B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3779/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Harerta Asmerom,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 reichte die (nachmalige)
Rechtsvertreterin beim BFM ein nicht unterzeichnetes, englischsprachi-
ges Asylgesuch des Beschwerdeführers vom selben Datum samt Kopie
eines fremdsprachigen Ausweises und einer von ihr selbst unterzeichne-
ten Vollmacht, ebenfalls vom selben Datum, ein. Sie führte dazu aus,
dass es sich beim Beschwerdeführer, dessen eritreischer Personalaus-
weis in Kopie beigelegt sei, um ihren C._______ handle, welcher sich als
Flüchtling im Camp B._______ in Äthiopien aufhalte, und ersuchte um
Mitteilung, was sie unternehmen könne, damit dieser in die Schweiz
kommen könne.
A.b Mit Schreiben vom (…) 2012 bestätigte das BFM gegenüber der
Rechtsvertreterin den Erhalt ihres Schreibens vom 13. Februar 2012, in
welchem sie um Hilfe bei der Einreise ihres C._______s in die Schweiz
ersuchte; gleichzeitig teilte ihr das Bundesamt mit, dass sie ein begründe-
tes schriftliches Asylgesuch ihres C._______s mit dessen vollständigen
Personalien einreichen könne, wobei sie eine von diesem unterzeichnete
Vollmacht im Original einzureichen habe.
A.c Am (…) 2012 (Datum des Poststempels) reichte die Rechtsvertreterin
beim BFM kommentarlos eine deutsche Übersetzung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2012 ein.
A.d Mit Schreiben vom (…) 2012 bestätigte das BFM gegenüber der
Rechtsvertreterin die Registrierung des Asylgesuchs aus dem Ausland
und teilte ihr mit, dass mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen
sei.
A.e Mit Schreiben vom (…) 2013 forderte das BFM die Rechtsvertreterin
zwecks Weiterführung des Verfahrens unter Beilage eines entsprechen-
den Formulars auf, bis zum (…) 2013 die aktuellen Kontaktdaten des Be-
schwerdeführers mitzuteilen. Diese trafen am (…) 2013 beim BFM ein.
B.
B.a Am (…) 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba zu seinen Asylgründen befragt. Dabei reichte er ei-
ne vom selben Tag datierte Vollmacht zugunsten der Rechtsvertreterin im
Original sowie (…) ein.
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B.b Ebenfalls am (…) 2014 leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll
der Befragung samt Beilagen an das BFM weiter.
C.
In seiner schriftlichen Eingabe und anlässlich der Botschaftsbefragung
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus D._______ und habe bis (…) 2010 in Eritrea gelebt. Seinen
Heimatstaat habe er namentlich verlassen, weil er als Anhänger der
E._______ seinen Glauben nicht frei habe leben können. Bereits im Jahr
(…) sei er aus der Schule vertrieben worden, weil er sich geweigert habe,
die Nationalhymne zu singen. Im Jahr (…) sei er zum Nationaldienst ge-
zwungen worden, obwohl er damals bei (…) angestellt gewesen sei. Da
er sich mit Verweis auf seine Religion verweigert habe, sei er für (…) Mo-
nate in Haft genommen worden. Nach der Haftentlassung sei er zur Ab-
solvierung des militärischen Trainings in F._______ gezwungen worden.
Im (…) sei er bei einem Fluchtversuch erwischt worden, habe sich jedoch
mit einer Ausrede einer erneuten Verhaftung entziehen können. Anläss-
lich eines weiteren Fluchtversuchs im (…) sei er in der Nähe (…) gestellt
und daraufhin inhaftiert worden. Wegen des Krieges zwischen Eritrea und
Äthiopien sei er bereits im (…) freigekommen, jedoch erneut für (…) Mo-
nate in den Militärdienst eingezogen worden. Im (…) sei er aus dem Mili-
tärlager nach D._______ geflohen. Dort sei er zunächst für (…) bei
G._______ untergekommen, jedoch dort gesucht worden, weshalb er
sich in der Folge im Haus (…) versteckt habe. Im (…) sei er zu
G._______ zurückgekehrt, habe während der nächsten (…) Jahre bei ih-
nen gewohnt und sei (…) tätig gewesen (…). Im (…) sei er für (…) Wo-
chen inhaftiert worden, weil ein (…), für welchen er verantwortlich gewe-
sen sei, verschwunden sei. Dabei sei er (…) geschlagen worden. Nach
der Haftentlassung sei weiterhin nach ihm gesucht worden. Deshalb sei
er am 16. Februar 2010 nach Äthiopien geflüchtet. Wegen seiner Flucht
und der Ausübung seines Glaubens seien G._______ ebenfalls gefähr-
det. In Äthiopien habe er sich zum Flüchtlingslager B._______ des Amtes
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) be-
geben. Dort habe er sich von (…) bis (…) aufgehalten. Wegen seiner Re-
ligion sei der Lageraufenthalt für ihn äusserst schwierig gewesen. Zudem
habe er finanzielle Probleme gehabt. Nunmehr sei er zusammen mit sei-
ner Ehefrau legal in Addis Abeba wohnhaft. Er sei arbeitslos, (…). Zudem
werde er von seiner Schwester in der Schweiz finanziell unterstützt. Als
Flüchtling finde er keine Arbeit. Er möchte ein unabhängiges Leben füh-
ren.
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D.
Mit über die Schweizer Botschaft versandter, bei dieser am (…) 2014
(Eingangsstempel) eingetroffener Verfügung vom 6. März 2014 – zuge-
stellt am (…) 2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
E.
Mit Schreiben vom (…) 2014 an das BFM erkundigte sich die Rechts-
vertreterin nach dem Verfahrensstand.
F.
F.a Mit Schreiben vom (…) 2014 an das BFM ersuchte die Rechtsvertre-
terin unter Beilage einer weiteren Vollmacht des Beschwerdeführers vom
selben Datum um Akteneinsicht zuhanden (…).
F.b Mit Schreiben vom (…) 2014 sandte das BFM die Akten samt Akten-
verzeichnis in Kopie an die Rechtsvertreterin.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 (…) an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-vertreterin sinnge-
mäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einrei-
se in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Gleichzeitig wurden je eine weitere Kopie der deutschen Übersetzung
des Asylgesuchs vom 13. Februar 2012 und (…) eingereicht. Darauf so-
wie auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
H.
Mit Schreiben vom (…) 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
gegenüber der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde vom
4. Juli 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylge-
setz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung gelten.
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
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5.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konn-
te (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20
Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.
Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
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des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich er-
übrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asyl-
gesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person
war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Asylgründe schriftlich darge-
legt. Zudem wurde er am (…) 2014 auf der Schweizer Botschaft in Addis
Abeba persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbeson-
dere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönlichen Lebensum-
ständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen.
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, in casu erlaube das Asylgesuch lediglich die Einschätzung der Ge-
fährdungssituation des Beschwerdeführers, zumal dessen Ehefrau und
G._______ nie persönlich in Erscheinung getreten seien und nie den Wil-
len bekundet hätten, um Asyl nachsuchen zu wollen. Den Akten seien
keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreisere-
levanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Seinen Angaben zufolge habe
er sich nach der Flucht aus dem Militärdienst während weiterer (…) Jahre
in Eritrea aufgehalten. Zudem läge keine asylrelevante Verfolgung vor,
wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten;
dies treffe vorliegend betreffend den Verdacht bezüglich (…) zu.
Indes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat illegal verlassen und erst durch die illegale Ausreise die Flüchtlings-
eigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen sei die Einreise trotz
allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur
Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgrün-
de auszuschliessen sei. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Alter von (…) Jahren illegal,
das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen habe, weshalb
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ihm bei einer Rückkehr dorthin eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
drohen würde. Somit liege ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG vor. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es ihm nicht
gelungen sei, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Verfol-
gung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen sei, sei dem
Beschwerdeführer die Eireisebewilligung zu verweigern und das Asylge-
such aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigten sich
weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des
Verbleibs im Drittstaat – in casu Sudan (recte: Äthiopien) – und zu einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz.
7.2 In der Beschwerde wird entgegen den bisherigen Vorbringen in pau-
schaler Weise ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Äthiopien Prob-
leme, welche sein Leben gefährden würden. Er lebe in einem Camp, wel-
ches er nicht verlassen dürfe, während seine in Äthiopien geborene Ehe-
frau eritreischer Abkunft in der Stadt Addis Abeba wohnhaft sei. Deshalb
sei ihnen das Zusammenleben verwehrt (vgl. Beschwerde).
7.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM dem Beschwerde-
führer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylge-
such abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auf-
fassung des BFM an, wonach der Beschwerdeführer – der sein Asylbe-
gehren von einem Drittstaat aus gestellt hat – zum Zeitpunkt der (…) er-
folgten Ausreise aus Eritrea dort keine asylrelevante Gefährdung mehr zu
befürchten hatte. Daraus folgt (unter nochmaligem Verweis auf BVGE
2012/26 E. 7 S. 519 f.), dass dem Beschwerdeführer, welcher allein sub-
jektive Nachfluchtgründe nachzuweisen vermag (illegale Ausreise aus
Eritrea), die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden
kann. Bei dieser Konstellation erübrigt sich mithin die Prüfung der Frage
der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Drittstaat Äthiopien.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente ent-
halten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend
zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Aus-
land abgelehnt.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: