B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3776/2014
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Sohn der Beschwerdeführenden, H._______, kam am 6. Mai
2012 am Flughafen Zürich an und stellte dort am folgenden Tag ein Asyl-
gesuch.
A.b Am 10. Mai 2012 wurde er vom BFM am Flughafen im Beisein der
ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgründen befragt. Er
gab an, er sei einige Monate nach seiner Geburt von Afghanistan in den
Iran gezogen. Dort sei er aufgrund seiner Herkunft und seiner Religion er-
niedrigt worden. Seine Eltern hielten sich zurzeit in Griechenland auf. Sei-
ne Familie habe dort ein Asylgesuch gestellt und er habe einen roten Aus-
weis erhalten. Sie lebten seit vier Jahren in Griechenland und hätten noch
keinen Asylentscheid erhalten. Sein Vater habe in Afghanistan Feinde,
zwei Onkel seien umgebracht worden und seine Grosseltern seien ge-
storben, als ihr Haus von einer Rakete getroffen worden sei. Sein Vater
sei einige Monate später angeschossen worden, wonach er mit der Fami-
lie in den Iran gegangen sei.
A.c Das BFM bewilligte H._______ am 14. Mai 2012 die Einreise in die
Schweiz.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden stellten bei der schweizerischen Botschaft
in Griechenland am 19. Juni 2012 für sich und ihre drei minderjährigen
Kinder ein Gesuch um Familiennachzug zu ihrem in der Schweiz weilen-
den Sohn H._______.
B.b Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 bewilligte das BFM den Be-
schwerdeführenden und ihren drei Kindern die Einreise in die Schweiz.
C.
C.a Am 1. Dezember 2012 reisten die Beschwerdeführenden, Tadschiken
mit letztem Wohnsitz im Heimatland in Kabul, in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten.
C.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten sagte der Beschwerdefüh-
rer, er habe Afghanistan im Jahr 1997 verlassen und sei seither nicht
mehr dorthin zurückgekehrt. Bis zirka im September 2008 habe er im Iran
gelebt. Sie hätten über Ausländerausweise verfügt, die sie alle sechs Mo-
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nate hätten verlängern lassen müssen. Man habe nach einem Erlass ihre
Ausweise eingezogen und habe sie aufgefordert, sich neue Ausweise
ausstellen zu lassen. Sie hätten trotz Bezahlung der Gebühr keine Aus-
wiese erhalten und sein Arbeitgeber sei mit Strafe bedroht worden, falls
er ihn weiterhin illegal beschäftige. Im Oktober 2008 sei er mit seiner Fa-
milie nach Griechenland gelangt. 1993 seien seine Eltern beim Einschlag
einer Rakete in ihr Haus umgekommen. 1995 seien zwei seiner Brüder
am selben Tag ermordet worden. Da er in Afghanistan Militärdienst geleis-
tet habe, hätten die Mudjahedin verlangt, dass er bei ihnen diene. Nach-
dem er abgelehnt habe, seien seine beiden Brüder ermordet worden. Sie
hätten ihn zu Hause aufgesucht und auf ihn geschossen, als er geflohen
sei. Er sei am Bein getroffen worden und anschliessend zwei Wochen im
Spital gewesen. In gesundheitlicher Hinsicht schilderte der Beschwerde-
führer, er leide unter Herzproblemen, seit einer seiner Brüder in Athen bei
einem Unfall ums Leben gekommen sei. Aufgrund der Einnahme von Tab-
letten habe er während seines Aufenthalts in Griechenland fast alle Zäh-
ne verloren.
C.c Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP vom 14. Dezember 2012,
die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten durchgeführt wurde,
an, sie habe Afghanistan verlassen, weil die Mudjahedin ihren Ehemann
hätten ermorden wollen. Den Iran habe sie verlassen, weil sie sich vor ei-
ner Festnahme und einer Deportation nach Afghanistan gefürchtet habe.
C.d Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihre damalige Rechtsvertreterin mitteilen, der Beschwerdeführer
habe sich ab dem 22. April 2013 stationär in der Psychiatrischen Klinik
(…) aufgehalten. Dem Schreiben lag ein Bericht der Psychiatrischen
Dienste I._______ vom 17. Mai 2013 bei. Am 14. November 2013 wurde
ein weiterer den Beschwerdeführer betreffender Bericht der Psychiatri-
schen Dienste I._______ vom 11. November 2013 übermittelt.
C.e Am 30. Mai 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführenden zu ihren
Asylgründen an.
C.e.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, zwei sei-
ner Brüder seien unter dem Regime von Najibullah höhere Offiziere ge-
wesen. Er habe Militärdienst geleistet und in einem (…) gearbeitet. Sie –
seine Brüder und er – seien über seinen Vater aufgefordert worden, auf
Seiten der Mudjahedin gegen die "Russen" zu kämpfen. Seine Brüder
hätten nach der Machtergreifung durch die Mudjahedin ihre Offiziersstel-
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lung verloren und seien von den Truppen von J._______ (nachfolgend
J._______) getötet worden. Man habe ihnen vorgeworfen, sie seien
Kommunisten. Zirka ein Jahr nach dem Tod seiner Brüder hätten die Mu-
djahedin von J._______ ihr Haus überfallen; als er geflohen sei, sei er am
Bein angeschossen worden. Ein Nachbar habe ihm Unterschlupf gewährt
und ein Bruder habe ihn in ein Spital gebracht, wo er zwölf Tage gewesen
sei. Man habe einen Schlepper organisiert, der ihn in den Iran gebracht
habe. Die Gruppe von J._______ sei in K._______ an der Macht; sie ha-
be dort die Ländereien seiner Familie konfisziert. Sein Schwiegervater
habe von J._______-Gefolgsleuten einen Brief erhalten, in dem dem Be-
schwerdeführer und seinem Bruder mit dem Tod gedroht worden sei.
C.e.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe in der Heimat keine
Probleme gehabt. Sie habe wegen ihres Ehemannes ausreisen müssen.
Als ihr Haus überfallen worden sei, sei sie von einem der Angreifer mit
dem Gewehr bedroht und aufgefordert worden, sich von ihrem Mann
scheiden zu lassen. Nach dem Überfall auf das Haus sei sie zu ihrem Va-
ter gegangen.
C.e.c Der Sohn der Beschwerdeführenden, L._______, gab unter ande-
rem an, sein Vater könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er selbst
ersuche um Asyl, um eine bessere Zukunft zu haben.
C.e.d Der Sohn der Beschwerdeführenden, M._______, sagte unter an-
derem aus, er sei nie in Afghanistan gewesen. Er wisse nichts von den
Problemen, die sein Vater in der Heimat gehabt habe.
C.f Die Beschwerdeführenden gaben in Griechenland ausgefertigte Arzt-
berichte, die den Beschwerdeführer betreffen, zu den Akten (act. B26).
D.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als zurzeit un-
zumutbar einstufte, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden an.
E.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht vom 2. Juli 2014 (Poststempel 7. Juli 2014) die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ablehnung des Asyl-
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gesuchs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen zwei Bestätigungen
der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 2. Juli 2014
bei.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 11. Juli 2014 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das
BFM.
G.
Am 23. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführenden der Sohn N._______
geboren.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den
Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 25. Juli 2014 zur Kennt-
nis.
I.
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 7. August 2014 mit, die
Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch
für ihren in der Schweiz geborenen Sohn N._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der nach Erlass der angefochtenen Verfügung geborene Sohn
N._______ ist in das Beschwerdeverfahren mit einzubeziehen.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der
glaubhaften Ausführungen zum Überfall auf das Haus des Beschwerde-
führers davon auszugehen sei, dass er Opfer eines Übergriffs geworden
sei. Es könne indessen nicht geglaubt werden, dass J._______ dahinter
gesteckt habe, da seine Schilderungen widersprüchlich und unsubstanzi-
iert ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer nicht übereinstim-
mend geschildert, ob er nachträglich Anspruch auf die konfiszierten Län-
dereien erhoben habe. Zuerst habe er gesagt, er habe nichts machen
können, da er sonst getötet worden wäre. Darauf hingewiesen, dass
J._______ somit keinen Grund mehr gehabt hätte, gegen ihn vorzuge-
hen, habe er geltend gemacht, er habe Anspruch auf die Ländereien er-
hoben. Er habe auch zum Zeitpunkt, zu dem die Ländereien konfisziert
worden seien, widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Anhörung ha-
be er gesagt, dies sei geschehen, nachdem er sich geweigert habe, für
die Gruppe von J._______ zu kämpfen (1988). Zu einem späteren Zeit-
punkt in der Anhörung habe er angegeben, die Ländereien seien 1981
beschlagnahmt worden. Er hätte die Felder wieder bewirtschaften kön-
nen, falls er sich der Gruppe von J._______ angeschlossen hätte.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei
einmal nach seiner Hochzeit bedroht worden, während dem der Be-
schwerdeführer angegeben habe, nach 1989 keinerlei Kontakt mehr mit
J._______ gehabt zu haben und nach seiner Hochzeit nicht mehr bedroht
worden zu sein.
4.1.3 Schliesslich habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben
dazu gemacht, wie er im Iran erfahren habe, dass sein Schwiegervater
ein gegen ihn gerichtetes Drohschreiben erhalten habe. Zuerst habe er
gesagt, er habe dies von der Beschwerdeführerin erfahren, danach habe
er behauptet, er habe es direkt vom Schwiegervater erfahren.
4.1.4 Das BFM schliesse eine Urheberschaft von J._______ für den
Übergriff auf das Haus der Beschwerdeführenden aus. Da in Kabul 1996
eine bürgerkriegsähnliche Situation bestanden habe, könne davon aus-
gegangen werden, dass der Übergriff darin begründet gelegen habe. Dies
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vermöge indessen nicht eine Anerkennung als Flüchtling zu begründen.
Angesichts der langen Abwesenheitsdauer sei davon auszugehen, dass
eine allfällig bestandene Verfolgungssituation heute nicht mehr existiere.
Somit hätten die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor Ver-
folgung.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Erlebnisse der Be-
schwerdeführenden in Afghanistan lägen etliche Jahre zurück, so dass
sie sich nicht mehr an Details erinnern könnten. Zudem sei der Be-
schwerdeführer daran erkrankt, er habe sich schon in Griechenland in
psychiatrische Behandlung begeben müssen. Die Medikamente, die er
einnehmen müsse, beeinträchtigten sein Erinnerungsvermögen. Ausser
J._______ habe seine Familie keine Feinde gehabt, und dieser habe die
ganze Familie zerstören wollen. Sein Schwiegervater halte sich zurzeit in
Pakistan auf und habe versprochen, den Drohbrief zu senden, wenn er
sich wieder in Afghanistan aufhalte. Entgegen der Auffassung des BFM
bestehe für die Beschwerdeführenden noch immer die konkrete Gefahr,
von J._______ verfolgt und getötet zu werden.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
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5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Familie sei mit der Mud-
jahedin-Gruppe von J._______ verfeindet gewesen, weil seine Brüder
und er nicht auf deren Seite hätten kämpfen wollen. Seine Eltern seien
1993 bei einem Raketeneinschuss in ihr Haus getötet worden, zwei sei-
ner Brüder seien von den Mudjahedin von J._______ 1995 ermordet
worden. Der Beschwerdeführer konnte indessen keine konkreten Anga-
ben zu den Urhebern dieser Taten machen. Seinen Angaben gemäss
wurden seine Brüder und er im Jahr 1989 indirekt aufgefordert, auf Seiten
der Mudjahedin zu kämpfen. Da sie sich geweigert hätten, habe
J._______ die Ländereien des Vaters des Beschwerdeführers beschlag-
nahmt, der sich danach nicht mehr nach K._______ gewagt habe. Da-
nach hätten sie zu dieser Gruppe keinen Kontakt mehr gehabt (act.
A23/15 S. 7 f.). Die Frage, weshalb er wisse, dass seine Brüder von
J._______-Truppen getötet worden seien, beantwortete er dahingehend,
dass sie keine anderen Feinde gehabt hätten (act. A23/15 S. 8). Auch
seine Auffassung, die J._______-Truppen seien für den Tod seiner Eltern
verantwortlich, da diese deren Haus unter Beschuss genommen hätten,
begründete er einzig damit, dass sie ausser diesen Truppen keine ande-
ren Feinde gehabt hätten (act. A23/15 S. 9). Der Beschwerdeführer über-
sieht dabei, dass verschiedene Urheber für die Übergriffe auf seine An-
gehörigen in Frage kommen könnten, da in Afghanistan Bürgerkrieg
herrschte und zahlreiche Menschen ums Leben kamen, ohne einer ge-
zielten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Seinen Angaben gemäss
habe seine Familie bereits seit dem Jahr 1981 ihre Felder nicht mehr
bestellen können (act. A23/15 S. 10). Abgesehen davon, dass der Be-
schwerdeführer sich widersprüchlich dazu äusserte, ob seine Familie je
versucht habe, wieder in den Besitz der Ländereien zu kommen (act.
A23/15 S. 10 f.), gab er an, dass dies nach dem Fall des Regimes Naji-
bullah im Jahr 1991 nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb seine
Vermutung, J._______ habe verhindern wollen, dass seine Familie die
Ländereien wieder für sich beanspruche (act. A23/15 S. 10), nicht zu
überzeugen vermag. Da der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür
geben kann, dass die Truppen von J._______ das Haus seiner Eltern ge-
zielt beschossen hätten, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass J._______ hinter dem Angriff stand,
zumal damals nicht nur das Haus der Eltern, sondern die Stadt Kabul be-
schossen wurde (act. A23/15 S. 10). Das Haus der Eltern kann demnach
durchaus zufällig getroffen worden sein, zumal nicht auf der Hand liegt,
dass die für J._______ ungefährlichen Eltern Jahre nach der Beschlag-
nahmung des Landes durch Beschuss mit Raketen hätten umgebracht
werden sollen. Da der Beschwerdeführer auch für die Urheberschaft der
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Ermordung seiner beiden Brüder im Jahr 1995 keine konkreten Hinweise
hat, kann auch in dieser Hinsicht nicht von einer gezielten Tat von
J._______ ausgegangen werden. Seine Brüder können als ehemalige Of-
fiziere des Najibullah-Regimes zahlreiche Feinde gehabt haben, sollte de-
ren ehemalige Stellung in der Armee überhaupt Grund für ihre Tötung
gewesen sein. Auch der Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers im
Jahr 1997 kann nicht unbesehen der Gruppe von J._______ zugeschrie-
ben werden, da der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf die
Urheberschaft geben konnte. Der Umstand, dass er sich keine andere
Urheberschaft vorstellen kann, genügt indessen nicht für die Annahme,
die Gruppe von J._______ habe über Jahre hinweg versucht, die Familie
des Beschwerdeführers auszulöschen, weil seine Brüder und er sich im
Jahr 1989 nicht dazu bereit erklärt hätten, auf deren Seiten in den Kampf
zu ziehen.
5.3 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, sein
Schwiegervater habe von den J._______-Gefolgsleuten einen Drohbrief
erhalten, in dem gestanden habe, sein Bruder und er würden getötet
werden. Abgesehen von den vom BFM festgehaltenen Ungereimtheiten
in den entsprechenden Aussagen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), er-
scheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Leute von J._______, die
gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers mehrmals ohne Vorwar-
nung zugeschlagen hätten, seinem Schwiegervater einen Drohbrief ge-
schickt haben sollten, zumal sie offenbar davon ausgingen, sein Bruder
und er seien nicht mehr greifbar. Insofern der Beschwerdeführer darauf
hinweist, sein Schwiegervater befinde sich zurzeit in Pakistan und werde
den Drohbrief, der sich in Afghanistan befinde, in die Schweiz übermitteln,
wenn er wieder in die Heimat gehe, ist festzuhalten, dass sich ein Zuwar-
ten auf die Einreichung des Briefes erübrigt. Abgesehen davon, dass er
keinerlei zeitliche Angaben hinsichtlich der Möglichkeit des Einreichens
macht, könnte diesem Brief kein massgeblicher Beweiswert zuerkannt
werden, da sich die Urheberschaft solcher Briefe nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ermitteln lässt.
5.4 Insoweit die Beschwerdeführenden ausführen, sie könnten sich auf-
grund des Zeitablaufs nicht an Details erinnern und aufgrund der psychi-
schen Erkrankung des Beschwerdeführers sei sein Erinnerungs- und
Denkvermögen beeinträchtigt, ist festzuhalten, dass die Ungereimtheiten
in ihren Aussagen nicht nur Details beschlagen. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zur Täterschaft der Übergrif-
fe auf seine Familienangehörigen und ihn machen konnte, sondern sich
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Seite 11
einfach keine andere Täterschaft als die Gruppe von J._______ vorstellen
kann, kann nicht auf sein beeinträchtigtes Erinnerungs- und Denkvermö-
gen zurückgeführt werden, zumal er sich in anderer Hinsicht durchaus
übereinstimmend zu weit zurückliegenden Handlungsabläufen äusserte.
5.5 Zusammenfassend zieht das Bundesverwaltungsgericht in Überein-
stimmung mit dem BFM den Schluss, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine derartige Feindschaft zwischen seiner Familie
und J._______ glaubhaft zu machen, die eine andere Urheberschaft der
Übergriffe auf seine Familie als überwiegend unwahrscheinlich erschei-
nen liesse.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlit-
tenen Nachteile stellen praxisgemäss keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Men-
schen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend erwähnten Gründe zu
treffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem
BFM davon aus, dass die Übergriffe auf Familienangehörige des Be-
schwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Trup-
pen von J._______ zugeschrieben werden können. Auch der Überfall auf
das Haus des Beschwerdeführers, der letztlich zu seiner Ausreise aus
dem Heimatland führte, vermag diese Würdigung nicht umzustossen. Da
davon auszugehen ist, der Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers
sei im Rahmen der in weiten Gebieten Afghanistans im damaligen (und
auch heutigen) Zeitpunkt herrschenden allgemeinen Gewalt erfolgt, man-
gelt es an der für die asylrechtliche Relevanz notwendigen Gezieltheit der
ihm zugefügten Nachteile.
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Seite 12
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdi-
gung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vor-
instanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen-
verfügung vom 11. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen
dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3776/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: