B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3775/2018
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. April 2018.
D-3775/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Jahr
2014 und gelangte über den Sudan, Libyen, wo er zwei Jahre in Gefan-
genschaft gewesen sei, und Italien am 28. Juni 2016 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 7. Juli 2016 wurde er zu seiner
Person befragt. Nachdem er seit dem 14. Juli 2016 als verschwunden galt,
wies das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 11. November 2016 in
Anwendung von Art. 31a Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ab. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 17. Januar 2017 wurde der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Dublin-Übereinkommens aus Deutsch-
land in die Schweiz rücküberstellt. Am 2. Oktober 2017 stellte er schriftlich
ein neues Asylgesuch. Am 13. Februar 2018 und ergänzend am 29. März
2018 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, schon als Student habe er sich aktiv für die Rechte der
Oromo eingesetzt und sei deshalb verschiedene Male verhaftet worden
und (…) 2013 (…) im Gefängnis gewesen. Am (…) 2014 habe er an einer
Demonstration teilgenommen gegen den neuen Addis Abeba Masterplan,
gegen Völkermord am Oromo-Volk und gegen Landenteignungen. Obwohl
die Demonstration friedlich verlaufen sei, hätten bewaffnete Regierungs-
kräfte diese aufgelöst, wobei es zu zahlreichen Verletzten und Toten ge-
kommen sei. Er sei ganz zuvorderst unter den Demonstranten gewesen und
auch verprügelt worden. Um sein Leben zu retten, sei er nach Hause ge-
gangen. Um 20 Uhr abends seien bewaffnete Sicherheitskräfte zu ihnen
nach Hause gekommen und hätten ihn und seinen Vater mitgenommen.
Weitere 30 Personen aus seinem Dorf seien verhaftet worden. Sie seien
ins Gefängnis gebracht und massiv misshandelt worden. Nach einer Nacht
sei sein Vater verlegt worden, seither habe er nie wieder etwas von ihm
gehört. Während der (…)monatigen Haft sei er verhört und gefoltert wor-
den. Sie hätten von ihm die Namen von Komplizen und Freunden wissen
wollen. Er sei beschuldigt worden, die Menschen gegen die Regierung auf-
gehetzt und weitere Demonstrationen organisiert zu haben. Bei seiner Ent-
lassung habe er sich als Spitzel zur Verfügung stellen müssen. Ein Ge-
richtsverfahren sei im Anschluss nicht durchgeführt worden. Nach seiner
Entlassung habe er sich zunächst bei einem Onkel versteckt und danach
im August 2014 das Land verlassen. Auch sein Bruder sei politisch aktiv
gewesen und deshalb verfolgt worden, weswegen dieser schon vor über
zehn Jahren das Land verlassen habe.
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Auch in der Schweiz setze er sich für die Rechte der Oromo ein. Er enga-
giere sich im Rahmen der Union der Oromo-Studenten in Deutschland
(UOSG) sowie der Union der Oromo-Studenten in der Schweiz (UOSS)
und habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen psy-
chiatrischen Bericht vom 11. September 2017 zu den Akten, wonach er an
einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung der rubrizierten Vertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-2966/2018 vom 29. Mai
2018 auf die Beschwerde wegen vermeintlicher Verspätung der vorge-
nannten Eingabe nicht ein. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch
wurde mit Urteil D-3227/2018 vom 28. Juni 2018 gutgeheissen. Das Urteil
D-2966/2018 wurde aufgehoben und eine Wiederaufnahme des ordentli-
chen Beschwerdeverfahrens angeordnet.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 wurde das Beschwerdeverfahren
wiederaufgenommen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin ein.
D-3775/2018
Seite 4
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 zur
Kenntnis gebracht und ihm wurde ein Replikrecht innert Frist eingeräumt.
Diese Frist verstrich ungenutzt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 erhielt der Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit, sich aufgrund der veränderten Lage in Äthiopien zu den
zwingenden Gründen gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu
äussern (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4).
I.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 wurde eine entsprechende Stellung-
nahme eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung
führen könnten.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollstän-
dig, zum Teil aber auch falsch, festgestellt und gewürdigt. Die Demonstration
vom (…) 2014 habe sich nicht nur gegen den Völkermord an den Oromo
und gegen Landenteignung, sondern auch gegen den «Addis Abeba In-
tegrated Regional Development Plan» («Addis Abeba Masterplan») gerich-
tet. Damit fehle im Sachverhalt das politisch brisante Anfechtungsobjekt
der Demonstranten. Habe doch gerade die öffentliche Kritik der Studenten
an diesem Vorhaben der Regierung, Äthiopiens Hauptstadt mit den Oromo-
Gebieten im Umland zu «verbinden», zu den gewaltsamen Auseinander-
setzungen mit den Sicherheitskräften geführt, die für hunderte von Oromo
den Tod und für Tausende Inhaftierung und Folter bedeutet hätten. Gerade
bei der Demonstration vom (…) 2014 seien sehr viele Menschen verhaftet,
verletzt und getötet worden.
Es kann zwar bestätigt werden, dass das SEM in seiner Verfügung den
«Addis Abeba Masterplan» nicht explizit erwähnte. Das SEM hat aber in
seiner Verfügung richtig festgehalten, dass es an dieser Demonstration um
die Rechte der Oromo ging. Damit hat es der korrekten und vollständigen
Sachverhaltsfeststellung Genüge getan.
3.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Untersuchungsgrundsatz
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Seite 6
und die Begründungspflicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6762/2017 vom 22. Februar 2018 E. 4.4 und D-2399/2017 vom
26. Oktober 2017 E. 6.5), indem es die aktuelle Situation in Äthiopien nicht
berücksichtigt habe und nur auf den Friedensplan zwischen Äthiopien und
Eritrea hingewiesen habe.
Dieser Rüge ist stattzugeben. Die Verfügung erging am 12. April 2018 und
damit kurz nach der Wahl Abiy Ahmeds zum Premierminister vom 2. April
2018. Zu diesem Zeitpunkt lediglich auf den Friedensplan zwischen Äthio-
pien und Eritrea hinzuweisen, muss als mangelhafte Sachverhaltsfeststel-
lung und Verletzung der Begründungspflicht gewertet werden (vgl. die vom
Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts). Da das SEM aber in seiner Vernehmlassung auf die aktuellen poli-
tischen Ereignisse Anfang 2018 eingegangen ist, kann der Verfahrensman-
gel als geheilt gelten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe seine (…)monatige
Haft im Jahr 2013 substanzlos geschildert. So habe er lediglich angege-
ben, er sei dort misshandelt worden, habe nur wenig Essen erhalten, die
Schlafmöglichkeiten seien miserabel gewesen, er habe auf dem kalten
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Seite 7
Boden schlafen müssen und es habe Ungeziefer gegeben. Gebeten, wei-
tere Angaben zu machen, habe er lediglich das Gesagte wiederholt und mit
dem Toilettengang ergänzt. Angaben zum konkreten Entlassungsvorgang
seien völlig ausgeblieben. Mit der gleichen Substanzlosigkeit beschreibe
er auch die mehrmonatige Haft im Jahre 2014. Mehrmals gebeten, das An-
kunftsprozedere ausführlich zu beschreiben, sei er dazu nicht in der Lage
gewesen. Bei der Nachfrage, ob bei den Verhören nach seinem Tatbeitrag
gefragt worden sei, habe er lediglich wiederholt, dass sie die Namen von
anderen Personen hätten wissen wollen. Erst bei der vierten Nachfrage
habe er angegeben, ihm sei Aufhetzung, Aufklärung und die Organisation
von Demonstrationen vorgeworfen worden, wobei auch diese Aussagen
vage ausgefallen seien. Nach einer Anklage oder einem Gerichtsverfahren
gefragt, habe er angegeben, in Äthiopien gebe es keine Rechtsprechung,
was in dieser Pauschalität nicht zutreffe. Angesichts seines Profils als
politischer Oppositioneller, der in Haft schwer misshandelt worden sei,
wäre es zudem nicht plausibel, dass die Behörden ausgerechnet von ihm
erwartet hätten, dass er mit ihnen als Spitzel kollaboriere. Eher würden sie
versuchen, Personen aus den eigenen Reihen einzuschleusen. Dass er
seine Freilassung nicht dazu benutze, Spitzeltätigkeiten auszuüben, son-
dern um unterzutauchen, hätte für die Behörden auf der Hand liegen müs-
sen. Die Festhaltungen in den früheren Jahren seien zeitlich nicht kausal
für seine Ausreise gewesen, wäre er doch sonst schon früher ausgereist
und hätte nicht im Jahr 2014 einen unglaubhaften Sachverhalt vorgescho-
ben. Zum exilpolitischen Engagement gelte es festzuhalten, dass die blosse
Teilnahme an Demonstrationen zu keiner Verfolgung durch die äthiopi-
schen Behörden führen würde. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann
ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine Anhaltspunkte für die
Annahme, dass er sich in besonderer Weise betätigt und exponiert habe.
Die eingereichten Fotografien würden lediglich die Teilnahme an verschie-
denen Demonstrationen in Gebäudeinneren und unter Gleichgesinnten,
nicht aber besonders exponierte Tätigkeiten belegen. Da er dem SEM zu-
dem keine gültigen Identitätspapiere vorgelegt habe, stehe auch nicht fest,
dass er in der Schweiz mit seiner tatsächlichen Identität in Erscheinung
trete.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, das SEM verkenne in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung die Tatsache,
dass Traumatisierte oft Mühe bekunden würden, sich an die genauen Vor-
kommnisse zu erinnern. In Bezug auf die substanzlose Schilderung der
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Seite 8
Haft im Jahre 2013 habe sich aus der Fragestellung an der Anhörung nicht
ergeben, welche zusätzlichen Angaben er denn noch hätte machen sollen.
Die Frage «Wie lief diese sonst noch ab?» habe er mit konkreten Angaben
zur Haft beantwortet (Essen, Toilettengang, Schlafmöglichkeiten; vgl. B7
F24 und F28). Nicht gewürdigt habe die Vorinstanz seine Angaben zu den
Verhören. Auf die Frage, «Wie erfolgte Ihre Freilassung?», habe er legitim
mit Angaben zu den spezifischen Auflagen und Drohungen geantwortet
(vgl. B7 F29). Hätte die befragende Person organisatorische Angaben
haben wollen, hätte sie dies präzisieren müssen. Auch in Bezug auf das
Ankunftsprozedere bei der Haft im Jahre 2014 sei auf die allgemeine Fra-
gestellung des SEM hinzuweisen, aus der nicht klar geworden sei, was
dieses von ihm habe hören wollen. Organisatorisches Vorgehen mache zu-
dem vor dem Hintergrund der Verhaftungs- und Gefängnissituation in Äthio-
pien ohnehin wenig Sinn. Wiederum legitim habe er geantwortet, dass er
ins Gefängnis gebracht und in der Nacht einmal verhört worden sei. Über
Sinn und Zweck seiner Verhaftung könne er nur spekulieren. Angesichts
der Realität in Äthiopien sei sein Tatbeitrag wahrscheinlich von untergeord-
neter Bedeutung gewesen. Es reiche aus, mutmasslicher Gegner des Re-
gimes und dazu noch Oromo zu sein, um ohne Haftbefehl, Anklage und
gerichtliche Überprüfung verfolgt, entführt, verhaftet und gefoltert zu wer-
den. Die gegenteiligen Erwartungen der Vorinstanz zum «Rechtssystem»
in Äthiopien könnten ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Vermu-
tung der Vorinstanz, wonach die Behörden ihn nicht als Spitzel benutzt hät-
ten, würden auf keinerlei erkennbaren Fakten basieren. Gerade aufgrund
der massiven Einschüchterung durch die Haft und deren Umstände hätte
er sich hierzu geeignet. Letztlich erwähne das SEM bei seiner Glaubhaftig-
keitsprüfung nicht das von ihm eingereichte therapeutische Gutachten,
wonach seine Aussagen klar, überzeugend und glaubwürdig seien. Zur
fehlenden zeitlichen Kausalität in Bezug auf die früheren Festhaltungen
gelte es anzumerken, dass er erst 2014 ausgereist sei, weil diese Verhaf-
tung im Unterschied zu den früheren Festhaltungen länger gedauert habe
und er gefoltert worden sei. Ausserdem werde in der Verfügung kein Bezug
auf die aktuelle Situation in Äthiopien genommen. Dies gelte auch in Zu-
sammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement. Schliesslich gelte es
festzuhalten, dass ihm als Oromo und als politisch aktiver Student niemals
rechtsgenügliche Identitätspapiere ausgestellt worden seien.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Fragen an der Anhö-
rung seien so formuliert gewesen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit
zur ausführlichen freien Schilderung gehabt hätte. Trotz mehrfachen Nach-
fragens und Ersuchens um ausführliche Berichterstattung, sei eine solche
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Seite 9
nicht erfolgt, selbst wenn er gezielt auf die zu erwartenden Angaben ange-
sprochen worden sei. Zur aktuellen politischen Situation gelte es festzuhal-
ten, dass sich die Situation der Oromo nach der Aufhebung des Ausnah-
mezustandes im Jahr 2017 verbessert habe. Der im Jahre 2018 erneut aus-
gerufene Ausnahmezustand sei kurze Zeit später wieder aufgehoben wor-
den. Nun bekleide erstmals ein Oromo-Angehöriger das Amt des Minister-
präsidenten. Die Lage sei zwar angespannt, es fehle aber an Anhaltspunk-
ten, dass Oromo-Volkszugehörigen generell mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit Verfolgung drohe. Ein therapeutisches Gutachten sei mit dem Ge-
such nicht eingereicht worden, sondern lediglich ein Bericht einer Psycho-
analytikerin. Dieser sei gewürdigt worden.
6.
6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der ge-
suchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Ge-
samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli-
chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende
Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Vorliegend sprechen gewisse Elemente für die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers und andere dagegen. Die Frage der Glaub-
haftigkeit kann aber letztendlich ohnehin offengelassen werden, da die Vor-
bringen des Beschwerdeführers – wie nachfolgend dargelegt – den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
7.
7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend ver-
ändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte
des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit
Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat
gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Erit-
rea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzep-
tieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit
als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte
Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intel-
ligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen
36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Ver-
einigungen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation
Front (ONLF) und Ginbot 7, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten,
wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierun-
gen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr
und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppie-
rungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilneh-
men können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsan-
führer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Pre-
mierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Ge-
fangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefäng-
nis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge
bekannt war, wurde geschlossen. Trotz der weiterhin herrschenden ethni-
schen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation
seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler (vgl. Referenzur-
teil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). An dieser Einschät-
zung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Ein-
gabe vom 3. Januar 2020 nichts zu ändern.
D-3775/2018
Seite 11
7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer als Oromo mit bescheidenem politischen Profil – Teil-
nahme an Demonstrationen in Äthiopien und der Schweiz – und aufgrund
seiner geltend gemachten Vorgeschichte im heutigen Zeitpunkt bei einer
Rückkehr nach Äthiopien seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich
relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
7.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung wäre aus-
nahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im
Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine
Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfol-
gung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als "zwingende Gründe"
sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem
Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbeson-
dere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch
verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E.
5.4). Von solchen Umständen ist vorliegend aber ohnehin nicht auszuge-
hen. Zwar wird dem Beschwerdeführer im psychiatrischen Bericht vom
11. September 2017 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine
depressive Störung diagnostiziert. Dieser Bericht, der schon im ordentli-
chen Verfahren eingereicht worden war, war aber zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung acht Monate und ist heute über zwei Jahre alt. Über-
dies besteht dieser Bericht vor allem aus einer Wiedergabe der Fluchtge-
schichte des Beschwerdeführers sowie einer isolierten Diagnose, ohne
dass auf die konkreten Beschwerden des Patienten näher eingegangen
wurde. Die Formulierung im Bericht deutet zudem eher auf eine Traumati-
sierung auf dem Fluchtweg als bereits in Äthiopien hin. Es wurden bis
heute keine weiteren aktuellen Berichte eingereicht und auch keine weite-
ren Behandlungsschritte geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erhielt mit
Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 die Gelegenheit, sich aufgrund
der veränderten Lage in Äthiopien zu möglichen zwingenden Gründen zu
äussern. In seiner entsprechenden Eingabe vom 3. Januar 2020 nahm er
jedoch lediglich auf die allgemeine Lage in Äthiopien Bezug. Es wurden
keine Hinweise auf eine fortdauernde psychische Behandlung gemacht
und auch keine entsprechenden Arztberichte eingereicht. Es ist deshalb
nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach
Äthiopien im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch unmög-
lich ist.
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Seite 12
7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM vorliegend zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-3775/2018
Seite 13
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das SEM führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei ein junger und
gesunder Mann und besitze eine schulische Berufsbildung in klinischer
Pflege. Er sei in B._______ sozialisiert worden und besitze dort ein Bezie-
hungsnetz (Eltern, Bruder, Onkel, Tante). Zur allfälligen psychiatrischen
Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressi-
ven Störung könne er sich in Äthiopien an eine geschulte Person wenden.
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Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass ihm in
Äthiopien medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen
würden. Dafür mangle es sowohl an den betreffenden Institutionen, als auch
an den finanziellen Mitteln von ihm und seiner Familie, privat einen Thera-
peuten aufzusuchen.
9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen
und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von
Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthio-
pien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).
9.4.3 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor
prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genü-
gend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Die indi-
viduellen Umstände lassen vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen. Der Be-
schwerdeführer ist jung und verfügt über eine Schulbildung sowie ein an-
gefangenes Studium im Bereich der (…). Ebenfalls verfügt er in Äthiopien
über ein Beziehungsnetz, auch wenn gemäss seinen Angaben sein Vater
seit seiner Verhaftung verschwunden sei. Gemäss psychiatrischem Bericht
leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depres-
siven Störung. Der Bericht ist aber zwei Jahre alt, ohne dass seither wei-
tere Behandlungsschritte geltend gemacht wurden. Überdies besteht die-
ser Bericht, wie erwähnt, vor allem aus einer isolierten Diagnose, ohne
dass auf die konkreten Beschwerden des Patienten näher eingegangen
würde. Es ist aber entgegen den Ansichten in der Beschwerde ohnehin
davon auszugehen, dass das geltende gemachte Krankheitsbild in Äthio-
pien behandelbar wäre. Die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien hat
sich in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheits-
system ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. D-6630/2018 E. 12.3.4). Im Üb-
rigen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn
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eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum
Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52
E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde
wurde jedoch zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch
die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3 vorstehend). Die Verfahrenskosten
wären daher in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen. Nachdem jedoch das
mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Kosten
aufzuerlegen.
11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess-
lich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, zu Las-
ten des SEM eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die
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ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfah-
rensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die übri-
gen Kosten sind der mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin als Honorar durch das
Bundesverwaltungsgericht auszurichten. Diese ist unbesehen des Aus-
gangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Bundesverwaltungsgericht
geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschä-
digt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine
Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch
verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist die von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 100.–
und das Honorar auf Fr. 900.– (beides inkl. allfälliger Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.– zu
entrichten.
4.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 900.– zuge-
sprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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