B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3777/2018
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – ersuchte am 27. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl. Zur
Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er
habe als Vertriebsmitarbeiter für die Tageszeitung „B._______“ gearbeitet.
Die Redaktion sei am (…) von unbekannten Personen gestürmt und zwei
Arbeitskollegen seien dabei getötet worden. Nach der Beisetzung seines
Freundes „C._______“ sei er von den sri-lankischen Behörden gesucht
worden. Als er auch an seiner neuen Arbeitsstelle bedroht worden sei,
habe er Sri Lanka im Jahr 2008 ein erstes Mal verlassen, sei aber im Jahr
2014 zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr seien Agenten des Crimi-
nal Investigation Department (CID) bei seinen Eltern erschienen, hätten
seine Identitätspapiere eingezogen und verlauten lassen, dass er sich zu
melden habe. Er sei deshalb wieder ausgereist. Im Übrigen wird auf die
vorinstanzlichen Akten verwiesen.
A.b Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen, und es wurde der
Vollzug der Wegweisung angeordnet.
A.c Die am 17. August 2017 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4610/2017 vom 2. Oktober 2017
abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2018 (zunächst per Fax) reichte der Be-
schwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim SEM eine
als „neues Asylgesuch“ betitelte Eingabe ein und ersuchte in formeller Hin-
sicht um eine erneute Anhörung, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
weiterer Beweismittel, um Aktenbeizug aus anderen Verfahren sowie um
Anordnung eines Vollzugsstopps. Zudem ersuchte er um vollständige Ein-
sicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche
im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsu-
lat vorhanden seien, andernfalls um eine Stellungnahme zum Vorgehen
und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und
um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Informationen in
jedem Einzelfall dem Konsulat übergeben werden. Ferner sei offenzule-
gen, welche Unterlagen und Informationen an das respektive vom Konsulat
übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich
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bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, in welcher Weise die ihn
(Beschwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten verwendet wür-
den und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen.
Schliesslich sei das Vorgehen und die Konsequenzen zu erläutern, wenn
er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der über-
mittelten Daten erkundigen wolle.
In der Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, mit einem Urteil des
High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei ein früher für die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein
Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Ter-
rorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die-
ses Urteil widerlege die bisherigen Einschätzungen der Schweizer Asylbe-
hörden bezüglich der Verfolgung früherer LTTE-Aktivisten, da LTTE-Unter-
stützer trotz Rehabilitation unabhängig der vergangenen Zeitspanne in po-
litisch motivierter Weise verurteilt werden könnten. Ferner werde auch aus
Gerichtsfällen im Zusammenhang mit der Tamils Rehabilitation Organisa-
tion (TRO) ersichtlich, dass mutmassliche LTTE-Unterstützer stets mit ei-
ner politisch motivierten Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn sie
über Jahre hinweg unbehelligt in Sri Lanka gelebt hätten. Jegliche frühere
Hilfeleistung für die LTTE, sei es in Sri Lanka oder im Exil, könne ein Ver-
folgungsinteresse wecken. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Tageszeitung
und der Tatsache, dass er nach der Ermordung seiner Mitarbeiter Zeuge in
einem Prozess wegen schweren Menschenrechtsverletzungen werden
könnte, müsse er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevan-
ten Verfolgung rechnen. Dies ergebe sich auch aus seinem exilpolitischen
Engagement in der Schweiz. Weiter seien fünf weitere Personen, welche
bei der Stürmung der Redaktion anwesend gewesen seien, auch ins Aus-
land geflüchtet. Diese Personen könnten sowohl seine Tätigkeit bei der
Zeitung als auch den Mord an den Arbeitskollegen bezeugen. Die Zeitung
habe zudem eine geheime Redaktion im Vanni-Gebiet gehabt und sei für
die LTTE von grosser Bedeutung gewesen. Der Beschwerdeführer habe
auch immer wieder für die Redaktion gearbeitet und befürchte nun, dass
er in der Zwischenzeit als LTTE-Unterstützer bekannt geworden sei. Dar-
über hinaus habe das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapie-
ren einen umfassenden Background Check ausgelöst, weshalb er gefähr-
det sei. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM
eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer
mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde
und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten
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Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine mas-
sive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Ohnehin stehe das
Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka im Wider-
spruch zum Asylgesetz, weshalb die einschlägigen Bestimmungen zur Da-
tenweitergabe ungültig seien und nicht angewendet werden könnten. Wei-
ter sei das Lagebild der Schweizer Asylbehörden zur Situation in Sri Lanka
unzutreffend, indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage
verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht ein-
gereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri
Lanka hervorgehe. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es
komme regelmässig zu Folterungen. Eines der Opfer sei anscheinend ein
abgewiesener Asylsuchender aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht
nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabili-
tierte Personen seien gefährdet. Er sei gefährdet, da er (1) ein Zeuge der
Ermordung von Redaktionsmitarbeitern und somit einer schweren Men-
schenrechtsverletzung sei, (2) er spätestens nach der Flucht auf die
Watch- oder Stop-List aufgenommen worden sei, (3) er sich exilpolitisch
betätigt habe, (4) er sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe und (5)
über keine gültigen Reisepapiere verfüge. Zumindest aus der Kumulation
ergebe sich eine Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Da er zudem auf-
grund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchs-
steller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer ei-
ner Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden,
müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er vier Zeugenschreiben und drei
entsprechende Ausweiskopien zu den Akten. Zudem waren der Eingabe
verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdefüh-
rer beigelegt.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit, die Eingabe werde als Mehrfachgesuch behandelt,
und sistierte den Vollzug der Wegweisung einstweilen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten und eine Frist zur Einreichung
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einer Gesuchsergänzung. Diese Frist liess der Beschwerdeführer unge-
nutzt verstreichen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 – eröffnet am 22. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sowohl das Mehrfachgesuch als auch das qualifizierte Wiedererwä-
gungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an. Ferner wies es die Anträge auf Durchfüh-
rung einer Anhörung, auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweis-
mittel und auf Beizug fremder Verfahrensakten ab. Auch die Anträge, die
sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht respektive um Löschung
der Personendaten zu ersuchen und es seien Handlungsanweisungen für
die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs zu geben, wurden abgelehnt und
es wurde eine Gebühr erhoben.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass bezüglich
des Mehrfachgesuchs innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensent-
scheid innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben werden könne.
F.
Mit der – im Vergleich zur Eingabe vom 14. Januar 2018 in wesentlichen
Teilen identischen – Eingabe vom 29. Juni 2018 erhob der Beschwerde-
führer gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Anweisung des SEM, das Gesuch vollum-
fänglich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollständig auf das
Gesuch einzutreten, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Zif-
fern 8 und 9 (recte wohl: 11 und 12) der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Schliesslich beantragte er eventualiter, es sei das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4610/2017 vom 2. Oktober 2017 in Revision zu
ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und
um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien
die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen
ausgewählt worden seien. Ferner beantragte er die Einsicht in sämtliche
nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016.
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Seite 6
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
G.
Mit der – im Vergleich zu den Eingaben vom 14. Januar 2018 und 29. Juni
2018 in wesentlichen Teilen identischen – Eingabe vom 23. Juli 2018 erhob
der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Zif-
fern 11 und 12 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfah-
rens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche
Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser
zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien
anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien. Ferner ersuchte er um Einsicht in die gesamten Akten des SEM,
insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung die-
ser Akten in eine Landessprache und um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Schliesslich sei ge-
stützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c. DSG (SR 235.1) die Wider-
rechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen
Behörden festzustellen.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung
weitestgehend dieselben Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Be-
schwerdeführer, welche bereits in den beiden vorangehenden Eingaben
eingereicht wurden. Daneben reichte er Fotos zu den Akten, welche ihn bei
Demonstrationen in der Schweiz zeigen, Fotos und Berichte von ver-
schwundenen, getöteten oder untergetauchten Mitarbeiter der Zeitung
„B._______“ sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers zu seiner Tätig-
keit bei der Zeitung (inkl. deutscher Übersetzung).
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1
VwVG; Art. 108 Abs. 1 und 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.5 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, das Urteil D-4610/2017
sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Da
im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom
13. Juni 2018 den Verfahrensgegenstand bildet und der Gegenstand des
eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundeverwal-
tungsgerichts D-4610/2017 vom 2. Oktober 2017 ist, mit welchem die Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 19. Juli 2017 abgewiesen wurde, sind
die Anfechtungsobjekte nicht identisch. Demnach kann das Revisionsge-
such nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf
den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3777/2018
Seite 8
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-
zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie
der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-
che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-
urteilen.
5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2016 E. 6). Dem Beschwerdeführer wurde am 13. Feb-
ruar 2018 antragsgemäss im Zusammenhang mit seinem neuen Asylge-
such Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Folglich sind die Asylabteilun-
gen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der
Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG
zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistie-
rung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist
daher abzuweisen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung fundamentaler Da-
tenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
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der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016
(SR 0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) sei abschliessend
aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften.
Es sei davon auszugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Da-
ten übermittelt habe. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Da-
tenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt
sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit
dem Schutzniveau in der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall
von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung
rechtswidrig sei.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicher-
weise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden
Stellung. Es stellte fest, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers – weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst
den in Bst. a–c und e–g genannten Daten – übermittelt werden können,
soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung
mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass
übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung
der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraus-
setzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zu-
dem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schu-
len der betroffenen Person.
5.3.3 Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um
standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende
Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be-
schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen-
daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz-
lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-
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5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Wi-
derrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdefüh-
rers ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.3.4 Hieraus ergibt sich auch, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische
Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für
vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen
und aufzuweisen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen
Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entspre-
chenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.
5.4 Das Erläuterungsbegehren ist ebenfalls abzuweisen. Eine Einzelper-
son kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen
noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechen-
den Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten
bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist direkt
an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffe-
nen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist
(vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017,
E. 2.4.3). Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur
Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Aus-
kunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu
benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorgehensweise zu
erkundigen.
6.
In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Eingabe die Einsicht in die
nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der dies-
bezügliche Antrag wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht
beurteilt und ist abzuweisen (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-
109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht
auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das
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Seite 11
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt eine Rolle im
Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Ge-
richt (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
6.2 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen
Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es
hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführun-
gen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung. Diese richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und
die rechtliche Würdigung der Vorbringen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 111b Abs. 1 AsylG
und Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, von Art. 45 VGG in Verbindung mit
Art. 121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots aufgrund
einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils.
Die Beweismittel im Zusammenhang mit dem Urteil des High Cour Va-
vuniya seien ihm erst am 21. Dezember 2017 bekannt gewesen. Diese Tat-
sachen hätten demnach nie Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bun-
desverwaltungsgericht oder vor dem SEM sein können, weshalb dies
fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch (sic) behandelt worden sei.
Auch die Behandlung der weiteren, vorbestandenen Beweismittel und Tat-
sachen als Revisionsgründe sei falsch, da neue Tatsachen und Beweismit-
tel den Prozessgegenstand des früheren Urteils betreffen müssten und
nicht bisher nicht einmal bekannte Sachverhalte. Zudem nehme das SEM
keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vor und reisse
Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinander.
Auch der gesplittete Rechtsweg sei widerrechtlich und unsinnig. Aus dem
Dispositiv ergebe sich überdies nicht, welche Ziffern respektive welche Vor-
bringen welche Beschwerdefrist hätten.
7.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr-
fachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG
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Seite 12
i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respek-
tive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revi-
sionsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausseror-
dentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich
so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Bei einer in jeder Hinsicht korrekten
Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen.
Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl;
so ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Würdigung des gesamten
Sachverhalts vorzunehmen. Das SEM hat dies in der angefochtenen Ver-
fügung in impliziter sowie auch expliziter Weise getan, was insbesondere
im Hinblick auf die in casu geringe Erheblichkeit der neu eingereichten Be-
weismittel und Sachverhaltsvorbringen genügt.
8.
8.1 Das SEM begründete seine Verfügung in materieller Hinsicht im We-
sentlichen damit, die eingereichten Beweismittel in Bezug auf das Urteil
des High Court Vavuniya datierten vor der Rechtskraft des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4610/2017 vom 2. Oktober 2017 und seien so-
mit vorbestehend. Dies gelte auch für die Beweismittel 17 sowie 23 bis 40
zur Lage in Sri Lanka sowie zu den Fällen von schwerwiegenden Verfol-
gungssituationen zurückgeschaffter Personen. Für die Beurteilung dieser
Beweismittel und Tatsachen sei das Bundesverwaltungsgericht und nicht
das SEM zuständig, weshalb nicht darauf eingetreten werde. Es werde
weiter nicht ausgeführt, an welchen exilpolitischen Aktivitäten der Be-
schwerdeführer teilgenommen habe, weshalb nicht darauf geschlossen
werden könne, dass er sich in relevanter und exponierter Weise betätigt
habe. Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Background Check sei
als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkon-
sulat würden gemäss dem Migrationsabkommen Personendaten bekannt
gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen wür-
den. Neue Gefährdungselemente würden damit nicht geschaffen. Die Ver-
nehmlassung aus dem Verfahren D-4749/2017 (recte: D-4794/2017)
werde unzutreffend zitiert und es könne keine Gefährdung abgeleitet wer-
den. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standhalten. In Bezug auf die Vorbringen, welche der Be-
schwerdeführer mit Beweismitteln zur Lage in Sri Lanka belege, welche
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nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4610/2017 vom 2. Ok-
tober 2017 entstanden seien, sei festzustellen, dass diese verspätet ein-
gereicht worden seien. Mangels konkreten Bezugs könne aus den Beweis-
mitteln nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung ge-
schlossen werden. Auch für die Schreiben der anderen Zeugen, welche
vom Dezember und November 2017 datierten, sei die Frist zur Einreichung
nicht eingehalten und es sei nicht ersichtlich, weshalb er die Beweismittel
nicht habe früher einreichen können. Weiter sei weder der Überfall noch
seine Arbeit für die Zeitung im ersten Asylverfahren bezweifelt worden. Die
Schreiben vermöchten denn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses begrün-
den. Sie seien zudem als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, da seine
Tätigkeit als (…) respektive (…) aufgeführt werde, er im Asylverfahren je-
doch angegeben habe, als (…) gearbeitet zu haben. Auch aus dem recht-
zeitig eingereichten Zeugenschreiben vom 18. Dezember 2017 lasse sich
aus den eben genannten Gründen keine Gefährdung ableiten. Auf das
qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten respektive es
sei abzuweisen. Die befürchtete Verfolgung aufgrund der Tätigkeit für die
Redaktion im Vanni-Gebiet sei als unbehelflicher Nachschub zu werten. Er
habe in den Befragungen jeweils auch angegeben, nie mit den LTTE in
Verbindung gestanden zu haben. Die Gefährdung würde unabhängig von
den Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Herkunftsland beurteilt.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine indivi-
duellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Er verfügte in Sri Lanka über
ein gut funktionierendes Familiennetz und es sei angesichts seines Alters
sowie seiner Arbeitserfahrung zu erwarten, dass er sich eine wirtschaftliche
Existenz werde aufbauen können. Seine Wohnsituation könne als gesi-
chert angesehen werden. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug
auch – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR – als zu-
lässig und möglich.
8.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen den Nicht-
eintretensentscheid – neben den bereits beurteilten formellen Rügen und
dem beim SEM dargelegten Sachverhalt – in materieller Hinsicht im We-
sentlichen dahingehend, die Beurteilung der Schweizer Asylbehörden be-
züglich des Urteils des High Court Vavuniya sei eine Fehleinschätzung,
ohne dass der Fall und dessen Hintergrund genau erfasst worden sei. Die-
ses Verfahren weise starke Parallelen zu ihm auf, da das Verfahren in Va-
vuniya auch von einem Privaten eingeleitet worden sei, was bei ihm als
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Zeuge des Überfalls auf die Redaktion auch der Fall wäre. Die Menschen-
rechtslage in Sri Lanka habe sich in Bezug auf die allgemeine Situation für
Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption auch unter dem Prä-
sidenten Sirisena nicht verbessert. Es werde diesbezüglich wiederum ein
aktueller Länderbericht eingereicht, in welchem die tatsächliche Lage in Sri
Lanka dargestellt werde. Er habe die Erwartung gehabt, dass sein Asylge-
such gutgeheissen werde, ohne dass er die verbotenen Tätigkeiten im
Vanni-Gebiet offenlegen müsste, da er sich auch in der Schweiz vor Re-
pressalien fürchte. Es sei ihm deshalb nicht zumutbar gewesen, diese Vor-
bringen bereits im ersten Verfahren offenzulegen. Einfluss auf die Gefähr-
dungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der Kommunalwahlen vom
10. Februar 2018. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurück-
geschaffter tamilischer Asylgesuchsteller in systematischer Weise Gefahr
laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und Verhören unter An-
wendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung
des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festgestellt werden.
8.3 In seiner Eingabe gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs macht
der Beschwerdeführer neben dem bereits Dargelegten ergänzend geltend,
das SEM verfüge über gesicherte Informationen, wonach die sri-lankischen
Behörden übermittelte Daten gezielt zur Terrorbekämpfung einsetzen wür-
den, weshalb die Darstellung des SEM in der Verfügung eine schriftliche
Lüge sei. Dass die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung
übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden,
bedeute eine massive Verletzung des Migrationsabkommens. Durch die
Angabe der N-Nummer seien die sri-lankischen Behörden informiert, dass
es sich um einen abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz handle.
Er habe am (…) in D._______ an einer Gedenkveranstaltung und am
E._______ in F._______ an einer Kundgebung teilgenommen. Aus den
eingereichten Fotos gehe klar hervor, dass er sich exilpolitisch aktiv enga-
giere. Er sei mit einer Pappfigur des LTTE-Führers Prabakaran, einer
LTTE-Flagge und Pappschildern zu erkennen. Es sei davon auszugehen,
dass er aufgrund seines exponierten Engagements von der sri-lankischen
Regierung registriert worden sei. Zudem sei seine Teilnahme an der De-
monstration Ende (…) in F._______ auf den sozialen Medien ersichtlich.
Das SEM verkenne weiter seine Gefährdung durch eine mögliche Zeugen-
aussage. Dabei zähle nur, dass er bei dieser Zeitung gearbeitet habe und
an diesem Tag in der Redaktion gewesen sei. Die Argumentation, wonach
das SEM die Schreiben als Gefälligkeitsschreiben werte, da er kein Jour-
nalist sei, sei nicht nachvollziehbar. Da er bei der Zeitung gearbeitet habe,
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Seite 15
sei er nach Aussen als Journalist wahrgenommen worden. Die problem-
lose Wiedereinreise im Jahr 2014 sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass
es bekannt sei, dass unliebsame Personen erst nach der Einreise entführt
und getötet würden. Das SEM sei nicht darauf eingegangen, dass die Mit-
arbeitenden dieser Zeitung gefährdet sein könnten. Bezüglich der gehei-
men Redaktion im Vanni-Gebiet sei festzustellen, dass er selber mit den
LTTE nicht konkret in Verbindung gestanden sei, sondern für die Zeitung
gearbeitet habe, welche Aufträge für die LTTE durchgeführt habe. Eine Ver-
bindung sei so aber vorhanden. Es werde wiederum ein aktueller Länder-
bericht eingereicht, in welchem die tatsächliche Lage in Sri Lanka darge-
stellt werde. Das Urteil des High Court Vavuniya weise viele Parallelen auf,
indem die unterschwellige, nicht öffentliche Aktivität des Beschwerdefüh-
rers für die LTTE bereits lange vergangen sei. Aus den eingereichten Be-
weismitteln werde ersichtlich, dass die Mitarbeitenden – nicht nur (…) –
nacheinander aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Zeitung eliminiert worden
seien. Auch durch das Untertauchen vieler Mitarbeitenden sei eine objek-
tive und allgemeine Gefahr bewiesen. Während des Waffenstillstands sei
er zusammen mit seinem Chef, welcher beim Attentat getötet worden sei,
regelmässig ins Vanni-Gebiet gegangen, um dort ein Büro zu eröffnen,
weshalb sie immer stärker von der Armee kontrolliert, später auch befragt
und bedroht worden seien. Dies lasse ihn als engen Verbündeten seines
Chefs und damit als Gefahr und potentielles nächstes Opfer erscheinen.
9.
In einem ersten Schritt werden die neu vorgebrachten Tatsachen und Be-
weismittel geprüft, mit welchen eine Änderung des zum Zeitpunkt des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts D-4610/2017 vom 2. Oktober 2017
bestehenden Sachverhalts geltend gemacht werden soll und entsprechend
im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen sind.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3777/2018
Seite 16
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3 Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch unter ande-
rem mit der Teilnahme an Demonstrationen was sein regelmässiges exil-
politisches Engagement belegen würde. Zur Untermauerung dieser Tätig-
keit reichte er mehrere Fotografien, welche ihn bei der Teilnahme an den
Demonstrationen zeigen, ein. Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des
eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat, wie unzählige an-
dere Demonstranten und Demonstrantinnen. Zwei von drei geltend ge-
machten Veranstaltungen fanden zudem bereits im Jahr (…) statt. Der Be-
schwerdeführer wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewe-
sen, dieses Engagement bereits im ersten Asylverfahren geltend zu ma-
chen. Aus den wenigen Demonstrationsteilnahmen ist indessen ohnehin
nicht auf eine exponierte Rolle des Beschwerdeführers zu schliessen. Das
Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrich-
tendienstes Sri Lankas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden
blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren
können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen wer-
den (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Die vorinstanz-
liche Schlussfolgerung, es liege kein relevantes exilpolitisches Engage-
ment vor, ist nicht zu beanstanden.
9.4 In Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer
sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrations-
abkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausge-
setzt, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE
2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweiter-
gabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefähr-
dung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG
und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Auf-
zählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Orga-
nisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften.
Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisier-
tes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der
D-3777/2018
Seite 17
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrele-
vanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend fest-
zuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde-
führers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er
aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
9.5 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylver-
fahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel,
welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka be-
ziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, be-
stehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risi-
kogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage
keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfol-
gungsinteresse an ihm haben könnten. Nach Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom
10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri
Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht
schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit
Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Inso-
fern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
10.
Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und
Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind – je nach Zeit-
punkt der entsprechenden Beweismittel – die Bestimmungen zum Wieder-
erwägungs- respektive Revisionsverfahren einschlägig.
10.1
10.1.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich
geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
D-3777/2018
Seite 18
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
10.1.2 Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wie-
dererwägungsverfahren ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen
Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird,
dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis be-
steht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen
werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des
Glaubhaftmachens genügt.
10.1.3 In Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefoch-
tenen Verfügung ist festzustellen, dass die Beweismittel bezüglich des
Überfalls auf die Redaktion (Zeugenschreiben und Fotos), des aktuellen
Lageberichts sowie eine Vielzahl der eingereichten Berichte, welche alle
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4610/2017 vom 2. Ok-
tober 2017 entstanden sind, aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers
bereits zum Urteilszeitpunkt aufzeigen sollen, als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln sind. Mit der
Eingabe vom 14. Januar 2018 ist die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung
des Wiedererwägungsgrundes jedoch mehrheitlich abgelaufen, weshalb
eine Vielzahl der Beweismittel verspätet eingereicht wurde. Das SEM ist
zurecht auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten.
10.1.4 Die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel sind darüber hin-
aus auch nicht als erheblich zu qualifizieren. Der Überfall auf die Redaktion
selber sowie die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Zeitung wurden
im ersten Asylverfahren nicht bezweifelt und somit – auch in Würdigung
der Eigenschaft des Beschwerdeführers als potentieller Zeuge von Men-
schenrechtsverletzungen – bereits beurteilt. Zu einer Änderung der Ein-
schätzung mögen sie – unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Einrei-
chung – nicht zu führen. Auch durch die übrigen eingereichten, vorbestan-
denen Beweismittel, welche rechtzeitig eingereicht wurden, wird keine dro-
hende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich,
zumal ein individueller Bezug, welcher eine Gefährdung des Beschwerde-
führers aufzeigen würde, zu verneinen ist.
D-3777/2018
Seite 19
10.1.5 In Bezug auf die in Abänderung der im ersten Asylverfahren geltend
gemachten Vorbringen, wonach er bei der Zeitung (…) und auch bei der
geheimen Redaktion im Vanni-Gebiet tätig gewesen sei, ist festzustellen,
dass diese Vorbringen in den Eingaben des Beschwerdeführers nicht wei-
ter detailliert und substanziiert oder sogar durch Beweismittel glaubhaft ge-
macht werden. Die entsprechenden Vorbringen sind demnach als Nach-
schub zu werten und als unglaubhaft zu qualifizieren.
10.2 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit
auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützten, welche vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4610/2017 vom 2. Oktober 2017
entstanden sind – namentlich die Vorbringen im Zusammenhang mit dem
High Court Vavuniya sowie der Verfolgungssituation von zurückgeschafften
Personen –, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundes-
verwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aus-
drücklich geltend machte, dass die Eingabe vom 14. Januar 2018 vollum-
fänglich als Zweitgesuch und vom SEM zu prüfen sei. Der Kern des Ge-
suchs – die Zeugenaussagen der Mitarbeitenden der Zeitung – ist indes-
sen als Wiedererwägung zu qualifizieren, was in der Zuständigkeit des
SEM liegt. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene zwar gel-
tend, die Beweismittel zum Urteil des High Court Vavuniya seien ihm erst
am 21. Dezember 2017 vorgelegen. Diese Argumentation vermag insofern
nicht zu überzeugen, als die Frist zur Einreichung nicht erst beginnt, wenn
alle für den Beschwerdeführer als wesentlich erachteten Akten vorhanden
sind.
Daraus ergibt sich, dass das SEM die Eingabe richtigerweise anhand ge-
nommen hat und auf die Vorbringen, die sich auf Beweismittel stützen, wel-
che vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4610/2017 vom
2. Oktober 2017 entstanden sind, nicht eintrat. Es bleibt dem Beschwerde-
führer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und
fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen,
wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden persönlichen Bezugs
zum Beschwerdeführer den Beweismittel abgesprochen werden dürfte.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
D-3777/2018
Seite 20
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
12.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-3777/2018
Seite 21
12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des
Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren
müssen, wiederholt befasst (vgl. neben vielen EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung be-
stätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde
Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
12.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
D-3777/2018
Seite 22
12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher
der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O.,
E. 13.2). Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise zu erkennen,
welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesunden Mann, welcher über einen Schulabschluss und Be-
rufserfahrung verfügt. Zudem kann er bei der Reintegration auf sein breites
familiäres sowie soziales Netz zählen.
12.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen und in weiten Teilen redundanten Eingaben auf Be-
schwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Er-
gebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen, auf
insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
D-3777/2018
Seite 23
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die glei-
chen allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten
Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden
worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkör-
pers), dem Rechtsvertreter diese damit zusammenhängenden unnötig ver-
ursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Anne Kneer
Versand: