B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3778/2013
law/auj
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Bangladesch,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2013 / N (…).
D-3778/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die beschwerdeführenden Eltern aus F._______ (Bangladesch) verliessen
ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2011 zusam-
men mit ihrem erstgeborenen Kind C._______ und gelangten über Kolkata,
Dubai und Italien am 3. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
2. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erhob
das BFM ihre Personalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom
7. Februar 2012 wies das Bundesamt die Familie für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton G._______ zu.
B.
Nachdem die italienischen Behörden dem BFM auf dessen Anfrage hin mit-
geteilt hatten, die Beschwerdeführenden seien in Italien nicht bekannt, be-
endete das Bundesamt am 17. April 2012 das am 2. Februar 2012 einge-
leitete Dublin-Verfahren und führte ein nationales Asyl- und Wegweisungs-
verfahren durch.
C.
Am 1. Juni 2012 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden,
D._______, zur Welt.
D.
Am 25. April 2013 hörte das BFM die beschwerdeführenden Eltern getrennt
zu ihren Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei während rund 20 Jahren für die Bangladesh
Nationalist Party (BNP) tätig gewesen – als einfaches Mitglied und ferner
als Präsident der Partei im College und in seinem Wohnviertel. Am 28. Ok-
tober 2006 sei er bei den allgemeinen Unruhen im Zusammenhang mit den
Protesten der Awami League gegen die damals amtierende Übergangsre-
gierung so schwer verprügelt worden, dass Brüche an einem Arm und ei-
nem Bein hätten operiert werden müssen. Seither sei er nicht mehr für die
BNP politisch aktiv, sondern nur noch ein Mitläufer gewesen. Er sei in zwei
bis drei Fälle verwickelt worden, in denen zu Unrecht Anzeige gegen ihn
erstattet, Haftbefehle erlassen und Gerichtsverfahren eingeleitet worden
seien. Im Jahr 2010 hätten Anhänger der Awami League ihn wegen illega-
len Waffenbesitzes angezeigt. Der Parlamentsabgeordnete der BNP im
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Distrikt F._______, H._______, habe ihm geraten, unterzutauchen. Sein
Vater und derjenige von H._______ seien befreundet gewesen. Er selbst
habe H._______ im Jahr 1991 anlässlich der Wahlen persönlich kennen-
gelernt und für ihn Wahlkampagnen und Demonstrationen organisiert. Die
Polizei habe bereits vor der Festnahme des Parlamentsabgeordneten zwei
Mal im Geburtshaus des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach
diesem gesucht. Nach der Verhaftung H._______'s am (…) Dezember
2010 oder 2011 habe die BNP-Führung zu einem Streik aufgerufen; er (der
Beschwerdeführer) sei an diesem Streik nicht beteiligt gewesen und vier
Tage nach H._______'s Inhaftierung untergetaucht. Seit September 2011
werde er mit Haftbefehl gesucht. Man habe ihn beschuldigt, an einer an-
lässlich eines Streiks organisierten Demonstration im April 2011 Geschäfte
und Fahrzeuge demoliert zu haben. Am (…) Januar 2011 oder 2012 seien
bei einem Brand 12 Menschen umgekommen, wofür er ebenfalls fälschli-
cherweise verantwortlich gemacht und angezeigt worden sei. Die Polizei
und Anhänger der Awami League hätten ihn zu Hause gesucht und seiner
Ehefrau telefonisch mit der Entführung seines Kindes gedroht, falls er sich
nicht stellen würde. Am 16. Juli 2011 und später nochmals seien Anhänger
der Awami League und nachts dann die Polizei bei seinen Schwiegereltern
gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch würde er am Flugha-
fen festgenommen und ohne Gerichtsverfahren umgebracht werden. Ju-
gendliche Anhänger der Awami League trügen Waffen und könnten ihn je-
derzeit erschiessen.
D.a Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Hinsichtlich der Vorbringen ihres Ehemannes gab sie zu Protokoll, man
habe einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und ihn fälschlicherweise des
Waffenbesitzes, der Anzettelung eines Streiks sowie der Verantwortung für
eine Brandstiftung bezichtigt, bei der 12 Menschen umgekommen seien.
Die Polizei habe insgesamt drei Mal zuhause und bei ihren Eltern nach
ihrem Mann gesucht, um ihn zu verhaften, erstmals am 16. Juli 2011, da-
nach im August und letztmals im November desselben Jahres. Anhänger
der Awami League hätten ebenfalls drei Mal, im Juli, August und November
2011, nach ihrem Ehemann gesucht; am 16. Juli 2011 hätten sie ihren Vater
und ihren Schwager angegriffen. Nachdem ihr Vater eine Anzeige einge-
reicht habe, seien sie nicht mehr aufgetaucht. Stattdessen hätten sie tele-
fonisch gedroht, ihr Kind zu entführen, wenn sie dessen Vaters nicht hab-
haft würden. Deshalb habe das Kind nicht zur Schule gehen können.
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D.b Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren Ko-
pien ihrer Geburtsurkunden und ihrer Nationality Certificates, eines Auszu-
ges aus einem Reisepass des Ehemannes sowie des Nationality Certifica-
tes des Kindes C._______ ein.
E.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 – eröffnet am 30. Mai 2013 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 3. Januar 2012 gestützt auf Art. 3 und
Art. 7 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ab, verfügte ihre Wegweisung aus
der Schweiz, forderte sie auf, die Schweiz bis 24. Juli 2013 zu verlassen
und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der
Wegweisung.
F.
In Beantwortung eines Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers
vom 3. Juni 2013 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 6. Juni 2013 teilweise Einsicht in die Akten des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens.
G.
Am 10. Juni 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM durch ih-
ren neu mandatierten Rechtsvertreter darum, es sei ihnen vollumfängliche
Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, einschliesslich der allenfalls frü-
her bereits zugestellten und der von den Beschwerdeführenden selber ein-
gereichten Akten sowie sämtlicher interner Anträge.
H.
Unter Hinweis auf die bereits am 6. Juni 2013 gewährte Akteneinsicht
edierte das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Juni
2013 diejenigen Akten, die es gemäss Aktenverzeichnis als unwesentliche
oder bereits bekannte Akten bezeichnete.
I.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 erhoben die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2013 und beantragten, es sei
ihnen Einsicht in die Aktenstücke A10/5 und A13/1 zu gewähren [1], even-
tualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten A10/5 und A13/1 zu
gewähren [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen
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Seite 5
[3]. Weiter liessen sie beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben
und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zurückzuweisen [4], eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben
und ihnen Asyl zu gewähren [5], eventualiter sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit [6] beziehungsweise eventualiter
die Unzumutbarkeit [7] des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
J.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter das Aktenein-
sichtsgesuch gut, edierte den Beschwerdeführenden die Akten A10/5 und
A13/1 und gab ihnen Gelegenheit, bis 25. Juli 2013 eine Beschwerdeer-
gänzung einzureichen. Sodann forderte der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeführenden auf, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen. Schliesslich wies er sie unter Bezugnahme auf die
gesetzliche Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden bei der Ermittlung des
Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) darauf hin, dass sie allfällige
medizinische Vollzugshindernisse laufend und unaufgefordert mit geeigne-
ten Arztberichten zu belegen hätten.
K.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden unter
Beilage einer Sozialhilfebestätigung vom 17. Juli 2013 um die Befreiung
von der Bezahlung von Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhe-
bung des Kostenvorschusses.
L.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 wurde eine Beschwerdeergänzung einge-
reicht. Darin wurde festgehalten, aus den Akten A10/5 sowie A13/1 gehe
hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Schwangerschaft im
Jahr 2011/2012 unter derart schwerer Übelkeit gelitten habe, dass sie wie-
derholt medizinisch habe untersucht werden müssen. Der Beschwerdefüh-
rer leide unter Knieproblemen, und beim Kind D._______ sei eine opera-
tive Entfernung einer Zyste geplant, wobei vor der Durchführung dieser
Operation und vor weiteren Abklärungen zu ihrem Verlauf an den Wegwei-
sungsvollzug nicht zu denken sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen
wurden diverse ärztliche Unterlagen und Berichte (Beilagen 10-17) einge-
reicht. Ferner wurde unter Beilage von Berichten von Menschenrechtsor-
ganisationen und Medien zum "International Crimes Tribunal" in Dhaka
(Beilagen 18-24) vorgebracht, dieses Kriegsverbrechertribunal, das die
während des neunmonatigen Unabhängigkeitskampfes gegen Pakistan im
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Seite 6
Jahr 1971 verübten Verbrechen untersuchen solle, klage selektiv Mitglie-
der der Jamaat-e-Islami (nachfolgend: Jamaat) und der BNP an. Dabei
würden nicht nur jene Mitglieder der BNP verfolgt, welche 1971 angeblich
an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien, sondern auch Personen, die
– wie der Beschwerdeführer – später der BNP beigetreten seien oder für
diese sympathisiert hätten. Die Behörden gingen gewaltsam gegen Anhä-
nger der Oppositionsparteien, darunter solche der BNP, vor.
M.
M.a Mit Verfügung vom 13. August 2013 lud der Instruktionsrichter die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung ein.
M.b Diese beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
M.c Der Instruktionsrichter liess den Beschwerdeführenden am 26. August
2013 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen.
M.d Mit Eingabe vom 10. September 2013 nahmen diese zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung und reichten Kopien einer Patienten- und ei-
ner Terminkarte, einer ärztlichen Physiotherapie-Verordnung für den Be-
schwerdeführer sowie eines Einladungsschreibens für eine psychomotori-
sche Abklärung des Kindes C._______ ein (Beilagen 25-28).
N.
Mit Eingabe vom 16. September 2013 wurden Kopien einer Terminkarte für
Physiotherapie des Beschwerdeführers und eines Anmeldungsschreibens
für eine logopädische Therapie C._______ betreffend zu den Akten ge-
reicht (Beilagen 29 und 30).
O.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden wei-
tere Terminkarten für Physiotherapie des Beschwerdeführers sowie eine
Terminvereinbarung des Universitäts-Kinderspitals (…) zu einer chirurgi-
schen Sprechstunde Urologie für C._______ in Kopie ein (Beilagen 31 und
32); ferner zwei Internetartikel vom 17. September 2013 (Beilagen 33 und
34). Darin wird über die Umwandlung der im Februar 2013 vom Sondertri-
bunal gegen den stellvertretenden Generalsekretär der Jamaat, Abdul
Qader Mollah, verhängten lebenslänglichen Gefängnisstrafe in die Todess-
strafe durch ein Urteil des Supreme Court in Dhaka vom September 2013
berichtet.
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Seite 7
P.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden Me-
dienberichte vom 1. Oktober 2013 zur Verhängung der Todesstrafe gegen
H._______ durch das Sondertribunal wegen diverser Verbrechen während
des Unabhängigkeitskrieges 1971 ein (Beilagen 35-37). Gestützt darauf
wird in der Eingabe vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer
Rückkehr nach Bangladesch eine asylrechtlich relevante Verfolgung, da
den Behörden bekannt sei, dass er als Mitglied der BNP politisch aktiv und
ein enger Freund des verurteilten ehemaligen BNP-Führers H._______ ge-
wesen sei.
Q.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 wurde unter Beilage zahlreicher weiterer
Internetartikel (Beilagen 38-45) geltend gemacht, die Situation in Bangla-
desch habe sich seit der Verurteilung von H._______ weiter zugespitzt;
insbesondere komme es zur Verfolgung von Exponenten der BNP.
R.
Am 25. November 2013 kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden,
E._______, zur Welt.
S.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden Ko-
pien von Terminkarten für die Kinder C._______ und E._______, Kopien
zweier Fotos, zwei Berichte von Human Rights Watch (HRW) und elf Me-
dienberichte zur politischen Lage in Bangladesch zu den Akten (Beilagen
47-63). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden
wurde in der Eingabe geltend gemacht, die fünfköpfige Familie sei weiter-
hin in ärztlicher Behandlung und auf regelmässige medizinische Beratung
und Versorgung angewiesen. Die weiteren eingereichten Unterlagen zeug-
ten von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Bangladesch
und der äusserst gefährlichen Situation, wie sie insbesondere für Personen
mit seinem politischen Profil herrsche. Durch dieses Profil und die Verbin-
dung zu zentralen Oppositionspolitikern – neben H._______ auch
I._______, eine wichtige Führungsperson der Jamaat, welche der Opposi-
tionspartei BNP nahestehe und von den Wahlen ausgeschlossen worden
sei,– sowie seiner Vorverfolgung wären der Beschwerdeführer und seine
Familie bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit höchster Wahrschein-
lichkeit einer Verhaftung und asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die
eingereichten Medienberichte zeugten von der Gewalt, welche die Regie-
rung gegen Oppositionelle und Protestierende anwende.
D-3778/2013
Seite 8
T.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 gab der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden die Gelegenheit, vor Abschluss des Instruktionsver-
fahrens allfällige konkrete medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse
vorzubringen und mittels aktueller ärztlicher Berichte zu belegen.
U.
Am 16. Januar 2015 gingen beim Gericht ein vom 9. Januar 2015 datieren-
der Zwischenbericht einer Psychomotorik-Therapeutin zum Therapiever-
lauf beim Kind C._______, ein ärztlicher Kurzbericht des Kantonsspitals
(…) vom 18. Dezember 2014 über eine Untersuchung von C._______ so-
wie eine vom 22. Dezember 2014 datierende Einladung des Universitäts-
Kinderspitals (…) zu einer Voruntersuchung und einem Termin für einen
operativen Eingriff in der Tagesklinik für C._______ am 21. beziehungs-
weise 22. Januar 2015 ein; ferner Kopien von Terminkarten für C._______,
E._______ und deren Eltern, einer Visitenkarte sowie eines ärztlichen Re-
zeptes und eine Entbindungserklärung aller behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht (Beilagen 2015/1-2015/8). In der Eingabe wird zum einen
geltend gemacht, aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass
sämtliche Familienmitglieder weiterhin regelmässig in medizinischer Be-
handlung stünden; beispielsweise leide der Beschwerdeführer weiterhin
unter Schmerzen, insbesondere in seinem Arm. Das Kind C._______ stehe
in psychomotorischer Behandlung, und am 21. Januar 2015 sei bei ihm
eine Voruntersuchung im Hinblick auf einen operativen Eingriff vorgese-
hen. Zum anderen wird unter Hinweis auf die zahlreichen eingereichten
Medienberichte zur aktuellen politischen Lage in Bangladesch (Beilagen
2015/9.1-2015/28) vorgebracht, politische Gewalttaten hätten im Jahr 2014
erneut zugenommen, und zu Beginn des Jahres 2015 sei die Situation u.a.
aufgrund der Proteste der BNP und deren Niederschlagung weiter eska-
liert.
D-3778/2013
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das während des Verfahrens geborene dritte Kind der Beschwerdefüh-
renden, E._______, wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit
Ausnahme der Absätze 2‒4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne
von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwal-
tungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 1.3).
Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Ab-
sätzen 2‒4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift.
Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende
Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
2.2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit
D-3778/2013
Seite 10
das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
3.1 In der Beschwerde wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei we-
gen mehrfacher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbe-
sondere der Begründungspflicht und des Anspruchs auf Akteneinsicht, so-
wie wegen gleichzeitiger unvollständiger und unrichtiger Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur korrekten Sachver-
haltsfeststellung sowie Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
3.2
3.2.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5;
2009/50 E. 10.2.1). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn
die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird,
etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird,
so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht
wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21
E. 5).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Ver-
fahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung
relevant sein könnten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1; 2008/24
E. 7.2). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies
zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemes-
senen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungs-
pflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt
als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder
D-3778/2013
Seite 11
nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2).
3.2.2 Das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits
der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst u.a. das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu
werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung
nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstel-
lung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Mit dem Äusserungsrecht eng verbunden ist der verfahrensrechtliche An-
spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich
die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich
die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwal-
tungsinterne Unterlagen. Bei der Bestimmung des Umfangs des Aktenein-
sichtsrechts ist jedoch die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die
entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung im konkreten Fall massge-
bend und nicht die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als
internes oder gar geheimes Papier (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a
S. 8 f.). Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Be-
troffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Doku-
ment bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt
wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl.
Art. 27 und Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1,
m.w.H.).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass
die verfügende Behörde in ihrem Entscheid die Überlegungen zu nennen
hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass sich sowohl
die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können und erstere den Entscheid gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
D-3778/2013
Seite 12
und den Interessen der Beteiligten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen
in deren rechtlich geschützte Interessen – und um solche geht es bei der
Prüfung eines Asylgesuches – eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).
3.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist fest-
zuhalten, dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung
vom 10. Juli 2013 das Akteneinsichtsgesuch guthiess, den Beschwerde-
führenden die Akten A10/5 und A13/1 edierte und ihnen Gelegenheit zur
Beschwerdeergänzung gab, welche sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 25. Juli 2013 nutzten. Wie bereits in der Zwischenverfügung festge-
halten, handelt es sich bei den Aktennotizen der ORS, aus denen ersicht-
lich ist, dass die Beschwerdeführerin sich während ihrer zweiten Schwan-
gerschaft im Januar und Februar 2012 wegen Erbrechens und Übelkeit so-
wie wiederkehrender Unterbauchschmerzen drei Mal in ärztliche Kontrolle
beziehungsweise Behandlung begab, entgegen der Ansicht der Vorinstanz
nicht um interne Akten, sondern um die Beschwerdeführerin betreffende
medizinische Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG, welche dem
Einsichtsrecht unterstehen. Das BFM hat demnach mit der Verweigerung
der Edition der Akten A10/5 sowie A13/1 den Anspruch der Beschwerde-
führenden auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verletzt. Diese Verletzung des
Akteneinsichtsrechts wurde vorliegend mit der Edition der Akten durch das
Gericht jedoch geheilt. Die Heilung dieses verfahrensrechtlichen Mangels
ist vorliegend gerechtfertigt, weil diese Akten keinen Einfluss auf die Ent-
scheidfindung des BFM hatten und daher entgegen der Auffassung in der
Beschwerde keine schwerwiegende Gehörsverletzung vorliegt, die zu ei-
ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsste. Der Verfah-
rensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen
sein (vgl. nachfolgend E. 12.2).
3.4
3.4.1 Des Weiteren wird in formeller Hinsicht gerügt, das BFM habe die
zentralen Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden nicht verstan-
den, den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und in der angefochtenen Ver-
fügung falsch zusammengefasst sowie nicht gewürdigt. Es habe die Vor-
bringen des Beschwerdeführers falsch gewichtet und sowohl in logischer
als auch in zeitlicher Hinsicht willkürlich und aktenwidrig umformuliert. Da-
mit habe das Bundesamt den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und den
Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht,
verletzt. Im Einzelnen wird ausgeführt, bei H._______ handle es sich nicht
D-3778/2013
Seite 13
um irgendeinen Parlamentarier, sondern um einen sehr umstrittenen, ein-
flussreichen Politiker und mutmasslichen Kriegsverbrecher. Das BFM habe
in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt, dass die
vorgeschobenen Anzeigen gegen den Beschwerdeführer und die Suche
nach diesem offensichtlich aufgrund seiner engen Beziehung zu
H._______ erfolgt seien. Des Weiteren habe das Bundesamt im Sachver-
halt seines Entscheides lediglich am Schluss und nebenbei ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe H._______ gut gekannt und ihn unterstützt, je-
doch nicht erwähnt, dass seine Familie "gute Familienbeziehungen" zu
H._______ gehabt habe. Die Beziehung sei offenbar derart eng gewesen,
dass der Beschwerdeführer den Vater von H._______ "Onkel" genannt
habe und H._______ somit als Cousin betrachtet habe. So habe er anläss-
lich der Erstbefragung ausgeführt, dass er der Cousin von H._______ sei.
Die Finesse die enge Verwandtschaft betreffend, welche mit derjenigen ei-
nes Cousins vergleichbar sei, sei offenbar in der Anhörung sprachlich ver-
loren gegangen. Bei der Nähe des Beschwerdeführers zu H._______
handle es sich nicht um ein zusätzliches Nebenproblem, sondern vielmehr
um das zentrale fluchtauslösende Ereignis. Eine Verletzung der Untersu-
chungspflicht liege auch deshalb vor, weil das BFM diese erwähnte Nähe
zu H._______ nicht weiter abgeklärt habe. Sodann habe das BFM nicht
erwähnt, dass es H._______ gewesen sei, welcher dem Beschwerdeführer
geraten habe, unterzutauchen und sich versteckt zu halten. Das BFM habe
auch nicht erwähnt, dass es zu einer Schlägerei des Schwagers der Be-
schwerdeführerin mit den Anhängern der Awami League gekommen sei,
als diese nach ihrem Ehemann gesucht hätten. Das Bundesamt habe nicht
nur die Vorbringen der Beschwerdeführenden falsch gewichtet, sondern
auch die Ereignisse zeitlich falsch dargestellt, so dass der genaue Ablauf
der Ereignisse und deren Zusammenhang aus der Verfügung nicht hervor-
gingen. So habe der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgesagt, dass die
dritte Anzeige (wegen Brandstiftung) im Januar 2011 erfolgt sei. Das Bun-
desamt habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Po-
lizei am 16. Juli 2011 bei den Schwiegereltern erschienen sei. Aus dem
Sachverhalt gehe ebenfalls nicht hervor, dass die Anzeigen und die Suche
nach dem Beschwerdeführer nach der Festnahme von H._______ im Jahr
2011 erfolgt seien.
Eine weitere schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht sowie
eine mangelhafte und teils willkürliche Feststellung des Sachverhalts wer-
den darin erblickt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin nicht erwähnt und gewürdigt habe. Diese
habe ausdrücklich ausgeführt, dass die Polizei sie zu Hause aufgesucht
D-3778/2013
Seite 14
habe und dass Anhänger der Awami League versucht hätten, sie anzugrei-
fen und ihr zwei Mal telefonisch gedroht hätten, ihren Sohn zu entführen.
Ihre Aussagen, wonach letztere ihren Vater und ihren Schwager angegrif-
fen hätten und man ihrem Ehemann gedroht habe, man werde ihn umbrin-
gen, habe das BFM ebenfalls nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe
auch ausgeführt, dass die Probleme ihres Ehemannes nach der Verhaf-
tung von H._______ begonnen hätten. Von grosser Wichtigkeit sei ferner,
dass die Behörden gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin auf die An-
zeige der Drohung der Awami League-Anhänger durch ihren Schwiegerva-
ter reagiert hätten – die Polizei habe gesagt, dass ihr Mann sich bei der
Polizei stellen müsse.
3.4.2 Soweit es sich bei diesen Rügen um eine Kritik an der rechtlichen
Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz handelt, werden diese
im Rahmen der Behandlung der materiellen Anträge der Beschwerdefüh-
renden (vgl. E. 5) zu prüfen sein. Ergänzend zu den Ausführungen in E. 3.2
ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde sich nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinanderzusetzen hat, sondern sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. LORENZ KNEUBÜH-
LER, in: Auer/Müller/Schindler, [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 35 Rz. 8 ff.
S.511). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den konkret zu be-
urteilenden Sachverhalt zusammengefasst, sich genügend mit diesem be-
fasst und ihn hinreichend rechtlich gewürdigt. Es hat dargelegt, aus wel-
chen Gründen es die Vorbringen der falschen Anschuldigungen gegen den
Beschwerdeführer, der Suche nach ihm und der Drohungen als unglaub-
haft erachtet. Das Bundesamt hat aufgezeigt, aufgrund welcher Überlegun-
gen es die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zu
H._______ als widersprüchlich und demzufolge als unglaubhaft einge-
schätzt hat und weshalb es der Ansicht ist, dass sich aus der Verhaftung
H._______'s keine Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer ableiten
lässt. Das BFM hat ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, er be-
fürchte aufgrund seiner früheren Funktion in der BNP beziehungsweise
aufgrund dreier politisch motivierter Falschanzeigen bei einer Rückkehr
nach Bangladesch um sein Leben, geprüft und dargelegt, aus welchen
Gründen es dieses Vorbringen als unglaubhaft erachtet.
3.4.3 Die Rüge, das BFM habe die Ereignisse zeitlich falsch dargestellt, so
dass deren genauer chronologischer Ablauf und ihr Zusammenhang aus
der Verfügung nicht hervorgingen, ist ebenfalls unzutreffend. Die Eckdaten
D-3778/2013
Seite 15
der wichtigsten vorgebachten Ereignisse werden in der Verfügung korrekt
wiedergegeben, soweit dies aufgrund der Aussagen der Beschwerdefüh-
renden möglich war, denn weder der Beschwerdeführer noch seine Ehe-
frau waren in der Lage, den genauen zeitlichen Ablauf der vorgebrachten
Ereignisse detailliert und widerspruchsfrei zu schildern. Da der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung von sich aus mehrmals nur den Tag, nicht
aber den Monat oder das Jahr angab, musste die BFM-Mitarbeiterin jeweils
nachfragen, in welchem Monat oder Jahr die geltend gemachten Vorkomm-
nisse stattgefunden hätten. Zu zentralen Punkten wie der Anzeige wegen
Brandstiftung sowie der Verhaftung von H._______ äusserte sich der Be-
schwerdeführer inkonsistent. So sagte er beispielsweise an der BzP zu-
nächst, H._______'s Verhaftung sei am (…) Dezember 2011 erfolgt, um
später auszusagen, es sei am (…) Dezember 2010 gewesen und er selbst
sei am 20. Dezember 2010 untergetaucht (vgl. BFM-act. A6/13 S. 8 f.). Als
Zeitpunkt der Anzeigenerstattung wegen Brandstiftung (mit Todesfolge für
12 Personen) nannte er an der Anhörung den Januar 2011 (vgl. act. A30/25
S. 11 f. F122 f.), nachdem er an der BzP ausgesagt hatte, der Brand habe
am (…) Januar 2012 stattgefunden (vgl. act. A6/13 S. 9). Die Beschwerde-
führerin ihrerseits konnte sich nicht daran erinnern, in welchem Jahr gegen
ihren Mann ein Haftbefehl erlassen worden sei (vgl. act. A31/11 S. 3 f.
F21 ff.). Der in der Beschwerde erhobene Einwand, aus dem Sachverhalt
in der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, dass die Anzeigen und
die Suche nach dem Beschwerdeführer nach (und nicht vor) der Fest-
nahme H._______'s im Jahr 2011 erfolgt seien, geht fehl, da eine solche
zeitliche Abfolge sich aus den Akten nicht ergibt. Gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers habe die Polizei nämlich bereits vor H._______'s
Verhaftung zwei Mal im Haus des Beschwerdeführers im Dorf nach diesem
gesucht (vgl. act. A30/25 S. 7 F57 f.) und sei die erste Anzeigenerstattung
(wegen illegalen Waffenbesitzes) im Jahr 2010 erfolgt (vgl. a.a.O., S. 5 F35
sowie die untenstehende E. 5.3.3). Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz
in den Erwägungen dargelegt, weshalb sie von keinem direkten Zusam-
menhang zwischen der Verhaftung von H._______ und den geltend ge-
machten Problemen des Beschwerdeführers ausgeht.
3.4.4 Die Rüge, das BFM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht erwähnt und nicht gewürdigt, erweist sich ebenfalls als unbegründet.
Im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung wurde erwähnt, dass die Po-
lizei und Anhänger der Awami League den Beschwerdeführer zu Hause
gesucht hätten; dass die "Besuche" der Beschwerdeführerin gegolten hät-
ten, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde von dieser auch nicht
D-3778/2013
Seite 16
geltend gemacht (vgl. act. A31/11 S. 2 F8). Dass die Vorinstanz die Aus-
sage der Beschwerdeführerin, Anhänger der Awami League hätten ver-
sucht, sie zu Hause anzugreifen, nicht als rechtserhebliches Sachverhalt-
selement bewertete und daher in der Verfügung nicht erwähnte, ist nicht zu
beanstanden, zumal sie anlässlich ihrer Anhörung der Aufforderung der
BFM-Mitarbeiterin nicht nachkam, den behaupteten Angriff auf ihre Person
näher zu schildern, sondern im Gegenteil angab, ihre Mutter habe sie durch
die Hintertür hinausgeschleust und die Anhänger der
Awami League hätten sie nicht gesehen (vgl. a.a.O., S. 2 f. F8 ff.). Die
angeblichen "Angriffe" von Anhängern der Awami League auf den Vater
und den Schwager der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O., S. 3 F9) ver-
mochte sie ebenfalls nicht zu substanziieren, so dass nicht ersichtlich ist,
weshalb das BFM diese in der Verfügung hätte erwähnen und würdigen
sollen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann, dass das BFM im Sach-
verhalt der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich aufführte, dass der
Beschwerdeführerin mit der Entführung ihres Kindes gedroht worden sei,
sondern stattdessen festhielt, den Gesuchstellern – mithin auch der Be-
schwerdeführerin – sei telefonisch mit der Entführung ihres Kindes gedroht
worden. Schliesslich war das BFM auch nicht gehalten, im Sachverhalt der
angefochtenen Verfügung zu erwähnen und separat zu würdigen, dass die
Beschwerdeführerin (erst nach der Rückübersetzung des Anhörungsproto-
kolls und lediglich in einem Nebensatz, vgl. a.a.O., S. 10 F67) vorbrachte,
die Anhänger der Awami League würden ihren Ehemann nach der Rück-
kehr nach Bangladesch umbringen, zumal das Bundesamt in seinen Erwä-
gungen begründete, weshalb es eine solche Furcht des Beschwerdefüh-
rers als nicht plausibel beziehungsweise als nicht nachvollziehbar erach-
tete.
3.4.5 Schliesslich konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) darauf verzichten, eine Bot-
schaftsabklärung zu allfälligen Anzeigen, Haftbefehlen und Gerichtsverfah-
ren oder zur Nähe des Beschwerdeführers zur Person von H._______ zu
veranlassen oder eine weitere Anhörung der Beschwerdeführenden durch-
zuführen, da sie deren Asylvorbringen bereits aufgrund der bestehenden
Aktenlage als unglaubhaft beziehungsweise das Vorbringen aus dem Jahr
2006 mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs als asylrechtlich nicht re-
levant beurteilte (vgl. hierzu auch die Vernehmlassung des BFM vom
22. August 2013, S. 2). Die Rügen der mangelhaften Feststellung des
Sachverhaltes und der Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich
demnach als unbegründet.
D-3778/2013
Seite 17
3.5 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die im erstinstanzlichen Ver-
fahren eingereichte Akte A29 in formeller Hinsicht weiter gerügt, das BFM
hätte zwingend weitere Abklärungen zu den gesundheitlichen Problemen
des Beschwerdeführers vornehmen müssen; insbesondere hätte es detail-
liert abklären müssen, ob und inwiefern der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei (vgl.
Beschwerde Ziff. 24). Die Akte 29 enthält u.a. Angaben zu einer am 16. Juli
2012 geplanten operativen Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes am
linken Kniegelenk des Beschwerdeführers. Das BFM erwähnte in der an-
gefochtenen Verfügung dessen Vorbringen, er leide als Folge von Kno-
chenbrüchen unter Arm- und Beinschmerzen und hielt weiter fest, dass in
Bangladesch eine Operation und in der Schweiz im Juli 2012 eine Kreuz-
band-Rekonstruktion stattgefunden haben. Sodann stellte das Bundesamt
fest, dass – sofern erforderlich – eine weitere Behandlung auch in Bangla-
desch möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens keine weiteren ärztlichen Berichte zum Ver-
lauf der Operation und allfälligen Komplikationen oder weiteren erforderli-
chen Behandlungen eingereicht. Demzufolge ist festzuhalten, dass sich
aus den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise auf eine im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung am 29. Mai 2013 aktuelle, behand-
lungsbedürftige Knieerkrankung des Beschwerdeführers ergeben, welche
nur in der Schweiz, nicht aber in Bangladesch behandelbar wäre. Die Be-
schwerdeführenden sind im Beschwerdeverfahren durch einen im Asyl-
recht versierten Rechtsanwalt vertreten. Die gesetzliche Mitwirkungspflicht
bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) bein-
haltet für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme be-
reits in medizinischer Behandlung befinden, dass ärztliche Zeugnisse oder
Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50
E. 10.2.2). Aufgrund dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM nicht
verpflichtet war, medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung zu veranlassen oder den Be-
schwerdeführer aufzufordern, solche Abklärungen aus eigener Initiative zu
tätigen und ärztliche Berichte einzureichen. Die diesbezüglich implizit er-
hobenen Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich demzufolge als
unbegründet.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der ungenügenden
Sachverhaltsfeststellung und diverser Verletzungen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, soweit letztere die Begründungspflicht betreffen, unbe-
D-3778/2013
Seite 18
gründet sind. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht wurde auf Be-
schwerdestufe geheilt. Es besteht daher keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die entsprechen-
den Kassationsanträge sind folglich abzuweisen. Da der Sachverhalt voll-
ständig erstellt ist, sind sämtliche in Ziff. 23 ff. der Beschwerde formulierten
Anträge, u.a. auch diejenigen auf Durchführung einer erneuten Anhörung
und einer Botschaftsabklärung, abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3
4.3.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides verneinte die
Vorinstanz zunächst das Vorliegen eines zeitlichen Kausalzusammen-
hangs zwischen der vorgebrachten Verprügelung des Beschwerdeführers
im Oktober 2006 und seiner mehr als fünf Jahre später erfolgten Ausreise.
Dieser Vorfall sei auf einen damals aktuellen Anlass zurückzuführen gewe-
sen, und eine begründete Furcht im heutigen Zeitpunkt bestehe nicht.
4.3.2 Hinsichtlich der übrigen Vorbringen gelangte das BFM zum Ergebnis,
diese hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht stand, weil sie unsubstanziiert seien, der allgemeinen Logik
nicht entsprächen und Widersprüche aufwiesen. Im Einzelnen führte es
aus, der Beschwerdeführer habe an der BzP gesagt, er sei H._______'s
D-3778/2013
Seite 19
Cousin und das ganze Leben mit diesem zusammen gewesen. An der An-
hörung hingegen habe er angegeben, mit dem ehemaligen Parlamentsab-
geordneten nicht verwandt, sondern gut befreundet zu sein; ihre Väter
seien befreundet gewesen, er selbst habe jedoch erst seit 1991 Kontakt zu
H._______ gehabt. Aus dessen Verhaftung lasse sich nicht ohne Weiteres
auf eine Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer schliessen, habe
dieser doch ausgesagt, dass nicht einmal diejenigen Anhänger des ehe-
maligen Parlamentsabgeordneten H._______, die gegen dessen Fest-
nahme protestiert hätten, deswegen Probleme gekriegt hätten. Der Be-
schwerdeführer habe sodann gemäss eigenen Angaben bereits seit Jahren
innerhalb der BNP keine wichtige Funktion mehr innegehabt und sei für
diese Partei nicht mehr aktiv gewesen. Überdies habe das Ehepaar wider-
sprüchliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, ab dem der Ehemann nicht
mehr für die BNP aktiv gewesen sei. Die Aussagen der Ehegatten zum
Zeitpunkt des Untertauchens des Beschwerdeführers seien ebenfalls wi-
dersprüchlich ausgefallen. So habe dieser angegeben, nach der Verhaf-
tung von H._______ am (…) Dezember 2010 – also rund ein Jahr vor der
Ausreise aus Bangladesch – untergetaucht und nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt zu sein. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ausgesagt,
ihr Ehemann sei erst nicht mehr nach Hause gekommen, nachdem – etwa
vier bis fünf Monate vor der Ausreise – ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt
worden sei; bis zu diesem Zeitpunkt habe er noch zu Hause gewohnt. Die
Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs, sie möge sich nicht mehr genau daran erinnern, vermöge
eine Abweichung von sieben bis acht Monaten zwischen den Angaben der
Eheleute nicht zu erklären. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen
der falschen Anschuldigungen, der Suche nach dem Beschwerdeführer
und der Drohungen nicht glaubhaft, insbesondere auch deshalb, weil die
diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden sehr stereotyp wirk-
ten. Sodann würden die Vorbringen durch keinerlei Beweismittel untermau-
ert, obwohl der Beschwerdeführer solche bereits an der BzP in Aussicht
gestellt habe und ihm an der Anhörung nochmals eine einmonatige Frist
zur Einreichung von Original-Identitätsdokumenten und Beweismitteln an-
gesetzt worden sei.
4.4
4.4.1 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Argumenta-
tion des BFM zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sei willkürlich. Der
Beschwerdeführer habe die Zusammenhänge seiner Verfolgung ausführ-
lich und detailliert geschildert, doch das BFM habe diese nicht verstanden.
D-3778/2013
Seite 20
Die Vorfälle aus dem Jahr 2006 könnten nicht losgelöst von denjenigen von
2010 und 2011 betrachtet werden.
4.4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen werden in der Beschwerde mit der Begründung als nicht stichhaltig
bezeichnet, das BFM habe die zentralen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht verstanden und den Sachverhalt falsch zusammengefasst. Im
Einzelnen wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft ge-
schildert, dass seine Familie und diejenige von H._______ in einem sehr
engen Verhältnis zueinander gestanden hätten und er H._______ als
Cousin behandelt habe. Die Ungenauigkeiten hinsichtlich dieser Verwandt-
schaft beziehungsweise Freundschaft dürften auf Schwierigkeiten bei der
Übersetzung zurückzuführen sein. Die Probleme des Beschwerdeführers
hätten unmittelbar nach der Verhaftung von H._______ begonnen, und je-
ner sei ab diesem Zeitpunkt sehr konkret sowie individuell und gezielt ge-
sucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner engen Be-
ziehung zu H._______ und seines politischen Profils von einfachen De-
monstranten deutlich unterschieden, weshalb der Vergleich mit den Perso-
nen, welche gegen die Festnahme des Parlamentsabgeordneten demons-
triert hätten, nicht stichhaltig sei. Da die Probleme des Beschwerdeführers
nach H._______'s Verhaftung begonnen hätten, sei auch nachvollziehbar,
dass dem Beschwerdeführer deshalb im Falle einer Rückkehr nach Bang-
ladesch eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe. Die Verfahren gegen
ihn seien offenbar nur aus politischen Gründen vorgeschoben worden, um
seiner habhaft zu werden. Die angeblich widersprüchlichen Angaben zum
Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer nicht mehr in der BNP aktiv
gewesen sei, beträfen nicht das entscheidrelevante Vorbringen bezie-
hungsweise fluchtauslösende Ereignis; dieser habe sich vielmehr aufgrund
der Probleme zur Ausreise entschieden, welche er nach der Verhaftung
von H._______ erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe keine ge-
nauen Informationen über die politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes ge-
habt, und dieser habe widerspruchsfrei geschildet, dass er seiner Ehefrau
nach der Geburt des ersten Kindes versprochen habe, sich aus der Politik
zurückzuziehen. Das BFM habe diesbezüglich einen Widerspruch und eine
Entscheidrelevanz konstruiert, die sich aus den Akten nicht ergäben. Die
angeblichen Widersprüche zwischen den Aussagen der Eheleute zum Zeit-
punkt des Untertauchens des Beschwerdeführers seien darauf zurückzu-
führen, dass das Bundesamt es rechtswidrig unterlassen habe, abzuklä-
ren, welche der beiden Adressen beziehungsweise welchen der beiden
Wohnsitze (Heimatdorf und F._______) der Beschwerdeführer wann ge-
D-3778/2013
Seite 21
nau verlassen habe; es sei derjenige in der Stadt gewesen. Es sei willkür-
lich zu behaupten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sehr ste-
reotyp, wenn das BFM seiner Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Da es
den Beschwerdeführenden gelungen sei, ihre Vorbringen i.S.v. Art. 7 AsylG
glaubhaft zu machen, sei es willkürlich, den Umstand, dass sie diese durch
keine Beweismittel untermauerten, zu ihren Ungunsten zu würdigen. Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil das BFM zu Unrecht und
unter Verletzung von Art. 9 BV von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
ausgegangen sei.
Im Hinblick auf einen allfälligen reformatorischen Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts wird zusammenfassend geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei von den heimatlichen Behörden vor der Ausreise ge-
zielt verfolgt worden; es habe mehrere gezielte, vorgeschobene Anzeigen
gegen ihn gegeben, und die Verfolgungsmotive lägen in seinem politischen
Profil, sei er doch wegen der engen Beziehung zu H._______ sowie wegen
dessen Verhaftung ins Visier der Behörden geraten. Als "enger Vertrauter"
von H._______ sowie "als ehemals sehr stark für die BNP aktiver Politiker"
habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung; im Fall einer Rückkehr drohe ihm "Misshandlung, Folter sowie ein
willkürliches Verfahren sowie gar die Hinrichtung" (vgl. Beschwerde S. 16
Ziff. 42). Des Weiteren drohe ihm eine Verfolgung durch Angehörige der
Awami League, angesichts welcher der Staat Bangladesch nicht schutzfä-
hig und -willig sei. Die Situation in Bangladesch habe sich zudem massiv
verschärft. Im ganzen Land komme es immer wieder zu Grossdemonstra-
tionen und massiven Ausschreitungen, und die grosse "Aufarbeitung" des
Unabhängigkeitskrieges von 1971 habe zur Verschärfung der Situation und
zur Hetze gegen viele Personen, u.a. mutmassliche Kriegsverbrecher, ge-
führt.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
D-3778/2013
Seite 22
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1
S. 1016; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264; 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1
S. 1016; 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfol-
gung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfol-
gung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
tiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.).
5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsu-
chenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
D-3778/2013
Seite 23
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Per-
son sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als ehemali-
ger langjähriger BNP-Aktivist und wegen seiner Verbindungen zu führen-
den Oppositionspolitikern der BNP und der Jamaat in Bangladesch einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung durch staatliche Behörden einerseits
und Anhänger der Awami League andererseits ausgesetzt gewesen bezie-
hungsweise habe im Fall einer Rückkehr solche Verfolgungsmassnahmen
erneut zu befürchten, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat weder im erstinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene ein massgebliches politisches Profil als ehe-
maliger langjähriger BNP-Aktivist substanziiert darzulegen vermocht. An
der BzP gab er zu Protokoll, er sei während 20 Jahren für die BNP tätig
gewesen; zu seiner Funktion innerhalb dieser Partei sagte er lediglich: "Ich
bin einfaches Mitglied. Ich war Komitee-Präsident" (vgl. act. A6/19 S. 9).
An der Anhörung gab er auf die ausdrückliche Frage der BFM-Mitarbeiterin
nach seiner Funktion in der BNP zunächst an, während seiner Zeit im Col-
lege Parteipräsident gewesen zu sein und später Präsident in seinem
Quartier. Nachdem die BFM-Mitarbeiterin ihn zu einer Präzisierung seiner
Rolle in der BNP aufgefordert hatte, gab er an, er sei bis zu seinem "Unfall"
(beziehungsweise wohl bis zur Schlägerei im Oktober 2006) "Präsident von
der Partei im College" und in seinem Quartier gewesen (vgl. act. A30/25
S. 4 F26 ff.). Später sagte er, er sei seit dem Vorfall im Jahr 2006, bei dem
er von Anhängern der Awami League verprügelt worden sei, in keiner Par-
tei mehr aktiv gewesen; er sei jedoch "immer hingegangen als Mitläufer"
(vgl. a.a.O., S. 5 F30-33), und: "Ich habe Kontakte gepflegt, weil ich mich
von der ganzen Anzeige befreien wollte, mithilfe der Partei" (a.a.O., S. 15
F163). Nimmt man den Beschwerdeführer beim Wort, hätte sein vorge-
brachtes 20-jähriges Engagement für die BNP im Jahr 1986 begonnen,
mithin im kindlichen Alter von (…) Jahren. Überdies darf von einer Person
mit guter Schulbildung, die geltend macht, während 20 Jahren für eine po-
litische Partei aktiv gewesen zu sein und die daraus noch mehr als acht
Jahre nach der Beendigung des Engagements eine begründete Furcht vor
Verfolgung ableitet, erwartet werden, dass sie in der Lage ist, diese frühe-
ren Aktivitäten differenziert zu schildern. Dies ist dem Beschwerdeführer
D-3778/2013
Seite 24
jedoch nicht gelungen. Er blieb auch hinsichtlich der behaupteten politi-
schen Unterstützung des ehemaligen BNP-Parlamentsabgeordneten in
F._______, den vom Sondertribunal in Dhaka zum Tod verurteilten
H._______, sehr vage. Von sich aus sagte der Beschwerdeführer nur, er
habe H._______ seit 1991 unterstützt. Nach mehreren Nachfragen zu kon-
kreten Unterstützungstätigkeiten für den ehemaligen Parlamentsabgeord-
neten erhielt die BFM-Mitarbeiterin lediglich folgende vage Antwort: "Die
üblichen Sachen… an Wahlkampagnen mitgemacht, Demos organisiert
usw." (vgl. a.a.O., S. 9 F87 ff.). Die sehr allgemein gehaltenen Ausführun-
gen in der Beschwerde und in den diversen weiteren Eingaben, wonach
die Verfolgungsgründe im politischen Profil des Beschwerdeführers lägen,
welches darin bestehe, dass er ein "ehemals sehr stark für die BNP aktiver
Politiker" sowie ein "enger Vertrauter" von H._______ gewesen sei und ihm
daher "Misshandlung, Folter und ein willkürliches Verfahren sowie sogar
die Hinrichtung" drohe (vgl. Beschwerde S. 16 Ziff. 42), sind nicht geeignet,
seinem unscharfen politischen Profil Konturen zu verleihen.
5.3.2 Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den widersprüchli-
chen Aussagen des Beschwerdeführers über sein angeblich enges Ver-
hältnis zu H._______ (vgl. E. 4.3.2) werden in der Beschwerde (vgl.
E. 4.4.2) nicht überzeugend widerlegt. Aus dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer H._______'s Vater als Onkel bezeichnet haben will, kann
weder auf ein Verwandtschaftsverhältnis (Cousins) zwischen dem Be-
schwerdeführer und H._______ geschlossen werden noch auf eine ander-
weitige persönliche, geschweige denn enge Beziehung zwischen den bei-
den. In Bangladesch ist es üblich, männliche Personen, die älter sind als
man selbst, als Onkel anzusprechen, ohne dass man mit diesen verwandt,
befreundet oder auch nur bekannt zu sein braucht. Die widersprüchlichen
Äusserungen des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zu H._______
lassen sich überdies entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
nicht auf Schwierigkeiten in der Übersetzung zurückführen. Der Beschwer-
deführer hat die Korrektheit des Protokolls nach der Rückübersetzung un-
terschriftlich bestätigt. Doch selbst wenn eine persönliche Beziehung zwi-
schen ihm und H._______ oder den beiden Familien bestanden hätte, ver-
möchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten. Auch die Einschätzung der Vorinstanz, aus der Inhaftierung von
H._______ lasse sich nicht ohne Weiteres auf eine Verfolgungssituation für
den Beschwerdeführer schliessen, wird auf Beschwerdeebene nicht über-
zeugend widerlegt. In den Akten findet sich keine hinreichende Grundlage
für die in der Beschwerde (vgl. S. 13 Ziff. 32 ff.) vertretene Ansicht, da die
D-3778/2013
Seite 25
Probleme des Beschwerdeführers erst nach H._______'s Festnahme be-
gonnen hätten, sei nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer deswe-
gen eine gezielte asylrelevante Verfolgung in Form von vorgeschobenen,
politisch motivierten Verfahren drohe. Die Beschwerdeführerin gab zwar
anlässlich ihrer Anhörung an, ihr Ehemann habe nach der Verhaftung von
H._______ Probleme gehabt und erwähnte die Ausstellung eines Haftbe-
fehls und Drohungen durch Anhänger der Awami League. In welchem Jahr
der Haftbefehl gegen ihren Mann ausgestellt worden sei, konnte sie aller-
dings nicht sagen (vgl. act. A31/11 S. 3 f . F19 ff.). Aus den protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers selbst geht jedoch hervor, dass er nicht
geltend machte, erst nach der Verhaftung von H._______ polizeilich ge-
sucht worden zu sein. Im Gegenteil sagte er anlässlich der Anhörung, die
Polizei sei zwei Mal vor der Festnahme von H._______ zu seinem Haus in
seinem Heimatdorf J._______ gekommen (vgl. act. A30/25 S. 7 F57 f.
i.V.m. S. 13 F144 f.). Die Frage der BFM-Mitarbeiterin, was ihm durch den
Kopf gegangen sei, als er von H._______'s Festnahme erfahren habe, be-
antwortete der Beschwerdeführer folgendermassen: "Dass er uns immer
geholfen hat. Ich dachte, jetzt sind wir hilflos. Wir können nicht mehr hier
bleiben" (vgl. a.a.O., S. 10 F97). Als die BFM-Mitarbeiterin ihn fragte, wes-
halb er nach der Festnahme von H._______ Probleme hätte bekommen
sollen, obwohl gemäss seinen Angaben selbst Personen, die – im Gegen-
satz zum Beschwerdeführer – am Streik und der Demonstration gegen die
Inhaftierung des Parlamentsabgeordneten teilgenommen hätten, nicht be-
langt worden seien, sagte er: "Er war der einzige, der mir helfen konnte
damals, und die ganzen Anzeigen, die gegen mich gemacht worden sind
damals, waren alles falsche Beschuldigungen und falsche Anzeigen" (vgl.
a.a.O., S. 10 F108). Die Anschlussfrage, ob er eher Probleme wegen der
Anzeigen als wegen seiner Kontakte zu H._______ befürchte, bejahte der
Beschwerdeführer sodann ausdrücklich (vgl. a.a.O., S. 10 F109). Danach
gefragt, ob er auch irgendwelche Konsequenzen aufgrund seiner Kontakte
zu H._______ befürchte, antwortete der Beschwerdeführer: "Die Leute
wollen mich nicht mehr in der Gegend und im Quartier haben. Kinder tra-
gen Waffen. Sie können mich jederzeit erschiessen. Sie laufen öffentlich
mit Waffen rum und man kann mich jederzeit erschiessen" (vgl. a.a.O.,
S. 11 F110). Weiter gab er sinngemäss an, man wolle ihn erschiessen, da-
mit die Awami League die nächsten Wahlen gewinnen könne und weil er
"schnell Leute zusammentrommeln" könne (vgl. a.a.O., S. 11 F111 f.). Mit
derart vagen Aussagen vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu
machen, dass er aufgrund seiner Kontakte zu H._______ mit ernsthaften,
asylrechtlich relevanten Konsequenzen rechnen müsse.
D-3778/2013
Seite 26
5.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bangladesch durch
die Polizei sowie durch Anhänger der Awami League in Form vorgescho-
bener, politisch motivierter Strafanzeigen einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe im Fall einer Rückkehr begrün-
dete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. An der BzP gab er
diesbezüglich zu Protokoll, nach H._______'s Verhaftung "haben wir zu ei-
nem Streik aufgerufen am 19.12.2011. Ich wurde beschuldigt, Geschäfte
und Autos demoliert zu haben" (vgl. act. A6/13 S. 8). An der Anhörung stritt
er ab, zu diesem Streik aufgerufen und an der Demonstration teilgenom-
men zu haben (vgl. act. A30/25 S. 10 F 102 ff.). An der BzP gab er ferner
zu Protokoll, er werde in seiner Heimat seit September 2011 mit Haftbefehl
gesucht und es seien drei Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, wobei das
jüngste vom (…) 2012 datiere. Als Anlass für die behördliche Suche nach
ihm nannte er eine Anzeige wegen Brandstiftung, bei der am (…) 2012 12
Menschen ums Leben gekommen seien; die Anzeige sei fälschlicherweise
erfolgt, um ihn wegen seiner Verbindung zu seinem "Cousin" H._______
verhaften zu können. Die Frage des BFM-Mitarbeiters, aufgrund welchen
Vorwurfs im September 2011 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden
sei, beantwortete der Beschwerdeführer ausweichend: "Alle, die in Verbin-
dung stehen zu diesem Cousin, sollen festgenommen werden von der Po-
lizei" (vgl. act. A6/13 S. 9). Er gab an, die Polizei habe am 16. Juli 2011
und im September 2011 bei ihm zu Hause vergeblich nach ihm gesucht.
Anlässlich der Anhörung führte er aus, es seien insgesamt drei Anzeigen
gegen ihn eingereicht worden – eine von Anhängern der Awami League
zusammen mit der Polizei im Jahr 2010 wegen illegalen Waffenbesitzes
(vgl. act. A30/25 S. 4 f. F25 i.V.m. F35-38), eine im Januar 2011 wegen
Brandstiftung und eine weitere im April 2011 wegen Sachbeschädigung an
einer Demonstration (vgl. a.a.O., S. 11 f. F115 ff.). Bei diesen Anzeigen
handle es sich um falsche Anschuldigungen, mit denen die Awami League
und die Polizei versuchten, ihn wie alle BNP-Anhänger zu beseitigen (vgl.
a.a.O., S. 4 F23-25). In offensichtlichem Widerspruch zu seinen Angaben
an der BzP war an der Anhörung keine Rede mehr von hängigen Gerichts-
verfahren; vielmehr behauptete er, man werde ihn gleich ohne Gerichtsver-
fahren umbringen (vgl. act. A30/25 S. 4 F23). Auf welche Demonstration
sich die Anzeige wegen Sachbeschädigung bezogen habe, konnte oder
wollte er nicht präzisieren; er gab an, die Anzeige habe für ihn keine Kon-
sequenzen gehabt (vgl. act. A30/25 S. 11 F116-121 ff.). Bezüglich der An-
zeige wegen Brandstiftung (mit Todesfolge für 12 Personen) wusste er nur
zu berichten, dass ein Mitarbeiter von H._______ ihm geraten habe, sich
von F._______ fernzuhalten; ob die Anzeige weitergeleitet worden sei,
wusste er nicht. Unmittelbar anschliessend sagte er, er habe von
D-3778/2013
Seite 27
H._______'s Mitarbeiter nur erfahren, dass es "einen Haftbefehl gegen uns
gab. Mehr weiss ich nicht mehr" (vgl. a.a.O., S. 12 F124 ff.). Mit solchen
vagen und widersprüchlichen Aussagen vermag der Beschwerdeführer
keine Gefährdung glaubhaft zu machen. Wären gegen ihn tatsächlich poli-
tisch motivierte Falschanzeigen eingereicht und allenfalls auch Gerichts-
verfahren eröffnet worden, hätte es nicht nur in seinem Interesse gelegen,
sich über den Stand dieser Verfahren zu informieren sowie entsprechende
Beweismittel zu beschaffen und diese im Asylverfahren einzureichen. Zur
Einreichung entsprechender Beweismittel wäre er aufgrund der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts überdies
auch verpflichtet gewesen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG; vgl. E. 3.2.1). Sodann
hätte der Beschwerdeführer sich kaum regelmässig im Haus seiner
Schwiegereltern in F._______ aufgehalten, um seine Ehefrau zu besu-
chen, wenn die Polizei sowie Anhänger der Awami League tatsächlich nach
ihm gesucht hätten. Bei seinen diesbezüglichen Erklärungsversuchen ver-
strickte er sich in weitere Widersprüche (vgl. act. A30/25 S. 6 und S. 16-
18). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, die Anhänger der Awami
League seien nicht mehr vorbeigekommen, nachdem ihr Vater eine An-
zeige gegen sie eingereicht habe (vgl. act. A31/11 S. 6 F52). Inwiefern die
Schlägerei, in welche der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im
Oktober 2006 zusammen mit anderen BNP-Anhängern gegen Anhänger
der Awami League verwickelt gewesen sei (vgl. act. A30/25 S. 14 F147 ff.),
damals und bis heute von asylrechtlicher Relevanz sein soll, ist vor diesem
Hintergrund nicht ersichtlich. Wie das BFM zutreffend festgestellt hat (vgl.
E. 4.3.2), vermochten die Ehegatten schliesslich auch ihre um sieben bis
acht Monate abweichenden Aussagen zum Zeitpunkt des Untertauchens
des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären. Im Gegensatz zur in
der Beschwerde (S. 15 Ziff. 38) vertretenen Ansicht hat das BFM mehrere
Fragen zu den verschiedenen Aufenthalts- und Wohnorten des Beschwer-
deführers nach seinem angeblichem Untertauchen gestellt, welche dieser
jedoch ausweichend und widersprüchlich beantwortet hat (vgl. act. A 30/25
S. 5 ff. F40-57, S. 13 f. F144-146, S. 17 F184-186, S. 18 F195 ff.).
5.3.4 In der Eingabe vom 27. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer
erstmals eine Verbindung zu I._______ geltend, bei dem es sich um eine
wichtige Führungsperson der islamistischen Oppositionspartei Jamaat
handle, und leitete daraus eine Gefährdung für sich selbst und seine Fami-
lie ab (vgl. Sachverhalt Bst. S). Nähere Ausführungen zur Art des Verhält-
nisses des Beschwerdeführers zur Person von I._______ oder zur Jamaat
blieben allerdings ebenso aus wie eine Begründung, weshalb der Be-
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Seite 28
schwerdeführer erst über zwei Jahre nach Einleitung seines Asylverfah-
rens vorbringt, enge Beziehungen zu einer Führungsperson dieser Partei
zu haben. Die zum Beleg dieses Vorbringens eingereichten Kopien zweier
Fotos, welche den Beschwerdeführer an seiner Hochzeit am (…) 2004 zu-
sammen mit I._______ und einigen BNP-Führern zeigen sollen (Beilage
49) sowie I._______ bei dessen Verhaftung im Jahr 2013 (Beilage 50) sind
jedoch nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Be-
schwerdeführenden zu belegen. Zum einen ist der Beschwerdeführer auf
dem Hochzeitsbild nicht erkennbar; zum anderen ist – selbst wenn hoch-
rangige Vertreter der BNP und der Jamaat an der Hochzeit der Beschwer-
deführenden anwesend gewesen wären –, nicht ersichtlich, inwiefern dar-
aus auf ein bestimmtes politisches Profil des Beschwerdeführers zu
schliessen wäre, welches zusammen mit der Festnahme eines der Jamaat
nahestehenden Hochzeitsgastes neun Jahre nach der Eheschliessung der
Beschwerdeführenden für diese asylrechtlich relevante Konsequenzen
hätte. Das Vorbringen ist aus den genannten Gründen als nachgeschoben
und daher unglaubhaft einzustufen. Die in der Eingabe vom 27. Februar
2014 geäusserte, jedoch nicht weiter substanziierte Behauptung, die ein-
gereichten Unterlagen (neben den erwähnten Fotos zwei Berichte von
HRW und diverse Medienberichte, vgl. Beilagen 51-63) zeugten von den
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der äusserst gefährli-
chen Situation, wie sie in Bangladesch für Personen mit dessen politi-
schem Profil herrsche, ist unzutreffend. Wie in E. 5.3.1 dargelegt wurde,
ergibt sich aus seinen vagen Aussagen zum behaupteten 20-jährigen En-
gagement bei der BNP kein substanzielles und aktuelles politisches Profil
des Beschwerdeführers. In keinem der eingereichten zahlreichen Berichte
und Artikel zur politischen Lage in Bangladesch ist sodann ein persönlicher
Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich.
5.3.5 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdefüh-
rer im Zusammenhang mit der gerichtlichen Beurteilung von im Unabhän-
gigkeitskrieg 1971 im damaligen Ostpakistan begangenen Verbrechen vor
dem Sondertribunal in Dhaka sowie den "Grossdemonstrationen und mas-
siven Ausschreitungen" in Bangladesch eine "gezielte asylrelevante Verfol-
gung" drohen soll, wie in der Beschwerde (S. 16 f. Ziff. 43) behauptet wird.
Ein Gerichtsverfahren wegen im Jahre 1971 begangener Verbrechen wird
der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in seine Heimat nicht zu gewär-
tigen haben, zumal er 1971 noch gar nicht geboren war. Zudem besteht
keine Veranlassung, von einer Gefährdung des Beschwerdeführers an-
lässlich einer allfälligen Teilnahme an zukünftigen Demonstrationen oder
D-3778/2013
Seite 29
Streiks auszugehen, zumal er eigenen Angaben zufolge seit über acht Jah-
ren nicht mehr politisch aktiv ist.
5.3.6 Der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu-
träglich ist sodann der Umstand, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der
Eurodac-Datenbank infolge irreparabler Hautdefekte an seinen Fingerkup-
pen nicht möglich war (vgl. act. A4/3) und er die Ursache dieser Hautver-
änderungen nicht zu erklären vermochte (vgl. act. A6/13 S. 10). Überdies
stellte er an der BzP vom 2. Februar 2012 in Aussicht, er werde seinen
Reisepass beibringen, welcher sich gemäss seinen Angaben bei einem
Bekannten in K._______ befinde und zirka im Jahr 2007 mit einer Gültig-
keitsdauer von zehn Jahren ausgestellt worden sei (vgl. act. A6/13 S. 6 f.).
An der Anhörung am 25. April 2013 gab er zu Protokoll, er könne eine Ko-
pie dieses Passes beschaffen; ob er das Original finde, müsse er nach-
schauen (vgl. act. 30/25 S. 3 F10 ff.). Nachdem das BFM ihm eine 30-
tägige Frist zur Einreichung des aktuellen Originalpasses angesetzt hatte,
reichte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 stattdessen zehn kopierte
Seiten seines im Jahr 2002 ausgestellten und 2007 abgelaufenen Passes
ein. Der Beschwerdeführer hat es somit versäumt, mit der Einreichung sei-
nes aktuellen Originalreisepasses die Zweifel an seiner Darstellung auszu-
räumen, er habe sich bis wenige Tage vor der Einreise in die Schweiz in
Bangladesch aufgehalten. In diesem Zusammenhang fällt ferner auf, dass
die beschwerdeführenden Eltern zwar Kopien ihrer eigenen Geburtsurkun-
den einreichen konnten, nicht aber diejenige ihres im Jahr (…) angeblich
in Bangladesch geborenen ersten Kindes C._______. Mehrere Aussagen
der Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung deuten darauf hin,
dass sie aus anderen als flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen nicht in
ihre Heimat zurückkehren möchten. So fügte die Beschwerdeführerin nach
der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls hinzu: "[…]. Mein Ehemann
hat niemanden. Er ist ganz allein. Wie ich schon gesagt habe, er ist ge-
schlagen worden … er ist hilflos. Er kann nicht arbeiten. Er kann nicht lau-
fen. Deshalb macht es keinen Sinn, nach Bangladesch zurückzukehren.
Deshalb bitte ich Sie, uns zu helfen, damit wir hierbleiben können. Das ist
alles" (vgl. act. A31/11 S. 10 F67). Der Beschwerdeführer gab gegen Ende
seiner Anhörung zu Protokoll: "[…] Ich habe keinen Cent mehr in Bangla-
desch. Ich habe alles ausgegeben für meine Ausreise Wenn ich zurück-
gehe, bin ich pleite. Ich muss betteln gehen […]" (vgl. act. A30/25 S. 16
F174).
D-3778/2013
Seite 30
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder un-
mittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend kon-
kreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ver-
folgung vor, welche ihnen heute bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde.
Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im
Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel
83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt
(vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-3778/2013
Seite 31
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch ist unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig, da die Beschwerdeführenden – wie darge-
legt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
Entgegen der in der Beschwerde (S. 17 Ziff. 44) vertretenen Ansicht, ihnen
drohe aufgrund der hängigen Verfahren Inhaftierung und Folter, ergeben
sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und aus den Akten
keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie
im Falle einer Rückschaffung nach Bangladesch mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR
[Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Men-
schenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problema-
tisch zu bezeichnen (vgl. HRW, World Report 2015, 29.01.2015, S. 93 ff.
[nachfolgend: HRW 2015]; dies., Democracy in the Crossfire: Opposition
Violence and Government Abuses in the 2014 Pre- and Post-Election Pe-
riod in Bangladesh, 29.04.2014 [nachfolgend: HRW 2014]; dies., Blood on
the Streets: The Use of Excessive Force During Bangladesh Protests, Au-
gust 2013 [nachfolgend: HRW 2013] sowie die laufende Berichterstattung
der NGO Odhikar, > Reports; ferner die nachfolgende
E. 8.4). In Bezug auf die Beschwerdeführenden sind jedoch, wie vorste-
hend dargelegt, keine gewichtigen Indizien dafür vorhanden, dass sie den
heimatlichen Behörden beziehungsweise der Regierung oder der Polizei in
spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und/oder aufgrund von An-
feindungen durch Anhänger der
Awami League für sie im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem
flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte.
8.
8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
D-3778/2013
Seite 32
8.2 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
mit der Begründung für zumutbar erklärt, weder die in Bangladesch herr-
schende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit
einer Rückführung in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführenden seien
noch jung und verfügten über ein gefestigtes Beziehungsnetz in
F._______. Fünf Brüder des Beschwerdeführers lebten dort und führten ein
Möbelgeschäft. Die Eltern und sechs Schwestern der Beschwerdeführerin
lebten ebenfalls in F._______; ihr Vater handle mit Ländereien und Immo-
bilien. Die Beschwerdeführenden hätten vor der Ausreise während länge-
rer Zeit bei den Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt, so dass davon
auszugehen sei, dass sie dies wieder tun könnten. Die Integration der Kin-
der sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine Rückkehr nach Bang-
ladesch unzumutbar wäre. Die Knochenbrüche des Beschwerdeführers
seien in dessen Heimat operiert worden, und eine Kreuzband-Rekonstruk-
tion habe im Juli 2012 in der Schweiz stattgefunden. Sollten weitere Be-
handlungen erforderlich sein, wären diese auch im Heimatland möglich.
8.3 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach F._______ sei aus Sicherheitsgründen
nicht zumutbar, und sie verfügten in anderen Landesteilen über keine zu-
mutbare Wohnsitzalternative. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ergebe sich ferner auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne, weil drei seiner
Brüder aus F._______ weggezogen seien und zwischen den Geschwistern
seit dem Tod der Eltern kein Zusammenhalt mehr bestehe. Überdies sei
auf die problematisch verlaufende Schwangerschaft der Beschwerdefüh-
rerin sowie auf den Umstand hinzuweisen, dass die fünfköpfige Familie
auch nach der Geburt des dritten Kindes offensichtlich zu einer verletzli-
chen Gruppe gehöre, welche nach jahrelanger Landesabwesenheit bei der
Rückkehr in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten würde. Dem
Beschwerdeführer werde es nicht möglich sein, in seiner Heimat für seine
Familie eine neue Existenz aufzubauen und gleichzeitig den Zugang zur
medizinischen Versorgung für sich, seine Ehefrau und die Kinder, insbe-
sondere die behandlungsbedürftige Tochter D._______, bei der eine (...)
erforderlich sei, zu gewährleisten.
8.4 Obwohl politische Auseinandersetzungen in Bangladesch bereits in der
Vergangenheit oftmals mit Gewalt und Ausschreitungen verbunden waren,
sind das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) in ihrer Rechtsprechung nie zur Feststellung einer
Situation allgemeiner Gewalt und einer generellen Unzumutbarkeit von
D-3778/2013
Seite 33
Rückführungen von abgewiesenen Asylsuchenden aus Bangladesch ge-
langt (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5; EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Im
Folgenden ist zu prüfen, ob sich aufgrund der Entwicklung seit der letzten
Lagebeurteilung vom 16. Februar 2010 (vgl. BVGE 2010/8) eine andere
Einschätzung aufdrängt.
8.4.1 Nach ihrem Wahlsieg von Ende 2008 übernahm die Awami League
im Januar 2009 die vom Militär kontrollierte Übergangsregierung, welche
seit 2007 das Land regiert hatte. Im März 2010 nahm ein unter der Be-
zeichnung "International War Crimes Tribunal" (ICT-BD) geschaffenes
Sondergericht zur Beurteilung von völkerrechtlichen Verbrechen wie Ge-
nozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen die Ar-
beit auf (vgl. ). Das Sondertribunal beurteilt insbeson-
dere während des neunmonatigen Unabhängigkeitskrieges im Jahr 1971
begangene Verbrechen. Zwar ist die Verwicklung der meisten Angeklagten
in solche Verbrechen dokumentiert, doch hat das Gericht aufgrund man-
gelnder Professionalität, ungenügender Rechtsstaatlichkeit der Verfahren,
Kollusion zwischen Anklägern und Richtern und wegen politischer Einfluss-
nahme durch die Regierung bald an Legitimität eingebüsst. Die Regierung
sieht sich mit der vor allem von der Jamaat vorgebrachten Kritik konfron-
tiert, die Verfahren zur Ausschaltung politischer Konkurrenten der Awami
League zu benutzen, zumal das Gericht bisher vor allem hochrangige Ver-
treter der Jamaat und vereinzelt auch der BNP angeklagt und zu lebens-
länglichen Gefängnistrafen oder zum Tod verurteilt hat (vgl. International
Crisis Group, Mapping Bangladesh's Political Crisis, Asia Report No 264,
09.02.2015, S. 17 ff; [nachfolgend: ICG 2015]); BBC News, Bangladesh
war crimes trial: Key accused, 24.11.2014; Neue Zürcher Zeitung [NZZ],
Selektive Geschichtsbewältigung in Bangladesch, 01.02.2013; dies., Ein
Volksaufstand für die Todesstrafe, 02.03.2013; dies., Weiteres Todesurteil
in Bangladesch, 03.11.2014). Im Jahr 2011 schaffte das von der Awami
League dominierte Parlament mit einer Verfassungsänderung die 1996
eingeführte Regelung ab, gemäss welcher vor anstehenden Parlaments-
wahlen jeweils eine neutrale Übergangsregierung (Caretaker Government)
einzusetzen war, um Manipulationen der Wahlen zu verhindern (vgl. ICG
2015 S. 4 ff.).
8.4.2 Zwischen Februar und Anfang Mai 2013 wurden bei Massenkundge-
bungen in Bangladesch mindestens 2000 Personen verletzt und zirka 150
getötet, darunter 15 Sicherheitskräfte (vgl. HRW 2013 S. 1). Zu grössten-
teils friedlichen und von der Regierung geduldeten Massenprotesten kam
D-3778/2013
Seite 34
es zunächst am 5. Februar 2013 nach der Verurteilung Abdul Qader Mol-
lah's, eines stellvertretenden Generalsekretärs der Jamaat, zu lebensläng-
licher Haft durch den ICT-BD u.a. wegen Verbrechen gegen die Mensch-
lichkeit. Hunderttausende forderten die Verhängung der Todesstrafe gegen
den Politiker. Als Folge dieser sogenannten Shabagh-Proteste änderte die
Regierung die Satzung des Sondergerichts rückwirkend dahingehend,
dass die Anklagevertretung gegen dessen (bisher letztinstanzliche) Urteile
beim Supreme Court Berufung einlegen und die Todesstrafe fordern kann;
ferner wurde die Möglichkeit geschaffen, auch gegen die Jamaat als Partei
Anklage wegen Kriegsverbrechen zu erheben, was im Fall einer Verurtei-
lung ein Verbot der Partei ermöglichen würde (vgl. HRW 2013 S. 11; ICG
2015 S. 18 f.). Bei Kundgebungen beider politischer Lager in vielen Teilen
des Landes nach der Verhängung der Todesstrafe durch den ICT-BD ge-
gen den Vizepräsidenten der Jamaat am 28. Februar 2013 starben Dut-
zende Demonstrierende, unbeteiligte Personen sowie Polizisten. Die Poli-
zei schoss bei manchen Kundgebungen gezielt oder wahllos in die Menge
und die Umgebung und tötete so zahlreiche Protestierende, aber auch un-
beteiligte Menschen, einschliesslich Kindern (vgl. HRW 2013 S. 2 f. und
12 ff.).
Weitere gewaltsame Auseinandersetzungen ereigneten sich am 5. und
6. Mai 2013 in Dhaka anlässlich einer Kundgebung der bis anhin kaum
bekannten Organisation Hefazat-e-Islam ("Protectors of Islam"), einer Ver-
einigung religiöser Gruppierungen, welche mit Zehntausenden von Anhä-
ngern, unter ihnen viele aus der südlichen Hafenstadt F._______, nach
Dhaka marschierten, um dort die Umsetzung ihres Programms zu fordern.
Dieses beinhaltet u.a. die Durchsetzung der Geschlechtertrennung in der
Öffentlichkeit beziehungsweise ein Arbeitsverbot für Frauen, die strafrecht-
liche Verfolgung von Atheisten sowie die Einführung der Todesstrafe für
Blasphemie. Im Zentrum von Dhaka kam es zu schweren Zusammenstös-
sen zwischen den demonstrierenden Anhängern der Hefazat und den Si-
cherheitskräften sowie Aktivisten der Awami League, der BNP und der Ja-
maat. Während die Hefazat behauptete, bis zu 3500 ihrer Anhänger seien
in den zwei Tagen getötet worden, bestätigte Human Rights Watch nach
Abklärungen vor Ort den Tod von mindestens 58 Personen, wovon sieben
Mitgliedern der Sicherheitskräfte (vgl. HRW 2013 S. 3 ff. und 21 ff.).
8.4.3 Im Jahr 2013 annullierte der High Court in Dhaka die Registrierung
der Jamaat als politische Partei und schloss diese damit von der Teilnahme
an den bevorstehenden Wahlen von 2014 aus mit der Begründung, ihre
Statuten seien mit der Verfassung des Landes unvereinbar (vgl. HRW 2014
D-3778/2013
Seite 35
S. 10). Im Oktober 2013 rief die Vorsitzende der BNP, Khaleda Zia, zu-
nächst zu Streiks, Demonstrationen und Verkehrsblockaden auf, um die
Einsetzung einer Übergangsregierung zur Überwachung der Wahlen
durchzusetzen. Nachdem die Regierung diese Forderung zurückgewiesen
und stattdessen eine Allparteienregierung unter dem Vorsitz von Premier-
ministerin Sheikh Hasina vorgeschlagen hatte, rief Khaleda Zia schliesslich
am 2. Dezember 2013 – gegen den Willen von Amtsträgern und Spitzen-
funktionären der BNP (vgl. ICG 2015 S. 10) – zum Boykott der Wahlen auf.
In der Folge war eine massive und landesweite Zunahme politischer Ge-
walt zu verzeichnen; die Wahlen vom 5. Januar 2014, bei denen die Awami
League beinahe 80% der Parlamentssitze und die Jatiya Party die übrigen
Sitze gewann, gelten als die bisher gewalttätigsten in der Geschichte des
Landes (HRW 2014 S. 1 und 11). Von Januar bis Juni 2014 wurden mehr
als 130 Menschen bei politischer Gewalt getötet sowie über 5200 verletzt
(vgl. Odhikar, Six-Months Human Rights Monitoring Report January 1 –
June 30, 2014, 01.07.2014 S. 42). Anhänger der Opposition liessen auf
belebten Strassen Granaten explodieren und warfen Molotowcocktails in
Busse, auf Lastwagen und motorisierte Rikschas, welche trotz den Ver-
kehrsblockaden unterwegs waren; teilweise rekrutierten oder zwangen sie
Strassenkinder, Brandanschläge auf Busse zu verüben. Oppositionelle at-
tackierten Wahllokale und deren Personal, setzten Lokale in Brand und
griffen Personen vor, bei oder nach der Stimmabgabe an. Hunderte von
Wohnhäusern und Geschäften von Hindus, welche traditionell die Awami
League unterstützen, und teilweise auch von Christen, wurden zerstört,
(vgl. HRW 2014 S. 13-22 ff.; NZZ, Explosive Lage vor Wahl in Bangla-
desch, 04.01.2014; dies., Gewalt bei Wahlen in Bangladesch, 06.01.2014;
dies., Boykott wirkt in Bangladesch, 07.01.2014).
Die Regierung beziehungsweise die Sicherheitskräfte gingen massiv ge-
gen die Opposition vor. Tausende, insbesondere Aktivisten und Mitglieder
der Oppositionsparteien, wurden – häufig ohne Haftbefehl und ohne An-
gabe von Gründen – festgenommen und später teilweise zu Unrecht der
Anzettelung und Ausübung von Gewalt beschuldigt; die Festnahmen fan-
den häufig nach der Ankündigung von Streiks und Demonstrationen statt
(vgl. HRW 2014 2014 S. 3 ff. und 50 ff.). Im ersten Halbjahr 2014 töteten
Sicherheitskräfte 108 Menschen, darunter Aktivisten und lokale Anführer
der Opposition; weitere 54 Personen verschwanden spurlos oder starben
im Gefängnis. 20 Personen starben bei internen Auseinandersetzungen in-
nerhalb der Awami League und der BNP (vgl. Odhikar, Six-Months Human
Rights Monitoring Report January 1 – June 30, 2014, 01.07.2014 S. 12 ff.
und 42; HRW 2014 S. 23 und 43 ff.).
D-3778/2013
Seite 36
8.4.4 Nach einer Periode relativer Ruhe (ICG 2015 S. 1) kam es am 5. Ja-
nuar 2015, dem ersten Jahrestag der umstrittenen Wahlen von 2014, trotz
einem Versammlungsverbot zu schweren Zusammenstössen zwischen
Anhängern und Gegnern der Regierung und der Polizei, nachdem die in
ihrem Parteibüro unter Hausarrest gestellte Oppositionsführerin Khaleda
Zia erneut zum Generalstreik und zu einer unbefristeten landesweiten Blo-
ckade sämtlicher Verkehrswege aufgerufen hatte, um die Regierung zu
Neuwahlen zu zwingen (Odhikar, Human Rights Monitoring Report Janu-
ary 1 – 31, 2015, 01.02.2015, S. 2 ff.; Deutsche Welle, Verhärtete Fronten
in Bangladesch, 05.01.2015). Aktivisten der Opposition setzten Fahrzeuge
die dem Boykottaufruf keine Folge leisteten, in Brand (vgl. NZZ, Anhaltende
Gewalt: Blutiger Parteienstreit in Bangladesch, 06.02.2015). Insgesamt
starben in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 mindestens 121 Men-
schen an den Folgen politischer Gewalt und 68 bei aussergerichtlichen Tö-
tungen durch Sicherheitskräfte; 3249 Personen wurden verletzt (vgl. Odhi-
kar, Human Rights Monitoring Report May 1 – 31, 2015, 01.06.2015, S. 20).
Gemäss Regierungsangaben wurden alleine in den ersten drei Januarwo-
chen 2015 über 7000 Aktivisten und Führungspersonen der Opposition,
einschliesslich hochrangiger Vertreter der BNP, festgenommen – teils prä-
ventiv, teils wegen tatsächlicher oder mutmasslicher Beteiligung an anläss-
lich der Proteste begangenen Gewalttaten, insbesondere Brandanschlä-
gen. Zahlreiche Oppositionelle tauchten unter (vgl. BBC News, Bangla-
desh arrests 7,000 opposition activists, 21.01.2015; HRW, Bangladesh:
End Deadly Cycle of Crimes: Petrol Bomb Attacks and Security Forces
Abuses Filling Hospitals, 06.02.2015).
Drei Monate nach Beginn der landesweiten Protestaktionen war die Lage
im Land zwar weiterhin angespannt, doch kehrte allmählich wieder Norma-
lität ein. Auf den Strassen in Dhaka zirkulieren wieder zahlreiche Verkehrs-
mittel, und im dritten Streikmonat nahm auch der Überlandverkehr zu, ob-
wohl immer noch Fahrzeuge angegriffen wurden, welche die Blockade
nicht befolgten (vgl. NZZ, Dauerkrise in Bangladesch: Leben im Ausnah-
mezustand, 19.04.2015). Seit März 2015 ist ein deutlicher Rückgang der
Gewalt zu verzeichnen (vgl. UN News Centre, 04.04.2015, Ban welcomes
de-escalation of Bangladesh violence, calls for transparent, inclusive and
credible elections). Wurden im Januar 2015 noch 48 Personen bei politi-
scher Gewalt getötet und zirka 1950 verletzt, sank diese Zahl in den Fol-
gemonaten kontinuierlich; im April wurden noch 11 Tote und 262 Verletzte
und im Mai 5 Tote und 272 Verletzte als Opfer politischer Gewalt gezählt
(vgl. Odhikar, Human Rights Monitoring Report May 1 – 31, 2015,
01.06.2015, S. 20).
D-3778/2013
Seite 37
8.4.5 Bei Protesten nach der Hinrichtung eines zweiten hochrangigen Po-
litikers der Jamaat wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrie-
ges wurden am 13. April 2015 zwei Personen getötet; aus dem ganzen
Land gab es wieder Berichte von Brandanschlägen auf Busse und Lastwa-
gen (vgl. NZZ, Unruhen in Bangladesch: Islamist hingerichtet, 14.04.2015).
Anlässlich der von der Opposition boykottierten Stadtratswahlen in Dhaka
und F._______ am 28. April 2015 kam es zur Besetzung von Wahllokalen
durch meist jugendliche Anhänger der Awami League, zu Einschüchterung
von sowie Gewaltanwendung gegen Wahlwillige, Oppositionelle und Jour-
nalisten sowie zu teilweise massiven Wahlmanipulationen (vgl. Odhikar,
Human Rights Monitoring Report April 1 – 30, 2015, 01.05.2015, S. 2 ff.).
8.4.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass sich die allgemeine Lage in Bangladesch seit Ende März
2015 zunehmend beruhigt. In Bangladesch herrscht demnach keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite
Teile desselben erstrecken würde. Da die Gewalt vor Ort nicht derart flä-
chendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so
schlecht ist, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkeh-
rende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl.
BVGE 2014/26 E.7.7.2 mit weiteren Hinweisen), ist der Wegweisungsvoll-
zug nach Bangladesch nicht generell unzumutbar.
8.4.7 Allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat ist da-
her nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden aus-
zugehen.
8.5
8.5.1 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus
eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, ver-
fügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat
eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische
Behandlung zur Verfügung steht.
D-3778/2013
Seite 38
8.5.2 In der Eingabe vom 27. Februar 2014 wurde hinsichtlich des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführenden vorgebracht, die fünfköpfige Fa-
milie sei weiterhin in ärztlicher Behandlung und auf regelmässige medizi-
nische Beratung und Versorgung angewiesen. Nachdem der Instruktions-
richter mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 die Beschwerdeführenden
vor Abschluss des Instruktionsverfahrens aufgefordert hatte, allfällige kon-
krete medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse vorzubringen und
mittels aktueller ärztlicher Berichte zu belegen, gingen am 16. Januar 2015
beim Gericht die im Sachverhalt (Bst. U) erwähnten Unterlagen ein (Beila-
gen 2015/1-2015/8).
8.5.3 Hinsichtlich des Kindes C._______ ist dem ärztlichen Untersu-
chungsbericht des Kantonsspitals (…) vom 18. Dezember 2014 und dem
Schreiben der Tagesklinik des Universitäts-Kinderspitals (…) vom 22. De-
zember 2014 zu entnehmen, dass am 21. Januar 2015 eine Voruntersu-
chung und am Folgetag ein operativer Eingriff in der Tagesklinik geplant
war. Bei der operativen Entfernung von hyperplastischen Rachenmandeln
(Adenotomie) und der Entfernung von Ohrenschmalzpfropfen (Cerumen-
Entfernung) handelt es sich um Routineeingriffe. Da seit dem Operations-
termin beim Gericht kein gegenteiliger ärztlicher Bericht einging, ist nicht
davon auszugehen, dass beim oder nach dem Eingriff Komplikationen auf-
getreten wären. Eine Nachkontrolle dürfte am 28. Januar 2015 stattgefun-
den haben (vgl. Terminkarte des Kinderspitals für C._______). Gemäss
dem Bericht der Psychomotorik-Therapeutin vom 9. Januar 2015 besuchte
C._______ von August bis Dezember 2014 eine Psychomotorik-Therapie
zur Verbesserung seiner motorischen und sozial-emotionalen Kompetenz.
Seit der Auflösung der Therapiegruppe pausiert das Kind und wartet auf
einen Platz in einer neuen Gruppe. Aus den Angaben der Therapeutin ist
zu schliessen, dass die Weiterführung der Psychomotorik-Therapie für
C._______ zur Unterstützung seiner weiteren Entwicklung wünschenswert
wäre. Um eine dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig wäre, han-
delt es sich dabei jedoch offensichtlich nicht (zum Kindeswohl vgl. E. 8.6).
8.5.4 Trotz Aufforderung durch den Instruktionsrichter, vor Beendigung des
Instruktionsverfahrens allfällige medizinische Wegweisungsvollzugshin-
dernisse mit entsprechenden ärztlichen Berichten zu belegen (vgl. Sach-
verhalt Bst. T), gingen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der übrigen
Beschwerdeführenden beim Gericht keine weiteren ärztlichen Berichte ein.
In der Eingabe vom 14. Januar 2015 wurde zwar geltend gemacht, sämtli-
che Familienmitglieder seien regelmässig in medizinischer Behandlung,
D-3778/2013
Seite 39
und der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Schmerzen, insbesondere
im Arm. Eingereicht wurden (neben den in E. 8.5.3 gewürdigten Unterlagen
zu C._______) jedoch lediglich ein Rezept (Beschwerdeführer) sowie Ter-
minkarten über je eine ärztliche Konsultation (E._______, 8. Januar 2015
bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendkrankheiten; Beschwerdeführe-
rin, 19. Januar 2015; Beschwerdeführer, 21. Januar 2015, Klinik für Ortho-
pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates im Kantonsspital […]).
Hinsichtlich des Kindes D._______ wies das BFM in seiner Vernehmlas-
sung vom 22. August 2013 darauf hin, dass gemäss den mit der Be-
schwerde eingereichten ärztlichen Berichten vorgesehen war, an einem
Kontrolltermin vom 11. Juli 2013 einen Termin für die operative Entfernung
einer (…) zu vereinbaren. Eine Operation sei bereits zuvor ärztlich emp-
fohlen worden, der Vater des Kindes habe jedoch damit zuwarten wollen.
Das Bundesamt hielt fest, dass es im Sinne des Wohlergehens des Kindes
D._______ wäre, dessen gesundheitliches Problem baldmöglichst zu be-
seitigen, und der Versuch von dessen Vater, die Ansetzung eines Operati-
onstermins zu verhindern, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen könne. Da hinsichtlich des Kindes D._______ bis heute kein
weiterer ärztlicher Bericht mehr eingereicht wurde, ist davon auszugehen,
dass dessen (…) mittlerweile erfolgreich entfernt wurde. Sollte dies wider
Erwarten nicht der Fall sein, wäre einer allenfalls bevorstehenden Opera-
tion im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen.
8.5.5 Aufgrund dieser Sachlage ist zusammenfassend festzustellen, dass
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden an
aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden,
derentwegen sie sich in der Schweiz in regelmässiger Behandlung befin-
den würden und die nur hier behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugs-
hindernis darstellen könnten. Der in der Beschwerde (S. 10 Ziff. 26 f.) ge-
stellte Antrag, das Gericht habe weitere Abklärungen zur gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführenden vorzunehmen, ist demzufolge abzu-
weisen.
8.6
8.6.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
D-3778/2013
Seite 40
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kin-
deswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen ei-
ner gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in
der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse
einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Das Kindeswohl ist
mithin nicht erst gefährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage ge-
rät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).
8.6.2 Die obgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes
nicht erfüllt. Die jüngsten Kinder D._______ und E._______, die in der
Schweiz geboren wurden, sind mit (…) beziehungsweise (…) Jahren beide
noch im Kleinkindalter. Doch auch das älteste Kind, der (…)jährige
C._______, orientiert sich aufgrund seines Alters noch stark an seinen El-
tern als wichtigste Bezugspersonen. C._______ war bei der Einreise in die
Schweiz im Januar 2012 (…) Jahre alt und hat erst gut drei Jahre seines
Lebens und damit noch kaum prägende Jahre seiner Kindheit in der
Schweiz verbracht. Es ist daher durch die Rückkehr nach Bangladesch
auch bei ihm keine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten, welcher un-
ter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlag-
gebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Schliesslich ist davon
auszugehen, dass die Klärung der Aufenthaltssituation sowie das ver-
wandtschaftliche Beziehungsnetz der Familie sich positiv auf die Entwick-
lung von C._______ und seine Wiedereingliederung in Bangladesch aus-
wirken werden. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der
Familie ist daher nicht ersichtlich.
D-3778/2013
Seite 41
8.7
8.7.1 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die fünfköpfige Fa-
milie gehöre offensichtlich zu einer verletzlichen Gruppe und würde nach
jahrelanger Landesabwesenheit bei einer Rückkehr nach Bangladesch in
eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten. Hierzu ist vorab festzu-
halten, dass sich die für die Annahme einer konkreten Gefährdung erfor-
derliche individuelle Betroffenheit u.a. auch aus der Zugehörigkeit zu einem
Personenkreis mit einem besonderen Schutzbedürfnis (sogenannte "vul-
nerable group") ergeben kann. Besonders verletzliche Personen können
über das übliche Mass hinaus von bestimmten Verhältnissen betroffen und
gerade deshalb konkret gefährdet sein, sofern keine begünstigenden indi-
viduellen Umstände vorliegen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.3, m.w.H.). Ob es
sich bei der fünfköpfigen Familie um Angehörige einer besonders verletzli-
chen Personengruppe handelt, kann vorliegend jedoch offenbleiben, zu-
mal, wie nachfolgend dargelegt wird, begünstigende Umstände vorliegen,
welche eine konkrete Gefährdung ausschliessen.
8.7.2 Die beschwerdeführenden Eltern sind in F._______ aufgewachsen
und dort während 14 (Ehemann) beziehungsweise 12 Jahren (Ehefrau) zur
Schule gegangen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben
ein (…)-Geschäft geführt und drei eigene Autos sowie einige Zimmer ver-
mietet – durchwegs Tätigkeiten, die man auch mit Schmerzen im Arm so-
wie mit einem rekonstruierten Kreuzband ausführen kann. Gemäss den
Angaben der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren leben
vier oder fünf Brüder des Beschwerdeführers in Bangladesch (F._______
und Dhaka) sowie zwei Brüder im Ausland, und die Eltern sowie sechs
Schwestern der Beschwerdeführerin wohnen in F._______. Bei den im
erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise auf Beschwerdeebene ge-
machten Aussagen, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo in F._______
seine Brüder wohnten beziehungsweise er könne nicht auf die Unterstüt-
zung seiner Familie zählen, weil drei seiner Brüder aus der Stadt wegge-
zogen seien und zwischen den Geschwistern seit dem Tod der Eltern kein
Zusammenhalt mehr bestehe, handelt es sich um realitätsfremde und un-
belegte Schutzbehauptungen. Wie das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend festgehalten hat, dürfte es dem Beschwerdeführer nicht
schwerfallen, in Erfahrung zu bringen, wo seine Brüder wohnen. Selbst
wenn wider Erwarten nach dem Tod der Eltern keine engen Familienbande
zwischen ihm und seinen Brüdern mehr bestehen sollten, verfügen die Be-
schwerdeführenden mit der in der Stadt F._______ wohnhaften Familie der
Beschwerdeführerin über ein intaktes verwandtschaftliches Beziehungs-
netz. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden –
D-3778/2013
Seite 42
sofern sie nicht in ihrem Haus im Heimatdorf J._______ im Distrikt
F._______ leben möchten – bei den Eltern der Beschwerdeführerin werden
wohnen können, wie sie dies bereits vor der Ausreise während längerer
Zeit getan haben. Da die Eltern der Beschwerdeführerin ausserdem wohl-
habend sind, ist davon auszugehen, dass sie ihrem Schwiegersohn und
ihrer Tochter beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein werden.
8.8 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4) davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden bei der Rückkehr nach Bangladesch aufgrund der all-
gemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten wür-
den. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
9.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1-4 AuG kommt
daher nicht in Betracht.
11.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da die Beschwerdebegehren nicht von vornherein als aussichtslos
zu bezeichnen waren und die Beschwerdeführenden nach wie vor als be-
dürftig zu betrachten sind, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG erfüllt. Das in der Eingabe vom 19. Juli 2013 gestellte Gesuch um
D-3778/2013
Seite 43
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demzufolge gutzuheis-
sen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.2 In der Beschwerde wurde zu Recht eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts durch das BFM gerügt. Dieser Verfahrensmangel wurde je-
doch auf Beschwerdeebene geheilt (vgl. E. 3.3). Den Beschwerdeführen-
den ist deshalb trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind,
eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der
Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da
ihnen, insoweit sie zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt haben, kein
finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.).
Dementsprechend ist ihnen auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und
unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine auf
insgesamt Fr. 200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zende Parteienschädigung zuzusprechen und das SEM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführenden diesen Betrag für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3778/2013
Seite 44
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 200.– für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: