B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3780/2016
Ur t e i l vom 8 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…) und C._______, geboren (…), Erit-
rea;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das am 29. Juli 2014 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Beschwer-
deführers wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2016 gut-
geheissen und ihm wurde Asyl gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 15. März 2016 ersuchte er um Familienzusammenfüh-
rung zugunsten seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind, die sich in-
zwischen als Flüchtlinge in Äthiopien befanden, sowie seiner zwei in Erit-
rea wohnhaften Kinder aus erster Ehe. Zur Stützung dieses Gesuches
reichte er Kopien von Geburtsurkunden, der Heiratsurkunde (welche er im
Asylverfahren im Original eingereicht hatte) und des Flüchtlingsausweises
seiner Ehefrau zu den Akten.
C.
Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2016 – er-
öffnet am 18. Mai 2016 – ab und bewilligte die Einreise der Ehefrau und
der Kinder in die Schweiz nicht.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
15. Juni 2016 (Poststempel 16. Juni 2016) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei
teilweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seiner Ehefrau
B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn C._______ die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vo-
rinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 3
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 – welche dem Beschwerde-
führer am 30. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das SEM an
seinen Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Verfügung, soweit sie die
Verweigerung der Einreise der sich in Eritrea aufhaltenden beiden Kinder
aus erster Ehe betrifft, nicht angefochten wurde und damit in Rechtskraft
erwuchs.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende beson-
dere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mit-
glieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz ein-
gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer
Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstüt-
zen:
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten
und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im
Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist
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– im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Fami-
lienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch
nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden
hat. Demnach ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften und sie dient
weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht ge-
lebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor been-
deten Beziehungen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3, 2012/32 E. 5.1
und 5.4.2).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, den im Laufe
das Asylverfahrens gemachten Aussagen könne nicht entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mit Frau B._______ und sei-
nem Sohn in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. So habe er
anlässlich der Befragung zur Person vom 7. August 2014 zu Protokoll ge-
geben, er habe von 1995 bis (…) 2011 Militärdienst geleistet. Dann sei er
nach Hause gegangen und habe sich im Busch versteckt und immer
draussen geschlafen, da immer wieder Männer nach ihm gesucht hätten.
Frau B._______ habe er im (…) 2012 geheiratet. An der Bundesanhörung
vom 18. November 2015 habe er angegeben, er habe aufgrund des Mili-
tärdienstes kein Familienleben führen und gestalten können. Er habe sich
die meiste Zeit in den Feldern versteckt und auch tagsüber vorsichtig sein
müssen. Im 2013, nachdem die Militärbehörden das zweite Mal zu ihm
nach Hause gekommen seien, habe er anschliessend die Zeit bis zur Aus-
reise wie ein wildes Tier, in der verlassenen Gegend verbracht. Zudem er-
wähne er seinen Sohn oder seine Beziehung zu diesem mit keinem Wort.
Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer tatsächlich gelebten dauer-
haften Familienbande ausgegangen werden. Dass das fehlende Zusam-
menleben auch auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände
zurückzuführen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Diese Einschät-
zung werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer gemäss Proto-
koll seine Flucht nicht mit Frau B._______ abgesprochen und nicht über-
legt habe, zusammen mit seiner Familie auszureisen.
Weiter habe er an der Befragung angegeben, Frau B._______ im (…) 2012
geheiratet zu haben. An der Bundesanhörung habe er jedoch zu Protokoll
gegeben, im 2011 Urlaub erhalten zu haben, um zu heiraten. Somit könne
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die Frage nach dem Datum der Hochzeit nicht abschliessend geklärt wer-
den, da das Datum auf der Heiratsurkunde offensichtlich auf 2010 ausge-
stellt und dann korrigiert worden sei. An der Anhörung auf die Heiratsur-
kunde angesprochen, habe er geantwortet, das Datum, der Monat und das
Jahr auf der Urkunde seien falsch. Die Heirat sei vor diesem Hintergrund
nicht glaubhaft. Die Frage der Identität von Frau B._______ und die biolo-
gische Verwandtschaft zu seinem Sohn könnten vorliegend offengelassen
werden.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe tatsächlich wegen
der drohenden Razzien, welche jeweils frühmorgens durchgeführt würden,
die Nacht ausser Haus in den Feldern verbringen müssen. Er habe aber
mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und tagsüber die
Felder bestellt. Dass er die Nacht ausser Haus habe verbringen müssen,
sei eine mühsame Einschränkung ihres Alltags gewesen, habe aber die
Familiengemeinschaft nicht aufgelöst. Der gemeinsame Sohn sei ein wei-
terer Beweis dafür. Dass er sich nach den Vorfällen im (…) 2013 seltener
nach Hause gewagt habe, weil die Gefahr einer Inhaftierung gross gewor-
den sei, vermöge an der gelebten Familiengemeinschaft nichts zu ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht führe hierzu aus, es könne nicht im Sinne
des Asylgesetzes sein, eine Trennung infolge asylrelevanter politischer Re-
pressalien zu sanktionieren (Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-
4585/2011 vom 5. Februar 2013 E. 6.2). Die spätere Beeinträchtigung des
Familienlebens sei direkt auf seine asylrelevante Verfolgung zurückzufüh-
ren. Zugleich sei er immer darum bemüht gewesen, auch unter den schwie-
rigsten Umständen, sein Familienleben weiterhin zu pflegen. So sei er auch
anwesend gewesen, als sein Sohn im (…) 2013 zur Welt gekommen sei.
Weiter habe er seine Familie nicht über die Flucht informiert, damit sie sich
keine Sorgen machten, da man unterwegs exekutiert oder wenn man er-
wischt werde, hart bestraft werden könne. Er habe sich nicht überlegt, mit
seiner Frau zu flüchten, da es für sie und das Kind zu riskant gewesen
wäre. Das SEM negiere hier die psychische Ausnahmesituation und das
Dilemma der eritreischen Flüchtlinge. Schliesslich habe er das Familienzu-
sammenführungsgesuch umgehend gestellt, nachdem er Asyl erhalten
habe und so zum Ausdruck gebracht, dass er die getrennte Familienge-
meinschaft so rasch wie möglich wieder herstellen wolle.
Der Familienzusammenführung liege im Weiteren das Konzept der Re-
flexverfolgung zugrunde. Wie er an der Anhörung vorgebracht habe, sei
seine Ehefrau anlässlich einer Razzia im (…) 2013 an seiner Stelle inhaf-
tiert worden und habe damals hochschwanger einen Schock erlitten. Nach
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zwei Wochen sei sie deshalb wegen gesundheitlichen Problemen aus der
Haft entlassen worden. Danach sei sie drei Tage kaum ansprechbar und
bettlägrig gewesen. Auch nach seiner Flucht sei sie weiterhin von der Mili-
tärpolizei unter Druck gesetzt worden. Sie habe immer in Angst gelebt, wie-
der an seiner Stelle inhaftiert zu werden. Auch die örtliche Verwaltung habe
sie unter Druck gesetzt, so habe sie keine Coupons für Grundnahrungs-
mittel mehr erhalten. Offensichtlich habe auch der verfolgende Staat sie als
Familiengemeinschaft betrachtet, weshalb seine Verfolgung auch Auswir-
kungen auf sie gehabt habe. Schliesslich habe sie sich deshalb entschie-
den, mit ihrem Sohn nach Äthiopien zu gehen.
Bezüglich der Eheschliessung sei festzuhalten, dass er immer angegeben
habe, er habe im (…) 2011 Urlaub erhalten, um zu heiraten, und er habe
im (…) 2012 geheiratet. Dies sei kein Widerspruch. Tatsächlich habe er
gehofft, im (…) 2011 heiraten zu können, aber da die Familien die Verhand-
lungen noch nicht abgeschlossen gehabt hätten, habe die Hochzeit ver-
schoben werden müssen und habe erst im (…) 2012 stattfinden können.
Auf dem Original der Heiratsurkunde sei das Datum offenbar schwierig zu
entziffern gewesen. Dies habe auch der Befrager an der Anhörung festge-
halten: „Auf Ihrer Heiratsurkunde ist es nicht ganz klar, aber es sieht nach
2010 aus.“ (vgl. Akten des SEM A18 F96). Er (der Beschwerdeführer) habe
sofort klar gestellt, dass das Datum nicht stimme. Die Urkunde sei nicht
anlässlich der Hochzeit ausgestellt worden. Sie hätten sie erst später er-
halten und nicht kontrolliert. Der Fehler sei wohl auf die schlechte Schulbil-
dung der Pfarrer in Eritrea zurückzuführen. Es sei jedoch zu widerspre-
chen, dass er die Urkunde manipuliert habe. Offenbar habe jemand – ver-
mutlich der Befrager an der Anhörung – von Hand und mit blauem Kugel-
schreiber das Datum (…) 2012 über das ursprüngliche in tigrinischen
Schriftzeichen geschriebene Datum in die Originalurkunde hineingeschrie-
ben. Es sei nun nicht nachzuvollziehen, ob das Datum nur unleserlich oder
nicht korrekt ausgefüllt gewesen sei. Vorhandene Manipulationen seien im
Protokoll der Anhörung jedenfalls keine vermerkt. Die Behauptung des Ent-
scheidverfassers, der im Übrigen die Anhörung nicht durchgeführt habe,
beruhe somit auf einer falschen Annahme. Folglich sei der von der Vo-
rinstanz behauptete Widerspruch nicht bewiesen. Angesichts der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen wiege ein allfälliger Schreibfehler auf der Hei-
ratsurkunde nicht schwer. Das SEM habe seine Vorbringen geglaubt und
ihn als Flüchtling anerkannt. Seine Aussagen zu seiner Ehefrau und der
Eheschliessung fügten sich in diese Vorbringen ein und seien konzis und
nachvollziehbar. Zudem sei nicht erkennbar, wieso er zum Datum der Ehe-
schliessung falsche Angaben machen sollte.
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Seite 8
5.
Vorliegend zentral ist die Frage, ob von einer gelebten familiären Bezie-
hung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Sohn auszu-
gehen ist.
5.1 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung von Anfang an zu Proto-
koll, er sei seit (…) 2012 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau einen
gemeinsamen Sohn. Er konnte auch die Namen seiner Schwiegereltern
nennen. Auch an der Anhörung vom 13. Oktober 2015 gab er übereinstim-
mend an, die Eheschliessung habe im (…) 2012 stattgefunden. Die Aus-
sage, dass er im (…) 2011 Urlaub erhalten habe, um zu heiraten, ist nicht
dahingehend zu interpretieren, dass er dann tatsächlich geheiratet hat. So
sagte er an der Befragung aus, er sei im (…) 2011 nachhause gegangen,
sie seien immer wieder gekommen, um ihn zurückzuholen, aber er habe
sich im Busch versteckt. Er habe immer wieder draussen geschlafen, auch
wenn es geregnet habe. Dann habe er geheiratet (vgl. A4 S. 9). Und an der
Anhörung vom 13. Oktober 2015 sagte er aus, er sei zum Heimatort ge-
schickt worden, um zu heiraten, danach sei er nicht mehr zur Einheit zu-
rückgekehrt. Im Jahr 2012 habe er geheiratet (vgl. A16 F12). Und schliess-
lich an der zweiten Anhörung vom 18. November 2015 sagte er, er habe im
2011 Urlaub erhalten, um zu heiraten. Aber auch hier gab er klar an, er
habe dann erst im 2012 geheiratet (vgl. A18 F21). Auf die Unklarheit ange-
sprochen, erklärte er noch einmal, er habe im (…) 2011 Urlaub erhalten,
aber erst im (…) 2012 geheiratet (vgl. A18 F96 f.). In der Beschwerde führte
er zu diesem Umstand schliesslich aus, er habe zwar Urlaub zum Heiraten
erhalten, die Eheschliessung habe aber nicht vollzogen werden können,
da sich die Familien noch nicht geeinigt hätten. Diese Erklärung scheint
nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer immer übereinstimmend an-
gab, er habe im (…) 2012 geheiratet. Von einem Widerspruch kann nach
dem Gesagten nicht die Rede sein.
5.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist das Datum auf der
Heiratsurkunde nur auf der mit dem Familienzusammenführungsgesuch
eingereichten Kopie überschrieben worden, während das Original unver-
ändert bei den Akten ist. Allerdings gilt es hierzu anzumerken, dass der
Beschwerdeführer zunächst in seinem Asylverfahren unbedarft das Origi-
nal eingereicht hat, gemäss seinen Aussagen, ohne das Datum zu kontrol-
lieren. Als er vom Sachbearbeiter auf die Unklarheit bezüglich des Datums
hingewiesen wurde, gab er sofort an, wenn er das so sehe, sei das alles
falsch. Das Datum auf der Originalurkunde ist denn auch unklar mit (…)
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20010 angegeben. Dass der Beschwerdeführer für die Einreichung des Fa-
milienzusammenführungsgesuch auf der eingereichten Kopie nach den
Missverständnissen bei der Anhörung das richtige Datum eintragen wollte,
ist, wenn auch nicht statthaft, so doch nachvollziehbar und somit nicht als
Fälschungsverhalten zu bezeichnen, zumal ja das Original beim SEM lag.
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer das unleserliche beziehungsweise
widersprüchliche Datum auf der Heiratsurkunde nur bedingt entgegenzu-
halten und wiegt weit weniger schwer als die sonst wie nachfolgend aus-
geführt glaubhaften Aussagen zum Familienleben vor der Flucht, zumal
eine Familiengemeinschaft auch bei unverheirateten Konkubinatspaaren
bestehen kann.
5.3 In der Folge ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bereits im (…) 2011 in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist, um
B._______ zu ehelichen, die kirchliche Trauung dann jedoch erst im (…)
2012 erfolgen konnte, ohne dass der Beschwerdeführer in seinen Militär-
dienst zurückgekehrt wäre. Auch in der Folge blieb der Beschwerdeführer
bis zu seiner zwei Jahre später erfolgten Ausreise in seinem Heimatdorf
beziehungsweise in dieser Region. Das SEM stützt sich in seiner abwei-
senden Verfügung denn auch vor allem auf den Umstand, dass der Be-
schwerdeführer sich vor seiner Flucht nicht ständig zu Hause aufgehalten
habe, sondern angegeben habe, die Nächte auf den Feldern verbracht zu
haben. Es stützt sich damit wohl auf die Argumentation, die Eheleute hät-
ten nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, dem jedoch nicht gefolgt
werden kann. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich
vielmehr eine Reihe von Hinweisen, dass der Beschwerdeführer in den
zwei Jahren seit der Eheschliessung bis zur Ausreise mit B._______ und
später auch mit C._______ eine Familiengemeinschaft lebte, auch wenn
er die Nächte ausser Haus hat verbringen müssen. So führte er an der
Anhörung vom 18. November 2015 dazu aus, sie seien gegen achtzehn
Uhr in die Felder gegangen und hätten dort übernachtet. Tagsüber sei er
nach Hause gegangen, sie hätten einfach wachsam bleiben müssen und
draussen auf der Veranda gegessen, um rechtzeitig fliehen zu können (vgl.
A18 F53, F56 und F69). In der Beschwerde bestätigte er dies indem er
ausführte, er habe nur die Nacht ausser Haus in den Feldern verbringen
müssen. Er habe aber mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt
gelebt und tagsüber die Felder bestellt. Der im (…) 2013 geborene gemein-
same Sohn ist denn auch ein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau trotz schwieriger Umstände die Beziehung aufrechter-
hielten. Zudem sagte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Verhaftung seiner Ehefrau im (…) 2013 aus, diese sei zwei Wochen nach
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Seite 10
ihrer Entlassung zu ihm nachhause zurückgekehrt, was auch auf ein Be-
stehen eines gemeinsamen Haushaltes hindeutet (vgl. A4 S. 9); ebenso
die Aussage an der Anhörung, sie hätten ihren eigenen Haushalt gegründet
(vgl. A18 F67). Erst nach den Vorfällen im (…) 2013, nachdem die Famili-
engemeinschaft bereits seit einem Jahr gelebt werden konnte, habe sich
der Beschwerdeführer seltener nach Hause gewagt. Dies vermag aber die
bis dahin gelebte Familiengemeinschaft nicht in einem anderen Licht er-
scheinen zu lassen, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar weiterhin
bemühte, sein Familienleben trotzdem weiter zu führen und er sei auch an
der Geburt des Sohnes anwesend gewesen. So sei er denn auch erst fast
ein Jahr nach den Vorfällen im (…) 2013 ausgereist, weil es ihm schwer
gefallen sei, sich von der Familie zu trennen (vgl. A18 F79); auch den Ab-
schied von seiner Familie beschreibt er gefühlsbetont (vgl. A18 F94). Dass
er seine Familie nicht über seine bevorstehende Flucht informierte, ist in-
sofern nachvollziehbar, als die staatlichen Sanktionen im Falle des Ver-
dachts der Gehilfenschaft der illegalen Ausreise äusserst hart sein können.
Ebenso nachvollziehbar ist, dass er eine Flucht zusammen mit seiner Frau
und dem zirka (…)monatigen Kind für zu riskant hielt.
5.4 Gemäss Angaben in der Beschwerde und den Aussagen des Be-
schwerdeführers an der Anhörung ist die Ehefrau anlässlich einer Razzia
im (…) 2013 an seiner Stelle inhaftiert worden und habe damals hoch-
schwanger einen Schock erlitten. Nach zwei Wochen sei sie deshalb we-
gen gesundheitlichen Problemen aus der Haft entlassen worden. Danach
sei sie drei Tage kaum ansprechbar und bettlägrig gewesen. Auch nach
seiner Flucht sei sie weiterhin von der Militärpolizei unter Druck gesetzt
worden. Sie habe immer in Angst gelebt, wieder an seiner Stelle inhaftiert
zu werden. Auch die örtliche Verwaltung habe sie unter Druck gesetzt, so
habe sie keine Coupons für Grundnahrungsmittel mehr erhalten. Die erit-
reischen Behörden sind demnach davon ausgegangen, dass der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau in Eritrea bis zu seiner Flucht in einer
Familiengemeinschaft gelebt haben.
5.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer das Familienzusammenfüh-
rungsgesuch umgehend gestellt, nachdem er Asyl erhalten hat und auch
so zum Ausdruck gebracht, dass er die getrennte Familiengemeinschaft so
rasch wie möglich wieder herstellen wollte.
5.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau vor der Ausreise aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft
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Seite 11
gelebt haben und durch die Fluchtumstände getrennt worden sind. Die Vo-
raussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von
B._______ und C._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers und für die Gewährung des Familienasyls sind als erfüllt zu erach-
ten. Indem sich die Genannten im Ausland befinden, haben sie ausserdem
einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des SEM vom 12. Mai 2016 teilweise aufzuheben. Das Staatssekretariat
ist zudem anzuweisen, B._______ und C._______ die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der
Rechtsvertreterin in der Beschwerde in Aussicht gestellte Kostennote
wurde nicht eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indes-
sen verzichtet und die notwendigen Parteikosten werden aufgrund der Ak-
ten bestimmt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3780/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 wird teilweise aufgehoben; so-
weit sie den Familiennachzug von B._______ und C._______ betrifft.
3.
Das SEM wird angewiesen, B._______ und C._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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