B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3780/2019
lan
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (…).
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A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Dezember 2016 am Flughafen
B._______ zusammen mit C._______ (N […]) um Asyl nach und wurde am
27. Dezember 2016 summarisch zu seiner Person befragt.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz gewährt.
C.
Mit Eingaben vom 15. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – um beschleunigte Be-
handlung seines Verfahrens.
D.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 antwortete das SEM, aufgrund der ho-
hen Geschäftslast könnten zur weiteren Verfahrensdauer keine Angaben
gemacht werden.
E.
Am 9. August 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört.
F.
Mit Eingabe vom 24. August 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 6. November 2018 bat der Beschwerdeführer um Be-
schleunigung des Verfahrens, da das Verfahren entscheidreif sei und er
nun seit fast zwei Jahren auf einen Entscheid warte.
H.
Mit Schreiben vom 9. November 2018 antwortete das SEM, dass aus Sicht
des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr unbefrie-
digend sei. Angesichts der hohen Gesuchszahlen in den letzten Jahren sei
es aber nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb der Behandlungsfristen zu
entscheiden. Auch dem Bundesverwaltungsgericht sei die hohe Arbeitslast
des SEM bewusst. Das SEM sei jedoch bemüht, den Abbau der Penden-
zen nicht nur so schnell wie möglich vorzunehmen, sondern dabei auch
nach sinnvollen Prioritäten vorzugehen. Es wäre für andere Asylsuchende
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stossend, in Einzelfällen von der geltenden Prioritätenordnung abzuwei-
chen. Vorliegend seien auch keine triftigen Gründe für eine prioritäre Be-
handlung des Gesuchs des Beschwerdeführers ersichtlich.
I.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – erneut um einen baldigen
Entscheid und allenfalls Informationen zum Verfahrensstand. Dabei ver-
wies er auch auf seinen Mitangeklagten C._______, der zeitgleich mit ihm
ein Asylgesuch stellte und welcher vor einem Jahr als Flüchtling anerkannt
worden sei. Die Anhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde werde in
Betracht gezogen.
J.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 antwortete das SEM gleichlautend wie
am 9. November 2018.
K.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, dass
sein Asylverfahren durch das SEM abzuschliessen und ein Entscheid zu
fällen sei. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung.
L.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2019 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung wies sie ab.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2019 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Replik vom 19. September 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern ei-
ner anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die
Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene
Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG;
vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zustän-
dig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat
die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine
bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten
Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
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Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
verzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
Mit Schreiben vom 6. November 2018 und 4. Juni 2019 ersuchte der Be-
schwerdeführer um prioritäre Behandlung seines Gesuches. Mit Schreiben
vom 9. November 2018 und vom 18. Juni 2019 antwortete das SEM ab-
schlägig. Nachdem das SEM weder weitere Instruktionsmassnahmen tä-
tigte noch einen Entscheid erliess, durfte der Beschwerdeführer Ende Juli
2019 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand
keine anfechtbare Verfügung erlassen.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus,
er sei am 9. Januar 2017 in die Schweiz eingereist und habe ein Asylge-
such gestellt. Das Verfahren dauere mehr als zweieinhalb Jahre an. Es sei
gegenüber dem SEM dargelegt worden, dass ihn die lange Wartezeit sehr
belaste. Aufgrund aller Dokumente, die er dem SEM eingereicht habe und
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aufgrund der Strafverfahren in der Türkei, könne die Verfolgung nicht ernst-
haft bezweifelt werden. Seit seiner Ausreise habe sich die Situation in der
Türkei noch verschärft. Da das SEM bis heute keinen Entscheid gefällt
habe, liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor.
3.2 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es sei unbestritten, dass
aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun über zwei Jahren
unbefriedigend sei. Angesichts der hohen Gesuchszahlen im Jahr 2015
und in den folgenden Jahren sei es aber nicht möglich, jedes Gesuch in-
nerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Nach der Gesetzesrevision
und der Einführung beschleunigter Verfahren würden sämtliche vor dem
1. März 2019 eingereichten Gesuche nach altem Recht behandelt und kon-
tinuierliche nach dem Prinzip «first in – first out» abgebaut. Vorliegend
seien keine triftigen Gründe ersichtlich, von dieser Prioritätenordnung ab-
zuweichen. So befänden sich viele Gesuchstellende in einer ähnlichen Si-
tuation. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen deshalb stossend, wenn auf-
grund einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugsbehandlungen ge-
genüber anderen Asylsuchenden erreicht würden, die bereits wesentlich
länger auf einen Entscheid warten würden. Aufgrund einer internen Triage
sei das vorliegende Verfahren ausserdem als noch nicht entscheidreif zu
betrachten, was gegebenenfalls mit weiteren Abklärungen verbunden sei.
3.3 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz berufe
sich lediglich auf ihre hohe Arbeitslast, welche nicht zu Lasten seiner
Rechte gehen könne. Schon die lange Verfahrensdauer bilde einen Grund
für die prioritäre Behandlung. Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb in ei-
nem über zweieinhalb Jahre dauernden Verfahren noch Abklärungen zu
tätigen seien und um welche Abklärungen es sich dabei handle. Das SEM
sei mit genauer Frist anzuweisen, einen Entscheid zu treffen.
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer
Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis aus-
zugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsver-
weigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der
Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen
erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall
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unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten
der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfah-
rens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsab-
läufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Pra-
xis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht voraus-
gesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V
190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung
der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum
Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2
m.w.H.).
4.2 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Umstände, welche
insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 be-
treffen, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM. Es ist
unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht in-
nerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen
werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnah-
men aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrens-
verzögerung indes nicht ausgegangen werden, zumal Personalmangel
eben nicht genügt eine verzögerte Behandlung zu rechtfertigen
(vgl. BGE 138 II 513 E.6.4). Der Beschwerdeführer suchte am 24. Dezem-
ber 2016 am Flughafen B._______ um Asyl nach, wo er am 27. Dezember
2016 summarisch zu seiner Person befragt wurde. Am 9. August 2018
wurde er einlässlich angehört. Mit Schreiben vom 6. November 2018 und
4. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung sei-
nes Gesuches. Mit Schreiben vom 9. November 2018 und vom 18. Juni
2019 antwortete das SEM abschlägig. Seine Erklärungen erschöpften sich
in allgemeinen Ausführungen über die grosse Geschäftslast. Auch im Rah-
men der Vernehmlassung wurde lediglich auf diesen Umstand hingewie-
sen. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden vom SEM keine weiteren Instruk-
tionsmassnahmen durchgeführt und es wurde kein Entscheid gefällt. Seit
Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich zwei Jahre und neun
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Monate vergangen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vo-
rinstanz beinahe ein Jahr untätig geblieben. Dies ist unverständlich, zumal
das SEM gemäss seinen Angaben in der Vernehmlassung für das vorlie-
gende Verfahren allenfalls weitere Abklärungen für nötig hält, diese aber
nicht durchführt oder zumindest in die Wege leitet. Hinzu kommt, dass das
Asylgesuch von C._______, welcher mit dem Beschwerdeführer in die
Schweiz einreiste und in der Türkei im gleichen Verfahren angeklagt wird,
bereits am 14. Mai 2018 durch das SEM gutgeheissen wurde. Nach dem
Gesagten ist festzuhalten, dass eine Nichtbehandlung während einer solch
langen Zeit unbesehen allfälliger anderer prioritärer Verfahren grundsätz-
lich zu lange ist. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit
verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 24. Dezember 2016 zu behandeln und die Sache rasch einem
Entscheid zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin präsentiert in der Be-
schwerdebeilage eine Honorarrechnung im Totalbetrag von Fr. 975.–. Da-
rin weist sie einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden à Fr. 185.– sowie eine
Auslagenpauschale von Fr. 50.– aus. Der Aufwand erscheint indessen in
zeitlicher Hinsicht als überhöht, zumal die Rechtsvertreterin in ähnlich ge-
lagerten Verfahren praktisch gleichlautende Eingaben machte. Ausserdem
sind nur die effektiv entstandenen, in der Kostennote ausgewiesenen Aus-
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lagen zu entschädigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwer-
deführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Ausla-
gen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
prioritär zu behandeln und rasch einen Entscheid zu treffen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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