Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3780/2011
U r t e i l v om 1 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______,
D._______, geboren am _______,
E._______, geboren am _______, und
F._______, geboren am _______,
Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige
tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 1994 und
reisten am 13. September 2004 von Pakistan und Iran herkommend
via Aserbaidschan, die Ukraine, sowie ihnen unbekannte weitere
Transitländer in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchten sie im
Empfangs und Verfahrenszentrum H._______ erstmals um Asyl nach.
Am 20. September 2004 erfolgte dort eine summarische Befragung,
am 20. respektive 21. Oktober 2004 wurden die Beschwerdeführenden
durch das Amt für Migration des Kantons I._______ ausführlich zu
ihren Asylgründen angehört, und am 11. Juli 2006 fand eine
ergänzende Anhörung durch das BFM statt.
A.b Zur Begründung ihrer ersten Asylgesuche brachten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer
habe in Afghanistan bis zum Sturz des kommunistischen Regimes im
Sicherheitsdienst (Abteilung Logistik) gearbeitet und sei zudem
Mitglied der Demokratischen Volkspartei gewesen. Im Jahr 1979,
während des Widerstandskampfes der Mujaheddin, habe seine Familie
ihren Landbesitz im Bezirk Karabagh verloren; die Ländereien seien
vom MujaheddinKommandanten K. A. beansprucht worden. Im Jahr
1994 sei das Eigentum an den Ländereien per Gerichtsbeschluss dem
Beschwerdeführer zugesprochen worden. Ungefähr zwei Tage später
sei ihr Haus in G._______ mit Handgranaten angegriffen worden;
dabei seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers
umgekommen, er selber sei schwer verletzt worden. Der Angriff sei
offensichtlich von K. A. initiiert worden. Daraufhin seien die
Beschwerdeführenden umgehend nach Pakistan geflohen. In der
Folge hätten sie zunächst in Pakistan und anschliessend in Iran
gelebt. Sie hätten sich illegal in Iran aufgehalten und jederzeit damit
rechnen müssen, nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden. Daher
hätten sie sich entschieden, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen.
Eine Rückkehr nach Afghanistan sei undenkbar, da der
Beschwerdeführer aus dem Umfeld von K. A. nach wie vor
Verfolgungshandlungen zu gewärtigen habe.
A.c Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 stellte das BFM fest, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, weshalb die
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Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte es das erste
Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
A.d Mit Urteil vom 30. Oktober 2006 wies die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) die im Asylpunkt erhobene Beschwerde
vom 23. August 2006 ab. Für den weiteren Inhalt des ersten
Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 (Poststempel) beantragten die
Beschwerdeführenden die Revision des Urteils vom 30. Oktober 2006.
Das Bundesverwaltungsgericht, welches ab dem 1. Januar 2007 unter
anderem die Funktionen und Geschäfte der vormaligen ARK übernahm,
wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil vom 11. September 2007 ab. Für
den Inhalt des Revisionsverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2008 (Poststempel) gelangten die
Beschwerdeführenden erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Das
Bundesverwaltungsgericht beantwortete diese Eingabe mit Schreiben
vom 17. September 2008 und teilte den Beschwerdeführenden darin mit,
ihrer Eingabe werde nicht Folge gegeben, da nicht klar sei, was damit
bezweckt werde.
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. April 2010 gelangten die Beschwerdeführenden
erneut ans BFM und führten dabei im Wesentlichen aus, der vormals im
pakistanischen Exil wohnhaft gewesene Neffe des Beschwerdeführers,
A., sei am 1. März 2010 nach Kabul zurückgekehrt und habe vor Gericht
die Rückgabe der seiner Familie zustehenden Ländereien in Karabagh
verlangt. Diese Ländereien würden nach dem Tod von K. A. durch
dessen Umfeld (Brüder und Geschäftspartner) beansprucht. Zwei Tage
vor der Gerichtsverhandlung in dieser Sache, am 8. März 2010, sei A.
erschossen worden. Die Polizei habe die Täter bis heute nicht ermitteln
können. Der Neffe sei aber offensichtlich von den Brüdern und
Geschäftspartnern von K. A. umgebracht worden. Dies zeige, dass er
(der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie
vor gefährdet wäre. Er habe in Afghanistan ein politisches Problem.
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D.b Das BFM leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 23. April 2010 zur
weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses
retournierte die Eingabe mit Schreiben vom 27. April 2010 an das BFM
zur Behandlung als zweite Asylgesuche.
D.c Am 28. Juni 2010 hörte das BFM die Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu ihren neuen Asylgründen an. Dabei machten
die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, beim Neffen des
Beschwerdeführers (A.) handle es sich um den Sohn des verstorbenen
Bruders des Beschwerdeführers. A. habe unter schwierigen Bedingungen
als Teppichknüpfer in Pakistan gelebt, was ihn schliesslich dazu bewogen
habe, Anfang März 2010 nach Afghanistan zurückzukehren und die
Ländereien der Familie zurückzuverlangen. A. habe deswegen beim
Zentralgericht der Provinz Kabul ein entsprechendes Gesuch gestellt.
Daraufhin hätten die Leute, welche die Ländereien unrechtmässig
besetzten, eine gerichtliche Vorladung erhalten. So hätten diese Leute
von der Anwesenheit von A. in Kabul und seinem Begehren erfahren. In
der Folge sei A. am 8. März 2010 aus einem Auto heraus auf der Strasse
erschossen worden. Der in Kabul wohnhafte Grossonkel von A. (bzw.
Onkel des Beschwerdeführers) habe den Beschwerdeführer telefonisch
über den Tod von A. in Kenntnis gesetzt. A. sei offensichtlich von
denjenigen Personen getötet worden, welche seit Jahren die Ländereien
der Familie besetzt hielten. Es handle sich dabei um Personen aus dem
Umfeld von K. A., respektive um die Führer dieser Sippe. Die Feindschaft
zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Sippe von K. A. sei
ursprünglich politischer Natur. Der Beschwerdeführer sowie sein Bruder
(der Vater von A.) seien beide Militäroffiziere des damaligen Regimes
gewesen und hätten sich nicht der Widerstandsbewegung von K. A.
angeschlossen. So sei die Feindschaft entstanden. Bereits aus diesem
Grund könne der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht in Sicherheit
leben. Zwar sei K. A. im Jahr 2005 umgekommen, dies heisse jedoch
nicht, dass sie nun in Afghanistan keine Feinde mehr hätten. Die Sippe
von K. A. sei nach wie vor einflussreich, und die Feindschaft bestehe
weiter. Der neue Anführer der Sippe heisse G. H. Er sei
Polizeikommandant im Bezirk Karabagh. Vor ungefähr drei Jahren habe
die Polizei mehrmals den Onkel des Beschwerdeführers in Kabul
aufgesucht, ihn geschlagen, vorübergehend inhaftiert und nach ihm (dem
Beschwerdeführer) gefragt. Die Polizei befinde sich in den Händen der
genannten Sippe. Der Beschwerdeführer habe Beweismittel bezüglich
der Übergriffe auf den Onkel eingereicht, welche vom BFM jedoch als
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Fälschungen bezeichnet worden seien. Ihre Feinde würden sie überall in
Afghanistan finden und töten. Bei einer Rückkehr dorthin wären sie
nirgends in Sicherheit. Die Tatsache, dass A. nach so langer Zeit getötet
worden sei, zeige, dass nach wie vor eine reelle Gefahr bestehe.
Die Beschwerdeführerin fügte an, sie sei als Kind einem Jungen zur
Ehefrau versprochen worden. Dieser Junge sei dann aber mit seiner
Familie nach Pakistan gegangen und später ein Widerstandskämpfer
geworden, während sie sich der kommunistischen Partei in Afghanistan
angeschlossen habe. In der Partei habe sie den Beschwerdeführer
kennengelernt und diesen schliesslich – gegen den Willen ihrer Eltern –
geheiratet. Ihre Eltern hätten sie danach verstossen. Ein Jahr nach der
Heirat seien die Widerstandskämpfer an die Macht gekommen. Ihr
ursprünglicher Verlobter sei wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und
habe bei ihren Eltern nach ihr gefragt. Dadurch, dass sie ihn nicht
geheiratet habe, habe sie seine Ehre verletzt. Sie habe daher ebenfalls
persönliche Feinde in Afghanistan. Der Vater dieses Mannes sei ein
Kommandant in Kohestan. Sie habe dieses Ereignis in den früheren
Anhörungen nicht erwähnt, weil sie damals an Atembeschwerden gelitten
habe.
Die Tochter M. brachte zudem vor, sie hätte in Afghanistan keine Chance
auf eine richtige Ausbildung und zudem keine Lebenssicherheit.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 – eröffnet am 6. Juni 2011 – stellte das
BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht
asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.
Demzufolge lehnte das BFM die zweiten Asylgesuche ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Es stelle zudem fest, die am 21. Juli 2006
angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden bleibe
bestehen.
F.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 gelangten die Beschwerdeführenden ans
BFM. Dieses leitete das Schreiben zur allfälligen Behandlung als
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 5. Juli 2011).
In der Eingabe vom 29. Juli 2011 wird sinngemäss erneut beantragt, es
sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
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G.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 auf, bis zum 22. Juli 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. Die Beschwerdeführenden
kamen dieser Aufforderung mit Zahlung vom 22. Juli 2011 nach.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2011
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden am
18. August 2011 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe an das BFM vom 22. August 2011, welche in der Folge an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, reichten die
Beschwerdeführenden kommentarlos ihre Beschwerdeschrift vom 29.
Juni 2011, das Schreiben des BFM vom 4. Juli 2011 betreffend
Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht sowie die
KostenvorschussRechnung des Bundesverwaltungsgerichts mit darauf
kopierter Einzahlungsquittung (alles in Kopie) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
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sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während
des Regimes von Nadjibullah keine einflussreiche Stellung inne
gehabt, aufgrund welcher er im heutigen Zeitpunkt befürchten müsste,
einer Verfolgung seitens der Behörden ausgesetzt zu sein. Einfache
Mitglieder der ehemaligen kommunistischen Regierung seien ohnehin
keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Der alleinige Umstand,
dass sich die Behörden vor vier Jahren zweimal bei seinem Onkel
nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten, vermöge keine
konkrete Gefährdung zu begründen, zumal nicht klar sei, in welchem
Zusammenhang die Erkundigungen erfolgt seien. In Bezug auf die
befürchtete Verfolgung durch die einflussreiche Sippe sei festzustellen,
dass dem Vorbringen, wonach der Neffe im März 2010 ermordet
worden sei, keine konkreten Hinweise auf eine gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung entnommen werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe die Rückforderung des Landbesitzes
durch den Neffen vor einem Gericht in Kabul sowie die Umstände
seiner Tötung nicht überzeugend geschildert; seine diesbezüglichen
Ausführungen seien vage geblieben. Weiter sei darauf hinzuweisen,
dass die afghanischen Behörden nach der angeblichen Tötung des
Neffen aktiv geworden seien und eine Untersuchung durchgeführt
hätten. Der Beschwerdeführer könnte sich im Übrigen im Falle einer
Rückkehr ins Heimatland durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb
Afghanistans den Problemen mit der fraglichen Sippe entziehen, da es
sich dabei um ein lokales Problem handle. Die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin (befürchteter Racheakt seitens der Familie ihres
ehemaligen Verlobten) stellten sodann lediglich Behauptungen dar,
welche einer konkreten Grundlage entbehrten. Die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgungsfurcht sei
demnach als unbegründet zu erachten. Schliesslich sei in Bezug auf
das Vorbringen der Tochter M., wonach es in Afghanistan keine
Ausbildungschancen und keine Lebenssicherheit gebe, festzustellen,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellten. Insgesamt sei demnach die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen.
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Seite 9
4.2. In der Beschwerde wird (nach einer Wiederholung von Sachverhalt
und Prozessgeschichte) vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nie
Kommunist, sondern in der Demokratischen Partei engagiert gewesen.
Er sei während des NajibRegimes als Personalarbeiter im Bereich
Logistik tätig gewesen. Zusammen mit seinen Mitarbeitern habe er
Lebensmittel an bedürftige Afghanen verteilt. Er sei nie ein Terrorist
gewesen. Er verlange politisches Asyl. Er könne sich keinen
Rechtsvertreter leisten, aber er werde für sein Recht kämpfen. Wenn
die UNO in Genf für sein Leben garantiere, werde er nach Afghanistan
zurückkehren. Ansonsten werde er vor dem Bundesamt in Bern
demonstrieren.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen.
5.1. Das vorliegende, zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden
wird primär mit dem Vorbringen begründet, A., der Neffe des
Beschwerdeführers, sei im März 2010 in Afghanistan von Personen
aus dem Umfeld des verstorbenen A. K. umgebracht worden, nachdem
er versucht habe, vor Gericht das Eigentum an den Ländereien seiner
Familie, welche sich faktisch im Besitz der Entourage von A. K.
befänden, geltend zu machen. Dies zeige, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nach
wie vor eine Verfolgung seitens der Angehörigen von A. K. zu
gewärtigen hätten. Diese Ausführungen sind indessen aus
nachfolgenden Gründen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung
der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen: Zunächst ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bis heute keinerlei
Belege für den angeblichen gewaltsamen Tod des Neffen eingereicht
haben (beispielsweise Todesbescheinigung, Unterlagen betreffend das
angeblich eingeleitete polizeiliche Ermittlungsverfahren), obwohl sie
dazu aufgefordert worden waren (vgl. B12 S. 7). Auch das Vorbringen,
wonach der Neffe einige Tage vor seinem Tod in Kabul ein
Gerichtsverfahren initiiert habe, konnten die Beschwerdeführenden
nicht mittels entsprechender Dokumente untermauern. Nicht einmal
der angebliche Landbesitz in Afghanistan wurde belegt, obwohl es den
Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, sich die
diesbezüglichen, sich angeblich in Pakistan befindlichen Unterlagen
(vgl. B12 S. 10) zuschicken zu lassen. Ebenso wenig liegen konkrete
Hinweise auf die angebliche Täterschaft vor. Beim Vorbringen, der
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Seite 10
Neffe sei durch Personen aus dem Umfeld von A. K. umgebracht
worden, handelt es sich um eine blosse Vermutung der
Beschwerdeführenden. Auf die Frage, weshalb er davon ausgehe,
dass der Mord am Neffen mit dessen Versuch zusammenhänge, die
Ländereien der Familie auf gerichtlichem Weg zurückzuerlangen,
brachte der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe vor über drei
Jahren zweimal seinen in Kabul wohnhaften Onkel geschlagen und
nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Dies zeige, dass die Leute
von A. K. hinter dem Mord an A. stünden, da die Polizei bekanntlich
unter dem Einfluss von A. K. beziehungsweise dessen Umfeld stehe
(vgl. B12 S. 6). Diese Erklärung entbehrt indessen jeglicher Logik.
Zum einen handelt es sich bei der sinngemässen Aussage, wonach die
Polizei auf Anweisung von A. K. den Onkel behelligt habe, wiederum
um reine Spekulation. Zum andern ist nicht nachvollziehbar, inwiefern
dieser angebliche, mehr als drei Jahre zurückliegende Vorfall mit dem
geltend gemachten Tod des Neffen im März 2010 zusammenhängen
soll. Im Weiteren wird seitens der Beschwerdeführenden nicht
plausibel gemacht, welche Dokumente der Neffe dem Gericht in Kabul
vorlegte, um seinen Eigentumsanspruch geltend zu machen; aufgrund
der Aktenlage bestehen diesbezüglich Ungereimtheiten: Der
Beschwerdeführer machte nämlich geltend, die Grundstücktitel
betreffend die Ländereien lauteten auf den Namen seines Vaters. Er
fügte an, das Eigentum gehe beim Tod des Eigentümers auf die
Hinterbliebenen über (vgl. B12 S. 11). Daraus ist zu folgen, dass der
Beschwerdeführer (sowie allenfalls seine Mutter) nun der rechtmässige
Eigentümer der Ländereien ist. Bei dieser Sachlage ist nicht
nachvollziehbar, wie der Neffe des Beschwerdeführers überhaupt
Anspruch auf die Ländereien hätte erheben können. Ausserdem fällt
auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden
Asylgesuchs vorbringt, die Landurkunden befänden sich bei seiner
Mutter in Pakistan (vgl. B12 S. 10), während er im ersten Asylgesuch
erwähnte, die Urkunden seien beim Angriff auf ihr Haus im Jahr 1979
vernichtet worden (vgl. A21 S. 5). Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden betreffend die angebliche Ermordung von A.
durch das Umfeld des Kommandanten A. K. sind aus diesen Gründen
als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb auch die daraus abgeleitete
Furcht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch das Umfeld von A.
K. verfolgt zu werden, nicht glaubhaft erscheint.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des vorliegenden,
zweiten Asylgesuchs erstmals geltend, sie befürchte eine Verfolgung
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Seite 11
seitens der Familie ihres ursprünglichen Verlobten. Aufgrund der
Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass es ihr trotz ihrer
damaligen gesundheitlichen Probleme (Atembeschwerden) ohne
weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, bereits im ersten
Asylverfahren über diese Verfolgungsfurcht zu sprechen oder diese
auf andere Weise (beispielsweise schriftlich) kundzutun. Dieses
Vorbringen ist daher als verspätet zu qualifizieren. Im Übrigen ist
festzustellen, dass der befürchteten Verfolgung offensichtlich kein
asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt
und den Akten überdies auch keine konkreten Hinweise auf eine
tatsächliche Verfolgung der Beschwerdeführerin zu finden sind.
5.3. Bezüglich der Ausführungen der Tochter M. hat das BFM zu Recht
festgestellt, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung (vgl. Art. 3
AsylG) darstellen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin M., wonach
sie im Heimatland aufgrund der dort herrschenden allgemeinen
Lebensbedingungen keine Chance auf eine richtige Ausbildung und
keine Lebenssicherheit habe, ist demnach nicht asylrelevant.
5.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die im
vorliegenden, zweiten Asylgesuch dargelegten neuen Asylvorbringen
insgesamt als teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant zu erachten.
Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, Gründe im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht die zweiten Asylgesuche abgelehnt und
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
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7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Da die Beschwerdeführenden bereits mit Verfügung des BFM vom
21. Juli 2006 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen
sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr.
600.–den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 22. Juli 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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