B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3777/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sudan,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N_______.
D-3777/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger aus
dem Dorf B._______ in C._______ – verliess eigenen Angaben zufolge
wegen des Krieges sein Dorf zusammen mit seinem älteren Bruder im
Jahre (...) und sei mit diesem zusammen nach D._______ gegangen, wo
sie sich bis im (...) in einem Flüchtlingslager in E._______ aufgehalten hät-
ten. Bei seiner Rückkehr in den Sudan sei er an der Grenze festgenommen
und bis im (...) in Haft gehalten worden. Im (...) habe er seine Heimat ver-
lassen und sei nach F._______ gereist, wo er bis im Jahre (...) gelebt habe.
Anschliessend habe er sich auf dem Seeweg nach G._______ begeben,
wo er im September 2011 angekommen sei. Nach einem siebenmonatigen
Aufenthalt in G._______ sei er am 20. März 2012 illegal in die Schweiz
weitergereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. April 2012 wurde im EVZ
H._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und der Be-
schwerdeführer sodann mit Entscheid vom 5. April 2012 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 10.
April 2014 fand die Anhörung durch das BFM statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, wegen des Krieges sein Dorf verlassen und sich mit
seinem älteren Bruder an der Grenze zu D._______ in ein Flüchtlingslager
in der Nähe des Dorfes E._______ begeben zu haben. Nach knapp zwei-
jährigem Aufenthalt habe er sich, zusammen mit seinem Bruder und wei-
teren Personen, ungefähr im (...) aufgemacht, seine Familienangehörigen
zu suchen. Als sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien, seien sie von
Angehörigen der sudanesischen Armee angehalten worden. Diesen hätten
sie gesagt, dass sie in einem Lager in E._______ gewesen seien, worauf
man sie verdächtigt habe, zur Opposition zu gehören. Deshalb seien sie
umgehend verhaftet worden. Er und sein Bruder seien in ein anderes Auto
als die anderen Verhafteten gesetzt und in ein ihm unbekanntes Gefängnis
gebracht worden. Dort habe man ihn von seinem Bruder getrennt und er
habe ihn seither nie mehr gesehen. Er sei in einen kleinen Raum gebracht
und dort von mehreren Männern befragt und auch immer wieder geschla-
gen worden. Man habe ihm vorgeworfen, bewaffneten Gruppierungen an-
zugehören, und sie hätten Informationen von ihm über solche Bewegungen
verlangt. Nachdem die Peiniger gemerkt gehabt hätten, dass er wegen der
Folter ganz müde gewesen sei, habe man ihn ein bis drei Monate in Ruhe
gelassen. Später sei er aber wieder geschlagen und gefoltert worden. Auch
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Seite 3
habe man ihn während der mehrjährigen Haft wiederholt in ein anderes
Gefängnis verlegt. Unter der Folter und der Drohung, dass er sein ganzes
Leben in Haft verbringen müsse und sogar getötet würde, habe er dann
solche Gruppierungen verraten. Der Aufforderung, die Behörden zu den
Aufenthaltsorten dieser Gruppierungen zu bringen, sei er jedoch nicht
nachgekommen, weil er erstens nicht genau gewusst habe, wo sich diese
befunden hätten, und diese zweitens nicht immer am gleichen Ort bleiben
würden. Er sei daher im (...) unter der Bedingung, in anderen Flüchtlings-
lagern Informationen über die verschiedenen Gruppierungen zu sammeln,
aus dem Gefängnis entlassen worden. Er hätte die gesammelten Informa-
tionen alle ein bis zwei Wochen zu einem Ort namens J._______ bringen
sollen. Nach seiner Entlassung sei er zunächst nach K._______ zurückge-
kehrt und habe sich von dort nach L._______ begeben. Dort habe er über
einen Händler erfahren, dass sich seine Familie im Flüchtlingslager dieses
Ortes aufhalte, und habe sie dort auch tatsächlich gefunden. Er habe sich
jedoch nur kurz beziehungsweise drei Wochen in L._______ aufgehalten
und sei danach, ohne den Armeeangehörigen jemals Informationen gelie-
fert zu haben, von dort geflüchtet.
Ferner habe er über andere in der Schweiz lebende Sudanesen, welche
ebenfalls gegen die sudanesische Regierung seien, die Bewegung
M._______ kennengelernt und sei Mitglied derselben geworden. Dabei
nehme er an den wöchentlichen Sitzungen dieser Organisation teil und
habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Über die M._______ habe
er auch das N._______ in der Schweiz kennengelernt. Sie hätten beim
N._______ versucht, Beziehungen mit anderen Organisationen im Sudan
zu knüpfen, damit diese Organisationen Druck auf die sudanesische Re-
gierung ausüben könnten. In der letzten Zeit sei ein Buch über die Leute in
Darfur verfasst worden, wobei dieses Buch am Geneva Summit von ihm
präsentiert und auch verkauft worden sei. Auf die weiteren Ausführungen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Be-
weismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 – eröffnet am 5. Juni 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzuges vorläufig auf. Zur Begründung führte das Bun-
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desamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den bezüglich seiner Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Im Weiteren bestünden
– gerade auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkei-
ten in der Schweiz – keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfol-
gung beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen, dies auch un-
ter Berücksichtigung von Art. 54 AsylG. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in seine Heimat sei zwar als zulässig, nicht jedoch als
zumutbar zu erachten, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
sei.
C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver-
fügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juli 2014 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Das Gesuch um Ge-
währung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde
ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechts-
beistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan bestellt. Sodann
wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriften-
wechsel eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen wür-
den, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt
an ihrer Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer im Sudan keiner
glaubhaften Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und ihm aufgrund seiner
exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz keine Verfolgung im Sudan drohe,
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fest. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich
festgehalten werde.
F.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis
zum 5. August 2014 eine Replik einzureichen. Nach einmalig gewährter
Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Au-
gust 2014 seine Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
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2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des an, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner
Asylbegründung in Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich des Bestehens
und Befolgens einer Meldepflicht sowie der Orte, wo er hätte Informationen
sammeln und wohin er diese danach hätte bringen sollen. Er habe diese,
in zahlreichen Punkten seiner Schilderungen aufgetretenen Ungereimthei-
ten nicht plausibel erklären können. Die diesbezüglichen Ausführungen
seien daher nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht überprüft
werden müsse. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei in Haft
gewesen, weil ihm die Behörden die Zugehörigkeit zur Opposition vorge-
worfen hätten. Nach seiner Entlassung sei er von den Behörden nicht mehr
verfolgt worden. Sein Vorbringen, er habe sich nach seiner Entlassung re-
gelmässig bei den Behörden zur Unterschrift und zur Informationsabgabe
melden sollen, könne – wie bereits erwähnt – nicht geglaubt werden. Er sei
nicht in der Lage, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sudan bezie-
hungsweise in Darfur glaubhaft nachzuweisen.
Bezüglich seines angeführten exilpolitischen Engagements in der Schweiz
vermöchten die eingereichten Unterlagen nicht ansatzweise auf ein beson-
deres und als solches durch die sudanesischen Geheimdienste auch noch
erkennbares exilpolitisches Profil hinzudeuten, welches ihn in den Augen
der heimatlichen Behörden als lohnenswertes Verfolgungsobjekt mit einem
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staatsuntergrabenden Potenzial darstellen würde. Bei ihm handle es sich
nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem Profil, sondern um einen Mit-
läufer an den dargelegten Anlässen, welcher nicht zur Zielgruppe des "har-
ten Kerns" von aktiven oppositionellen Sudanesen im Ausland gehöre.
Selbst wenn die sudanesischen Behörden von seinen exilpolitischen Akti-
vitäten jemals Kenntnis erhalten sollten, würden sich diese mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren, weil sich für
einen externen Beobachter in seinem Fall schlichtweg der Eindruck auf-
dränge, seine Aktivitäten charakterisierten sich als Inszenierungen, deren
Zielpublikum nicht die sudanesischen, sondern die schweizerischen Be-
hörden sein sollten, um sich dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu verschaffen. Dementsprechend erscheine es ausgeschlossen, dass
derartige Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System Su-
dans wahrgenommen würden. Dies umso mehr, als er in seinem Heimat-
land selbst nicht als politischer Aktivist glaubhaft in Erscheinung getreten
sei. Es würden zudem jegliche Hinweise fehlen, dass deswegen in seiner
Heimat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingelei-
tet worden seien. In diesem Zusammenhang sei unter Hinweis auf die in
Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sa-
che der schweizerischen Asylbehörden sein könne, jede auch nur ansatz-
weise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation in seinem Heimatland
abklären zu müssen. Aufgrund der Aktenlage und seines Profils bestünden
somit keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bezie-
hungsweise begründete Furcht vor einer solchen, dies auch unter Berück-
sichtigung von Art. 54 AsylG.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer demge-
genüber im Wesentlichen ein, dem Vorhalt unglaubhafter Angaben sei zu-
nächst entgegenzuhalten, dass er seine (...)jährige Haft und die damit ver-
bundene Folter im Sudan sehr genau und glaubhaft habe wiedergeben
können. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz denn auch nicht ange-
zweifelt. Die vorgebrachten Ungereimtheiten würden sich lediglich auf die
Zeit nach der Haft beziehen. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerk-
vertretung habe denn auch die Flüchtlingseigenschaft als "eher erfüllt" an-
gesehen und im Zusatzblatt zum Kurzbericht festgehalten, dass die ge-
naue Schilderung der Folterungen, Anzeichen einer Traumatisierung und
die starken Emotionen während der Anhörung sehr für seine Glaubwürdig-
keit sprechen würden. Zur Ungereimtheit hinsichtlich der zu leistenden Un-
terschrift sei anzumerken, dass in der Anhörung dieses Thema schlicht
nicht mehr angesprochen worden, sondern lediglich von den Informationen
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die Rede gewesen sei. In der BzP habe er dies jedoch stets als einen Vor-
gang genannt: Er habe sich melden müssen, um Informationen zu liefern
und zu unterschreiben. Es liege daher kein Widerspruch vor, vielmehr habe
er das Unterschreiben jeweils mit einbezogen, wenn er von den Informati-
onen gesprochen habe. Auch der weitere Verlauf der Anhörung widerspre-
che dem nicht. Seine Antworten würden sich einzig auf die Frage beziehen,
ob er tatsächlich Kontakt mit den Behörden aufgenommen habe, nicht da-
rauf, ob es seine Pflicht gewesen wäre, nebst den Informationen auch eine
Unterschrift abzugeben. In jedem Fall sei er zur Abgabe von Informationen
und der Unterschrift verpflichtet gewesen. Bei dieser Frage handle es sich
ohnehin um ein kleines Detail.
Zum Vorhalt ungereimter Angaben zu den Örtlichkeiten, wo er die Informa-
tionen hätte sammeln müssen, sei anzuführen, dass in der Anhörung dies-
bezüglich zu wenig nachgefragt worden sei. Einmal mehr seien mehrere
Widersprüche in eine Frage gepackt worden, wobei er nur auf einen Wi-
derspruch geantwortet habe und nicht mehr weiter nachgefragt worden sei.
Tatsächlich beschreibe er in der Anhörung, dass er in verschiedenen
Flüchtlingslagern hätte Informationen sammeln sollen und zu diesem
Zweck freigelassen würde, um dagegen bei der BzP lediglich vom ersten
Flüchtlingslager zu sprechen, in welches er hätte gehen sollen. Es liege
daher kein Widerspruch vor. Hinsichtlich des Ortes, wohin er die gesam-
melten Informationen hätte bringen sollen, verkenne die Vorinstanz, dass
es sich bei O._______ nicht um einen Ort, sondern lediglich um ein Ge-
bäude handle. Bei der Anhörung habe er diesbezüglich mögliche Unge-
reimtheiten gleich selber aufgelöst. Zudem handle es sich bei der BzP le-
diglich um eine summarische Befragung, mithin müssten lediglich die
Grundzüge der Aussagen übereinstimmen. Sodann sei er sehr wahr-
scheinlich durch die (...)jährige Haft traumatisiert, weshalb es normal sei,
dass gewisse Erinnerungen verblassen oder verdrängt würden. Betreffend
die Meldepflicht sei es bei der BzP zu einem Missverständnis gekommen,
da er der Aufforderung, sich einen Monat lang wöchentlich beim Militärpos-
ten zu melden, nie gefolgt sei. Seine Asylvorbringen seien demnach bei
einer Gesamtbetrachtung durchwegs glaubhaft, zumal die Vor-instanz den
herabgesetzten Beweisanforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG zu wenig Rechnung getragen und diese Beweisregel zu restriktiv
angewendet habe. Daher habe er glaubhaft machen können, dass er in
seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung in asylrelevanter
Weise gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei
ihm Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden.
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Eventualiter sei das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen anzuer-
kennen. Er sei Mitglied der M._______ und des N._______ und nehme
regelmässig an Sitzungen sowie an Demonstrationen teil. Die Tatsache,
dass er ein einfaches Mitglied sei, führe entgegen der vorinstanzlichen An-
sicht nicht automatisch zum Schluss, dass die sudanesischen Behörden
und insbesondere der Geheimdienst nicht an seinen Tätigkeiten interes-
siert seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E–
1979/2008 vom 31. Mai 2013 dargelegt, wann eine Person ins Visier der
sudanesischen Behörden gerate. Dabei sei nicht davon gesprochen wor-
den, dass die sudanesischen Behörden lediglich an der Identifizierung von
Personen Interesse hätten, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für
das politische System wahrgenommen würden. Vielmehr müssten sich
Personen politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die re-
gierende NCP (National Congress Party), gegen Behörden oder über die
Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu
unterstützen. Der sudanesische Geheimdienst überwache die im Ausland
tätige Opposition genau und zudem sei das genannte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) am 7. Januar 2014 (A.A. gegen Schweiz, 58892/12) bestätigt wor-
den. Sodann habe der EGMR im erwähnten Urteil erwogen, dass ange-
sichts der Lage im Sudan geringe politische Aktivitäten genügten, um der
Gefahr von Folter ausgesetzt zu werden. Er sei Mitglied der M._______,
einer Rebellenbewegung im Sudan, und daher mit grösster Wahrschein-
lichkeit ins Visier der sudanesischen Behörden geraten. Erschwerend
komme hinzu, dass er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz verdächtigt
worden sei, zur Opposition zu gehören, und deswegen während (...) Jahre
in Haft gewesen sei, was von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei.
Die Tatsache, dass die M._______ als wichtiger Faktor im Darfur-Konflikt
wahrgenommen werde und deren Vertreter Kontakte zur United Nations
Organization (UNO) pflegten, dürften der international isolierten Regierung
Al-Bashirs ein Dorn im Auge sein. Als Unterstützer der M._______ und ak-
tives Mitglied deren Schweizer Sektion habe er begründete Furcht vor Ver-
folgung.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach O._______ kein Ort, sondern lediglich ein Ge-
bäude sei, womit er sich nicht widersprochen habe, könne nicht gefolgt
werden. O._______ sei sehr wohl eine Ortschaft in C._______, was er
auch selber sage. So habe er an der Anhörung angeführt, sie hätten abge-
macht, dass er zu ihnen "in einen Ort namens O._______" hätte gehen
sollen. Der Einwand, wonach es bei der BzP bezüglich der Angabe, er habe
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sich einen Monat lang bei den Behörden gemeldet, ein Missverständnis
gegeben habe, könne nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer habe
bei der BzP eindeutig und unmissverständlich gesagt, man habe ihn auf-
gefordert, wöchentlich vorbeizukommen, um seine Unterschrift abzuge-
ben, und er habe dies einen Monat lang getan. In der Anhörung sei er ex-
plizit gefragt worden, ob er nach seiner Haftentlassung noch Kontakt mit
den Behörden gehabt habe, was von ihm ausdrücklich verneint worden sei.
Dies stelle einen deutlichen Widerspruch dar, den er nicht plausibel habe
erklären können.
Sodann verweise er in seiner Rechtsmitteleingabe erneut auf seine exilpo-
litische Tätigkeit und auf ein entsprechendes Urteil des EGMR vom 7. Ja-
nuar 2014. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er über kein spezielles po-
litisches Profil verfüge, das ihn in den Augen der sudanesischen Behörden
als lohnenswertes Verfolgungsobjekt erscheinen lasse. Das BFM halte an
seiner Schlussfolgerung im Asylentscheid fest, wonach er aufgrund seiner
Vorgeschichte, seines politischen Profils, der Art und Dauer sowie des Um-
fangs seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz kein spezielles Gefähr-
dungsprofil aufweise. Daran vermöchten auch die erwähnten Urteile des
EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, zumal sich
die Sachverhalte respektive die darin erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten
erheblich von jenen des Beschwerdeführers unterscheiden würden, insbe-
sondere bezüglich des Umfangs, der Dauer, der Funktion sowie der Expo-
niertheit der darin erwähnten Personen. Zum anderen handle es sich beim
Urteil des EGMR um ein Einzelurteil, welches nicht als Grundsatzentscheid
für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch ak-
tiver Sudanesen in der Schweiz – unabhängig der Art, des Umfangs sowie
der Dauer ihrer geltend gemachten Tätigkeit – herbeigezogen werden
könne.
3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz ver-
kenne die Bedeutung der angeführten Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts und des EGMR. Wie bereits in der Beschwerdeschrift ausführlich
dargelegt worden sei, sei gemäss dieser Rechtsprechung keine besonders
herausragende Stellung in der exilpolitischen Bewegung erforderlich, um
von den sudanesischen Behörden wahrgenommen zu werden und im Falle
einer Rückkehr einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt zu sein.
4.
4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,
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Seite 11
eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan bestehende Verfolgung
glaubhaft zu machen.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung be-
anstandeten Widersprüche in seinen Aussagen in der Rechtsmitteleingabe
– in seiner Replik äussert er sich diesbezüglich nicht – nicht einleuchtend
erklärt oder plausibel aufgelöst werden konnten. Soweit er einleitend aus-
führt, dass die Hilfswerkvertretung seine Flüchtlingseigenschaft als "eher
erfüllt" erachte und im Zusatzblatt zum Kurzbericht festgehalten habe, dass
die genaue Schilderung der Folterungen, Anzeichen einer Traumatisierung
und die starken Emotionen während der Anhörung sehr für seine Glaub-
würdigkeit sprechen würden, ist zunächst festzuhalten, dass ein solcher
Kurzbericht vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben wurde.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann darauf verzichtet werden,
diesen Kurzbericht nachzuverlangen. Die Vertretung der Hilfswerke beo-
bachtet gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG die Anhörung, hat aber keine Partei-
rechte. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen,
weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen.
Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen. Ein
solcher Kurzbericht dient den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen
Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden
als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. ALBERTO ACHER-
MANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 361 ff.). Vorliegend handelt es sich bei den in der
Beschwerdeschrift erwähnten Ausführungen der Hilfswerkvertretung offen-
sichtlich um eine persönliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers – was sich auch aus den Bemerkungen des der Anhörung
beiliegenden Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertretung ersehen lässt –,
ohne dass jedoch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder
Einwände zum Protokoll angebracht worden wären. Eine solche Einschät-
zung wird aber vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art.
30 Abs. 4 AsylG gar nicht erfasst, sondern ist Aufgabe der Vorinstanz. Auch
der Einwand bezüglich der zu leistenden Unterschrift, gemäss welchem im
Rahmen der Anhörung dieses Thema schlicht nicht mehr angesprochen
worden, sondern lediglich von den Informationen die Rede gewesen sei,
vermag nicht zu überzeugen. So hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit,
auf konkrete Nachfrage bei der Anhörung, wie es denn zu seiner Freilas-
sung gekommen sei, auf allfällige, mit dieser Freilassung einhergehende
Auflagen oder Bedingungen einzugehen (vgl. act. A12/20 S. 10 unten). Da-
bei durfte von ihm mit Recht erwartet werden, dass er nicht nur die Pflicht
zur Lieferung von Informationen, sondern auch eine Meldepflicht von sich
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Seite 12
aus zur Sprache gebracht hätte. Ferner lassen sich auch die Einwände zu
den Vorhalten, in welchen Lagern er die Informationen hätte sammeln und
wohin er die gesammelten Informationen hätte hinbringen sollen, ange-
sichts der klaren Protokollwortlaute, deren Korrektheit und Wahrheit er am
Schluss jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte, in keiner Weise aufrecht-
erhalten, zumal sich in diesem Zusammenhang auch keine Hinweise auf
ein Missverständnis bei der BzP ergeben. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen des BFM im angefochtenen Entscheid und in
seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Sodann ist der Hinweis, es
handle sich bei den ihm vorgehaltenen Widersprüchen teilweise um kleine
Details beziehungsweise die BzP stelle lediglich eine summarische Befra-
gung dar, weshalb im Vergleich zur späteren, ausführlicheren Anhörung le-
diglich die Grundzüge der Aussagen übereinstimmen müssten, unbehelf-
lich, zumal die Ausführungen zur behördlichen Verfolgung im Nachgang
zur Freilassung für die Würdigung des vorliegenden Gesuchs durchaus als
wesentlich zu erachten sind, weshalb die Vorinstanz die sich widerspre-
chenden Ausführungen respektive das in einem Punkt erst nachträglich
vorgebrachte Sachverhaltselement zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit heranziehen durfte (vgl. auch EMARK 1993 Nr. 3). Insgesamt sind
daher die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung
nach seiner Haftentlassung – auch in Berücksichtigung der herabgesetzten
Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG – von der Vorinstanz zu Recht
als unglaubhaft qualifiziert worden. Demzufolge vermag er auch nicht dar-
zulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Nachgang zu seiner Entlas-
sung auch nur von den sudanesischen Behörden weiterhin behelligt oder
beobachtet worden wäre.
Diese Einschätzung wird im Übrigen durch das Verhalten des Beschwer-
deführers nach seiner Ausreise aus dem Sudan gestützt. So habe er nach
seiner Ausreise im (...) bis im Jahre (...) zunächst in F._______ gelebt, um
sich danach nach G._______ zu begeben, wo er sich an verschiedenen
Orten während insgesamt sieben Monaten aufgehalten habe, ohne jemals
ein Asylgesuch einzureichen. Er sei in G._______ nie kontrolliert worden.
Erst als er nach seinem Grenzübertritt von der Schweizer Polizei in Ge-
wahrsam genommen wurde, sah er sich offenbar zur Einreichung eines
Asylgesuchs veranlasst (vgl. act. A6/12 S. 6). Ein solches Verhalten wider-
spricht jedoch demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person, die sich er-
fahrungsgemäss bei der erstbietenden Gelegenheit an die Behörden des
von ihr erreichten Staates wendet, um Schutz zu ersuchen. Sodann kann
nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer weder bei der Einreise
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Seite 13
in G._______ noch während seines dortigen siebenmonatigen Aufenthal-
tes jemals von den Behörden kontrolliert worden und in dieser Zeit mit rund
50 Euro ausgekommen sei (vgl. act. A6/12 S. 7). Auch sah er sich – mit
Blick auf die vorgebrachte Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung auf-
grund der (...)jährigen Haft verbunden mit Folter – seit seiner vorgebrach-
ten Entlassung im Oktober 2009 offensichtlich zu keinem Zeitpunkt veran-
lasst, wegen der geltend gemachten physischen und psychischen Über-
griffe weder in seiner Heimat noch an irgendeinem Ort seiner weiteren Auf-
enthalte medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb an der ange-
führten Traumatisierung ernsthafte Zweifel anzubringen sind und dieses
Vorbringen daher als nicht stichhaltig zu erachten ist. Weiter dient das
schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern
vermöchten die im Zusammenhang mit der angeführten Haft im Sudan in
den Jahren (...) bis (...) geltend gemachten psychischen und physischen
Beeinträchtigungen heute – selbst im Falle entsprechender Relevanz –
eine Asylgewährung in der Schweiz ohnehin nicht zu begründen.
Schliesslich legte er bis dato keinerlei Identitätsdokumente ins Recht, wes-
halb weder die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers feststeht noch
die angeführte Identität oder die Reiseroute durch das Bundesverwaltungs-
gericht überprüft werden können, was seine persönliche Glaubwürdigkeit
erheblich vermindert.
4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht glaubhaft zu machen vermag, er sei vor seiner Ausreise in asylre-
levanter Weise verfolgt worden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner exilpolitischen Tätig-
keiten in der Schweiz lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Er sei Mit-
glied der M._______ und des N._______ und nehme regelmässig an Sit-
zungen sowie an Demonstrationen teil. Er sei deshalb mit grösster Wahr-
scheinlichkeit ins Visier der sudanesischen Behörden geraten und müsse
bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan mit asylrelevanten Nachteilen
rechnen.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar
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gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; 2009/29 E. 5.1 m.w.H.).
5.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gelangen Per-
sonen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des
Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security
Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Re-
gierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur
äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen,
unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.). Ausserdem müssten su-
danesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Ausland-
aufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane
rechnen, wobei auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposi-
tion gestellt würden. Personen, welche in Genf unter anderem mit der Or-
ganisation Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement (SLM) in Ver-
bindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagierten, würden mit
Sicherheit von der Regierung registriert. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein
solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden
abgefangen und verhaftet werden. Der EGMR stellte in seinem Urteil vom
7. Januar 2014 (vgl. E. 3.2 oben) fest, die Situation von politischen Oppo-
nenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es seien nicht nur
Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle
Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ab-
lehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der
Gerichtshof grundsätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudane-
sen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden,
von den sudanesischen Behörden registriert würden.
5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied der
M._______ und des N._______ ist, führt in der Tat nicht automatisch zum
Schluss, die sudanesischen Behörden und der sudanesische Geheim-
dienst seien an seiner Tätigkeit interessiert. Das exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers, welches ab Februar 2013 dokumentiert ist, muss
als marginal bezeichnet werden. Es ist weder eine exponierte Stellung in-
nerhalb der M._______ oder des N._______ noch ein erhebliches persön-
liches Engagement ersichtlich, und es wird auch nicht geltend gemacht, er
sei jemals als Repräsentant seiner Organisation speziell aufgetreten oder
in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Der Beschwerde-
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führer ist im Übrigen erst nach seiner Einreise in die Schweiz diesen Grup-
pierungen beigetreten. Es ist daher davon auszugehen, er sei der sudane-
sischen Regierung nicht bekannt und könne von dieser nicht mit der Op-
positionsbewegung in Verbindung gebracht werden. Daran vermag auch
der Umstand, dass er im Jahre 2006 wegen des Verdachts, der Opposition
anzugehören, während längerer Zeit inhaftiert gewesen sei, nichts zu än-
dern, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) offensichtlich keinem sol-
chen Verdacht mehr ausgesetzt war (vgl. auch E. 4.2 oben).
5.5 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Sudan nicht mit flüchtlingsrechtlicher Verfolgung
rechnen müsste. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen.
5.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das BFM
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, m.w.H.).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom
3. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
Rechtskraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
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9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Verfügung vom 14. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle
Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtli-
che Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Be-
schwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Dem-
nach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit
Eingabe vom 18. August 2014 eine Kostennote zu den Akten, in der bei
einem Honoraransatz von Fr. 300.– pro Stunde insgesamt Vertretungskos-
ten von Fr. 2127.50 (6.5 Stunden à Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 19.90 und
Mehrwertsteuer von Fr. 157.60) ausgewiesen werden. Der ausgewiesene
Aufwand und die Auslagen erscheinen als angemessen im Sinne von Art.
12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE. Indessen ist der geltend
gemachte Stundenansatz dieses Rechtsvertreters von Fr. 300.– praxisge-
mäss als übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 200.– zu kürzen (vgl. Urteile
des BVGer D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 und D-4548/2014 vom 7.
Januar 2015, mit Hinweisen auf weitere entsprechende Urteile), zumal er
über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-5516/2014 vom
18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der Kostennote, obiger Ausfüh-
rungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Ge-
richtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1425.50 (Honorar
Fr. 1300.–, Auslagen Fr. 19.90 und Mehrwertsteuer Fr. 105.60) festzuset-
zen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1425.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: