B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3775/2014/mel
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 bzw. 31. Juli 2014 /
N__________
D-3775/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Au-
gust 2012 in die Schweiz, wo sie ohne Einreichung von Identitätsdokumen-
ten am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 31. August 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Eine eingehende Anhörung
fand am 2. Juni 2014 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibeti-
scher Ethnie sei und in Tibet gelebt habe. Zusammen mit ihrem Bruder
habe sie im März 2012 in B._______ Plakate mit Abbildungen des Dalai
Lama aufgehängt. Nachdem sie durch Bekannte ihres Vaters erfahren
habe, dass ihre Aktion den chinesischen Sicherheitsbehörden bekannt ge-
worden sei, seien sie getrennt ausgereist.
C.
Mit – am 21. Juni 2014 eröffnetem – Entscheid vom 19. Juni 2014 lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit auf den 4. Juli 2014 da-
tierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 7. Juli 2014 aufgegebener
Eingabe an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Zudem
sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (un-
abhängigen Tibet-Experten) anzuordnen. Mit der Beschwerde wurden Aus-
züge aus dem Internet (Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) zur Situation von tibetischen Flüchtlingen, Artikel zur Bildungs-
situation in Tibet) eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Erheben eines
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Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung ersucht.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung erliess das BFM mit Datum vom 31. Juli
2014 und dem Vermerk "Ersetzt den Entscheid vom 19. Juni 2014" eine
neue Verfügung, welche inhaltlich im Wesentlichen mit der vorherigen
übereinstimmte, nun aber den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik
China in den Erwägungen und im Dispositiv ausdrücklich ausschloss.
G.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin erneut
Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die neue, im Wesentlichen unveränderte Verfügung
des BFM das mit der Beschwerde vom 4. Juli 2014 eingeleitete Beschwer-
deverfahren nicht gegenstandslos mache, weshalb dieses Verfahren in An-
wendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG fortgesetzt werde, und nahm die Ein-
gabe vom 18. August 2014 als Beschwerdeergänzung entgegen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 wurde das SEM insbesondere
auch im Hinblick auf das zum damaligen Zeitpunkt zur Publikation vorge-
sehene (inzwischen als BVGE 2015/10 publizierte) Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 zu einer zweiten Vernehm-
lassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2015 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Doku-
ment mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen
wird.
K.
In ihrer Replik vom 13. Oktober 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stel-
lung zu der Argumentation der Vorinstanz.
D-3775/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ti-
betischer Ethnie sei und aus dem Dorf C.______, Gemeinde D.______,
Bezirk E._______ (Tibet) stamme. Dort habe sie zusammen mit ihrer bäu-
erlichen Familie gelebt. Sie sei nie zur Schule gegangen. Zusammen mit
ihrem Bruder habe sie im März 2012 in B.________ Plakate mit Abbildun-
gen des Dalai Lama aufgehängt. Nachdem sie durch Bekannte ihres Vaters
von der Kenntnisnahme ihrer Aktion durch die chinesischen Sicherheitsbe-
hörden erfahren hätten, seien sie getrennt ausgereist. Nach der erfolgten
Flucht ihres Bruders sei sie ihrerseits mit einem Schlepper über die Berge
nach Nepal gelangt, wo sie bis zu ihrer Weiterreise bei einem Freund ihres
Vaters in einem Dorf gelebt habe. Am 21. August 2012 sei sie mit dem
Flugzeug einer ihr unbekannten Fluggesellschaft zu einem ihr ebenso un-
bekannten Ort und von dort mit dem Auto nach Basel gereist. Für die Flug-
reise habe ihr der Schlepper einen Reisepass mit Visa besorgt. Sie habe
nie einen Reisepass besessen und ihre Identitätskarte sei zuhause geblie-
ben.
3.4 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, aus wel-
chen Gründen sie die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin
bezweifle.
So habe die Beschwerdeführerin nur zögerlich Auskunft über ihre Herkunft
gegeben. Sie habe nur wenige korrekte Angaben zu ihrer Herkunftsregion
und zur näheren Umgebung ihres Wohnortes machen können. Beispiels-
weise habe sie, obwohl angeblich aus C.________ stammend, nichts vom
dortigen gleichnamigen See gewusst. Als eine aus einer Bauernfamilie
stammende Person hätten der Beschwerdeführerin die Wasserquellen der
Gegend bestens bekannt sein müssen. Auch habe sie nicht korrekt ange-
ben können, zu welcher Gemeinde beziehungsweise Bezirk C._______
gehört. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die weni-
gen gemachten Angaben für die Befragungen auswendig gelernt habe. Sie
habe nur zwei Nachbardörfer korrekt benannt, wobei sie sich anlässlich der
Anhörung nicht mehr an das zweite Dorf habe erinnern können. Auch sei
sie nicht in der Lage gewesen, die ungefähren Distanzen zu diesen Ort-
schaften zu benennen. Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe,
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Seite 6
mehrere Male in E._______ gewesen zu sein, habe sie keine zutreffenden
Angaben bezüglich der Ortschaften auf der Stecke C._______-E._______
machen können. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass
sich C.________ in einer strategisch wichtigen Grenzregion befinde. Es sei
auffallend realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von
der Omnipräsenz des chinesischen Militärs habe. So habe sie nicht ge-
wusst, wo sich der nächst gelegene Kontrollposten, den sie nach dem gel-
tend gemachten Sachverhalt mindestens drei Mal hätte passieren müssen,
befinde. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass sie nur zwei Nonnenklöster,
aber keine entsprechenden Männerklöster in ihrer Gegend habe nennen
können, zumal nach Angaben der Beschwerdeführerin der langgehegte
Wunsch ihres Bruders, Mönch zu werden, zuhause Gegenstand von Dis-
kussionen gewesen sei.
In Anbetracht der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin angege-
bene Herkunftsgegend eine starke Präsenz der chinesischen Siedler auf-
weise, sei es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin nur ein einziges
chinesisches Wort kenne und ihr das chinesisch gefärbte Tibetisch-Grund-
vokabular, obwohl sie dort ihr ganzes Leben verbracht haben wolle, fremd
sei. Ihre Erklärungen, wonach sie nur im Haushalt und in der Landwirt-
schaft tätig gewesen sei, nie die Schule besucht und kein Chinesisch ge-
lernt habe, würden nicht überzeugen. Ein weiteres Indiz für die Sozialisie-
rung der Beschwerdeführerin ausserhalb Tibets sei die von ihr benutzte
Sprechweise. Sie spreche Standardtibetisch und habe erst auf Nachfrage
angegeben, den lokalen Dialekt zu beherrschen; indessen seien ihre
Kenntnisse des lokalen Dialekts kein Beweis für ihre Sozialisierung im ge-
nannten Gebiet, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie diese von ihrer
in der Diaspora lebenden Familie erworben habe. Es sei unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei. Jedoch sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass deren Grundwortschatz keine chinesischen Einflüsse auf-
weise. Ihre Sprechweise deute eindeutig auf eine Sozialisierung im Exil
hin. Dasselbe gelte für ihren englischgefärbten Wortschatz. Sie benutze
spontan Ausrücke für Ausweise und Transportmittel, welche beispielsweise
charakteristisch für den südlichen Subkontinent seien. Die Erklärung der
Beschwerdeführerin, sie habe diese im Subkontinent üblichen Ausdrücke
während des kurzen Aufenthalts in Nepal aufgegriffen, vermöge nicht zu
überzeugen, greife man doch erfahrungsgemäss eher auf einen Wort-
schatz zurück, der einem geläufig sei, als dass man spontan Wörter und
Ausdrücke aus einer anderen Region verwende, in der eine andere als die
eigene Sprache gesprochen werde beziehungsweise man nur auf der
Durchreise gewesen sei.
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Schliesslich sei auch die Schilderung der geltend gemachten illegalen Aus-
reise und der nachfolgenden Reise in die Schweiz realitätsfremd, stereotyp
und oberflächlich ausgefallen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin
die Vorbringen, welche zur angeblich drohenden Verfolgung geführt hätten,
widersprüchlich und unsubstanziert beschrieben. Vor diesem Hintergrund
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet soziali-
siert worden sei. Vielmehr bestehe Grund zur Annahme, sie habe vor ihrer
Reise in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt. Gemäss gel-
tender Praxis würden somit keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort spre-
chen.
3.5 Auf Beschwerdeebene wurde diesen Erwägungen unter Einreichung
eines Berichts "Education in Tibet" vom International Campaign for Tibet
entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spreche,
da sie keine Schule besucht und die chinesische Sprache im Alltag nie be-
nötigt habe. Auch sei es für Tibeter allgemein schwierig, an Identitätsdoku-
mente zu gelangen (unter Hinweis auf eine beigelegte Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. März 2013). Sie werde aber alles
versuchen, ihre Identitätskarte nachzureichen. Als einfache tibetische Bau-
erstochter habe sie sich vor ihrer Ausreise nie ausserhalb ihrer dörflichen
Umgebung aufgehalten, weshalb es unrealistisch sei, von ihr zu erwarten,
dass sie detaillierte Angaben über die geografischen Gegebenheiten und
die Lage der chinesischen Militärposten geben könne. Sie habe sich auf
ihrer Reise in die Schweiz nur kurz in Nepal aufgehalten. Bloss aufgrund
ihrer Aussage anlässlich der Erstbefragung, ein wenig nepalesisch und ei-
nige Worte englisch zu verstehen, schliesse die Vorinstanz auf eine Sozi-
alisierung ausserhalb Tibets, was unzureichend sei. Es sei eine Herkunfts-
analyse durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl
zu gewähren. Zumindest sei sie aufgrund der illegalen Ausreise als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen.
3.6 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung fest, die Schluss-
folgerung, die Beschwerdeführerin sei im Exil sozialisiert worden, basiere
auf verschiedenen Elementen. So sei der Beschwerdeführerin anlässlich
der Befragungen Gelegenheit gegeben worden, ihre Kenntnisse des regi-
onalen Dialekts darzulegen, jedoch habe sie lediglich einige Dialektwörter
gekannt und während der Anhörung durchgehend Standardtibetisch ge-
sprochen. Im Weiteren könne sie kein einziges chinesisches Wort korrekt
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wiedergeben und benutze stattdessen spontan auf dem indischen Subkon-
tinent gebräuchliche Lehnwörter. Im Weiteren habe sie keine Grundkennt-
nisse über den Anbau des von der Familie angebauten tibetischen Grund-
nahrungsmittels Gerste. Die Beschwerdeführerin betone, aufgrund ihres
einfachen Lebens als Tochter einer Bauerfamilie über keine Kenntnisse ih-
rer Herkunftsregion zu verfügen. Indessen könne auch von einer einfachen
Person eine gewisse Lebenserfahrung erwartet werden.
3.7 In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass "die Sozi-
alisierung in ihrem Dorf schwach ausgeprägt gewesen sei". Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz habe es in ihrem Dorf keine starke militärische
und zivile chinesische Präsenz gegeben. Die Vorinstanz halte ihr vor, wie
eine Tibeterin aus dem Exil zu sprechen, ohne jedoch die entsprechenden
Wörter einzeln zu nennen. Sie sei noch nie in Indien gewesen und nur vier
Monate in Nepal anlässlich ihrer Reise in die Schweiz. Schliesslich sei da-
rauf hinzuweisen, dass sich die Situation für Tibeter in Tibet weiter drama-
tisch verschlechtert habe.
4.
4.1 Das SEM stützt seine Verfügung massgeblich auf die Feststellung,
dass eine Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet nicht glaubhaft sei.
Dabei stützt es sich hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der BzP wie auch der Anhörung. Dieses Vorgehen wirft so-
wohl hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes als auch des Anspruchs
auf rechtliches Gehör Fragen auf, die es vorab zu prüfen gilt.
4.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, wel-
ches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sach-
verhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
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4.3 Die vom BFM neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für
Asylsuchende tibetischer Ethnie, bei der nicht mehr eine Analyse durch die
Fachstelle Lingua durchgeführt wird, sondern im Rahmen der einlässlichen
Anhörung durch den Sachbearbeiter des SEM vertiefte Fragen zu den Län-
derkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt
werden, eignet sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunfts-
angaben (BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Indessen ist das SEM auch bei diesem
Vorgehen – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Be-
troffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren
Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O E. 5.2.2.1).
4.4 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten
Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region so-
zialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
4.5 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4).
4.6 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
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Seite 10
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf.
Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM
im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3).
4.7 Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder-
und Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder wider-
sprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausge-
schlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit er-
übrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus über – wenn auch
nur oberflächliches – Wissen über ihre Herkunftsregion verfügt. Ferner ist
auch dem auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokument "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" zu entnehmen, dass sich
die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs als falsch erwiesen
haben.
4.8 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in ge-
nannten Mindestanforderungen erfüllt hat.
4.9 Bezüglich der ersten Mindestanforderung reichte das SEM auf Ver-
nehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem
Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ein, dem mit
Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese
Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Infor-
mationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die
Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch dieses Vor-
gehen wurde die erste Mindestanforderung nach BVGE 2015/10 vorlie-
gend grundsätzlich erfüllt.
4.10 Die zweite Mindestanforderung ist ebenfalls als erfüllt zu erachten, hat
die Vorinstanz doch im Rahmen der Anhörung die Beschwerdeführerin mit
den für unzutreffend befundenen Angaben über ihre Herkunft konfrontiert
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Seite 11
(vgl. BFM-Protokoll A5 S. 4, A12 S. 7, S. 14, S. 15, S. 16, S. 17) und ihr die
Möglichkeit gegeben, sich hierzu zu äussern.
4.11 Die angefochtene Verfügung beziehungsweise das vorinstanzliche
Verfahren trägt daher dem Untersuchungsgrundsatz wie auch dem An-
spruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung. Aus diesem Grunde
und in Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz voll-
ständig festgestellt wurde, ist der Antrag auf Erstellung einer Herkunftsana-
lyse durch eine unabhängige Fachperson abzuweisen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgelehnt.
5.2 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die
ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise da-
von auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
ständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien
innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.3 Der Schluss der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre
Herkunft zu verschleiern versuche, ist zu bestätigen. Das SEM hat hinrei-
chend dargelegt, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer
Herkunft nicht zu überzeugen vermögen.
So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, zutreffende Angaben be-
züglich der Ortschaften auf der Stecke C.______-E.______ zu machen,
obwohl sie angegeben hatte, mehrere Male in E.______ gewesen zu sein.
Auch hat sie, obwohl angeblich aus C.______ stammend, nichts vom dor-
tigen gleichnamigen See gewusst. Im Weiteren hat sie nicht korrekt ange-
ben können, zu welcher Gemeinde beziehungsweise Bezirk C._______D
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Seite 12
gehört und nicht gewusst, dass sich C._______ in einer strategisch wichti-
gen Grenzregion befindet. Es erscheint realitätsfremd, dass die Beschwer-
deführerin keine Kenntnis von der starken chinesischen Militärpräsenz hat.
So hat sie nicht gewusst, wo sich der nächst gelegene Kontrollposten, den
sie nach dem geltend gemachten Sachverhalt mindestens drei Mal hätte
passieren müssen, befindet. Ebenso ist in Anbetracht der Tatsache, dass
die von der Beschwerdeführerin angegebene Herkunftsgegend eine starke
Präsenz der chinesischen Siedler aufweist, realitätsfremd, dass die Be-
schwerdeführerin nur ein einziges chinesisches Wort kennt und ihr das chi-
nesisch gefärbte Tibetisch-Grundvokabular, obwohl sie dort ihr ganzes Le-
ben verbracht haben will, fremd ist. Ihre Erklärungen, wonach sie nur im
Haushalt und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, nie die Schule be-
sucht und kein Chinesisch gelernt habe, vermögen nicht zu überzeugen.
Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht "Edu-
cation in Tibet" vom International Campaign for Tibet nichts zu ändern, wird
doch darin lediglich die schwierige Bildungssituation im Tibet geschildert;
auch wenn die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht nie die Schule
besucht haben sollte, ist wenig realitätsnah, dass sie nur ein einziges chi-
nesisches Wort kennt. Auch der weitere Erklärungsversuch, wonach sich
ihre Familie dem Einfluss der chinesischen Sprache verweigert habe, ver-
mag die vollkommen fehlende Kenntnis der chinesischen Sprache nicht zu
erklären.
Die vorgenommene Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Her-
kunft verschleiert, wird durch die unglaubhafte Schilderung der Verfol-
gungsvorbringen bestärkt. So weisen die diesbezüglichen Angaben Un-
stimmigkeiten auf, wobei hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen
wird. Schliesslich ist auch die Schilderung der geltend gemachten illegalen
Ausreise und der nachfolgenden Reise in die Schweiz realitätsfremd, ste-
reotyp und oberflächlich ausgefallen.
5.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-3775/2014
Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 4.2 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten.
7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Re-
foulement-Verletzung droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die
die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China
zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai
Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet wer-
den und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. BVGE 2009/29).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3775/2014
Seite 14
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 jedoch gutgeheis-
sen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3775/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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