B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3777/2015/pjn
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
D-3777/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna Distrikt, Nordpro-
vinz), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. oder 21. August
2010 auf dem Luftweg verliess und am 25. August 2010 von Jordanien und
Italien her kommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte und zur Begründung im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe als Schüler am Ponkuthamil-Anlass Flaggen der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgehängt und sei dabei fotogra-
fiert worden,
dass er sodann im Jahr 2005 während sechs Monaten für die LTTE tätig
gewesen sei und für sie Essen geliefert und Personen transportiert habe,
dass die LTTE danach während vier Monaten noch ab und zu sein Motor-
rad ausgeliehen hätten,
dass er im Jahr 2006 an einem Gedenktag von der Armee fotografiert wor-
den sei,
dass sein Vater am 30. Juli 2010 einen Drohanruf von unbekannten Perso-
nen erhalten habe, welche gesagt hätten, sie wüssten Bescheid über die
Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE und würden diese Infor-
mationen an die Armee weiterleiten, falls man ihnen nicht 10 Lakh bezahle,
dass er am 1. August 2010 von der Armee abgeholt und zu seiner Arbeit
für die LTTE sowie zu Waffenverstecken befragt worden sei, wobei er ge-
schlagen worden sei,
dass er ihnen die Wahrheit gesagt habe, worauf er nach zwei Tagen frei-
gelassen worden sei,
dass er am 10. August 2010 von unbekannten Personen für zwei Tage ent-
führt worden sei und diese ihn geschlagen und ihm gesagt hätten, sie hät-
ten Beweise für seine Tätigkeit für die LTTE,
dass er nach der Bezahlung von 10 Lakh freigelassen worden sei,
dass er aus diesen Gründen aus Sri Lanka ausgereist sei,
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dass Abklärungen des BFM ergaben, dass die italienische Botschaft in Co-
lombo dem Beschwerdeführer ein Arbeitsvisum ausgestellt hatte, worauf
das BFM dem Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 8. Februar 2011
das rechtliche Gehör gewährte,
dass sich der Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 16. Februar 2011
äusserte und dabei geltend machte, er wisse nichts von diesem Visum,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien verfügte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2013 erneut in die Schweiz
einreiste und gleichentags im EVZ D._______ ein zweites Asylgesuch
stellte,
dass ihn das BFM dort am 17. Oktober 2013 summarisch befragte und ihn
in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zuwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass er dabei vorbrachte, er habe die Schweiz im Juni 2011 verlassen und
sei in der Folge zunächst nach Deutschland gegangen und danach nach
Malaysia und Hongkong weitergereist,
dass er im Februar 2013 nach Moskau geflogen sei, von dort in einem Bus
weitergereist und anschliessend im Auto in die Schweiz eingereist sei,
dass er betreffend seine Asylgründe geltend machte, er sei ab dem Jahr
2003 bis zu seiner Ausreise für die LTTE tätig gewesen und habe für die
Organisation Waffen, Personen und Esswaren transportiert,
dass er allerdings nur ca. sechs Monate im Rahmen eines bezahlten Ar-
beitsverhältnisses für die LTTE tätig gewesen sei, danach aber weiterhin –
bis zur Ausreise – Transporte ausgeführt habe,
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dass sein Vater am 30. Juli 2010 erstmals einen anonymen Erpressungs-
anruf erhalten habe, darauf aber nicht eingegangen sei, worauf tags darauf
die Armee gekommen sei und ihn (den Beschwerdeführer) ins Camp mit-
genommen, dort befragt und gequält und nach zwei Tagen wieder freige-
lassen habe,
dass er sodann am 10. August 2010 von Unbekannten entführt und eben-
falls befragt und misshandelt worden sei, worauf sein Vater ein EPDP-Mit-
glied kontaktiert und diesem 10 Lakh gegeben habe,
dass er daraufhin freigelassen worden sei,
dass er zu seinem Onkel nach F._______ gegangen und bis kurz vor seiner
Ausreise dort geblieben sei,
dass er Sri Lanka aus Angst vor weiteren Behelligungen am 19. August
2010 verlassen habe,
dass sein Vater im Dezember 2012 von der Armee mitgenommen und be-
fragt worden sei, wobei ihm Fotos von Personen gezeigt worden seien und
er gefragt worden sei, ob er (der Beschwerdeführer) mit diesen Personen
zusammengearbeitet habe und ob er Waffenverstecke der LTTE kenne,
dass sein Vater immer wieder befragt und belästigt werde und beispiels-
weise Anfang Juni 2014 Beamte des CID bei ihm vorbeigegangen seien,
ihm Fotos gezeigt und ihn dazu befragt hätten,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka inhaftiert zu werden,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens fol-
gende Unterlagen zu den Akten reichte: seine Identitätskarte sowie Unter-
lagen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (Fotos sowie Ausdrucke von tamil-
),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. Mai 2015 – eröffnet am 15. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe betreffend seine Tätigkeit für die LTTE
sowie bezüglich der Probleme seines Vaters widersprüchliche Angaben
gemacht,
dass er seine angebliche Tätigkeit für die LTTE sowie die geltend gemachte
Verhaftung durch die Armee ausserdem unsubstanziiert geschildert habe,
dass die geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE nach Mai 2009 ferner
nicht plausibel sei,
dass er die angebliche Bedrohung und Behelligung seines Vaters ebenfalls
nicht näher ausgeführt und zudem durch nichts belegt habe,
dass die angebliche Entführung durch Unbekannte und die anschliessend
erwirkte Freilassung durch ein vom Vater kontaktiertes EPDP-Mitglied nicht
nachvollziehbar sei,
dass dem Beschwerdeführer vor Ende Juli 2010 nichts widerfahren sei, er
jedoch bereits im Jahr 2007 einen Visumsantrag gestellt und ab Ende 2009
seine Ausreise organisiert habe, weshalb davon auszugehen sei, er ver-
heimliche seine wahren Ausreisegründe,
dass die aus den eingereichten Unterlagen (Fotos einer Demonstration so-
wie Ausdrucke dazu von tamil) ersichtliche exilpolitische Tätigkeit
nicht geeignet sei, eine relevante Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung zu begründen,
dass aufgrund des Profils des Beschwerdeführers trotz seiner tamilischen
Ethnie und längerer Landesabwesenheit insgesamt kein Anlass zur An-
nahme bestehe, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen
zu befürchten, welche über einen sogenannten background check hinaus
gingen, zumal es ihm nicht gelungen sei, ein politisches Profil beziehungs-
weise eine nähere Beziehung zur LTTE glaubhaft zu machen,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und
möglich sei,
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dass betreffend die Frage der Zumutbarkeit insbesondere festzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme und keine indivi-
duellen Gründe vorlägen, welche der Zumutbarkeit entgegenstehen könn-
ten,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Juni
2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu ge-
währen, eventuell sei aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie sowie eine
Vollmacht vom 21. Mai 2015 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 die
Gesuche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) und Kostenvorschussverzicht abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 8. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 26. Juni 2015 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verab-
schiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist,
dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht gilt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während Jahren für die
LTTE tätig gewesen und habe deswegen Probleme bekommen,
dass nach seiner Ausreise auch sein Vater mehrfach von der Armee bezie-
hungsweise dem CID behelligt worden sei,
dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
keinerlei Beweismittel eingereicht hat, welche seine Asylvorbringen bele-
gen könnten,
dass seine Vorbringen zudem widersprüchlich, unsubstanziiert und teil-
weise realitätsfremd ausgefallen sind,
dass er sich beispielsweise bezüglich der Dauer seiner Tätigkeit für die
LTTE widersprach,
dass er zunächst erklärte, er habe im Jahr 2005 sechs Monate lang für die
LTTE gearbeitet und ihnen danach noch während vier Monaten mit seinem
Motorrad ausgeholfen (vgl. A1 S. 8),
dass er im zweiten Asylverfahren dagegen vorbrachte, er habe die LTTE
bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 unterstützt (vgl. B3 S. 8),
dass er ausserdem widersprüchliche Angaben zu seiner Motivation
machte, indem er einmal aussagte, er sei von den LTTE unter Druck ge-
setzt worden (B9 S. 6), an anderer Stelle dagegen vorbrachte, er habe den
LTTE freiwillig geholfen (B9 S. 10),
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, diesen of-
fensichtlichen Widerspruch in den Aussagen auszuräumen,
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dass er im Weiteren unterschiedliche Gründe dafür angab, weshalb er
seine offizielle Tätigkeit für die LTTE beendet habe (vgl. B9 S. 6: aus Angst
um sein Leben; B9 S. 14: weil seine Eltern dies nicht gewollt hätten),
dass er im zweiten Asylverfahren vorbrachte, er habe unter anderem Waf-
fentransporte für die LTTE gemacht (vgl. B3 S. 8), was er indessen im ers-
ten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt hatte (vgl. A1 S. 8),
dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Tätigkeiten für die LTTE un-
substanziiert und in sehr oberflächlicher Art und Weise schilderte und bei-
spielsweise auch keine besonderen Ereignisse nennen konnte (B9 S. 12),
dass auch die angebliche Mitnahme durch die Armee sowie die Entführung
durch unbekannte Personen äusserst vage und allgemein beschrieben
wurden,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Vater sei im Dezember
2012 von der Armee behelligt worden,
dass er diesbezüglich zunächst erklärte, sein Vater sei nur mitgenommen
und befragt, aber nicht festgehalten worden (vgl. B3 S. 7),
dass er im Widerspruch dazu in der Anhörung vorbrachte, sein Vater sei
damals mitgenommen und erst später freigelassen worden (vgl. B9 S. 13),
dass er erklärte, sein Vater werde weiterhin u.a. vom CID aufgesucht und
befragt, diesbezüglich indessen ebenfalls nur äusserst vage Angaben ma-
chen konnte (vgl. B9 S. 5),
dass zudem die angebliche mehrfache Behelligung des Beschwerdefüh-
rers und seines Vaters zwischen den Jahren 2010 und 2014 durch ver-
schiedene Akteure und mit immer denselben Fragen wenig plausibel er-
scheint,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe aus diesen
Gründen unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im Jahr 2007 einen Visums-
antrag für die Schweiz stellte (vgl. A14 S. 3 ff.), welcher abgelehnt wurde,
was auch betreffend seine Ausreise im Jahr 2010 auf andere als die vor-
gebrachten Ausreisemotive schliessen lässt,
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren den Akten zufolge Anfang Dezem-
ber 2014 in der Schweiz an einer Demonstration teilgenommen hat,
dass weitere exilpolitische Aktivitäten nicht aktenkundig sind, der Be-
schwerdeführer auf den eingereichten Fotos betreffend die erwähnte De-
monstration nur knapp erkennbar ist und nirgends namentlich erwähnt
wird,
dass aufgrund seiner unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszuge-
hen ist, er sei schon im Heimatland im Visier der sri-lankischen Behörden
gestanden,
dass die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit daher nicht geeignet ist,
eine relevante Verfolgungsfurcht beziehungsweise subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen,
dass auch insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerde-
führer Faktoren vorliegen, welche im Falle seiner Wiedereinreise nach Sri
Lanka kumulativ eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen
vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht zu bestäti-
gen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (BVGE
2011/24 E. 10.4),
dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt festgestellt hat, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung,
dass vielmehr eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden
müsse (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37),
dass sich vorliegend weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den
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Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und heute dort – insbeson-
dere in der Nordprovinz, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jüngeren
Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitli-
chen Problemen leidet,
dass er eine relativ gute Ausbildung genossen hat und an seinem Her-
kunftsort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie eine gesi-
cherte Wohnsituation verfügt,
dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Si-
tuation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 26. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3777/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: