B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3776/2011/wif
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N _______.
D-3776/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus E._______ (Distrikt Jaffna; Nordprovinz)
stammender ethnischer Tamile, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zu-
folge am {…….} auf dem Luftweg und gelangte über F._______ nach
G._______, von wo aus er seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und
am {…….} illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um Asyl nachsuchte.
Nach der dort am {…….} durchgeführten Kurzbefragung wurde der Be-
schwerdeführer am {…….} vom BFM direkt zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe
als I._______ gearbeitet und sei Mitglied des J._______ beziehungswei-
se von {…….} bis {…….}Mitglied derselben Gewerkschaft gewesen. Sein
Bruder habe sich im {…….} den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
angeschlossen, weshalb man ihn verdächtigt habe, ebenfalls für die LTTE
tätig zu sein. Im {…….} sei er von Armeeangehörigen festgenommen,
während zweier Tage im K._______ Camp festgehalten, befragt und
misshandelt worden. Anfang {…….} sei er von unbekannten Dritten mit
dem Tod bedroht worden, falls er weiterhin bei der Gewerkschaft bleibe.
Nach der Entführung des Sekretärs der Gewerkschaft am {…….} habe er
sich nach Colombo begeben, wo er gemeinsam mit seiner Familie bei ei-
nem Freund in dessen Lodge gewohnt habe. Am {…….} sei der vorge-
nannte Freund entführt worden, weshalb er und seine Familie die Lodge
verlassen und in Colombo ein Haus gemietet hätten. In der Folge sei er
mehrere Male von den sri-lankischen Sicherheitskräften und von Unbe-
kannten behelligt worden, indem man ihn für kurze Zeit festgenommen
und zu Geldzahlungen gezwungen habe. Am {…….} sei er von der Polizei
während zweier Monate festgehalten, befragt und misshandelt worden.
Dank der Intervention eines L._______ habe man ihn am {…….} freige-
lassen. Danach sei er erneut von der Polizei zu Hause aufgesucht wor-
den. Aus diesen Gründen sei er am {…….} aus Sri Lanka ausgereist. Auf
die weiteren Ausführungen und die eingereichten Beweismittel wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 10. Juni 2011 – lehnte das
BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzei-
tig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre
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Seite 3
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten. Der
Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 4. Juli
2011 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die ange-
fochtene Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Voll-
zug der Wegweisung auszusetzen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel (u.a. Kurz-
bericht der {…….}) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juli 2011 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum
25. Juli 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 15. Juli 2011 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 reichte er eine Beschwerdeergänzung
zu den Akten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers sei-
en nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So seien die Vorbringen be-
züglich der angeblichen Schwierigkeiten und Behelligungen in seinem
Dorf und in Colombo vor dem Hintergrund der allgemein angespannten
Situation, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe, zu betrach-
ten. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer
2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Kon-
fliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen. Un-
ter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe
insbesondere die Zivilbevölkerung gelitten. Tamilen und Tamilinnen seien
von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen
Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen
besonders betroffen gewesen. Heute stelle sich die Situation jedoch an-
ders dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskon-
trolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr ge-
kommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht
in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Ge-
waltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei
erheblich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges ver-
nichtend geschlagen worden und verfüge über keine handlungsfähige
Struktur mehr. Die LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer
keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch habe der Einfluss der be-
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waffneten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen.
Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen
oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Zudem würden
Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder
bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahn-
det. Zwar treffe es durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch
nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran
setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach
wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der
LTTE vorgehen würden. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie gel-
tend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewe-
sen zu sein. Weder in seinen Schilderungen noch in den zahlreich ins
Recht gelegten Beweismitteln, die sich auf die als nicht asylbeachtlich
gewerteten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden, fänden
sich Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – rund zwei
Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran
haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politi-
schen Profils sei nicht davon auszugehen, er sei zum jetzigen Zeitpunkt
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten
bedroht.
3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer demgegenüber
im Wesentlichen fest, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung sei sein
Leben in Sri Lanka aufgrund der ihm unterstellten Verbindungen mit den
LTTE mit grosser Wahrscheinlichkeit in Gefahr. Mit Sicherheit drohe ihm
eine Beeinträchtigung der Freiheit und körperlichen Unversehrtheit. Dass
er kein aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewesen sei, sei – ent-
gegen den vorinstanzlichen Erwägungen – für die Frage der Asylrelevanz
ohne Belang. Beim Verfolgungsmotiv 'politische Anschauung' komme es
nicht darauf an, welche Anschauung die verfolgte Person effektiv vertrete,
sondern welche Anschauung ihr von Seiten der Verfolgungsbehörden un-
terstellt werde.
Alleine im Monat Januar 2011 seien mehrere dem Beschwerdeführer be-
kannte Personen aus dessen Herkunftsregion entführt worden. Der Um-
stand, dass junge Männer aus seinem Bekanntenkreis mit einem geringe-
ren Gefährdungsprofil erwiesenermassen ermordet worden seien, stelle
ein wichtiges Indiz dafür dar, dass er im Falle einer Rückkehr ins Heimat-
land einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Weiter seien di-
verse Fälle bekannt, wo Rückkehrer oder Besucher aus dem Ausland ent-
führt worden seien. Exemplarisch sei ein Fall ins Recht gelegt, wo ein
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Tamile aus England bei einem Verwandtenbesuch entführt worden sei.
Auch zwei Jahre nach dem offiziellen Ende des Bürgerkrieges müsse da-
von ausgegangen werden, dass Tamilen mit vermeintlichen oder tatsäch-
lichen Verbindungen zu den LTTE seitens der Regierung und regierungs-
freundlicher paramilitärischer Gruppierungen grosser Gefahr an Leib, Le-
ben und Freiheit ausgesetzt seien. Ein staatlicher Schutzwille gegenüber
der tamilischen Bevölkerung sei nicht vorhanden. Im Übrigen sei der
Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten. Die Rückkehr in
sein Heimatdorf E._______ würde eine konkrete Gefährdung für den Be-
schwerdeführer darstellen. Die Militärpräsenz sei allgegenwärtig, die gan-
ze Infrastruktur sei zerstört und es wäre ihm nicht möglich, ein existenzsi-
cherndes Einkommen zu erzielen. Ebenso wenig seien die Vorausset-
zungen für eine Aufenthaltsalternative in Colombo gegeben.
In seiner Eingabe vom 6. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer
geltend, sein Heimatdorf befinde sich unmittelbar neben einem Militär-
camp. Die Dorfbewohner würden ständig von Militärpersonen in zivil kon-
trolliert. Sein Dorf befinde sich neben der Ortschaft M._______, ungefähr
neun Kilometer von N._______ entfernt, das zum Vanni-Gebiet gehöre.
Aufgrund der kompletten Militarisierung müsse es ebenfalls zum Vanni-
Gebiet gezählt werden. Da nach wie vor junge Männer der Mitgliedschaft
der LTTE verdächtigt würden, wäre er im Falle einer Rückkehr in sein
Dorf einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Dies belege auch der
Umstand, dass sich sein Bruder unter widrigsten Verhältnissen in Colom-
bo verstecken müsse und es bisher nicht gewagt habe, ins Heimatdorf
zurückzukehren.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher
Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka
vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den
Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefähr-
deten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwer-
deführer weist – nach Beendigung der Kriegshandlungen – mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Ver-
folgung zu rechnen hat.
4.2 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während
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sich die Sicherheitslage seither weitestgehend stabilisiert hat, ist eine
weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsicht-
lich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE
2011/24, welcher Entscheid eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse
beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts se-
hen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöh-
ten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören na-
mentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu haben, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffen-
de, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorgani-
sationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risiko-
gruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Bege-
benheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass
ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des
Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, (auch) zum heutigen Zeit-
punkt kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollier-
ten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon aus-
zugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter
Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines
konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonde-
res Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung
steht mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR
im Einklang und entspricht auch den Darstellungen in den von ihm einge-
reichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage
in Sri Lanka (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report
2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri
Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-
Index: ASA 37/003/2012]; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012,
New York 2012, S. 388 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's
North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219,
Colombo/Brüssel 2012; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Sri
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Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen
in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer Repressalien durch die LTTE geltend
gemacht hat, kann eine Verfolgung von dieser Seite aus heutiger Sicht
ausgeschlossen werden, nachdem die Tigers im gesamten Staatsgebiet
von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE 2011/24 E. 9.1.1).
4.4 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über ein Profil verfügt, aufgrund welchem gemäss den
oben genannten Kriterien auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter
Gefährdung geschlossen werden muss. Zunächst ist festzustellen, dass
er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als I._______ bezie-
hungsweise Mitglied der Gewerkschaft nicht in einem als brisant oder po-
litisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen,
dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk
der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer
Gruppierungen auf sich zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelli-
gungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen
ist, er würde in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann
wahrgenommen und als solcher einem erhöhten Risiko unterstehen, po-
tenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden.
4.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernst-
haften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat
sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen,
die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben
erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch po-
tenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch kein
Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen
Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde
oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war nach ei-
gener Darstellung nicht Mitglied der LTTE und sympathisierte den Akten
zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass er gemäss eigenen Angaben mit ei-
nem vom Agenten beschafften Reisepass, der sein Foto – jedoch einen
anderen Namen – enthalten habe, über den gut bewachten internationa-
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Seite 10
len Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist ist. Die von ihm ge-
schilderten Umstände zur Ausreise lassen ebenfalls ernsthafte Zweifel
aufkommen, dass er das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in ir-
gendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenla-
ge und in Würdigung aller Umstände nicht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von para-
militärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise
in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit über
O._______ Jahren landesabwesend war und in der Schweiz ein Asylge-
such einreichte, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu
begründen. Auch aus dem Umstand, dass der Bruder nicht in sein Hei-
matdorf zurückkehren wolle, ist nicht zu schliessen, der Beschwerdefüh-
rer habe dort eine asylrelevante Gefährdung zu befürchten. Es ist somit
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass
er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objek-
tiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können.
Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen und die ein-
gereichten Beweismittel noch näher einzugehen, da sie an obiger Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 11
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
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Seite 12
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
6.2.4 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der
EGMR hält fest, dem Umstand müsse gebührende Beachtung geschenkt
werden, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Fakto-
ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten,
jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande
herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weite-
ren Hinweisen).
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des
Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegange-
nen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hin-
blick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zu-
gerechnet werden kann (vgl. E. 4). Da der Beschwerdeführer nicht nach-
weisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demsel-
ben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland dro-
hen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
D-3776/2011
Seite 13
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2011 hielt das BFM zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der be-
waffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separa-
tistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen.
Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle
und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend
und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage und ins-
besondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststel-
lung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom
5. Juli 2010 zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die
Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch
in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei.
So sei die Bewegungsfreiheit heute praktisch im ganzen Land gewähr-
leistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende
gegangen und die Lebensumstände hätten sich seither kontinuierlich ver-
bessert. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer
Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der
Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals
von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbe-
dingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerde-
führer stamme aus E._______ (Distrikt Jaffna), und habe längere Zeit in
Colombo gelebt. Vorliegend erachte das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat somit als zumutbar, da weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprächen. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbil-
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dung genossen und verfüge über Berufserfahrung als I._______. Zudem
verfüge er in Sri Lanka, insbesondere auch in Colombo, über ein soziales
und familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei-
sung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in
allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" –
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist
eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordpro-
vinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu
differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf
die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 –
13.3 S. 511 ff.).
6.3.4 Den Akten zufolge war der aus E._______/Distrikt Jaffna stammen-
de Beschwerdeführer seit Geburt bis zwei Jahre vor seiner Ausreise in
seinem Herkunftsort wohnhaft. Entgegen seinen Vorbringen befindet sich
diese Ortschaft nicht im Vanni-Gebiet. Von {…….} bis zu seiner Ausreise
am {…….} hielt er sich mit seiner Familie in Colombo auf. Seine Mutter
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sowie seine Schwester wohnen immer noch in E._______ beziehungs-
weise sind im Jahr 2009 dorthin zurückgekehrt, womit er dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation ver-
fügt. Entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ist
davon auszugehen, dass ihm angesichts seines Alters und der bisherigen
Berufserfahrung als I._______ der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz
– allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird. Er kann da-
her bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation
wie vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zurückgreifen. Auch wenn er seit
mehr als O._______ Jahren landesabwesend war, bestehen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von insge-
samt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. Juli
2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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