B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3781/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
und deren Kind D._______, geboren (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 10. März 2012 (Datum
gemäss Flugticket) zusammen mit ihrer Tochter auf dem Luftweg von
E._______ nach Italien verliess,
dass sie sich drei Tage in Italien aufgehalten hätten, bevor sie mit dem
Flugzeug in die Schweiz gelangt seien,
dass sie von der Schweiz weiter nach F._______ zu ihrem Ehemann ha-
be fliegen wollen, im Flughafen G._______ jedoch festgenommen worden
sei,
dass die Beschwerdeführerinnen am 15. März 2012 im Flughafen
G._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines von der italienischen Bot-
schaft in (…) ausgestellten, vom 22. Februar 2012 bis 21. März 2012 gül-
tigen Schengenvisums war (vgl. Übernahmeersuchen des BFM, A19
S. 3),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2012 die Einreise der Be-
schwerdeführerinnen in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für
die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
G._______ als Aufenthaltsort zuwies (vgl. A3),
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Per-
son am 20. März 2012 im Flughafen G._______ das rechtliche Gehör
zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur
Wegweisung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu
äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang erklärte, sie und ihre Tochter würden
umgehend wieder in die Schweiz zurückgeschickt werden, sollten sie
nach Italien weggewiesen werden; so komme sie mit ihrem Mann nicht
zusammen,
dass sie befürchte, von Italien in den Iran ausgeschafft zu werden, wes-
halb sie darum bitte, zu ihrem Mann nach H._______ gehen zu dürfen,
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dass das BFM gestützt auf das von Italien ausgestellte Schengenvisum
am 21. März 2012 die italienischen Behörden um Übernahme der Be-
schwerdeführerinnen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl.
A19),
dass das BFM den Beschwerdeführerinnen am 3. April 2012 gestützt auf
Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Ein-
reise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligte (vgl. A12),
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb gemäss Dublin-
Assoziierungsabkommen (DAA) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren durchzuführen, am 22. Mai 2012 an Italien überging,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2012 – eröffnet am
13. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 15. März 2012 nicht ein-
trat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerinnen –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
16. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
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dass eventualiter im Sinne der Dublin-II-Verordnung derjenige Staat um
Zuständigkeit anzufragen sei, in dem sich ihr Ehemann aufhalte,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin über ein gültiges, von Italien ausgestelltes
Schengenvisum verfügte,
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Be-
hörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der Be-
schwerdeführerinnen vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem
Ersuchen des BFM vom 21. März 2012 sei zugestimmt worden
(Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
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dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (Art. 9 Abs. 2 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass die Beschwerdeführerin sich in der Rechtsmitteleingabe im Wesent-
lichen auf den Bericht "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" von PRO
ASYL vom 28. Februar 2012 stützt und diesbezüglich geltend macht, die
Existenzbedingungen von Asylsuchenden seien in Italien unzumutbar,
dass die Zustände grösstenteils menschenunwürdig seien,
dass diese Situation gerade für Frauen mit Kindern, welche als beson-
ders verletzlich gelten würden, unzumutbar sei,
dass sie zwar ein Visum für Italien gehabt habe, jedoch nie beabsichtigt
habe, dort zu bleiben; ihr Ziel sei H._______ gewesen,
dass sich ihr Mann I._______, geb. (…), in H._______ aufhalte, weshalb
es nicht gerechtfertigt sei, ihr Asylverfahren in Italien durchzuführen,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens et-
was ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine kon-
kreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultie-
renden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
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dass infolgedessen die Befürchtung der Beschwerdeführerin, von Italien
in ihre Heimat ausgeschafft zu werden, unbegründet ist,
dass die Beschwerdeführerinnen vielmehr den italienischen Behörden
übergeben werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebüh-
rend zu kümmern und ihr Asylverfahren durchzuführen,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr nach
Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerinnen auch unter dem Ge-
sichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, da Italien zu den
Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention (SR 0.107) gehört,
dass daher davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an
die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch die Möglichkeit hat, sich
bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen karitativen Orga-
nisationen zu wenden,
dass gemäss Art. 7 und Art. 8 Dublin-II-Verordnung derjenige Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, in dem sich ein Fami-
lienangehöriger des Asylsuchenden aufhält, sofern die betroffenen Per-
sonen dies wünschen,
dass als Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung
unter anderem der Ehegatte des Asylsuchenden gilt,
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dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, sie sei seit August
2006 mit einem gewissen I._______ (geb. […]), welcher sich in
H._______ aufhalte, verheiratet (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. März
2012, A8 S. 4),
dass sich in den Akten jedoch kein diese angebliche Ehe bestätigendes
Dokument findet,
dass daher nicht erwiesen ist, ob es sich bei der erwähnten Person tat-
sächlich um den Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt,
dass infolgedessen vorliegend weder Art. 7 noch Art. 8 Dublin-II-
Verordnung zur Anwendung gelangen, weshalb es sich erübrigt, die Zu-
ständigkeit für die Prüfung des Asylantrags nochmals abzuklären und der
entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführerinnen nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch,
wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
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dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbe-
hörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: