B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3775/2013/wif
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N _______.
D-3775/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 7. Juni 2001 an die Schweizer Botschaft in Colombo
ersuchte der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger ta-
milischer Ethnie, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Ge-
währung von Asyl. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er
sei am 21. April 2000 festgenommen und während der Haft misshandelt
worden. Nach seiner Freilassung habe er aus gesundheitlichen Gründen
nicht arbeiten können.
A.b Mit Verfügung vom 19. Juni 2003 lehnte die Vorinstanz sein Asylge-
such ab, nachdem er am 15. Oktober 2001 unter Hinweis auf die Säum-
nisfolge innert Frist aufgefordert worden war, sein Gesuch näher zu Be-
gründen und er sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Diese Ver-
fügung erwuchs in Rechtskraft.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 15. Mai 2007 über den Flughafen von Colombo und gelangte
nach Aufenthalten in Malaysia, in der Türkei und in Griechenland am
15. Juli 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein zwei-
tes Asylgesuch.
C.
Am 20. Juli 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ gebo-
ren, habe vor seiner Ausreise 14 Jahre lang in C._______ (D._______
Distrikt) gelebt, sei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen
und seit dem Jahre 1991 verheiratet; die Heirat sei aber erst im Jahr 2002
registriert worden.
D.
D.a Das BFM trat mit Verfügung vom 19. März 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an
und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu verlassen.
D.b Mit Eingabe vom 25. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde. Am 17. Februar 2011 hob das BFM im
Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) seine Verfügung
D-3775/2013
Seite 3
vom 19. März 2010 wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale
Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. In der Folge wurde das Be-
schwerdeverfahren mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1939/2010 vom 25. Februar 2011 abgeschrieben.
E.
Am 25. Juli 2011 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers weitere Unterlagen zu den Akten.
F.
Nach der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens fand am
16. Januar 2013 die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen (Anhörung) statt.
G.
G.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe sich vor den Anhängern der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefürchtet, da diese von jeder Familie eine
Person als Mitglied ihrer Organisation verlangt hätten. Zudem hätten ihn
die sri-lankischen Sicherheitskräfte im September 2000 auf dem Weg
nach E._______ festgenommen, weil er der Zugehörigkeit zur LTTE ver-
dächtigt worden sei. Während der Haft sei er misshandelt und zu einem
Geständnis gezwungen worden. Das Internationale Komitee des Roten
Kreuzes (IKRK) habe ihn besucht, und er sei einem Gericht vorgeführt
worden. Nach rund sechs Monaten hätten ihn die Behörden gegen Kauti-
on freigelassen. Er habe aber auch wegen der Kriegsereignisse, der
Festnahme von sieben Personen und des Wegzugs der Leute, die für ihn
die Kaution geleistet hätten, nicht mehr in Sri Lanka leben können.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Unterlagen ins Recht: Die Kopie seines Reisepasses sowie seiner
Identitätskarte; eine Bescheinigung bezüglich eines Angriffs von Familien-
angehörigen am 15. Mai 2009; Unterlagen zum Aufenthalt von Familien-
angehörigen in einem Camp; eine Bestätigung der Suche der Mutter nach
ihrem Ehemann; zwei Bestätigungen des IKRK; ein Schreiben mit einer
Liste von sieben Verdächtigen; drei Bestätigungen der Human Rights
Commission (HRC) of Sri Lanka; eine Besuchserlaubnis; eine Quittung
des "Ministry of Defence"; ein "Diagnosis Ticket" sowie Übersetzungen.
H.
H.a Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 – eröffnet am 11. Juni 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwer-
D-3775/2013
Seite 4
deführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begrün-
dung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG, teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand.
H.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwer-
deführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So seien al-
lein seine Reiseschilderungen sowie die Erklärungen bezüglich des Feh-
lens von Identitätsausweisen unglaubhaft. Bei der Kurzbefragung habe er
ausgesagt, im Jahr 2007 habe er seinen Reisepass, welcher in Colombo
ausgestellt worden sei, legal erhalten. Mit diesem Reisepass sei er am
15. Mai 2007 aus Sri Lanka ausgereist. Demgegenüber habe die (damali-
ge) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom
25. Juli 2011 ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers habe dessen
Reisepass in den Jahren 2005 oder 2006 kopiert. Zudem sei auf der ein-
gereichten Kopie des Reisepasses als Ausstellungsdatum der 18. Febru-
ar 2008 aufgeführt. Bezeichnenderweise habe er sich auch in wirren Aus-
führungen bezüglich seiner Wohnorte verstrickt. So habe er bei der Kurz-
befragung erklärt, er sei in B._______ geboren und habe bis im Jahr
1995 (recte: 1993) in C._______ gewohnt. Bei der Anhörung habe er zu-
erst zu Protokoll gegeben, er sei in C._______ geboren und aufgewach-
sen, um im weiteren Verlauf derselben Anhörung B._______ als seinen
Geburtsort zu bezeichnen. Er sei aber in C._______ aufgewachsen, habe
von 1987 bis 1989 in B._______ gewohnt und sei danach wieder in
C._______ gewesen. Somit werde der Verdacht erhärtet, er wolle die
Schweizer Asylbehörden über die wahren Umstände, über die Gründe
und den wahren Zeitpunkt seiner Ausreise sowie über seine Identitäts-
ausweise täuschen. Dies werde durch weitere Ungereimtheiten in seinen
Vorbringen erhärtet.
H.c Zur Begründung seines schriftlichen Asylgesuch vom 7. Juni 2001 auf
der Schweizer Vertretung in Colombo habe der Beschwerdeführer eine
Festnahme vom 21. April 2000 durch die sri-lankischen Behörden geltend
gemacht. Aus den ins Recht gelegten Beweismitteln und aus seinen Aus-
sagen beim zweiten (in der Schweiz eingereichten) Asylgesuch gehe al-
lerdings hervor, dass er am 19., 20. oder 21. September 2000 festgenom-
men worden sei. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er sich zur Aufforde-
rung der Schweizer Vertretung in Colombo vom 15. Oktober 2001 bezüg-
lich der Präzisierung seines Asylgesuches nicht habe vernehmen lassen.
D-3775/2013
Seite 5
H.d Ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er als angeblich gesuchte Per-
son mit einem hängigen Verfahren in Sri Lanka einen Reisepass, einen
Identitätsausweis und weitere behördliche Dokumente ausgestellt erhal-
ten habe und mit seinem echten Reisepass über den streng bewachten
Flughafen von Colombo habe ausreisen können. Wenn der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise im Mai 2007 tatsächlich
von den Behörden als verdächtige Person mit einem hängigen Verfahren,
bei dem er schriftlich seine Mitgliedschaft bei den LTTE gestanden haben
wolle, gesucht worden wäre, hätte sein Schlepper seine angebliche Fest-
nahme am Flughafen von Colombo im Mai 2007 nicht einfach mit
Schmiergeld lösen können. Zudem hätten ihn die Sicherheitsbehörden
bei einem schriftlichen Geständnis nicht nach sechs Monaten Haft gegen
Kaution freigelassen. Bezeichnenderweise habe er es bis anhin unterlas-
sen, das angeblich heute noch hängige Verfahren zu belegen. Dies wäre
ihm auch unter der Annahme zuzumuten, dass sein Anwalt tatsächlich
wie er behauptet habe, verstorben sei, zumal seinen Angaben zufolge
zahlreiche Familienangehörige in seinem Heimatland leben würden. So-
mit würden die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zent-
ralen Bereichen zum Schluss führen, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG
nicht genügten.
H.e Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter An-
lass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirkliche. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers müssten auch vor dem Hintergrund der allgemein
angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürger-
kriegs geherrscht habe. Nachdem im Jahr 2002 zwischen der sri-lanki-
schen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden
sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatli-
chen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekom-
men. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri-Lankas
habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen und
Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen durch die
sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffne-
ten Gruppen besonders betroffen gewesen. Die Situation stelle sich je-
doch heute anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung
und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu
Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Re-
gierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der
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Seite 6
LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei
zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die An-
zahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tö-
tungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE sei am Ende des Krieges
vernichtend geschlagen worden und verfüge über keine handlungsfähige
Struktur mehr. Die LTTE stelle damit auch für den Beschwerdeführer kei-
ne unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten
Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Zu-
dem würden die zuständigen Behörden Übergriffe von kriminellen Einzel-
tätern oder bewaffneten Gruppen auf die Zivilbevölkerung in aller Regel
ahnden. Zwar treffe es zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach
dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen
würden, um ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb
nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten
der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend
gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu
sein. Seinen Schilderungen seien auch keine Hinweise darauf zu entneh-
men, dass die sri-lankischen Behörden heute, mehr als vier Jahr nach
dem Ende des Bürgerkrieges, ein ernsthaftes Interesse daran haben soll-
ten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Pro-
fils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht
sei. Im Übrigen setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss kon-
stanter Schweizer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
voraus. Dieser sei mit der angeblich erst im Mai 2007 erfolgten Ausreise
und der Inhaftierung im Jahr 2000 nicht mehr gegeben. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien daher auch asylrechtlich unbeachtlich.
H.f Auch die ins Recht gelegten Beweismittel könnten keine asylrelevante
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden be-
legen. Insgesamt würden die Dokumente keine Hinweise auf eine allfälli-
ge Verfolgung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt enthalten,
und sich lediglich auf die ihm geltend gemachte, und gemäss den oben
stehenden Ausführungen als nicht glaubhaft sowie nicht asylbeachtlich
gewertete Festnahme im Jahr 2000, auf Kriegsereignisse und deren Aus-
wirkungen und auf die Situation von Familienangehörigen, die von Kriegs-
ereignissen betroffen gewesen seien, beziehen.
Demnach hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
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Seite 7
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
das Asylgesuch abzulehnen sei.
I.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liess der mittlerweile neu vertretene Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantra-
gen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzu-
mutbar sei und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Es sei dem Beschwer-
deführer eine Parteientschädigung auszurichten; eine Honorarnote werde
nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
D-3775/2013
Seite 8
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefra-
gung teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und
charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle
Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen einer Geheimhal-
tungspflicht und werden auf ihre wichtige Rolle in der Sachverhaltsermitt-
lung sowie auf die damit verbundenen Sorgfaltspflichten hingewiesen. Im
vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hinweise ersicht-
lich, die Zweifel an der Professionalität des Dolmetschers aufkommen
lassen. Weder dem Befragungsprotokoll vom 20. Juli 2009 noch dem An-
hörungsprotokoll vom 16. Januar 2013 lassen sich irgendwelche Hinwei-
se darauf entnehmen, dass es bei der Übersetzung zu Missverständnis-
sen gekommen sei. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer bei der Kurz-
befragung, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. B2/10 S. 7) und
bei der Anhörung, dass er ihn gut verstehe (vgl. B44/13 S. 1). Nachdem
der Beschwerdeführer also während der Dauer des vorinstanzlichen Ver-
fahrens keinerlei diesbezügliche Zweifel geäussert hat, ist seine Rüge –
auf Beschwerdeebene vorgebracht – als offensichtlich nachgeschoben
und somit unbegründet zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall wurde der
Sachverhalt richtig erstellt, und die Rüge, wonach die bei der Kurzbefra-
gung protokollierte Aussage, der Beschwerdeführer habe vor dem Jahr
2007 14 Jahre in C._______ gelebt, auf einem Missverständnis beruhe,
kann nicht gehört werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3775/2013
Seite 9
E-2352/2011 vom 9. April 2013 E. 3.2.2.). Im Übrigen hat der Beschwer-
deführer den Umstand, wonach seine Eltern nicht immer in C._______
gewohnt haben sollen, sondern auch zwischenzeitlich im benachbarten
F._______ (G._______) gelebt hätten, bei der Kurzbefragung nicht er-
wähnt. Demnach vermag auch dieser Hinweis auf Beschwerdeebene
nichts zu einer Klärung der widersprüchlichen Schilderung seiner Le-
bensumstände beizutragen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der
Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entge-
gengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar
nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen je-
doch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, da der Beschwerde-
führer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Stimmigkeit seiner Vor-
bringen festhält und auf die Beweiskraft der eingereichten Unterlagen ver-
weist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden.
D-3775/2013
Seite 10
6.2 Tatsächlich sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von
aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen, namentlich von abgewiese-
nen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden be-
kannt geworden. Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehör-
den eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar
auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen we-
der aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lanki-
schen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatisti-
schen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt
für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige will-
kürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen
könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen
Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme das Vorliegen von Hin-
weisen auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers trotz
der genannten Meldungen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 E. 5.3).
6.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerde-
führers und der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Dem Be-
schwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle asylrelevante
Verfolgung glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
D-3775/2013
Seite 11
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
D-3775/2013
Seite 12
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation Sr Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat
des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer
erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszuge-
hen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befin-
det (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).
8.4.2 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1 S. 510).
8.4.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist.
8.4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Asylsu-
chenden aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) die Zu-
D-3775/2013
Seite 13
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, wenn begünstigenden Fak-
toren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Exis-
tenzminimums, gesicherte Wohnsituation) vorliegen (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1.2).
8.4.5 Demgegenüber wird eine Rückkehr in das sogenannte Vanni-Gebiet
(zur Definition des entsprechenden Gebietes vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1 S. 512) weiterhin als unzumutbar eingestuft und für die aus
diesem Gebiet stammenden Personen ist zu prüfen, ob eine im Sinne der
Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Die Annahme
einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfordert dabei
das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3 S. 513).
Diese Prüfung obliegt grundsätzlich den Behörden, die von Amtes wegen
verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären. Solche Abklärungen sind
im vorliegenden Fall indessen nicht möglich, da der Beschwerdeführer
seine Lebensumstände nicht wahrheitsgetreu dargelegt hat (vgl. die vor-
stehenden Erwägungen). Bei dieser Sachlage kann es nicht Sache der
Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
beziehungsweise allfälligen Risikofaktoren zu forschen, zumal die Unter-
suchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Den Angaben
des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung zufolge, will er vierzehn
Jahre vor seiner Ausreise in C._______ (D._______) gelebt haben (1993
bis 2007) und in B._______ zur Welt gekommen sein (vgl. BFM- Akten
B2/10 S. 1). Den Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der drei gemeinsa-
men Kinder kenne er nicht (vgl. B2/10 S. 2), seine Eltern würden sich in
E._______ aufhalten (vgl. B2/10 S. 3). Demgegenüber erklärte er an ei-
ner Stelle der Anhörung, seine Eltern würden sich in C._______ aufhal-
ten, wo sie seit seiner Geburt leben würden (vgl. B44/13 F. 16 f. S. 4). Er
sei in C._______ geboren und aufgewachsen (vgl. B44/13 F. 17 S. 4).
Fünf Kilometer entfernt von ihrem Wohnort habe F._______ gelegen. Dort
hätten sie Land besessen (vg. B44/13 F. 18 S. 4). Manchmal hätten sie
sich auch dorthin begeben und sich dort aufgehalten. Sie hätten sich ab-
wechslungsweise in C._______ und F._______ aufgehalten (vgl. B44/13
F. 18 S. 4). An einer anderen Stelle der Anhörung gab er zu Protokoll, er
habe seit seiner Kindheit in F._______ gewohnt, sei aber im Spital von
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B._______ zur Welt gekommen und in C._______ aufgewachsen. Er ha-
be lediglich die sechste und siebte Schulklasse in B._______ besucht
(vgl. B44/13 F. 22 S. 5). Hauptsächlich sei er in D._______ gewesen (vgl.
B44/13 S. 5 F. 23). Nach seiner Rückkehr aus B._______ im Jahr
1988/1989 sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe danach unun-
terbrochen dort gelebt (vgl. B44/13 F. 25 f. S. 5). Die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinen Lebensumständen sind somit klar wider-
sprüchlich. Angesichts dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die
Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungswei-
se davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kei-
ne individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1251/2013 vom 15. Mai 2013 E. 7.6.1
S. 10 m. w. H.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los geworden.
11.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen, da
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die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
erscheint.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zu
entrichten, und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: