B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3776/2015
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige – am
2. Mai 2015 mit einem Touristenvisum von Hong Kong über Moskau nach
Zürich flog,
dass sie am 5. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
um Asyl nachsuchte und in der Folge dem Testbetrieb Zürich zugewiesen
wurde,
dass am 7. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Mai 2015
das beratende Vorgespräch stattfand,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2
Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) – im
Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen an-
gehört wurde und sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei an-
fangs 2013 der christlichen Glaubensgemeinschaft der Quannengshen
beigetreten, welche "Zielscheibe" der chinesischen Regierung sei,
dass sie ihren Glauben praktiziert habe, indem sie zuhause jeden Morgen
gebetet und sich etwa eine halbe Stunde dem Buch "C._______" (über-
setzt: "D._______.") gewidmet habe,
dass sie ausserdem an Treffen mit anderen Glaubensgenossen teilgenom-
men habe, wo sie unter anderem im Buch das Wort Gottes gelesen und
darüber diskutiert hätten,
dass sie etwa seit Juli 2014 vom Dorfpolizisten wegen ihres Glaubens auf-
gesucht respektive überwacht werde,
dass am 1. Januar 2015 mehrere Beamte bei ihr zu Hause vorbeigekom-
men seien und ihr angedroht hätten, sie bei Beweisen für ihren Glauben zu
inhaftieren und kriminellen Häftlingen zum Vergewaltigen zur Verfügung zu
stellen,
dass die Dorfbeamten am 4. April 2015 erneut zu ihr nach Hause gekom-
men seien, nachdem sie an einer Versammlung mit Glaubensgenossen
teilgenommen habe,
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dass man sie gewarnt habe, dass nur noch wenige Beweise fehlen würden,
um sie mitzunehmen und sie für mehr als sechs Jahre zu inhaftieren,
dass sie schlussendlich noch von der Frau des Dorfpolizisten aufgesucht
worden sei, welche sie abermals verwarnt und ihr mitgeteilt habe, dass
nicht mehr viele Beweise fehlen würden,
dass ihre Mutter und andere Glaubensgenossinnen ihr vor diesem Hinter-
grund geraten hätten, ihr Heimatland zu verlassen und in einem demokra-
tischen Land um Asyl nachzusuchen,
dass weitergehend auf das Anhörungsprotokoll verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zum Nachweis
ihrer Identität ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 3. Juni 2015 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
5. Juni 2015 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung zunächst festhielt, die Beschwerdeführerin habe
ihre religiösen Überzeugungen, den Inhalt ihrer Religion und ihre Zugehö-
rigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft nicht erlebnisbasiert
und substanziiert schildern können,
dass es dazu unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin sei gebe-
ten worden, über den Inhalt des Buches zu erzählen, worauf sie auswei-
chend geantwortet habe, sie sei nicht so sehr mit dem Buch vertraut, es
enthalte mehr als 1000 Seiten (Akten SEM A 18/21 S. 7 f.) und sie habe
ausserdem irgendwann nur noch selten an den Gemeinschaftstreffen teil-
nehmen können, weil sie unter Beobachtung gestanden habe (A 18/21
S. 10),
dass ihre Antworten als Schutzbehauptungen angesehen werden müssten,
zumal sie sich gemäss ihren eigenen Aussagen während mehr als zwei
Jahren täglich alleine und häufig in der Gruppe mit der Religion und dessen
Inhalten beschäftigt habe (A 28/21 S. 7-10), so dass fundiertere Kenntnisse
des Buches vorausgesetzt werden könnten,
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dass sie bei erneuter Aufforderung wohl einige Themen des Buches ge-
nannt habe, ihre Aussagen doch auch dabei vage und ausweichend ge-
blieben seien (A 18/21 S. 10),
dass das SEM sodann auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Be-
drohung durch die lokalen Behörden eingegangen ist, wobei es diesbezüg-
lich im Wesentlichen festhielt, es sei nicht einleuchtend, dass sie einer
Gruppe angehört haben wolle, die nach ihren eigenen Aussagen Zielschei-
be der Regierung sei (A 18/21 S. 7), ihr jedoch nach zahlreichen Verwar-
nungen nichts zugestossen oder konkret gegen sie vorgegangen worden
sei, obwohl die Behörden nach ihrer Aussage von ihrer Religiosität Kennt-
nis gehabt hätten,
dass die Tatsache, dass sie ihre Heimat legal verlassen habe, ein weiterer
Beleg dafür sei, dass sie nicht unter Beobachtung der chinesischen Behör-
den sei,
dass man sie nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen aus dem
Land hätte reisen lassen, wenn sie tatsächlich im Visier der Behörden und
kurz vor einer Inhaftierung gestanden hätte,
dass ihre entsprechende Erklärung, die Beamten hätten bei der Ausreise
sehr wohl Notizen zu ihrem Namen gemacht und sie ermahnt, fristgerecht
nach China zurückzukehren, das Spannungsfeld von behaupteter intensi-
ver behördlicher Überwachung und problemloser legaler Ausreise nicht
aufzulösen vermöge,
dass das SEM sodann auf die Argumente in der Stellungnahme der
Rechtsvertretung vom 3. Juni 2015 einging und dabei zum Vorbringen, die
Beschwerdeführerin würde durch ihre verspätete Einreise in den Fokus der
chinesischen Behörden geraten und hätte eine konkrete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, festhielt, dass eine nicht fristgerechte Rückkehr, die einer
legalen Ausreise folge, nicht per se zu asylrechtlich beachtlichen Nachtei-
len führe,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit ausführte, die
Beschwerdeführerin sei eine gesunde Frau in bestem arbeitsfähigem Alter
und verfüge gemäss ihren eigenen Aussagen über eine gute Schulbildung,
mehrjährige Arbeitserfahrung und ein soziales Netz,
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dass für die detaillierte Begründung auf die angefochtene Verfügung ver-
wiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 15. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht bean-
tragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihr Asyl zu
gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, sube-
ventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgelt-
licher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen liess,
dass der Beschwerdeschrift ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 2. Juni 2015 zu
China: Eastern Lightning) beilag,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Juni 2015 feststellte, die
Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten,
dass er gleichzeitig die Vorinstanz ersuchte, sich innert Frist ausführlich zur
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs respektive zu den Folgen einer ver-
späteten Rückreise nach China und des Bekanntwerdens einer Asylge-
suchstellung in der Schweiz zu äussern,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwies und sich insbesondere
zur darin vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung äusserte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2015 von ihrem mit
Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2015 eingeräumten Replikrecht Ge-
brauch machte,
dass auf den Inhalt der Replik – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Testbetrieb
Zürich die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG) entscheiden,
dass vorab auf die "Vorbemerkungen zum Testverfahren" in der Beschwer-
deschrift einzugehen ist, in welchen im Wesentlichen die Frage aufgewor-
fen wird, ob – wie im vorliegenden Fall (Entscheid wurde nicht von der be-
fragenden Person verfasst) – auf Seiten des SEM mehrere Verfahrensbe-
teiligte eingesetzt werden dürfen,
dass dazu festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde
im Übrigen auch nicht angegeben wird, gestützt auf welche gesetzliche
Bestimmung allenfalls eine entsprechende Verpflichtung der Vorinstanz
abgeleitet werden könnte,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Rep-
lik vom 17. Juli 2015 im Zusammenhang mit der Frage, ob die verfügende
Person an der Anhörung anwesend war oder nicht, einzugehen,
dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, die übrigen Einwände
unter "Vorbemerkungen zum Testverfahren", welche sich nicht auf allfällige
Verfahrensfehler des SEM, sondern auf die Vorgehensweise der zugewie-
senen Rechtsvertretung beziehen, bei dieser anzubringen,
dass in der Beschwerde sodann eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und des rechtlichen Gehörs
(vgl. Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt wird, mit der Begrün-
dung, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, wie die Be-
schwerdeführerin ihre religiöse Überzeugung hätte schildern sollen, so
dass sie als glaubhaft erachtet worden wäre, respektive welche Fragen sie
wie hätte beantworten müssen und weshalb eine der Quannengshen zu-
gehörige Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen,
dass dazu festzuhalten ist, dass sich die entscheidende Behörde trotz des
Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die
Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebote-
nen Beweismittel abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1),
dass die Vorinstanz demzufolge nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen
in Bezug auf die Glaubenseinstellung der Beschwerdeführerin vorzuneh-
men,
dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des An-
spruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vorliegt, zumal das
SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründete, weshalb es
deren Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft als un-
glaubhaft erachte, und diese Einschätzung – wie in der Vernehmlassung
vom 13. Juli 2015 bekräftigt – zudem nicht allein auf dem mangelhaften
Wissen der Beschwerdeführerin bezüglich der Quannengshen-Glaubens-
gemeinschaft beruhte, sondern auch damit begründet wurde, dass die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin nicht erlebnisbasiert gewesen seien,
dass das SEM im Übrigen detailliert darlegte, weshalb von der Beschwer-
deführerin fundiertere Kenntnisse des Buches hätten vorausgesetzt wer-
den dürfen,
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dass dem Einwand in der Replik, das SEM habe an der Anhörung nicht
geltend gemacht, dass es an den Vorbringen der Beschwerdeführerin er-
heblich zweifle, entgegenzuhalten ist, dass – sofern mit diesem Einwand
überhaupt dessen Verletzung gerügt wird – der Anspruch auf rechtliches
Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht
aber die rechtliche Würdigung desselben beschlägt (vgl. BVGE 2009/35
E. 6.4.1),
dass nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes noch des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör respektive der Begründungspflicht vorliegt,
dass mithin keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu
kassieren,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – zum Schluss gelangt, dass die Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
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dass ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen hervorzuheben ist,
dass die Beschwerdeführerin das Kernelement des Quannengshen-Glau-
bens – die Anhänger glauben, (…) – erst im Rahmen der Stellungnahme
ihrer Rechtsvertretung vom 3. Juni 2015 zu nennen vermochte und dieses
somit nachschob,
dass dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin könne auch An-
gehörige der Quannengshen sein, wenn sie nicht viel über die Religion
wisse, nicht gefolgt werden kann, zumal es unlogisch erscheint, dass sich
eine Person angeblich aus Überzeugung einer Glaubensgemeinschaft an-
schliesst, über die sie nicht viel weiss und die – wie von der Beschwerde-
führerin vorgebracht – Zielscheibe der Regierung ist,
dass dem sinngemässen Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin
sei bei einer Rückkehr nach China gefährdet, weil sie in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, entgegenzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, wie die
chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten soll-
ten,
dass im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin
bei ihrer Rückkehr allein deswegen (und der allenfalls verspäteten Rück-
reise) mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter da-
rauf einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass sich sodann weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Hei-
matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.),
was vorliegend nicht der Fall ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in China noch – wie in der angefochtenen
Verfügung zutreffend dargelegt – individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China
schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hinder-
nisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt und insbesondere weil für die erst-
mals in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die Asylgesuchstellung
der Beschwerdeführerin in der Schweiz könnte den chinesischen Behör-
den bekannt und sie deswegen bei einer Rückkehr gefährdet sein, keinerlei
konkreten Anhaltspunkte vorgebracht wurden – als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Sandra Sturzenegger
Versand: