B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3779/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2008 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 16. Dezember 2010 feststellte, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dessen Asylgesuch vom 13. Mai 2008
ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Dezember 2010 als verschwun-
den galt,
dass er am 14. Februar 2012 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein-
reichte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 23. Februar 2012, ergänzt am 8. März 2012, im Wesent-
lichen geltend machte, die Al-Shabab habe ihn im Jahr 2008 umbringen
wollen, weshalb er Somalia verlassen habe,
dass er im Übrigen auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten
Asylgründe verweise,
dass seine Angaben zum Reiseweg im ersten Asylverfahren (direkte Rei-
se in die Schweiz) nicht stimmen würden, sondern er sich vor der damali-
gen Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe,
dass er indes nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er dort keine Blei-
be habe und niemanden kenne,
dass er auch nicht nach C._______, wo er sich vor der jetzt erfolgten Ein-
reise in die Schweiz aufgehalten habe, zurückkehren wolle, da sich
C._______ für sein Asylverfahren nicht zuständig erachte,
dass er bei seiner Frau und seinen Kindern in der Schweiz bleiben möch-
te,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz B7, B10 und B11),
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2012 – eröffnet am 9. Juli 2012
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 14. Februar 2012 nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach
Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das
BFM, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, er-
sucht wurde,
dass zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde,
dass überdies in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, die Schweiz
könne ihn nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien wegwei-
sen, da die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO), im Jahr 2007, in welchem er in Italien um Asyl nachge-
sucht habe, in der Schweiz noch nicht in Kraft gewesen sei,
dass zudem seine Frau und seine Kinder als vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge in der Schweiz leben würden, weshalb sein Asylgesuch ge-
mäss der Dublin-II-VO in der Schweiz zu prüfen sei,
dass seine Wegweisung überdies gegen Art. 8 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verstosse,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank am 15. Februar 2012 ergab, dass dieser bereits am
(…) 2007 in Italien und am (…) 2011 in C._______ Asylgesuche einge-
reicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 24. Mai 2012 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt seiner Asylge-
suchstellung in Italien sei die Dublin-II-VO für die Schweiz noch nicht in
Kraft gewesen, an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag, da
der Zeitpunkt des Übernahmeersuchens – vorliegend der 24. Mai 2012 –
massgeblich ist, und dannzumal sowohl Italien als auch die Schweiz Mit-
gliedstaaten der Dublin-II-VO waren,
dass bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, in Italien nieman-
den zu kennen und über keinen Wohnraum zu verfügen, festzuhalten ist,
dass Italien, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers dort
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein An-
recht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nicht-
staatliche Unterstützung hätte, gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO
weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälli-
gen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3.,
überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Janu-
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ar 1967 (SR 0.142.301) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden staatsver-
traglichen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzten und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdefüh-
rer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht bewei-
sen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann,
dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Über-
stellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass Dublin-Rückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den ita-
lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige diesbezügliche Klagen
bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen
durchzusetzen,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343
m.w.H.),
dass bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 7 Dublin-II-
VO festzuhalten ist, dass Art. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit desjenigen
Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags vorsieht, der einem Fami-
lienangehörigen des Asylbewerbers das Recht auf Aufenthalt in seiner
Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat,
dass die dem Beschwerdeführer religiös angetraute D._______ und die
gemeinsamen Kinder indes nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfü-
gen, sondern ihnen das BFM mit rechtskräftiger Verfügung vom (…) 2011
lediglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme gewährte, weshalb der Beschwerdeführer aus der genannten
Bestimmung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass aber auch die Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienle-
bens nach Art. 8 EMRK angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von (…), davon (…) unbe-
dingt, wegen (…) (Urteil des […] vom […]) nicht greift (Art. 8 Abs. 2
EMRK),
dass die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK im Übrigen
missbräulich erscheint, zumal er sich von Ende 2010 bis zur Asylgesuch-
stellung vom 14. Februar 2012 nicht in der Schweiz aufgehalten und sich
in dieser Zeit in keiner Weise um seine Familie gekümmert hat (vgl. B10
S. 2 und B11 S. 1),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
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dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist,
ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: