B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3778/2018
Ur t e i l vom 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018.
D-3778/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 6. No-
vember 2015 und gelangte auf dem Luftweg am 9. November 2015 in die
Schweiz, wo er am 4. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezem-
ber 2015 wurde er summarisch befragt und am 15. Mai 2018 eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe nach seinem Schulabschluss bei seinem Cousin, welchem eine
Tankstelle gehört habe, gearbeitet. Dort hätten Mitglieder der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) gratis tanken dürfen. Im Jahr 2006 sei sein
Cousin auf dem Nachhauseweg verschwunden und enthauptet aufgefun-
den worden. Er vermute, dass die Armee ihn getötet habe, da diese die
kostenlosen Tankfüllungen für die LTTE als Unterstützungsleistungen er-
achtet hätten. Aus Angst ebenfalls ums Leben gebracht zu werden, habe
er sich seither – meist bei seiner Schwester – versteckt. Die Armee habe
ihn die ganze Zeit gesucht. Sein Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen und
ebenfalls von der Armee gesucht worden. Sein Vater sei aber an dessen
Stelle im (…) 2010 von der Armee mitgenommen und getötet worden. Sein
Bruder habe sich von der LTTE getrennt und sei Mitglied der Eelam Pe-
ople's Democratic Party (EPDP) geworden und habe für die Menschen-
rechtskommission gearbeitet. Ab dem Jahr 2013 habe er Aufträge von der
Tamil National Alliance (TNA) erhalten, Häuser im Jaffna-Distrikt zu bauen.
Deshalb habe er mit den anderen Parteien (unter anderem der EPDP, der
Angayan Partei und der Aikiya Thesiya Partei) Schwierigkeiten bekommen.
Diese hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten, ansonsten würde er ent-
führt oder getötet werden. Er sei deshalb auch Zuhause gesucht worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben eines sri-lanki-
schen Parlamentsmitglieds, den Todesschein seines Vaters und seines
Cousins, eine Bestätigung der Todesursache seines Vaters sowie seine
Identitätskarte (in Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 – eröffnet am 30. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob
gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Juni 2018 Beschwerde und
beantragte zur Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in seine vo-
rinstanzlichen Akten, in die Akten seines Bruders sowie in sämtliche nicht
öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 und
nach Gewährung der Akteneinsicht um Ansetzung einer Frist zu Beschwer-
deergänzung. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mit-
zuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die
objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen aus-
gewählt worden seien. Ferner seien seine kognitiven Fähigkeiten fachärzt-
lich abzuklären und es sei ihm eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln
zu seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie zu seinen Funktionen als Präsident
eines (…) und einer (…) in Sri Lanka anzusetzen.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
Daneben reichte er zwei Fotos zu den Akten, welche ihn bei einer De-
monstration in der Schweiz und als freiwilligen Helfer einer tamilischen Or-
ganisation zeigen.
D.
Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Juli 2018 reichte er drei Schreiben des
(…) (gemäss Beschwerdeführer im Original inkl. englischer Übersetzung;
tatsächlich in Kopie mit deutscher Übersetzung), Fotos, welche ihn in einer
Tätigkeit als Präsidenten des (…) sowie ein Foto, welches ihn am (…) in
B._______ im November 2017 zeigen.
D-3778/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1
VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D 1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
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Seite 5
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde um Ansetzung einer
Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu seiner exilpolitischen Tätigkeit
sowie auch zu seinen Funktionen als Präsident des (…) und der (…). Mit
Eingabe vom 18. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer weitere diesbezügli-
che Beweismittel zu den Akten gereicht. Auf eine weitere, zusätzliche Frist
zur Einreichung von Beweismitteln kann demnach verzichtet werden.
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Zustellung der bei der Vorinstanz
eingereichten Beweismittel, welche a priori als bekannte Akten zu qualifi-
zieren sind. Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Be-
weismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht
verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Indessen liegen – entsprechend
dem Antwortschreiben auf das Akteneinsichtsgesuch des SEM vom 7. Juni
2018 – keine Hinweise vor, dass das SEM dem Beschwerdeführer keine
Einsicht in die Beweismittel gewährt hätte, zumal die entsprechende Akte
A15 nicht von der Einsicht ausgeschlossen wurde. Zudem wird aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich (vgl. S. 34 Beschwerdeschrift), dass der In-
halt dieser Aktenstücke auch dem Rechtsvertreter bekannt sind. Hätte es
sich um ein Versehen des SEM gehandelt, wäre dem Beschwerdeführer
genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich vor Ablauf der Beschwerde-
frist nochmals um die Zustellung der Beweismittel zu kümmern. Dem Be-
schwerdeführer werden die verlangten Aktenstücke zusammen mit dem
vorliegenden Urteil in Kopie zugestellt.
6.1.2 Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Herausgabe des Asylent-
scheids seines Bruders (A12), welche ihm nicht gewährt worden sei. In-
D-3778/2018
Seite 6
dessen liegen – entsprechend dem Antwortschreiben des SEM auf das Ak-
teneinsichtsgesuch vom 7. Juni 2018 – keine Hinweise vor, dass das SEM
dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den Asylentscheid des Bruders
gewährt hätte, zumal die entsprechende Akte A12 nicht von der Einsicht
ausgeschlossen wurde. Zudem ist dem Beschwerdeführer nur insoweit Ak-
teneinsicht in Akten Dritter zu gewähren, wie es zur Wahrung des rechtli-
chen Gehörs notwendig ist. Dies wurde in casu genügend erfüllt.
6.1.3 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Einsicht in die nicht
öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezüg-
liche Antrag wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht beur-
teilt und ist abzuweisen (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-109/2018
vom 16. Mai 2018 E. 6.2).
6.1.4 Das Recht auf Akteneinsicht wurde vorliegend nicht verletzt. Die An-
träge um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung sind entsprechend abzuweisen.
6.2 Der Rüge, der Beschwerdeführer habe sich in der Befragung aufgrund
des Zeitdrucks nicht ausreichend äussern können, ist zu entgegnen, dass
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abgeleitet werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person ausführlich
zu den Asylgründen äussern musste, ist die Befragung zudem lediglich
summarischer Natur. Der Beschwerdeführer hatte im Laufe des gesamten
Asylverfahrens – insbesondere anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG
– genügend Gelegenheit sich eingehend zu äussern. Dem Umstand, dass
die Befragung verkürzt durchgeführt und angeblich nicht alle Asylvorbrin-
gen vorgebracht wurden, ist bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu
tragen. Dies gilt auch für die Einschätzung der Aussagefähigkeit, wobei für
die Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichts auf die Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen ist und ihm diesbezüg-
lich genügend Zeit zur Verfügung gestanden ist. Der Zeitraum von rund
zweieinhalb Jahren zwischen Befragung und Anhörung stellt keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerde-
führer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Be-
fragung durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl.
mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018
E. 5.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
6.3 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen
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Seite 7
Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es
hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Auffassung des SEM – insbesondere hinsichtlich der Gefährdungslage
im Allgemeinen in Sri Lanka, durch die EPDP und der familiären Verbin-
dung zu LTTE-Unterstützern – nicht teilt, ist keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Aus-
führungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung. Sie richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellun-
gen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdi-
gung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführer habe die Probleme wegen seiner Arbeit an der Tankstelle
in der Befragung noch nicht erwähnt, wobei er mehrmals nach Problemen
in seinem Heimatstaat gefragt worden sei. Weshalb er dies nicht erwähnt
habe, habe er nicht schlüssig erklären können. Zudem habe er bei der Be-
fragung nicht erwähnt, dass er sich jahrelang versteckt gehalten habe.
Diese Vorbringen seien demnach als nachgeschoben und infolgedessen
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Seite 8
unglaubhaft zu qualifizieren. Die Vorbringen seien zudem diffus sowie sub-
stanzlos und er habe ausweichende Antworten dazu gegeben. Trotz wie-
derholter Nachfragen sei es aber unklar geblieben, was passiert sein solle,
weshalb kein klares Bild der Ereignisse entstanden sei. Zudem erscheine
es nicht plausibel, dass die Armee ihn fast zehn Jahre lang immer wieder
gesucht haben solle, aber nie gefunden habe, zumal er sich bei seiner
Schwester versteckt und später auch im Familienbetrieb gearbeitet habe.
Aus den Vorbringen bezüglich der Probleme aufgrund des Häuserbaus für
die TNA sei keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität ersichtlich. Die
Befragung am Flughaften von Rückkehrenden, welche illegal ausgereist
seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Aus-
land ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden,
stelle allein keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch die da-
mit verbundenen Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylre-
levantes Ausmass annehmen. Er habe keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen vor seiner Ausreise glaubhaft machen können und habe viel-
mehr noch sechseinhalb Jahre nach Kriegsende in Sri Lanka gelebt. Allfäl-
lige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folg-
lich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszu-
lösen. Es sei demnach nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in
den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Weiter sei aus
dem Schreiben des Parlamentsmitglieds nicht ersichtlich, welche Prob-
leme der Beschwerdeführer neben der Beschädigung von persönlichen
Besitztümern habe. Auch sonst decke sich das Schreiben nicht mit den
gemachten Aussagen. Es sei deshalb anzunehmen, dass es sich um ein
Gefälligkeitsschreiben handle. Auch die eingereichten Totenscheine ver-
möchten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter zu belegen
und aus den Akten seines Bruders seien keine Hinweise zu entnehmen,
welche zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führen würden. Der Bruder
habe zudem verneint, je Mitglied bei den LTTE gewesen zu sein. Der Be-
schwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine indivi-
duellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Er sei jung und gesund, habe
eine gute Schulbildung sowie Arbeitserfahrung und verfüge über ein um-
fassendes familiäres Beziehungsnetz. Seine Wohnsituation könne als ge-
sichert angesehen werden. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug
auch – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) – als zulässig und möglich.
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Seite 9
8.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde – neben den be-
reits beurteilten formellen Rügen und dem im erstinstanzlichen Verfahren
dargelegten Sachverhalt – in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahin-
gehend, er habe bisher verschwiegen, dass er sich jahrelang an Geschäf-
ten mit irregulärem Holzhandel beteiligt habe, weshalb er die Polizei un-
zählige Male habe bestechen müssen. Zudem sei er Präsident des lokalen
(…) und der (…) gewesen, was ihm Einfluss für die Wahlen gegeben habe.
Er habe bei den Wahlen 2014 die TNA unterstützt und zum Vorzugspreis
Häuser für die TNA gebaut. Es sei ihm sein Motorrad gestohlen und er sei
von der EPDP gesucht worden. Sein Cousin habe enge Beziehungen zu
den LTTE gehabt und sein Bruder sei von den EPDP, wegen der Weige-
rung, für diese zu arbeiten, verfolgt worden. Zudem habe der Bruder auch
(nicht politische oder militärische) Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt. Das
SEM habe zudem die Bedeutung des Häuserbaus für die Politik bezie-
hungsweise für die Mobilisierung von Stimmen in Sri Lanka verkannt, wo-
bei das Thema eng mit der Frage der Landrechte verknüpft sei. Auch die
Unterstützung der TNA, welche in Konflikt mit der EPDP stehe, könne für
eine Verhaftung ausreichen, zumal diese als parlamentarischer Arm der
LTTE wahrgenommen werde. Er habe für die TNA Plakate aufgehängt, was
als asylrelevantes politisches Engagement aufgefasst werden müsse. Das
Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka sei unzutreffend und gehe
davon aus, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde
deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die
tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Die Lage
in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es komme regelmässig zu Fol-
terungen. Eines der Opfer sei anscheinend ein abgewiesener Asylbewer-
ber aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht nur Personen mit einem
hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien ge-
fährdet. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Pa-
pierbeschaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systema-
tisch Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Auf-
nahme in eine Black- oder Stop-List erfolgen könne, was bei einer Rück-
kehr automatisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung in ei-
nem anderen Beschwerdeverfahren habe das SEM eingestanden, dass je-
der zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven
Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im
Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der
Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrati-
onsabkommens bedeute. In der Schweiz nehme er regelmässig an De-
monstrationen und Veranstaltungen teil und agiere als Helfer bei einem
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Seite 10
(…). Es sei naheliegend, dass er vom sri-lankischen Nachrichtendienst re-
gistriert worden sei. Die Ermordung des Vaters stelle ein Teilbeweis für die
Bedrohung durch die EPDP dar. Bestimmte Widersprüche seien durch die
lange Zeitspanne zwischen Befragung und Anhörung zu erklären. Er habe
keine Zeit erhalten, die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Tank-
stelle bei der Befragung zu erwähnen, weshalb diese nicht als nachgescho-
ben erachtet werden könnten. Die Anzeichen der beschränkten kognitiven
Fähigkeiten seien vom SEM nicht berücksichtigt respektive falsch interpre-
tiert worden. Zudem habe er ein distanziertes Verhältnis zu seinem Bruder,
was die diesbezüglichen Diskrepanzen erkläre. Im Sinne des Referenzur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erfülle er mehrere Risi-
kofaktoren, namentlich die Verbindung zu den LTTE über Familienangehö-
rige (Bruder und Cousin), Verbindung zur TNA als Hochrisikofaktor, exilpo-
litische Aktivitäten, fehlende gültige Einreisepapiere und der längere Auf-
enthalt in einer tamilischen Diaspora. Die Kumulation dieser Risikofakto-
ren und die Würdigung in einem Gesamtprofil erfordere die Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft.
Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamili-
scher Asylgesuchssteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer
Rückkehr Opfer einer Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Fol-
ter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die
Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
gestellt werden.
8.3 In der Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, als Präsident des (…) sowie als Vizepräsident des örtlichen (…)
habe er Einfluss auf die örtliche Bevölkerung und eine gewisse örtliche
Prominenz genossen. Dies sei gerade im Rahmen der Wahlen für die TNA
zur Wählermobilisierung von Vorteil gewesen. Weiter sei mit seiner Teil-
nahme am (…) in der Schweiz davon auszugehen, dass er vom sri-lanki-
schen Nachrichtendienst überwacht werde und registriert worden sei.
9.
9.1 Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers
ist diesen die Asylrelevanz abzusprechen. Die Geschehnisse im Zusam-
menhang mit dem Tod seines Cousins und seines Vaters sind nicht mehr
als zeitlich kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 zu
qualifizieren, wobei auch eine gezielte asylrelevante Gefährdung des Be-
schwerdeführers selber – unter Berücksichtigung des herrschenden Kon-
textes in Sri Lanka – durch diese Tötungen nicht ersichtlich ist. Auch eine
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Seite 11
Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten sei-
nes Bruders bringt der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht vor und
wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert, wobei auch das distan-
zierte Verhältnis zum Bruder vorliegend gegen eine Reflexverfolgung
spricht. Weiter brachte der Beschwerdeführer keine konkreten, substanti-
ierten Behelligungen oder Bedrohungen durch Mitglieder der TNA konkur-
rierenden Parteien aufgrund der Tätigkeiten für die TNA vor. Zu berücksich-
tigen ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer als Präsident des (…) so-
wie als Vizepräsident des örtlichen (…) in gewissem Masse öffentlich ex-
ponierte, dennoch aber konkrete Verfolgungshandlungen fehlen. Eine noch
bestehende Suche durch die Armee ist spätestens mit diesen öffentlichen
Engagements auszuschliessen. Auch der Diebstahl seines Motorrades ist
denn nicht auf eine Gefährdung zurückzuführen, sondern ist – ohne ent-
sprechende Hinweise – als kriminelles Delikt ohne Bezug zu einer asylre-
levanten Gefährdung einzustufen. Dies gilt ebenso für die auf Beschwer-
deebene geltend gemachten Geschäfte im illegalen Holzhandel. Auch die
eingereichten Beweismittel vermögen keine Gefährdung des Beschwerde-
führers glaubhaft zu machen, wobei insbesondere die Totenscheine einen
Sachverhalt belegen, welcher nicht angezweifelt wird. Das Schreiben des
Parlamentsmitgliedes ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und
von geringem Beweiswert. Im Übrigen kann auf die ausführliche und sorg-
fältige Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
9.2
9.2.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
9.2.2 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungs-
risiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausge-
setzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwer-
deführer angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017
im Verfahren D-4794/2017.
9.2.3 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamili-
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Seite 12
schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst-
zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Unter Würdigung der gesamten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer von
der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird,
die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Dass dem
Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner familiären Verbindungen eine
ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt würde, ist zu ver-
neinen. Der Beschwerdeführer war zudem keinen ersthaften Verfolgungs-
handlungen ausgesetzt. Er ist in der Schweiz mit der Teilnahme an weni-
gen Veranstaltungen der tamilischen Diaspora exilpolitisch in Erscheinung
getreten, allerdings – soweit aus den Akten ersichtlich – lediglich sehr nie-
derschwellig. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche
Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behör-
den übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer E-6154/2017
vom 19. April 2018 E. 7.3).
9.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 13
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
D-3778/2018
Seite 14
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des
Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren
müssen, wiederholt befasst (vgl. neben vielen EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung be-
stätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde
Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
11.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – aus welcher
der Beschwerdeführer stammt – grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O.,
D-3778/2018
Seite 15
E. 13.2). Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise zu erkennen,
welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesunden, jungen Mann, welcher über einen Schulabschluss
und Berufserfahrung verfügt. Zudem kann er bei der Reintegration auf sein
breites familiäres sowie soziales Netz zählen.
11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnöti-
gen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise
schon hätten bekannt sein sollen, auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die glei-
chen allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten
Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden
worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit
D-3778/2018
Seite 16
beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkör-
pers), dem Rechtsvertreter diese damit zusammenhängenden unnötig ver-
ursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3778/2018
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anne Kneer
Versand: