.
9.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am
18. Januar 2004 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylge-
such stellte. Am 20. Januar 2004 wurde sie in der Empfangsstelle erst-
mals befragt. Die direkte Anhörung erfolgte am 23. Januar 2004. Mit
Verfügung vom 27. Januar 2004 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht
ein. Bis zu diesem Zeitpunkt war die psychische Erkrankung der Be-
schwerdeführerin nicht bekannt. Insoweit wird vorliegend eine im Ver-
gleich zu dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden
Sachverhalt veränderte Sachlage geltend gemacht, mithin ist die Vor-
instanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Die
Vorinstanz vertritt indes die Auffassung, die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder könnten in den Heimatstaat zurückkehren und die Be-
schwerdeführerin könne allenfalls dort ärztliche Hilfe in Anspruch neh-
men. Diese Feststellung wird in der Rechtsmitteleingabe bestritten.
10.
10.1 Die Psychologin legt ihren verschiedenen Berichten den von der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylgesuchs geltend gemachten
Sachverhalt zu Grunde. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin
vor, von ihrem Schwager mehrmals vergewaltigt und auch mit dem Tod
bedroht worden zu sein. Im Bericht der Psychotherapeutin vom
26. September 2004 wird ausgeführt, die Symptome der posttraumati-
schen Belastungsstörung seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die
Erlebnisse mit dem Schwager in der Mongolei zurückzuführen. Andere
Ursachen seien nie mit Sicherheit auszuschliessen, vorliegend sei
dies indes unwahrscheinlich. In der Verfügung vom 27. Januar 2004
bewertete das BFF die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund
von Ungereimtheiten und Widersprüchen als insgesamt nicht glaub-
haft. Dazu führte es aus, der Nachweis, ob sich ein Trauma tatsächlich
ereignet habe oder nicht, sei nicht durch den ärztlichen Gutachter,
sondern allein durch die Asylbehörden zu erbringen. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, mithin müsse auch das
geltend gemachte Trauma bezweifelt werden.
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10.2 Die Vorinstanz erachtete den von der Psychotherapeutin ihrer
Begutachtung zugrunde gelegten Sachverhalt als nicht glaubhaft und
bezweifelt deshalb das Vorliegen eines Traumas. Vorliegend diagnosti-
zierte die seit 2004 die Beschwerdeführerin behandelnde Therapeutin
mehrmals das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung
verbunden mit einer chronifizierten Depression. Entsprechend behan-
delte sie die Beschwerdeführerin während der vergangenen rund vier
Jahre wöchentlich. Auch wenn die von der Beschwerdeführerin vorge-
tragenen Asylvorbringen Unstimmigkeiten aufweisen, so besteht den-
noch für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der schlüssig und
überzeugend begründeten Berichte der Psychologin kein zwingender
Anlass, an der Seriosität der psychotherapeutischen Untersuchungen,
der gestellten Diagnose und der Richtigkeit der dargelegten Schluss-
folgerungen für die Beschwerdeführerin zu zweifeln. Hinzu kommt,
dass nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich sexuellen Übergriffen - möglicherweise durch jemanden
anders als im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht - ausge-
setzt war.
10.3 Gemäss den fünf eingegangenen Berichten der Psychologin lei-
det die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an einer posttrau-
matischen Belastungsstörung verbunden mit einer chronifizierten De-
pression. Während der vergangenen vier Jahre wurde die Beschwer-
deführerin wöchentlich psychotherapeutisch behandelt und es konnte
eine gewisse Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes
erreicht werden. Indes führten die Angst vor einer Wegweisung und die
damit verbundenen vielfältigen Existenzängste immer wieder zu einer
vorübergehenden Verschlechterung ihres Befindens. Vor diesem Hin-
tergrund ist mit der Psychologin nicht auszuschliessen, dass die bei
der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungs-
störung verbunden mit der chronischen Depression bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat zu einer Dekompensation und allenfalls einem Sui-
zid führen könnte. Solche Reaktionen treten nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte willentliche Beeinflus-
sung auf. Deshalb ist auch nicht auszuschliessen, dass die Beschwer-
deführerin bereits bei einer Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs
beziehungsweise einer Bestätigung des Wegweisungsvollzugs vor der
Abreise in den Heimatstaat, spätestens aber bei der Rückkehr dekom-
pensiert und allenfalls einen Suizidversuch unternehmen würde. Die
Frage, ob allenfalls eine gute Vorbereitung der Psychotherapeutin auf
die Rückkehr und die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen
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Therapie im Heimatstaat grundsätzlich möglich wäre, kann vorliegend
offen gelassen werden. Denn eine Rückkehr in den Heimatstaat und
die dortige Inanspruchnahme einer therapeutischen Behandlung setzt
voraus, dass die Betroffene auf ein bestehendes soziales Beziehungs-
netz zurückgreifen kann, welches ihr bei der Reintegration und der Be-
handlung hilfreich zur Seite stehen kann. Insoweit muss auch sicher-
gestellt sein, dass die Betroffene nicht in finanzielle Armut gelangt.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Eltern der Beschwerdeführe-
rin gestorben sind und sie keine Geschwister hat. Den Akten sind kei-
ne Hinweise auf weitere Verwandte zu entnehmen. Die Beschwerde-
führerin verfügt somit über kein familiäres Beziehungsnetz, das ihr und
ihren Kindern bei einer Rückkehr in persönlicher und finanzieller Hin-
sicht hilfreich zur Seite stehen könnte. Hinzu kommt, dass die Be-
schwerdeführerin selbst keinen Beruf erlernt hat. Bis zur Geburt ihrer
Kinder führte sie einen Kiosk, anschliessend war sie nicht mehr ar-
beitstätig. Vor diesem Hintergrund fragt sich ernsthaft, ob die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund ihrer psychischen Er-
krankung überhaupt in der Lage wäre, ein wirtschaftliches Auskommen
für sich und ihre beiden Kinder zu finden. In Würdigung der besonde-
ren Umstände des vorliegenden Falls erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Nachdem den Akten auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung
des BFF vom 29. September 2004 ist vollumfänglich und jene vom
27. Januar 2004 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben
und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin mit ihren beiden
Kindern in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bei dieser Sachlage ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
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12.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
Die erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens beauftragte
Vertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da
sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen
lassen. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist in An-
wendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 29. September 2004 wird vollumfänglich
und jene vom 27. Januar 2004 hinsichtlich des Vollzugs der Wegwei-
sung aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden
Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Barbara Balmelli
Versand:
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