B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3779/2019
law/bah
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Aufenthalt im Dorf B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 30. August 2015 verliess und am 6. Oktober 2015 in die Schweiz
einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2015
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Juli 2017 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe auf ver-
schiedenen Internet-Seiten und TV-Kanälen von den Verbrechen des ira-
nischen Regimes erfahren,
dass er über seine Kollegen einen Universitätsprofessor kennengelernt
habe, der ihm jeden Mittwoch Flugblätter übergeben habe, die er danach
an öffentlichen Plätzen deponiert habe,
dass der Professor ihm eine Telefonnummer gegeben und gesagt habe, er
solle auf diese anrufen, falls er einmal drei Wochen lang nichts von ihm
gehört habe,
dass er dies, nachdem der Professor viermal nicht am Treffpunkt erschie-
nen sei, vereinbarungsgemäss getan habe und der Anruf von einer Frau
entgegengenommen worden sei, die ihm gesagt habe, er solle diese Tele-
fonnummer sofort löschen und nie mehr anrufen,
dass er sich deshalb gefürchtet und bei einem Freund übernachtet habe,
dass sein Bruder ihn am folgenden Morgen angerufen und gesagt habe,
es seien Beamte gekommen, die gesagt hätten, er solle sich beim Ettelaat-
Büro in C._______ melden,
dass er sich danach entschlossen habe, den Iran zu verlassen,
dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und an zahlreichen Kundge-
bungen gegen das iranische Regime teilgenommen sowie Vorträge be-
sucht habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2019 – eröffnet am 10. Juli 2019
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
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dass das SEM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe seinen Werdegang wenig konkret, teil-
weise widersprüchlich und nicht logisch geschildert,
dass er mit Ausnahme von drei Ortschaften und der Stadt C._______ keine
weiteren Örtlichkeiten in der Nähe seines Heimatdorfes, in dem er zeitle-
bens gelebt haben wolle, habe angeben können,
dass er auch über das 20 Kilometer vom Heimatdorf entfernte C._______
nichts habe berichten können, obwohl er dort die Universität besucht ha-
ben wolle,
dass er bei der Anhörung angegeben habe, er habe «Englische Literatur»
studiert, bei der BzP jedoch gesagt habe, er spreche nur ein wenig Eng-
lisch,
dass er zwar die Namen von drei englischen Schriftstellern habe nennen,
aber nicht habe sagen können, welche Werke er gelesen habe,
dass das Desinteresse des Beschwerdeführers an allem – ausser anschei-
nend der englischen Literatur – nicht zum Profil einer Person passe, die an
einer Universität studiert haben wolle, indes passender und damit plausib-
ler sei, dass er den Lebensunterhalt mit dem Weiterverkauf von (…) finan-
ziert habe,
dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er habe die vom Professor erhal-
tenen Flyer «sehr heimlich» an diversen Bus- und Taxishaltestellen und an
der Universität verteilt,
dass seine Angabe, er habe die Flyer tagsüber an öffentlichen Plätzen ver-
teilt, im Widerspruch zur Aussage stehe, er habe diese «sehr heimlich»
verteilt,
dass er sich in Anbetracht der Tatsache, dass er damit gerechnet habe, für
solche Aktionen zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, damit
auf grobfahrlässige Weise unnötigen Risiken ausgesetzt hätte,
dass er zudem nicht gewusst habe, wann er am 30. August 2015 seine
Ausreise angetreten habe, und auch nicht habe sagen können, wie lange
die Fahrt von C._______ nach D._______ gedauert habe,
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dass die Aussagen des Beschwerdeführers somit als unglaubhaft zu qua-
lifizieren seien,
dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten,
wenn im Falle der Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ernsthafte behördliche Massnahmen zu erwarten wären,
dass aufgrund der allfälligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
in der Schweiz domizilierten Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge
(DVF) kein Anlass zu dieser Annahme bestünde,
dass den Akten nicht entnommen werden könne, die iranischen Behörden
hätten von seiner Mitwirkung bei der DVF Kenntnis erhalten oder gar Mass-
nahmen gegen ihn eingeleitet,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss zwar an Demonst-
rationen und Vorträgen teilgenommen, sich aber nicht in qualifizierter
Weise exilpolitisch betätigt habe, woran auch die eingereichten Beweismit-
tel nichts ändern könnten,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweis-
mittel nicht den Eindruck vermittelten, es handle sich bei ihm um eine über-
durchschnittlich engagierte Person in exponierter Stellung,
dass nicht angenommen werden könne, er werde vom iranischen Regime
als ernsthafte Gefahr wahrgenommen und deshalb verfolgt,
dass keine Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in die Heimat einer nach Art. 3 EMRK verbote-
nen Behandlung ausgesetzt,
dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und
er sei nicht in den Iran zurückzuweisen, und in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht darum ersuchte, es sei ihm zu ermöglichen, die Gerichtskosten in drei
Raten zu bezahlen,
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dass der Eingabe mehrere Dokumente über exilpolitische Veranstaltungen
und Fotografien beilagen, auf denen der Beschwerdeführer bei der Teil-
nahme an solchen abgebildet ist,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 weitere Dokumente zu Pro-
testaktionen, Fotografien auf denen er abgebildet ist und eine Auflistung
von regimekritischen exilpolitischen Veranstaltungen einreichte, an denen
er teilgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer sich in einer weiteren Eingabe vom 26. Juli
2019 erneut an das Bundesverwaltungsgericht wandte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2019 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Schluss zog,
der Beschwerdeführer habe zu seinem Lebenslauf keine überzeugenden
Angaben machen können,
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dass aufgrund seines Unvermögens, konkrete und gehaltvolle Angaben zu
den von ihm angeblich besuchten Schulen und seinem Universitätsstudium
zu machen, nicht davon auszugehen ist, er verfüge über die von ihm gel-
tend gemachte schulische beziehungsweise universitäre Bildung,
dass seine spärlichen Angaben zur Umgebung seines angeblichen Hei-
matdorfes und der Stadt, in der er die Universität besucht haben will, er-
hebliche Zweifel an seiner «geografischen Herkunft» entstehen lassen,
dass aufgrund der überwiegenden Zweifel am vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Persönlichkeitsprofil nicht nachvollziehbar ist, dass er von
Kollegen mit einem regimekritischen Universitätsprofessor bekannt ge-
macht wurde,
dass das SEM zu Recht darauf hinwies, dem Beschwerdeführer und dem
Universitätsprofessor habe bewusst sein müssen, welches Risiko das Ver-
teilen von regimekritischen Flyern im Iran darstellt,
dass demnach nicht vorstellbar ist, der Beschwerdeführer hätte die Flyer
tagsüber an öffentlichen und gut frequentierten Plätzen deponiert, da das
Risiko, dass er dabei hätte beobachtet werden können, erheblich ist,
dass im Übrigen auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von
einem seiner Brüder, die nicht mehr zu Hause wohnten, und mit dem er
keinen Kontakt gepflegt habe, von der Vorsprache der iranischen Behör-
den informiert worden, nicht nachvollziehbar ist,
dass der Beschwerdeführer den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen in seinen Eingaben nichts Konkretes entgegenhält, weshalb anstelle
von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann,
dass demnach festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht erfüllte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-830/2016 vom
20. Juli 2016 feststellte, dass die iranischen Behörden zwar die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen, je-
doch im Einzelfall zu prüfen sei, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer
allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden,
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dass davon auszugehen sei, die iranischen Geheimdienste konzentrierten
sich auf die Erfassung von Personen, die über die massentypischen, nied-
rigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktio-
nen wahrgenommen und/oder Aktivitäten ausgeübt haben, welche die je-
weilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraus-
stechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen
liessen,
dass davon ausgegangen werde, die iranischen Sicherheitsbehörden ver-
möchten zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten, zu unterscheiden,
dass übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM nicht davon gespro-
chen werden kann, eine Mitgliedschaft bei der DVF oder Kontakte zu dieser
Organisation entsprächen per se bereits einer qualifizierten politischen Tä-
tigkeit,
dass die beim SEM und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Do-
kumente und Fotografien von verschiedenen Veranstaltungen und Kund-
gebungen in der Schweiz, an denen der Beschwerdeführer zwischen Ende
2015 bis heute teilgenommen habe, kein vorstehend genanntes über die
massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgehen-
des politisches Engagement des Beschwerdeführers belegen, zumal den
Fotografien zu entnehmen ist, dass er bei Kundgebungen Spruchbänder
mitgetragen hat und bei anderen Veranstaltungen als Zuhörer anwesend
gewesen ist,
dass vor diesem Hintergrund sowie der unglaubhaften Vorbringen nicht da-
von auszugehen ist, die iranischen Behörden wären auf den Beschwerde-
führer aufmerksam geworden und stuften ihn als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner ein,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt,
dass das SEM das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
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einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon
ausgeht, eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei
jeweils aufgrund der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers zu
beurteilen,
dass die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im
Iran für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
begründeten (vgl. a.a.O. E. 4.2 mit Hinweis auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und
Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10,
§§ 63 f.),
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dass sich vorliegend auch vor der Tatsache, dass die Einreisekontrollen
(im Iran) gründlich durchgeführt werden, keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zulässig zu beurteilen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass im Iran weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, die den Beschwerdeführer konkret gefährden könnte,
dass er in der Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz ver-
fügt und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise selbst zu bestreiten
vermochte, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in gesellschaftli-
cher und wirtschaftlicher Hinsicht reintegrieren und gerate bei einer Rück-
kehr nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation, mithin der Vollzug
der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass über das Gesuch um Bewilligung der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten in drei Raten der Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu be-
finden haben wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Über das Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung der Verfahrenskosten
hat der Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu befinden.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: