B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3780/2018
wiv
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (…).
D-3780/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess gemäss seinen Angaben seinen Heimatstaat am 26. Ok-
tober 2015 und reiste auf dem Luftweg in die Türkei, von wo er über den
Landweg am 2. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste. Gleichentags er-
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl in der
Schweiz. Am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch
befragt und am 12. Juli 2017 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
im Jahr 2009 seien er und seine Brüder von den sri-lankischen Sicherheits-
behörden festgenommen worden, da sie fälschlicherweise mit einer von
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführten Bombenexplo-
sion in der Nachbarschaft, bei welcher mehrere Soldaten ums Leben ge-
kommen seien, in Verbindung gebracht worden seien. Nach dieser Explo-
sion sei die Bewegungsfreiheit im ganzen Dorf eingeschränkt worden.
Auch später sei er aufgrund der Verbindungen der Familie zu den LTTE –
sein Bruder, sein Vater und Cousins seien für die LTTE aktiv gewesen –
vom Criminal Investigation Department (CID) immer wieder festgenommen
und zu Befragungen mitgenommen worden, wobei er auch misshandelt
worden sei. Auch die ganze restliche Familie habe Behelligungen zu ge-
wärtigen gehabt. Die Lage habe sich im August 2013 zugespitzt, als er
viermal vom CID mitgenommen und in Gefangenschaft stark misshandelt
und mehrfach vergewaltigt worden sei. Zudem sei er bei der ersten der vier
Mitnahmen an der Schulter verletzt worden. Bei diesen Mitnahmen sei er
insbesondere immer wieder gefragt worden, wer für den Anschlag im Jahr
2009 verantwortlich sei. Er habe die Mitnahmen und die Misshandlungen
der Polizei gemeldet, diese hätten ihn aber auch wiederum nur bedroht. Er
sei deshalb aus Angst im Jahr 2014 nach Colombo gegangen, sei dort un-
tergetaucht und habe gearbeitet. Zuhause hätten die Sicherheitskräfte
seine Schwester und seine Mutter behelligt und nach ihm gesucht. Dies
habe er am Telefon von seiner Mutter erfahren. Auch seine Brüder seien
nach ihm befragt worden. Zuletzt hätten die Befragungen und die Strafen
zugenommen, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Viele seiner
Verwandten seien entführt worden und verschwunden. In der Schweiz
habe er einmal an einer Versammlung der LTTE teilgenommen. Sein Bru-
der habe ihm im Jahr 2017 ferner eine Vorladung fürs Gericht geschickt.
Er wisse aber nicht, um was es dabei genau gegangen wäre.
D-3780/2018
Seite 3
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte, seinen Füh-
rerausweis sowie zwei Berufsausweise, ein Schreiben des (…), C._______
District, ein Message Form der sri-lankischen Polizei, den entsprechenden
Briefumschlag der Zustellung der Beweismittel sowie diverse Fotos zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 – eröffnet am 29. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
aus der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sub-
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Mitteilung des Spruchgre-
miums, um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkör-
pers, um Einsicht in vorinstanzliche Akten und damit verbunden um Anset-
zung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Anset-
zung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel und um Durch-
führung einer erneuten Anhörung. Ferner beantragte er, das SEM sei an-
zuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes
des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen und es sei ihm
im Anschluss eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Zudem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklä-
ren, seine Narben seien von Amtes wegen mit Hilfe einer medizinischen
Fachperson zu dokumentieren und das Gericht habe beim SEM eine Aus-
kunft bezüglich der Qualifikation der Übersetzungsperson sowie bezüglich
der Einschätzung des für seine Anhörung verantwortlichen Sachbearbei-
ters zur Glaubhaftigkeit einzuholen.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung
mehrere Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und forderte ihn gleichzeitig auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 23. Juli 2018 fristgerecht geleistet. In sei-
ner Eingabe ebenfalls vom 23. Juli 2018 verlangte der Beschwerdeführer,
auf die von ihm gestellten Rechtsbegehren sei in detaillierter Weise einzu-
gehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mit, wies den Antrag um Ein-
sicht in die Quellen des Lagebildes des SEM ab. Der Antrag auf Einsicht in
die Akten A8 und A9 wurde abgewiesen. Die Akte A10 wurde ihm in Kopie
zugestellt und ihm eine Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung eingeräumt. Zudem wurde er aufgefordert, allfällige ärztliche Berichte
sowie die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist einzureichen, wo-
bei darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bis-
herigen Akten entschieden werde.
G.
Am 23. August 2018 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist
eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und machte darauf aufmerksam,
dass die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung bis am 15. September
2018 eingereicht werden könnten.
H.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 reichte der Beschwerdeführer di-
verse Fotos seiner Narben sowie ein Schreiben des behandelnden Arztes
zu den Akten, in welchem dargelegt wurde, dass aus zeitlichen Gründen
kein Bericht habe zugestellt werden können. Gleichzeitig wurde um Fris-
terstreckung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Er-
streckung der Frist für die Einreichung eines ärztlichen Berichts– unter Hin-
weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abgewiesen.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es
sei von Amtes wegen bei seinem behandelnden Arzt ein ärztlicher Bericht
einzuholen. Dieser sei ihm mit einer Frist zur Stellungnahme offenzulegen.
K.
Die Vorinstanz nahm am 22. November 2018 zur Beschwerde des Be-
schwerdeführers Stellung.
L.
Am 12. Dezember 2018 replizierte der Beschwerdeführer und machte auf
die verschärfte Bedrohungslage aufgrund der veränderten Lage in Sri
Lanka aufmerksam. Dabei reichte der Beschwerdeführer verschiedene Do-
kumente ohne unmittelbaren Bezug zu seiner Person zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-3780/2018
Seite 6
1.4 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 wurde dem
Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Damit wurde den
Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen.. Die Begründung muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).
D-3780/2018
Seite 7
3.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das SEM hätte weitere Ab-
klärungen zu seinem Gesundheitszustand tätigen müssen. Aufgrund die-
ser Unterlassung habe das SEM sein rechtliches Gehör verletzt. Diesbe-
züglich ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs ersichtlich, zumal der
Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorbringen geltend machen konnte
und das SEM die entsprechenden Vorbringen in der angefochtenen Verfü-
gung gewürdigt hat. Insofern mit dieser Rüge eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes geltend gemacht wird, ist auf die Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers zu verweisen, wodurch er gehalten ist, von sich
aus einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde
denn auch auf Beschwerdeebene mit Zwischenverfügung vom 8. August
2018 aufgefordert einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Dies
hat er bis zum Urteilszeitpunkt unterlassen, wobei die Erklärungen auf die
Untätigkeit der behandelnden Ärzte bei einer Zeitspanne von über einem
halben Jahr seit der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht un-
behelflich erscheinen. Das Gesuch zur Einholung eines Arztberichts von
Amtes wegen ist abzuweisen. Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften
sowie des Willkürverbots ist nicht zu erkennen.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
zwischen der Befragung und der Anhörung zu den Asylgründen eineinhalb
Jahre vergangen seien. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in
den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert
ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeit-
raum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetz-
liche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen
Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Angesichts der nicht vorher-
sehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren
Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten unge-
achtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten
werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen Befragung
und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der
Aussagen Rechnung zu tragen. Auch die sonstige Planung und Durchfüh-
rung der Befragungen ist nicht zu beanstanden.
D-3780/2018
Seite 8
3.4 Insofern gerügt wird, anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers
sei eine Übersetzungsperson mit mangelnden Fähigkeiten anwesend ge-
wesen, was sich aus den teilweise nicht nachvollziehbaren und unklaren
Übersetzungen ergebe, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer
gab im Rahmen der Einleitung der Anhörung an, er verstehe den Dolmet-
scher gut. Im Rahmen der Rückübersetzung brachte er kaum Korrekturen
und keine Ergänzungen an und bestätigte unterschriftlich, das Protokoll
entspreche seinen Aussagen. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers in begründeter Weise darlegt, beinhaltet das Protokoll indessen An-
zeichen für gewisse Verständigungsprobleme (z.B. act. SEM A13 F78; In-
stanzen anstatt Fälle). Es ist indessen nicht klar festzustellen, wo die Ur-
sachen für diese Problematiken gelegen haben, zumal auch soziokulturelle
Faktoren sowie die Protokollierung für die unklaren Passagen verantwort-
lich sein können und der Ursprung nicht zwingend in den Fähigkeiten des
Dolmetschers liegt. Diese Missverständnisse, welche im Asylverfahren
durchaus als üblich bezeichnet werden müssen, sind in der Glaubhaftig-
keitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Sie genügen aber nicht für
die Annahme, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewe-
sen wäre, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht zu erkennen. Die Anträge,
das Gericht habe beim SEM eine Auskunft bezüglich der Qualifikation der
Übersetzungsperson sowie bezüglich der Einschätzung des für seine An-
hörung verantwortlichen Sachbearbeiters zur Glaubhaftigkeit einzuholen,
sind abzuweisen.
3.5 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der
Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Per-
son als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe
die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Bei
dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich le-
diglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe
gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die
Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst
werden. Die Rüge geht somit fehl.
3.6
3.6.1 Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 wurden die Gesuche um
Akteneinsicht des Beschwerdeführers in die vorinstanzlichen Akten A8, A9
und A10 bereits beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass
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Seite 9
es sich bei den Akten A8 und A9 um verwaltungsinterne Akten handle, de-
nen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukomme, wel-
che vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung
dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind.
Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die
interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Akten-
stücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig
vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu auch BGE 125 II 473
E. 4a m.w.H.). Die Akte A10 wurde dem Beschwerdeführer (unter Abde-
ckung der internen Elemente, Art. 27 Abs. 1 VwVG) ergänzend in Kopie
zugestellt, wobei festgestellt wurde, dass die Einsicht in die Akte A10 in der
Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs des SEM nicht verweigert wurde
und es sich in der Tat um ein Versehen des SEM gehandelt haben dürfte,
wenn die Akte tatsächlich nicht mitgeschickt worden wäre. Somit wurden
die Akteneinsichtsgesuche beurteilt und es liegt kein Grund vor – wie in der
Eingabe vom 23. August 2018 beantragt – auf diesen Entscheid zurück zu
kommen. Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers wurde nicht
verletzt.
3.6.2 Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer die Einsicht in die
nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der dies-
bezügliche Antrag wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht
beurteilt und ist abzuweisen (vgl. neben vielen Urteil des BVGer
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht
auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der
materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle
(vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
3.7
3.7.1 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen
Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es
hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt. Die familiären Verbindungen zur LTTE sowie die
Verletzungen des Beschwerdeführers sind in der angefochtenen Verfü-
gung im Sachverhalt explizit erwähnt. Diese Sachverhaltselemente werden
zwar in den Erwägungen des SEM nicht mehr ausdrücklich erwähnt res-
pektive wiederholt. Das SEM beruft sich aber im Zusammenhang mit der
Prüfung der Risikofaktoren auf die Aktenlage und verweist so zumindest
D-3780/2018
Seite 10
auf den aufgeführten Sachverhalt und somit unter anderem auf die beiden
Elemente. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher in diesem Zu-
sammenhang zu verneinen. Bezüglich des angeblichen Verfahrens wegen
illegaler Ausreise ist festzustellen, dass sich das SEM mit dem damit ver-
bundenen Beweismittel vertieft auseinandergesetzt hat, weshalb keine
Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Schliesslich ist zum exil-
politischen Engagement festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erst-
instanzlichen Verfahren lediglich eine Teilnahme an einem Treffen der
LTTE erwähnte. Dieser Umstand ist dementsprechend nicht als wesentli-
ches Sachverhaltselement zu werten, weshalb das SEM auf die entspre-
chende Erwägung verzichten konnte. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der
Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
3.7.2 Unter dem Titel der unsorgfältig und unrichtig geprüften Vorbringen
bringt der Beschwerdeführer schliesslich seine Argumentation zur Glaub-
haftigkeitsprüfung vor. Die Rügen richten sich somit nicht gegen die Sach-
verhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundlie-
gende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Es
wird dementsprechend auf die nachfolgenden Erwägungen bezüglich der
Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen (vgl. E. 6). Dies gilt ebenso für die Vor-
bringen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhalts-
abklärung.
3.8 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der
Verfahrensvorschriften fest, weshalb die entsprechenden Rügen sowie die
damit zusammenhängenden Beweisanträge abzuweisen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3780/2018
Seite 11
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten un-
terschiedliche Angaben gemacht. So habe er sich bezüglich der Anzahl so-
wie der Dauer der Mitnahmen und Misshandlungen widersprochen. Zudem
habe er einmal gesagt, dass seiner Mutter nach seinem Wegzug mit sei-
nem Tod und einmal, dass sie mit ihrem Tod bedroht worden sei. Darüber
hinaus würde auch der Personenkreis der entführten und verschollenen
Personen nicht übereinstimmen. Weiter habe er die Vorfälle in keinen zeit-
lichen Kontext setzen oder getrennt schildern können. Die Ereignisse aus
den Jahren 2009 und 2013 habe er äusserst knapp geschildert, wobei er
den Zusammenhang nicht habe glaubhaft darlegen können. Er habe zu-
dem den Inhalt der eingereichten Vorladung, auf welcher er nicht nament-
lich erwähnt werde, nicht gekannt. Ausserdem seien seine Angaben zum
Reiseweg, Reiseumständen sowie den Reisedokumenten auffallend be-
scheiden ausgefallen und würden nicht dem entsprechen, was von einer
erwachsenen, gebildeten Person erwartet werden dürfte. Die eingereichten
Bilder seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft
zu machen. Am Gesagten vermöge auch das eingereichte Bestätigungs-
schreiben nichts zu ändern, zumal das Bundesverwaltungsgericht ähnliche
Schreiben als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihnen keinen Beweis-
wert zugemessen habe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wie seine Fa-
milie nach wie vor in Sri Lanka leben könne, zumal sie auch Probleme hät-
ten und sein Vater und sein Bruder für die LTTE aktiv gewesen seien. Es
erstaune zudem aufgrund seines jungen Alters, dass er als Unterstützer
der LTTE gegolten habe, zumal er angegeben habe, nie für die LTTE tätig
gewesen zu sein. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung demnach nicht standhalten. Schliesslich sei aufgrund
der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde. Er erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
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Seite 12
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass der Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festge-
stellt habe, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass
zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen eine unmenschliche Behandlung
drohe, sondern eine Einzelfalleinschätzung nötig sei. Im Falle des Be-
schwerdeführers würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Er stamme aus der Nord-
provinz, verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung und habe ein
tragfähiges soziales Netz, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zu-
mutbar sei.
5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde – neben den be-
reits beurteilten formellen Rügen und dem beim SEM dargelegten Sach-
verhalt – in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, mit einem
Urteil des High Courts in Vavuniya von Juli 2017 sei ein früher für die LTTE
tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm
durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebens-
länglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil widerlege die bis-
herigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehörden bezüglich der Verfol-
gung früherer LTTE-Aktivisten, da LTTE-Unterstützer trotz Rehabilitation
unabhängig der vergangenen Zeitspanne in politisch motivierter Weise ver-
urteilt werden könnten. Alle Mitnahmen seien im Jahr 2013, letztmalig im
August 2013, geschehen. Er habe sich diesbezüglich – entgegen den Aus-
führungen des SEM – nicht widersprochen. Weitere Widersprüche seien
mit seinem psychischen Gesundheitszustand, der mangelhaften Überset-
zung sowie der langen Dauer zwischen Befragung und Anhörung zu erklä-
ren, zumal es sich nicht um diametrale Widersprüche handle. In Bezug auf
die eingereichte Gerichtsvorladung habe er klar angegeben, in welchem
Zusammenhang diese zu sehen sei und weshalb diese an seinen Vater
adressiert sei. Dass er kein Singhalesisch verstehe und die Vorladung
trotzdem in dieser Sprache verfasst sei, könne ihm nicht angelastet wer-
den. Das Vorliegen einer solchen Vorladung sei ein Hauptrisikofaktor. Bei
seinen Mitnahmen habe es sich um willkürliche behördliche Übergriffe im
Rahmen der Beendigung der Screening-Prozesse gehandelt. Die genaue
Motivation hinter den Mitnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte
könne er aber nicht wissen. Dies gelte ebenso für den Umstand, dass le-
diglich er verfolgt worden sei, sein Vater und sein Bruder jedoch nicht. Dazu
sei zu ergänzen, dass sich die Verfolgungshandlungen vornehmlich gegen
junge ledige Männer richteten. Bezüglich der Widersprüche im Reiseweg
sei festzustellen, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung nur auf den asylre-
levanten Sachverhalt erstrecke, wozu der Reiseweg nicht gehöre. Er habe
D-3780/2018
Seite 13
frei, ausführlich und eindrücklich von seiner Verfolgung in Sri Lanka berich-
ten können. Weiter sei das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka
unzutreffend indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage
verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht ein-
gereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri
Lanka hervorgehe. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert, wobei
Personen mit einem politischen Profil einer grösseren Gefährdung ausge-
setzt seien und es komme regelmässig zu Folterungen. So seien auch Per-
sonen mit deutlichen Verbindungen in die Schweiz betroffen. Darüber hin-
aus habe das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen
umfassenden Background Check ausgelöst, weshalb er gefährdet sei. Das
SEM habe in einem anderen Verfahren bereits eingestanden, dass die Pa-
pierbeschaffungsmassnahmen zu weiteren Verfolgungsmassnahmen füh-
ren könnten. Die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung über-
mittelten Daten würden zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet wer-
den. Beim bereits eingangs erwähnten Urteil des High Courts Vavuniya
handle es sich um keinen Einzelfall. Aus diesem Urteil ergebe sich ein
neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Unter-
stützer durch die sri-lankischen Behörden. Jegliche frühere Hilfeleistung für
die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer neuen Verfol-
gung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich weit zurücklie-
gen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden sei. Hierdurch
sei nunmehr erstellt, dass er aufgrund seiner durch die heimatlichen Be-
hörden registrierten Unterstützung der LTTE in Sri Lanka mit Verfolgungs-
massnahmen zu rechnen habe. Die Beurteilung der Schweizer Asylbehör-
den bezüglich des Urteils des High Courts Vavuniya sei eine Fehleinschät-
zung, ohne dass der Fall und dessen Hintergrund genau erfasst worden
seien. In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risi-
koanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Infor-
mationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Er sei im Sinne
der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren gefährdet,
zumal er auch einer Familie mit LTTE-Mitgliedern entstamme, was in seiner
Herkunftsregion bekannt sei und er im Zusammenhang mit einem Bom-
benanschlag im Jahr 2009 sowie im Jahr 2013 festgenommen und miss-
handelt worden sei. Damit sei er ein direkter Zeuge von Menschenrechts-
verletzungen. Schliesslich werde gegen ihn ein Strafverfahren aufgrund
der illegalen Ausreise geführt. Es sei somit davon auszugehen, dass er
sich auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Mit seiner Flucht ins Ausland
und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum
mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig.
D-3780/2018
Seite 14
Dieser Verdacht werde durch sein exilpolitisches Engagement erhärtet. Zu-
dem wecke die Rückschaffung mit temporären Reisepapieren die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden. Diese Umstände würden zu einer
Überprüfung seiner Person führen, wobei seine Narben zu Tage getragen
werden würden. Aufgrund seiner Traumatisierung sei von einer erhöhten
Verfolgungsempfindlichkeit auszugehen. Da er zudem aufgrund seiner
Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchsteller in sys-
tematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung
und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im
Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden.
5.3 In seiner Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, mit dem Vorgehen bezüglich der Abklärungen zu einem
möglichen Schengen-Visum sei es möglich, dass dieses Vorgehen die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden geweckt habe oder Informatio-
nen über ihn in falsche Hände geraten seien. Er befinde sich in allgemein-
ärztlicher Behandlung. Betreffend seiner psychischen Beschwerden habe
er bislang erfolglos um eine Überweisung an einen Spezialarzt gebeten.
Es werde ferner ein aktualisierter Lagebericht eingereicht, aus welchem die
tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Seit Mitte
2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwah-
len vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit
ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten ge-
kennzeichnet. Von Juli bis Dezember 2017 sei es ausserdem zu neuen
Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche tamilische Separatisten ge-
kommen, welche zeigen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine
tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separa-
tistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könne.
5.4 In seiner Eingabe vom 17. September 2018 machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen zu den bisherigen Eingaben ergänzend geltend,
das SEM habe sich nicht mit seinen Körpernarben an (…) auseinanderge-
setzt, was umso gravierender sei, da diese bereits bei einer rudimentären
Überprüfung nicht versteckt werden könnten.
5.5 In der Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe in der Anhörung lediglich angegeben, ein einziges
Mal an einer Versammlung der LTTE in X._______ teilgenommen zu ha-
ben. Selbst bei weiteren Teilnahmen an ähnlichen Veranstaltungen sowie
D-3780/2018
Seite 15
der vorgebrachten Mitgliedschaft im (…)-Verein könne nicht davon ausge-
gangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Zwar sei bekannt, dass sich
die sri-lankischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszu-
gehen, dass diese sich auf die Überwachung von Personen konzentrieren
würden, welche mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regime-
kritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervortreten würden. Hiervon
könne vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb nicht von einer Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei. Dies gelte auch für die Vor-
bringen bezüglich der Narben und Verletzungen. In Anbetracht der Ge-
samtumstände und der stark angezweifelten Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen sei nicht davon auszugehen, dass diese Spuren einer angeblichen Fol-
ter einen genügend starken Risikofaktor darstellen würden. Ausserdem
habe er angegeben, dass er erfolgreich an der Schulter behandelt worden
sei und andere medizinische Massnahmen nicht notwendig gewesen
seien. Diese Aussagen sowie die Tatsache, dass bislang keine weiteren
Angaben zu weiteren Verletzungen zu den Akten gereicht worden seien,
würden darauf schliessen lassen, dass kein erhöhtes Risikoprofil aufgrund
sichtbarer Narben bestehe. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb sich die
behördlichen Verfolgungsmassnahmen vornehmlich auf junge, ledige Män-
ner beziehen würden. Durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vor-
gesehenen Rahmen würden denn auch keine Gefährdungselemente ge-
schaffen.
5.6 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er
sei (…) beim (…), womit er innerhalb der tamilischen Diaspora bekannt sei.
Der Club stehe zudem dem Schweizer Ableger der LTTE nahe, indem er
mit andern Aktivisten (…) teilnehme, an welchen Geld für die Diasporaor-
ganisationen gesammelt werde. Er stelle dadurch auch eine Identifikations-
figur für junge Tamilinnen und Tamilen dar. Seit der Rückkehr Rajapaksas
an die Macht habe sich die Bedrohungslage für die tamilische Exil-Gemein-
schaft erhöht, wobei der von den Sicherheitsbehörden beobachtete Kreis
weiter gezogen werde. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka
schliesslich eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichti-
gen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei der verfassungswidrige
Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena, den
Premierminister Ranil Wickremesinghe abzusetzen und an dessen Stelle
den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa zu ernennen, der
D-3780/2018
Seite 16
für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verlet-
zungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht
werde. Durch die gegenwärtige Krise sei die Gefahr eines erneuten Aus-
bruchs politischer Gewalt erheblich gestiegen, was sich insbesondere auf
die tamilische Minderheit auswirke. In dieser neuen Situation seien die Ri-
sikoprofile stärker zu gewichten. Angesicht der aktuellen Lage erschiene
es angebracht, Rückführungen nach Sri Lanka zu sistieren. Er sei aufgrund
seiner Verbindungen zur LTTE, seines exilpolitischen Engagements sowie
der Erfüllung der Risikofaktoren zusätzlich gefährdet.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
mit weiteren Hinweisen).
6.2
6.2.1 Vorauszuschicken ist, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer
geschilderten Misshandlungen und die damit verbundene Vergewaltigung
D-3780/2018
Seite 17
Hinweise bestehen, welche für die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltsele-
mente sprechen. Die diesbezüglichen Schilderungen sind äusserst sub-
stanziiert und vermögen das Erlebte sowohl bildlich als auch emotional
überzeugend darzustellen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Misshandlungen erst bei der Anhörung schilderte, spricht nicht a priori
gegen die Glaubhaftigkeit, zumal er in der Befragung ankündigte, dass er
in der Anhörung genauer auf die erlittenen Qualen eingehen werde (A4,
7.03). Jedoch können aus diesen als überwiegend glaubhaft zu qualifizie-
renden Schilderungen dieser Misshandlungen im vorliegenden Einzelfall
keine Schlüsse auf die möglichen Täter sowie den zeitlichen Kontext ge-
zogen werden. So ist – unter Berücksichtigung der übrigen als unglaubhaft
zu qualifizierenden Asylvorbringen (vgl. nachfolgende Erwägungen) – da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Misshandlungen unter
anderen Umständen und Gründen als angegeben erlebt hat.
6.2.2 Im Gegensatz zu den erlittenen Misshandlungen vermag der Be-
schwerdeführer die weiteren Umstände der Mitnahmen, der Diskriminie-
rungen sowie des Untertauchens in Colombo nicht in derart substanziierter
Weise zu schildern, so dass die grösseren Zusammenhänge der geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen unklar bleiben. Es kann im Vergleich
zu den geschilderten Misshandlungen auch ein gewisser Bruch im Erzähl-
stil des Beschwerdeführers festgestellt werden, zumal er die Behelligungen
und Verfolgungsmassnahmen vor und nach den Misshandlungen nicht ge-
nügend detailliert darzustellen vermag und auch kaum spontane Äusse-
rungen und Ergänzungen dazu macht. Zwar trifft es zu, dass der Be-
schwerdeführer die Beweggründe des Verfolgers nicht im Detail kennen
muss respektive kann. Jedoch kann erwartet werden, dass der Beschwer-
deführer angesichts der langen Zeitperiode, in welcher sich die Verfol-
gungsmassnahmen ereigneten, die Hintergründe respektive seine diesbe-
züglichen Überlegungen genauer, substantiierter und detaillierter zu schil-
dern vermöchte. Seine pauschalen und wiederholten Verweise auf die Ex-
plosion in der Nachbarschaft im Jahr 2009 vermögen diesbezüglich nicht
zu genügen, zumal der Beschwerdeführer auch angab, dass die verant-
wortlichen Personen für diesen Anschlag gefunden wurden (A13, F127).
Weiter verweist er verschiedentlich auf allgemeine Formulierungen, indem
er beispielsweise darlegt, es seien viele seiner Verwandten entführt wor-
den und seien verschwunden (A13 F66 f., F149). Welches genaue Profil
diese Personen gehabt hätten, welche sie zum Ziel der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte werden liess, wie sich die einzelnen Umstände genau ab-
spielten, oder in welchem Verwandtschaftsgrad diese zum Beschwerde-
führer stehen, sind seinen Schilderungen sowie auch den Eingaben auf der
D-3780/2018
Seite 18
Beschwerdeebene nicht zu entnehmen. Diese Angaben sind jedoch als
wesentlich für die Abschätzung der objektiven sowie auch subjektiven Ge-
fährdungslage zu werten. Dabei standen dem Beschwerdeführer genü-
gend Möglichkeiten für die genaue Darlegung dieser Details offen und die
spontanen Schilderungen sind im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch
zu erwarten. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft zu schildern, wie sich sein Versteckthalten in Colombo trotz seiner Ar-
beitstätigkeit sowie die Behelligungen seiner Familie genau ausgestaltet
hätten (A13 F131 ff.). Es bleibt unklar, wie er angeblich über ein Jahr lang
sein Leben im Versteck bewerkstelligen konnte. Es ist davon auszugehen,
dass ihm jemand im Alltag behilflich gewesen sein müsste und somit in
seine Lage eingeweiht gewesen war, zumal er angab, sogar zwei Arbeiten
nachgegangen zu sein (A13 F56). Diesbezügliche Äusserungen sind je-
doch den Protokollen trotz der umfassenden Befragung nicht zu entneh-
men. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
Colombo nicht gesucht wurde. Zudem vermögen seine Brüder und sein
Vater in der Heimatgemeinde einer Arbeit nachzugehen (A13 F24, F116),
was auch gegen die Glaubhaftigkeit einer generellen Verfolgung der Fami-
lie aufgrund deren LTTE-Verbindungen spricht.
6.3 Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen
die vorgebrachte Gefährdung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehör-
den nicht glaubhaft zu machen. Die Fotos betreffen Sachverhaltsum-
stände, welche vom Gericht nicht bezweifelt werden. Die Umstände und
Hintergründe der Vorladung des Gerichts, bei welcher es sich augen-
scheinlich um ein Message Form der Polizei handelt, vermag der Be-
schwerdeführer nicht näher zu umschreiben. Auf Beschwerdeebene ist so-
dann von einem laufenden Verfahren aufgrund illegaler Ausreise die Rede,
wobei das entsprechende Verfahren nicht näher spezifiziert und mit einzel-
fallspezifischen Beweismitteln untermauert wird. Auch das Schreiben des
(…) bleibt im Beschrieb der Umstände äusserst allgemein, wobei es im
Wesentlichen lediglich auf den Anschlag im Jahr 2009 verweist. Die auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel weisen keinen einzelfall-
spezifischen Bezug zum Beschwerdeführer auf, sondern haben zum Ziel,
die aktuelle Lage in Sri Lanka zu veranschaulichen.
6.4 Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes – wobei eine
psychische Erkrankung bis zum Urteilszeitpunkt trotz mehrmaliger Fristan-
setzung nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt wurde – sowie der dar-
gelegten Übersetzungsprobleme kommt das Bundesverwaltungsgericht
D-3780/2018
Seite 19
schliesslich zum Schluss, dass die geltend gemachten anhaltenden Verfol-
gungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgrund der
geltend gemachten LTTE-Verbindungen nicht glaubhaft erscheinen.
Obschon die erlittenen Misshandlungen eher als glaubhaft zu qualifizieren
sind, ist davon auszugehen, dass diese sich in einem anderen zeitlichen
und ursächlichen Kontext abgespielt haben, deren Gründe nicht bekannt
sind. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur
Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Miss-
handlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlings-
eigenschaft zu genügen vermögen.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine
Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respek-
tive ihm Asyl zu gewähren wäre.
7.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
7.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die
folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
D-3780/2018
Seite 20
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
7.4 Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten ak-
tuellen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in
Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, seine gel-
tende Rechtsprechung diesbezüglich anzupassen. Demnach ist – insbe-
sondere anhand der dargelegten Risikofaktoren – zu beurteilen, ob für den
D-3780/2018
Seite 21
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko be-
steht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter
zu werden.
7.5
7.5.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein
Heimatland vor gut drei Jahren verlassen und hielt sich seither in der
Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch
nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Ge-
samtschau – kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, sei-
ner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Lan-
desabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den vermögen.
7.5.2 Die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers für die
LTTE und die damit zusammenhängenden angeblichen Festnahmen und
Behelligungen durch das CID sind – wie in den vorangehenden Erwägun-
gen ausgeführt (vgl. E. 7) – in der geschilderten Art und Weise unglaubhaft.
Folglich ist eine sich gestützt darauf ergebende Gefahr vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka zu verneinen. Weitere Anhaltspunkte für eine rele-
vante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersicht-
lich. Auch das von ihm in der Befragung geltend gemachte, niederschwel-
lige Engagement für die TNA erscheint, nicht zuletzt vor dem Hintergrund
der Tatsache, dass die Allianz die grösste oppositionelle Kraft im Parlament
ist (vgl. Urteil des BVGer E-7267/2015 vom 19. September 2017, E. 5.2),
nicht geeignet, ihn bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der hei-
matlichen Behörden zu rücken. Das exilpolitische Wirken des Beschwer-
deführers muss ferner als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Seine
Teilnahme an wenigen Veranstaltungen sowie sein Engagement in einem
(…)-Verein an nicht exponierter Stelle vermag noch kein profiliertes, politi-
sches Engagement darzutun.
7.5.3 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, bei den sri-
lankischen Behörden werde bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
ein erhärteter Verdacht vorhanden sein, dass dieser sich während seines
längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit
ein Wiederaufleben der LTTE bestrebe, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie
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im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann ins-
besondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden,
dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische
Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzu-
nehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist. Dass der Be-
schwerdeführer angeblich exilpolitische Tätigkeiten entfaltet habe, wurde
im Übrigen nie substantiiert geltend gemacht.
7.5.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Identi-
tätskarte im Original zu den Akten gereicht. Einen Pass habe er nie bean-
tragt oder erhalten (A4, 4.02). Im Hinblick auf die unglaubhaften Beschwer-
devorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel, ob diese
Aussage den Tatsachen entspricht, wobei dies offen gelassen werden
kann. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive
mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste,
wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen,
welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem
„background check“ führen könnte.
7.5.5 In der Anhörung sowie auf Beschwerdeebene machte der Beschwer-
deführer auf Narben – am (…) respektive (…) sowie am (…) – aufmerksam.
Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist – kein Verdacht auf ein risikobe-
gründendes Verhalten seitens einer asylsuchenden Person, reichen Nar-
ben alleine nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr
einer Verhaftung und Folter zu begründen. So können Narben auch von
anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung oder vom Bürger-
krieg stammen, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein
dürfte.
7.5.6 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich lie-
gen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem
Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie äusserst
niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten und den Narben lediglich
schwach risikobegründende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer
Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland
Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hin-
ausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung
wahrgenommen wird.
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7.5.7 Schliesslich ist in Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang
mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Ge-
fährdung ausgesetzt, festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht
sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer
Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von
einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97
Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht ab-
schliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Be-
hörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt
werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um
ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren.
Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die
sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit
einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist
vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen
lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
7.6 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen
ist.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3780/2018
Seite 24
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes,
AIG, SR 142.20).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
10.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach rechtmässig.
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10.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
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10.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
10.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4).
Mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5) würdigte
das Gericht den Wegweisungsvollzug betreffend das Vanni-Gebiet. Betref-
fend den Distrikt Vavuniya, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt
das Gericht zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug
dorthin als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären
oder eines sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden können (vgl. E-
1866/2015 E. 13.3.3.).
10.3.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Abset-
zung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des
Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments
wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lan-
kas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million
Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri
Lanka’s President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament:
;
NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power
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Struggle: parliament.html > abgerufen am 26.11.2018).
10.3.4 Die Familie des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Nordpro-
vinz auf. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über Schulbildung und über
mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Es ist dem SEM daher beizupflichten und
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er gab explizit an,
nach wie vor Kontakt zur Familie zu unterhalten (vgl. A13, F21), weshalb
davon ausgegangen werden kann, dass er auf die Hilfe seiner Eltern und
Geschwister bei der Reintegration zählen kann und bei Bedarf in der An-
fangsphase nach seiner Rückkehr auch über eine gesicherte Wohnsitua-
tion verfügt. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer relativ jung. Allfäl-
lige gegen einen Wegweisungsvollzug konkret sprechende Umstände sind
nicht geltend respektive mit Beweismitteln untermauert worden. Vor die-
sem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
10.3.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig –
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.4.1
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlrei-
cher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug
zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf
Fr. 1‘500.– festzusetzen. Der am 21. April 2016 geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 750.– wird diesem Betrag angerechnet. Der
Restbetrag von Fr. 750.– ist innert dreissig Tagen ab Versand des Urteils
zu bezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Der am 23. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-
wird diesem Betrag angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 750.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anne Kneer
Versand: