B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3776/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (…).
D-3776/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte seinen Angaben zufolge am 27. Oktober
2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 9. November 2015 wurde er durch das SEM zu seiner Person, dem
Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung
zur Person; BzP).
Dabei führte er aus, er sei somalischer Staatsangehöriger, habe aber von
Geburt an stets in Äthiopien gelebt. Er sei aber verschiedene Male in So-
malia gewesen, um Lebensmittel zu verkaufen. Er habe Äthiopien verlas-
sen um eine Arbeit im Ausland zu suchen und um Frieden und Ruhe zu
finden. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den
Akten.
C.
Am 26. April 2017 lud das SEM den Beschwerdeführer per Einschreiben
zur vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen, stattzufinden am 9. Mai
2017, vor. Der Beschwerdeführer nahm diese Vorladung ohne Abmeldung
nicht wahr.
D.
Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2017
(ebenfalls per Einschreiben versandt) auf, zu seinem Nichterscheinen zur
angeordneten Anhörung innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzu-
reichen. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk „nicht ab-
geholt“ zurückgeschickt und traf am 23. Mai 2017 beim SEM ein.
E.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 – eröffnet am 26. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
F.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vo-
rinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes,
eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie even-
tuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2017 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, bot der Vorinstanz Gelegenheit, eine Ver-
nehmlassung einzureichen und hielt fest, dass über die weiteren Anträge
zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 hielt das SEM ohne weitere
Ausführungen an seinem Standpunkt und den bisherigen Erwägungen
fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kosten-
vorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung und unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist
eine Person zu benennen, welche ihm als Rechtsvertretung beigeordnet
werden solle.
J.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22. August 2017 fristge-
recht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Die Frist für die Benennung
einer Person als amtliche Rechtsvertretung liess er hingegen ungenutzt
verstreichen.
K.
Mit Schreiben vom 21. September 2017 fragte der damals zuständige In-
struktionsrichter Frau Tilla Jacomet der HEKS Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell an, ob sie oder eine andere Rechtsbe-
raterin oder ein anderer Rechtsberater ihrer Rechtsberatungsstelle bereit
wäre, sich vorliegend als amtliche Rechtsbeiständin beziehungsweise als
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amtlicher Rechtsbeistand einsetzen zu lassen. Mit Schreiben vom 25. Sep-
tember 2017 erklärte ass. iur. Christian Hoffs sein Einverständnis zur Über-
nahme des Mandats.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2017 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän-
dung gut und ordnete dem Beschwerdeführer ass. iur. Christian Hoffs als
amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig bot er dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen.
M.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 eine
Replik zu den Akten.
N.
Am 18. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Ge-
burtsurkunde zu den Akten.
O.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer ein per-
sönliches Schreiben zu den Akten.
P.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht von Dr. med. B._______ vom 8. Oktober 2018 zu den Akten.
Q.
Mit Schreiben vom 8. November 2018 übermittelte der Beschwerdeführer
dem Gericht eine E-Mail von Dr. med. B._______ vom 6. November 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – abgesehen von dem in Erwägung 3 behandelten Antrags –
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ist angesichts dessen, dass der Beschwerde ge-
mäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer der Anhörung trotz ordnungsgemässer Zustellung der schriftlichen
Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei. Zu diesem Fernbleiben sei
ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, worauf er jedoch ebenfalls nicht
reagiert habe. Das Schreiben sei dem SEM mit dem Vermerk „nicht abge-
holt“ retourniert worden. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer
seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt. Er habe deswegen
nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung be-
dürfe. Da er zudem keine Belege für seine Identität eingereicht habe,
könne weder seine Identität noch seine Nationalität als gesichert gelten.
Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so müsse aufgrund der Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht davon ausgegangen werden, dass keine völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse vorlägen; insbesondere könne aufgrund
dessen, dass kein Grund zur Annahme von Hinweisen auf die Flüchtlings-
eigenschaft bestehe, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aufgrund dessen, dass seine Aus-
sagen zu Identität, Biografie, Abstammung und Lebensumstände nicht ge-
sichert seien, sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner
tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu äussern.
5.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass
er bei der BzP nicht alle seine Asylgründe habe vorbringen können. Er sei
nur gefragt worden, warum er hier in der Schweiz sei. Zudem habe er an
grossen Schmerzen gelitten während der Befragung, und sei kurz darauf
operiert worden. Die Vorladung für die Anhörung habe er nie erhalten. Er
habe nur ein kleines Stück Papier erhalten und nicht gewusst, was er damit
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machen solle, weshalb er es weggeworfen habe. Er habe nicht verstanden,
um was es dabei gehe. Er beantrage, doch noch angehört zu werden.
In Somalia habe er Probleme mit der Polizei gehabt. In der BzP habe er
das Wort „Behörden“ nicht verstanden und deshalb die Frage nach Prob-
lemen mit der Behörde negativ beantwortet. Nachdem er Medikamente von
Somalia über die Grenze nach Äthiopien gebracht habe, sei er des Medi-
kamentenschmuggels verdächtigt und deshalb durchsucht worden. Auf-
grund eines Bestechungsgeldes sei er darauf wieder freigelassen worden,
nicht so hingegen sein Vater. Dieser sei im Jahr 2015 in der Haft verstor-
ben. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung sei er schliesslich ausge-
reist.
5.3 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass das SEM aufgrund
des in der Beschwerdeschrift geäusserten Rechtsschutzinteresses sowie
gestützt auf Art. 18 AsylG auf Vernehmlassungsstufe eine Anhörung hätte
durchführen müssen. Nur so wäre eine angemessene Beurteilung des
Asyl- und Wegweisungspunktes möglich gewesen. Das SEM sei formell
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und habe einen
materiellen Entscheid erlassen. Die Ablehnung des Gesuchs habe das
SEM mit einer angeblichen schuldhaften und groben Mitwirkungspflichtver-
letzung des Beschwerdeführers durch das Fernbleiben von der Anhörung
und der ausbleibenden Reaktion auf die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs begründet. Dass nicht nach Wegweisungsvollzughindernissen ge-
forscht werden müsse, treffe zwar zu, wenn aber solche offensichtlich vor-
lägen, müssten diese sowohl im Rahmen der Untersuchungspflicht als
auch der Begründungspflicht Bestandteil des Verfahrens sein. Auch müsse
hierzu das rechtliche Gehör gewährt werden. Aus dem Asylentscheid gehe
nicht hervor, wohin das SEM ihn wegweisen wolle. Er habe dazu weder
sein rechtliches Gehör wahrnehmen noch im Beschwerdeverfahren ange-
messen Stellung nehmen können. Sowohl für Somalia als auch für Äthio-
pien bestünden offensichtliche Wegweisungsvollzugshindernisse. Es sei
kein Versuch unternommen worden, ihm hierzu das rechtliche Gehör zu
gewähren. Das Schreiben vom 9. Mai 2017 beziehe sich lediglich auf das
Nichterscheinen zur Anhörung, nicht aber auf eine Wegweisung. Das SEM
habe sich in der Verfügung insgesamt widersprüchlich verhalten. Die Ver-
fügung weise Inhalte auf, welche klar für eine Abschreibung des Asylver-
fahrens gestützt auf Art. 8 AsylG sprechen würden; eine solche sei jedoch
nicht in Betracht gezogen worden. Die Vorinstanz beziehe sich nicht auf
Art. 36 AsylG (Erlass einer Verfügung nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs ohne persönliche Anhörung) und gehe auf einen Normenkonflikt zu
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Seite 8
Art. 8 Abs. 3bis AsylG nicht ein. Selbst wenn davon ausgegangen würde,
dass die Fällung eines Asylentscheides ohne Anhörung möglich sei, könne
nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auf die Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen geschlossen werden. Für die Beurteilung, ob eine asyl-
relevante Verfolgung vorliege, sei ausschlaggebend, ob Fluchtgründe hät-
ten glaubhaft gemacht werden können. Eine Anhörung sei hierfür unab-
dingbar. Die Aktenlage sei sehr dürftig, er habe unter grossen Schmerzen
gelitten während der BzP und sei einen Tag später operiert worden. Somit
hätten auch in gesundheitlicher Hinsicht Hinweise auf Vollzugshindernisse
vorgelegen. Das SEM habe mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit und
der knappen Begründung seine Begründungspflicht und den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Zudem hätte allenfalls ein medizinisches Gut-
achten eingeholt werden müssen.
Er bekunde Mühe damit, die Tragweite administrativer Tätigkeiten zu er-
kennen. Es sei schwierig, mit ihm Kontakt aufzunehmen und ihm Post zu-
zustellen. Er sei intellektuell sowie vom Bildungsstand her eher tief anzu-
siedeln, was zumindest einen Anruf durch das SEM zwecks Abklärung, wie
die Umstände der Postzustellung im Haus seien, gerechtfertigt hätte.
6.
6.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen
oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung
stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren
Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwir-
kungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsu-
chende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken ha-
ben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die
Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
6.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft
und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 bst. c
AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung
der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf
die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrens-
handlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d,
m.w.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der Asylsuchende
ordnungsgemäss eingeladen worden sind, gilt nach Lehre und Praxis als
Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl.
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EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuld-
haften Mitwirkungspflichtverletzung ist – im Gegensatz zur strafrechtlichen
Terminologie – eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Per-
son durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unter-
lässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet wer-
den kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).
6.3 Das SEM lud den Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig
zu einer Anhörung vor (vgl. Sachverhalt Bst. C). Nachdem er den Anhö-
rungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hatte, for-
derte es ihn zu einer Stellungnahme zu seinem unentschuldigten Fernblei-
ben auf (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die beiden Postsendungen des SEM
wurden dem Beschwerdeführer jeweils eingeschrieben zugesandt. Ob die-
ser die Vorladung zur Anhörung bei der Post abholte oder nicht, kann den
Akten mangels Empfangsschein nicht entnommen werden. Die schriftliche
Aufforderung, sich zu seinem Fernbleiben zu äussern, holte er trotz Abho-
lungseinladung bei der Post nicht ab. Diese Sendung wurde deswegen von
der Schweizerischen Post ans SEM retourniert.
Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unter-
schrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Vorladung für
die Anhörung sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Fernblei-
ben des Beschwerdeführers gelten demnach als zugestellt. Plausible
Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Postsendungen nicht entge-
gengenommen beziehungsweise abgeholt hat, sind vorliegend nicht er-
sichtlich. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP im EVZ Chiasso
über seine Pflichten im Asylverfahren orientiert. Den Umstand, der Einla-
dung ohne zwingenden Grund nicht gefolgt zu sein, bestreitet der Be-
schwerdeführer denn auch gar nicht, sondern führt in seiner Beschwerde
dazu aus, sich der Wichtigkeit dieser Abholungseinladung nicht bewusst
gewesen zu sein. Diesen Ausführungen zufolge hat der Beschwerdeführer
– wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht feststellte – durch sein
unentschuldigtes Fernbleiben der Anhörung sowie fehlender Gründe für
sein Fernbleiben schuldhaft und grob seine Mitwirkungspflicht verletzt. Vor
diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer An-
hörung nach Art. 29 AsylG verzichten.
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Seite 10
7.
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift.
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten können und sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 7ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die
Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24
E. 5.1).
7.2 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf
Art. 8 AsylG ab, sondern prüfte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
und fällte einen materiellen Asylentscheid. Bei der gegebenen Ausgangs-
lage hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asyl-
gesuch auch formlos abschreiben können. Ein materieller Entscheid, wie
das SEM ihn gefällt hat, bringt hingegen (anders als die formlose Abschrei-
bung) gewisse Verpflichtungen mit sich. So muss auch bei einer Anwen-
dung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest
summarisch geprüft und kann keineswegs vollständig auf eine materielle
Prüfung der Asylvorbringen verzichtet werden, zumal die Schweiz ihre Ver-
pflichtungen unter anderem aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Übereinkom-
men vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
sowie aus der EMRK unabhängig von den nationalen Asylverfahrensbe-
stimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann, wie in Erwägung 6.2 ausgeführt,
bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung
zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden
(wie beispielsweise aufgrund von grober Mitwirkungspflichtverletzung).
Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offen-
sichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend
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Seite 11
geboten (vgl. dazu BVGE 2007/8, welcher sich zum aufgehobenen Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG [Nichteintreten wegen fehlender Reise- oder Identitäts-
papiere] äussert).
7.3 Das SEM begründete seine Verfügung vorliegend ausschliesslich mit
der Verletzung der Mitwirkungspflicht, aufgrund welcher der Beschwerde-
führer nicht habe glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Ver-
folgung bedürfe. Zwar sprechen sein Fernbleiben von der Anhörung, die
ausbleibende Stellungnahme sowie seine anschliessende Erklärung für
seine Versäumnisse tatsächlich gegen die Ernsthaftigkeit seines Asylge-
suchs. Allerdings ging das SEM nicht ansatzweise auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers in der BzP hinsichtlich seines Asylgesuchs und auch
nicht auf seine Angaben seine Herkunft betreffend ein. Auch erwähnte es
im Zusammenhang mit dem verfügten Wegweisungsvollzug mit keinem
Wort die geltend gemachten persönlichen Umstände, sondern führte ledig-
lich aus, weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr
sprechen. Von welchem Heimatstaat das SEM jedoch ausging, ist der an-
gefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Vielmehr führte das SEM wei-
ter oben aus, aufgrund fehlender Belege könne weder die Identität noch
die Nationalität des Beschwerdeführers als gesichert gelten. Eine in jedem
Fall zwingend vorzunehmende summarische materielle Prüfung der bereits
vorhandenen im Asylverfahren geltend gemachten Angaben, aus der sich
das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, nahm das
SEM in seinem Asylentscheid nicht ansatzweise vor. Die diesbezüglichen
Überlegungen sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar, womit
die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
8.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un-
ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
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Seite 12
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2,
m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall
kann offen gelassen werden, ob es sich bei der unzureichenden Begrün-
dung um einen schweren Mangel handelt, da die Vorinstanz auch in ihrer
Vernehmlassung in keiner Weise auf die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in der BzP (und auch nicht auf diejenigen in der Beschwerde) einging.
Eine Heilung der Begründungspflichtsverletzung ist folglich nicht in Be-
tracht zu ziehen. Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
bleibt der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das
Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügun-
gen des SEM im Asylbereich ist. Eine Kassation erweist sich vorliegend als
angezeigt.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, sich im Sinne der Erwägungen zu allfälligen Hinweisen auf
eine Verfolgung und auf Wegweisungsvollzugshindernisse zu äussern.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers reichte mit der Replik eine Kostennote ein. Der darin ausgewie-
sene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Ausgehend von einem
Zeitaufwand von vier Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.–
wird die Parteientschädigung auf Fr. 885.– (inkl. Auslagen) festgesetzt. Das
SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von insgesamt Fr. 885.– auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 885.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: