Abtei lung IV
D-3776/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung ; Verfügung des BFF vom
26. November 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3776/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der aus Suleymaniya (Nordirak)
stammende Beschwerdeführer sein Heimatland am 15. November
2003 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Län-
der am 16. Januar 2004 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein
Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum
(vormals Empfangsstelle) B._______ vom 26. Januar 2004 wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn
am 16. März 2004 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er habe seit
ungefähr zwei Jahren Kontakt zu einer Nachbarin und habe deren
Familie einige Male um ihre Hand angehalten, womit diese jedoch
nicht einverstanden gewesen sei. Im April 2003 sei er deswegen vom
Bruder M. der Nachbarin bedroht worden. M. sei noch im gleichen
Monat ermordet worden. Er habe aber damit nichts zu tun. Auf dem
Nachhauseweg von der Arbeit am Abend des 26. Juni 2003 hätten
zwei Männer ihn in einem Wagen mitgenommen und zu einer
Schreinerei gebracht. Dort sei er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen
worden. Als er wieder erwacht sei, habe er festgestellt, dass vier
Finger seiner rechten Hand abgeschnitten worden seien. Auch habe er
erfahren, dass die Familie des Nachbarmädchens ihn so oder so
umbringen wolle. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2005 (recte: 2004) - eröffnet am
29. November 2004 - wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Proto-
kollen hielt das BFF zunächst fest, die Darlegungen des Beschwerde-
führers seien widersprüchlich (Angaben zu den Umständen der ange-
blichen Mitnahme am Abend des 26. Juni 2003; Schilderungen
hinsichtlich Dauer und Ort des Erwachens aus der Bewusstlosigkeit;
Angaben zu den Umständen des Verlusts von vier Fingern). Sodann
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wurde festgehalten, Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprechen würden. So sei nicht einzusehen, dass
seitens der Widersacher auf die beschriebene Weise gegen den
Beschwerdeführer vorgegangen worden sein soll, wenn ihm zuvor
mehrmals mit dem Tod gedroht worden sei. Auch hätten die
Widersacher gestützt auf eine Anzeige des Beschwerdeführers damit
Rechnen müssen, dass sie behördlicherseits wegen des Verbrechens
zur Rechenschaft gezogen und verurteilt worden wären, zumal dieser
einen der beiden Männer gekannt habe. Die Glaubhaftigkeit sei ferner
dann nicht gegeben, wenn Beweismittel, deren Einreichung
vernünftigerweise erwartet werden dürfe, grundlos nicht eingereicht
würden (u.a. Spitalbelege). Dieser Umstand führe weiterhin zur
Annahme, dass das angegebene Ereignis nicht wie vom
Beschwerdeführer beschrieben geschehen ist. Der Vollzug der
Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine
triftigen Gründe entgegen.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2004 bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl bean-
tragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei ihm ferner die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2004 wurde auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2005 liess der Beschwerdeführer die in
der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (Polizeirapport der
Region Kurdistan, Nr. 175, vom 20. September 2003 sowie der medizi-
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nische Rapport der Notfallstation, Nr. 4100, vom 12 Juli 2003) in Fax-
kopie samt Übersetzung einreichen.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom
2. März 2006 seinen Entscheid vom 26. November 2004 teilweise in
Wiedererwägung, hob die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegeweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz an.
G.
Mit Schreiben vom 8. März 2006 wurde der Beschwerdeführer unter
Fristansetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwer-
de festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke.
H.
Mit Eingabe vom 16. März 2006 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
er halte an der Beschwerde hinsichtlich Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung fest.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, bei den auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismitteln (Polizeibericht und medizinischer Rapport) falle auf,
dass sich diese von den Stempeln abgesehen optisch in Schrift und
Darstellung identisch präsentieren würden, obwohl sie von zwei völlig
verschiedenen Stellen stammten. Grafische Elemente würden völlig
fehlen. Beim medizinischen Rapport falle zudem die laienhafte Abfas-
sung sowie das Fehlen wesentlicher, einen medizinischen Bericht aus-
machender Elemente auf. Dasselbe treffe für den Überfallsbericht vom
20. September 2003 zu. Da es sich zudem um ein internes amtliches
Dokument handle, sei fraglich, ob der Beschwerdeführer darüber ver-
fügen könne. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer beim Kanton an-
gegeben, er habe lediglich eine Polizeivorladung als Beweismittel.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2006 wurde dem Beschwerde-
führer unter Fristansetzung eine Kopie der Vernehmlassung des BFM
zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 28. Juli 2006 wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen, kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2 An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts. Der Argumentation
des BFM setzt er keine stichhaltigen Gründe entgegen, die geeignet
wären, die ihm vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräf-
ten oder gar zu beseitigen. Der Beschwerdeführer lässt es grundsätz-
lich bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachver-
halts bewenden. Nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrele-
vante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben. Die
Berufung auf die geringe Schulbildung beziehungsweise Unerfahren-
heit eines jungen Mannes, der den Umgang mit den Behörden nicht
gewohnt sei und sogar Angst habe, vermag die ihm vom BFF vorge-
worfenen Unglaubhaftigkeitselemente jedenfalls nicht zu erklären. So
geht unter anderem aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer
ungefähr 10 bis 12 Tage nach dem geltend gemachten Spitalaufenthalt
eine Anwältin mit der Wahrnehmung seiner Interessen rund um das
Ereignis vom 26. Juni 2003 betraut hatte (kant. Protokoll S. 4 und 11).
Mithin wusste der Beschwerdeführer nicht nur wie sich zur Wehr zu
setzen, sondern ihm musste auch durchaus bewusst sein, dass er bei
einer solchen Vorgehensweise unweigerlich in Kontakt mit Behörden
kommen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint die diesbezügliche
Argumentation in der Rechtsmitteleingabe sodann recht seltsam. Wie
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nachstehend dargelegt (Ziff. 4.3), kann der Einwand in der Rechtsmit-
teleingabe offen bleiben, wonach das BFF den Verlust der vier Finger
des Beschwerdeführers aufgrund eines Übersetzungsfehlers in Form
einer wagen Vermutung auf anderweitige Ursachen zurückgeführt
habe. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang ledig-
lich erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Verständigung mit dem
Dolmetscher wiederholt als sehr gut bezeichnet hat (vgl. kant. Proto-
koll S. 5, 13 und 18).
4.3 Was die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel anbe-
langt (vgl. Bst. E), so kann zunächst auf die zutreffenden Ausführun-
gen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2006 verwiesen
werden (vgl. auch Bst. I). Im Zusammenhang mit dem in Faxkopie ein-
gereichten Polizeibericht ist - ungeachtet der Frage der allfälligen
Echtheit des Dokuments - ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich
daraus zusätzliche Unstimmigkeiten ergeben. In der Rechtsmittelein-
gabe ist von einer Anzeige die Rede, welche der Beschwerdeführer
über seine Anwältin hierher schicken lassen könne. Mit Eingabe vom
18. Januar 2005 wird indessen ein Polizeibericht ("Überfallbericht")
eingereicht, worin unter anderem ausgeführt wird, der Beschwerdefüh-
rer habe am 27. Juli 2003 die Polizeidienststelle im Quartier (...)
besucht, um gegen zwei unbekannte Personen im Zusammenhang mit
dem Vorfall vom 26. Juni 2003 Klage zu erheben. Am 15. September
2003 sei der Beschwerdeführer dann eingeladen worden, seine
Aussagen hinsichtlich des besagten Vorfalls zu Protokoll zu geben.
Seine Aussagen seien zur Urteilsfindung an den Untersuchungsrichter
in Suleymaniya weitergeleitet worden. Ferner wird im Rapport
festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die weitere Entwicklung
des Geschehens informiert werde. Der Inhalt dieses Berichts divergiert
mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen
Anhörung. So erklärte er dort wiederholt, einen der Widersacher ge-
kannt zu haben (kant. Protokoll S. 6, 8, 11 und 12). Ferner gab er un-
umwunden zu Protokoll, die Anzeige, welche er gegen die Familie des
ermordeten Bruders des von ihm geliebten Nachbarmädchens einge-
reicht habe, im September 2003 auf Druck eines M. S. sowie auf Anra-
ten des Direktors der erwähnten Polizeidienststelle zurückgezogen zu
haben (kant. Protokoll S. 10 und 12). Im Unterschied zu den diesbe-
züglichen Aussagen des Beschwerdeführers wird dieser Umstand
(Rückzug der Anzeige) im "Überfallbericht" jedoch mit keinem Wort er-
wähnt. Vielmehr geht aus dem eingereichten Bericht hervor, dass die
Behörden sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angele-
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genheit angenommen und die entsprechenden rechtlichen Schritte in
die Wege geleitetet haben, was wiederum nicht im Einklang mit seinen
in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen beim Kanton zu
bringen ist, wonach gegen solche Übeltäter ("über dem Gesetz
stehende Leute") nichts unternommen werden könne (kant. Protokoll
S. 6, 11 und 12). Nicht zuletzt ist daraus auch ersichtlich, dass das
Vorbringen der Blutrache in der Rechtsmitteleingabe, welches
gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübt werden soll und wovor er
seitens der Behörden keinen Schutz erhalten könne, fehl geht.
4.4 Keine Klärung der aufgezeigten zahlreichen Unglaubhaftigkeitse-
lemente vermag schliesslich die Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 28. Juli 2006 herbeizuführen, zumal darin lediglich kundgetan
wird, er sei deprimiert, weil die Schweizer Behörden ihm nicht glauben
würden und er auch nicht wisse, weswegen seine vor einem Jahr im
Heimatland beantragten und abgeschickten Dokumente noch nicht
eingetroffen seien. Unbehelflich erweisen sich die entsprechenden
Ausführungen vor allem auch deshalb, als zum einen nicht näher spe-
zifiziert wird, um was für wesentliche beziehungsweise beweiskräftige
Unterlagen es sich handeln könnte. Zum anderen stand dem Be-
schwerdeführer zur Beibringung allfälliger seine Gefährdungssituation
dokumentierender Beweismittel seit der Einreichung der Stellungnah-
me bis zum Zeitpunkt des Urteils über zwei Jahre zur Verfügung. Auf-
grund der Akten steht zudem fest, dass es dem Beschwerdeführer zu-
mutbar und möglich gewesen wäre, allfällige Dokumente in seinem
Heimatland zu beschaffen. Die dem Beschwerdeführer daraus resultie-
renden Konsequenzen der Beweislosigkeit hat dieser mithin selber zu
verantworten beziehungsweise zu tragen. Aufgrund einer Gesamtwür-
digung drängt sich im vorliegenden Fall - wie vom BFF in der ange-
fochtenen Verfügung wiederholt zum Ausdruck gebracht - der Schluss
auf, der Beschwerdeführer versuche, eine Verfolgungsgeschichte zu
konstruieren.
4.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhal-
ten, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der
Lage sind Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten. In Bezug auf die drei kurdischen Nordpro-
vinzen kann von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gespro-
chen werden. Unzulänglichkeiten manifestieren sich lediglich gegen-
über Personen, die von der durch die PUK und KDP definierten politi-
schen Hauptrichtung abweichen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46). Den
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Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdefüh-
rer – welcher kein politischen Engagement geltend gemacht hat – die
Schutzgewährung verweigert werden sollte.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte, dass er einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher
nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Auf die
übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe braucht daher nicht ein-
gegangen zu werden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurde
der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 2. März 2006 in
der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. F). Da die Beschwerde
vom 23. Dezember 2004 dadurch hinsichtlich des Vollzugs der Weg-
weisung gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterungen in
diesem Zusammenhang.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
8.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Aus den Akten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer seit September 2006 einer gere-
gelten Erwerbstätigkeit nachgeht und einen Bruttolohn von Fr. 3'600.--
im Monat erzielt. Vorliegend sind somit die kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichts-
los) nicht erfüllt. Die reduzierten und auf insgesamt Fr. 300.--
festzusetzenden Verfahrenskosten sind demnach dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
8.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren (Vollzug der
Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss
von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und dem Beschwerdefüh-
rer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte
herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszu-
richtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.--
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 400.-- zugesprochen, welche ihm durch das BFM zu entrichten
ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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