Abtei lung IV
D-378/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
1. A._______, geboren _______, sowie deren Kinder
2. B._______, geboren _______ und
3. C._______, geboren _______,
Sri Lanka,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2006 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-378/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 an die Schweizerische Botschaft
in _______ (Eingang Botschaft: 27. Dezember 2005) ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl, und zwar für sich und ihre Kinder _______ sowie
_______. Am 9. Februar 2006 kam sie einer schriftlichen Aufforderung
der Botschaft vom 13. Januar 2006 nach und ergänzte ihre
Asylbegründung. Mit Schreiben vom 9. März 2006 wurde sie für eine
Befragung durch die Botschaft vorgeladen, welche in der Folge am 23.
März 2006 stattfand.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin in
den Eingaben beziehungsweise anlässlich der Befragung im Wesentli-
chen geltend, aus _______ zu stammen. Ihr verstorbener Vater sei sin-
ghalesischer Ethnie gewesen. Ihre Mutter sei Tamilin. Sie sei als
_______ in _______ tätig. Im Jahre 1989 habe sie religiös geheiratet.
Ihr Gatte sei ein Mitglied der EPRLF gewesen und am _______in
_______ mutmasslich durch LTTE-Aktivisten umgebracht worden.
Bereits im Jahre 1990 seien dessen Schwester und deren Ehemann –
ebenfalls EPRLF-Mitglieder – getötet worden. Im Rahmen ihrer Mithilfe
bei der Aufklärung des an ihrem Gatten begangenen Mordes habe sie
einen LTTE-Supporter, mit welchem ihr Mann vor seinem Tod in eine
Auseinandersetzung geraten sei, in einem Bericht namentlich erwähnt.
Dieser Bericht sei dem Betroffenen anlässlich einer behördlichen
Vorladung vorgelesen worden. Aus diesem Grund wüssten die LTTE
von ihrer Beteiligung an den eingeleiteten Ermittlungen. Sie fürchte
aktuell um ihr Leben und dasjenige ihrer beiden Kinder, da sie seit
September 2005 telefonisch immer wieder bedroht werde. Die un-
bekannten Anrufer stammten gemäss ihrer Einschätzung aus LTTE-
Kreisen. Man habe sie davor gewarnt, sich weiterhin an der behördli-
chen Untersuchung des Todes ihres Mannes zu beteiligen, ansonsten
ihr dasselbe Schicksal drohe. Sie habe diese Drohungen der Polizei
gemeldet. Während ihrer Abwesenheit habe sich einmal eine unbe-
kannte Person bei einem Nachbarn nach ihrem verstorbenen Ehe-
mann und ihrem Sohn erkundigt. Aufgrund der geschilderten Situation
_______.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere
Beweismittel (darunter Identitätsbelege, Unterlagen betreffend ihrer
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Anzeige bei der Polizei wegen der telefonischen Drohungen sowie
einen Zeitungsartikel vom _______ [betreffend die Ermordung ihres
Gatten]) ein.
B.
Mit Begleitschreiben vom 23. März 2006 übermittelte die Schweizeri-
sche Botschaft ______ dem BFM das Befragungsprotokoll sowie die
durch die Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen.
C.
Mit Eingaben vom 5. Juni sowie 31. Juli 2006 an die Botschaft
_______ machte die Beschwerdeführerin geltend, nach wie vor telefo-
nisch bedroht zu werden. Es nütze nichts, diese Vorfälle _______ zu
melden.
D.
Am 2. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin die zuständige
Behörde um einen baldigen Entscheid. Die Situation vor Ort habe sich
weiter verschärft.
E.
Mit Verfügung vom 17. November 2006 verweigerte das BFM die Be-
willigung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte es vorab aus, gestützt
auf die bestehende Aktenlage könne die Gefährdungssituation ab-
schliessend beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar unbe-
strittenerweise in einem unruhigen und instabilen Gebiet _______ und
habe ihren Ehemann durch einen Mordanschlag verloren. Den
befürchteten Repressalien seitens der LTTE könne sie sich indes
durch eine Wohnsitznahme im Süden des Landes – so insbesondere
im Raum Colombo – entziehen. Dort sollten ihr und ihren Kinder ein
Leben ohne Angst vor solchen Übergriffen möglich sein. Überzeugen-
de Anhaltspunkte für die allfällige Unzumutbarkeit der Inanspruchnah-
me dieser innerstaatlichen Fluchtalternative seien den Akten bezie-
hungsweise auch den eingereichten Belegen nicht zu entnehmen.
Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss
Aktenlage am 29. November 2006 eröffnet.
F.
Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft _______: 3. Januar 2007;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 17. Januar 2007) beantragte die
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Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asyl-
gewährung. Zur Begründung machte sie geltend, die Vorinstanz gehe
offenbar auch von einer ihr in _______ drohenden Gefährdung aus.
Die vom BFM gleichzeitig erwähnte innerstaatliche Fluchtalternative
sei indes nicht praktikabel. Sie sei landesweit und insbesondere auch
in Colombo vor Repressalien durch die LTTE nicht hinreichend ge-
schützt. Ausserdem _______. Überdies sei sie _______
G.
Am 13. Februar 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) übermittel-
te die Botschaft _______ den Asylbehörden ein Schreiben der Human
Rights Commission of Sri Lanka vom _______. Darin wurde der
Eingang einer Klage der Beschwerdeführerin an diese Kommission
(Regionalstelle _______) vom _______ im Zusammenhang mit der
von ihr geltend gemachten Bedrohungssituation bestätigt.
H.
Im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels hielt das BFM mit
Stellungnahme vom 4. April 2008 an seinen Vorbringen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Die in der Einladung zur Ver-
nehmlassung thematisierte Parallelität des vorliegenden Falles zu
_______ bestehe insbesondere bezüglich des beruflichen Profils, nicht
aber der Gefährdung vor Ort. Die Beschwerdeführerin könne den ihr
_______ gewährten Schutz weiterhin in Anspruch nehmen. _______
I.
Mit Replik vom 26. August 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
12. September 2008 [Kopie] respektive 14. Oktober 2008 [Original])
hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Darlegungen fest. Sie
sei seit 1988 und nicht wie vom BFM angegeben seit 1996 in ihrem
Beruf tätig. Wegen der Bedrohung durch die LTTE habe ihre Familie im
Jahre 1990 vorübergehend in Indien Schutz suchen müssen. _______.
Den Eingaben lagen (teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren
beigebrachte) Beweismittel (unter anderem eine Bestätigung für die
Flucht der Familie nach Indien, [behördliche] Unterlagen im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten LTTE-Verfolgung betreffend ihren
Gatten und weitere Angehörige beziehungsweise Verwandte sowie Un-
terlagen betreffend die gegen sie und ihren Sohn gerichtete Verfolgung
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der LTTE; vgl. die Auflistung auf S. 1 bis 3 der Replik vom 26. August
2008) bei.
J.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um
einen baldigen Entscheid. Sie und ihr Sohn seien in einer prekären
Lage.
K.
In ihrer Eingabe vom 28. Januar 2009 (Telefax und Original) an die
Botschaft _______ machte die Beschwerdeführerin geltend, am 2.
Januar 2009 erneut telefonisch eingeschüchtert worden zu sein. Sie
habe diesen Vorfall tags darauf der Polizei gemeldet. Am 3. Januar
2009 hätten Unbekannte versucht, ihren Sohn umzubringen. Er habe
indes in das Haus seiner Mutter flüchten können. Auch darüber sei ein
Polizeirapport erstellt worden. Im Weiteren ersuchte die Beschwerde-
führerin in Anbetracht der geschilderten Situation und der langen Ver-
fahrensdauer um einen baldigen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (vgl. dazu
die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai
2008). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in
englischer Sprache abgefasste Beschwerde sowie die Folgeeingaben
sind aufgrund ihrer Verständlichkeit und im Interesse aller am Verfah-
ren Beteiligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu
nehmen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es
(noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von
Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um
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Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem
Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen
Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden
(Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Aus-
land um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt
und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gemäss
einem völkerrechtlichen Grundsatz kann eine Person, die eine Staats-
angehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen,
wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Be-
findet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimat-
staat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht
über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, auch dann nicht, wenn
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG an sich glaubhaft gemacht
ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f., Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2b und 2c S. 129 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-
verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
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gung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5
S. 7 ff.).
5.
Bereits mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 ersuchte die Beschwer-
deführerin in ihrem und im Namen ihrer beiden mit den Personalien
einzeln aufgeführten unmündigen Kindern um eine Einreisebewilligung
und um Asyl in der Schweiz. Bezüglich der Kinder ist diesem Umstand
im vorinstanzlichen Verfahren offenbar nicht Rechnung getragen wor-
den, da sie im angefochtenen Entscheid weder bei der Anrede noch im
Absatz "Dieser Entscheid bezieht sich auf:" erwähnt und in den Ent-
scheiderwägungen sowie der Vernehmlassung des BFM lediglich al-
lenfalls marginal berücksichtigt werden. Bei Kleinkindern wäre diese
Unterlassung insofern kaum von Relevanz, als diese in der Regel un-
trennbar mit dem rechtlichen Schicksal der Eltern beziehungsweise
der Mutter verbunden sind und insbesondere auch keine eigenen Asyl-
gründe geltend machen können. Dies trifft indes namentlich für den
Sohn der Beschwedeführerin mit Jahrgang _______ offensichtlich
nicht zu. So machte dieser durch seine Mutter bereits anlässlich der
Befragung geltend, die LTTE hätten versucht, ihn zwangsweise zu
rekrutieren (A 5/9, S. 7). In der Folge wurde er gemäss beigelegtem
Rapport _______ am 24. November 2007 zielgerichtet verfolgt und
malträtiert, und laut Eingabe seiner Mutter beziehungsweise dem
wiederum erstellten Polizeibericht vermochte er einem Attentat vom 3.
Januar 2009 nur knapp zu entgehen. Vor diesem Hintergrund hätten
sich detaillierte Erwägungen des BFM zur LTTE-Gefährdung eines
Heranwachsenden, dessen Vater als EPRLF-Exponent Opfer eines
Mordanschlags wurde, zweifelsohne aufgedrängt, zumal das BFM zu
Recht von der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts ausgeht.
Da der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage mittlerweile
überdies volljährig geworden ist, wäre im Falle einer Kassation des
vorinstanzlichen Entscheides eine vorgängige Befragung seiner
Person gemäss obenstehenden Ausführungen (sollte das BFM erneut
negativ entscheiden wollen) unabdingbar. Aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen dazu.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht die Schutz-
bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG
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verneint beziehungsweise die Einreise verweigert hat. Dabei weist das
BFM zutreffend darauf hin, dass die allfällige Flüchtlingseigenschaft
erst dann bejaht werden kann, wenn die betroffene Person das Land
verlassen hat.
6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
einreisebeachtlichen Verfolgung erforderlich, dass die asylsuchende
Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsu-
chenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung
kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatli-
chen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzent-
scheid EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der relevanten Gefahr
setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten
Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres
Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18).
6.3 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Glaub-
haftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts aus. Dieser Einschät-
zung ist beizupflichten (vgl. dazu auch das Übermittlungsschreiben der
Botschaft). Auch die in den Folgeeingaben der Beschwerdeführerin
dargelegte weitere Entwicklung der Situation erscheint glaubhaft. Es
ist mithin unbestritten, dass ihr Ehemann, welcher _______ offenbar
eine führende Position der EPRLF innehatte (vgl. dazu das Schreiben
vom 18. Juni 2003 in den Beilagen der Eingabe vom 26. August 2008),
am _______ dort ermordet wurde. Dieser Vorfall wurde im
beigebrachten Zeitungsartikel vom _______ erwähnt, und zwar unter
Nennung des Namens des Opfers. Die Beschwerdeführerin konnte
auch glaubhaft machen, dass der Vorfall an sich behördlich untersucht
wurde _______. Das Verfahren soll immer noch hängig sein. Über die
Täter bestehen gemäss Aktenlage zwar keine abschliessenden
Erkenntnisse; dass diese der LTTE zuzuordnen sein dürften _______,
wird von ihr indes wiederum glaubhaft dargelegt (vgl. A 5/9, S. 5) und
vom BFM auch nicht in Zweifel gezogen. _______. Aufgrund ihrer
Verwicklung in die geschilderte Situation wurde sie immer wieder
Opfer telefonischer Drohungen und Einschüchterungen (vgl. dazu die
diversen eingereichen Polizeirapporte). Diese Drohungen dauerten
auch zu Beginn des Jahres 2009 noch an, und ihr Sohn vermochte –
nachdem er bereits am 24. November 2007 zielgerichtet verfolgt und
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malträtiert worden war – einem von ihm im entsprechenden
Polizeibericht detailliert geschilderten mutmasslichen Entführungs-
oder Attentatsversuch nur knapp zu entkommen (vgl. die Eingabe vom
28. Januar 2009 samt Polizeiberichten).
6.4 Aufgrund der bisherigen Aktenlage erscheint demnach glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin seit mehr als drei Jahren zielgerichtetes
Opfer telefonischer Einschüchterungen aus LTTE-Kreisen ist. Ihr Mann
wurde zuvor durch eine derselben Organisation zuzuschreibenden
Täterschaft umgebracht. Ob diese langjährige Einschüchterung bereits
einen asylrelevanten Nachteil ausmacht, kann im Lichte nachfolgender
Erwägungen offen bleiben.
6.5 So stellt sich namentlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ak-
tuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat, zumal die
LTTE inzwischen durch die Militäroffensive der Behörden ihre militäri-
sche Schlagkraft doch in erheblichem Ausmass verloren haben dürf-
ten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE
2008/2 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der damals aktuellen
Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit
Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert
habe (E. 7.2.1). Auch die Vorinstanz teilt diese Sichtweise in der der
Vernehmlassung vom 4. April 2008 weitgehend. Im besagten Urteil
wurde ferner festgehalten, die LTTE seien dafür bekannt, dass sie
gegen Widersacher und Abtrünnige in ihrem Herrschaftsgebiet, aber
auch ausserhalb, mit blutiger Härte vorgingen. Die Karuna-Gruppe
stehe ihnen in der Terroranwendung und der Beseitigung von Kritikern
in nichts nach. Nicht in jedem Entführungsfall sei das politische Profil
ausschlaggebend; auch eine Anzahl wohlhabender Geschäftsleute sei
namentlich durch die Karuna-Gruppe entführt worden, offenbar um
deren Kriegskassen aufzufüllen. Auffallend sei in diesem Zusam-
menhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung
der Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen
gebe es nicht, und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie
aufgeklärt. Es fehle an glaubwürdigen Untersuchungen, und nur sehr
selten sei es in den letzten Jahren zu Inhaftierungen oder
Verurteilungen in Fällen von Tötungen, Verschwindenlassen und
Entführungen gekommen (E. 7.2.4).
6.6 In dieses Bild passt demnach die Tatsache, dass sich der
Ehemann der Beschwerdeführerin im Ergebnis vergeblich bemühte,
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staatlichen Schutz vor der LTTE zu erlangen (vgl. wiederum dessen
Schreiben vom 18. Juni 2003 in den Beschwerdebeilagen), und dass
das Verfahren wegen seiner Ermordung gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin noch andauere, ohne dass bisher eine Festnahme
erfolgt sei. Generell kann entsprechend gemäss dem zitierten BVGE-
Urteil gesagt werden, dass Personen, welche zielgerichtet in den
Fokus der LTTE (oder auch deren Karuna-Fraktion) geraten, im
Allgemeinen nicht einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer
funktionierenden Schutz-Infrastruktur in Sri Lanka haben. An dieser
Einschätzung ändert die mutmassliche militärische Niederlage der
LTTE insofern nichts, als eine – teilweise bereits unter Beweis
gestellte – Rückkehr zu vermehrter Guerilla-Taktik durchaus realistisch
erscheint und potenzielle Opfer (noch) nicht von einer für sie
verbesserten Lage ausgehen können. Entsprechend muss die Be-
schwerdeführerin nach wie vor damit rechnen, dass die LTTE ein er-
heblichen Interesse und insbesondere auch entsprechende Machtmit-
tel haben, die Aufklärung des Todes ihres Gatten zu verhindern und
die Täter zu schützen. Demnach stellt sie auch im aktuellen Zeitpunkt
eine akute Bedrohung für die Täter dar, zumal den Akten nicht ent-
nommen werden kann, das entsprechende Verfahren sei mittlerweile
abgeschlossen oder eingestellt worden. Dass bei den von ihr geschil-
derten Bedrohungen durch die LTTE nebst der beabsichtigten Vereite-
lung der Aufklärung des Verbrechens auch ein gewisser Rachegedan-
ke mitspielen dürfte, ist insofern naheliegend, als sie als Witwe eines
getöteten EPRLF-Funktionärs in politischer Hinsicht einem typischen
Feindbild der LTTE entspricht. Die bisherigen und sie persönlich be-
treffenden Behelligungen beschränkten sich zwar offenbar auf telefoni-
sche Einschüchterungen. Unbesehen der obenstehend nicht abschlie-
ssend beantworteten Frage, ob ein langjähriger Telefonterror seitens
einer durch Mordanschläge in Erscheinung getretenen Organisation
bereits einen asylrelevanten Nachteil ausmacht, scheint sich die
Bedrohung in letzter Zeit noch akzentuiert zu haben. So hatte die
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 23. März 2006
ausgesagt, ihre Angehörigen seien nicht durch die LTTE behelligt wor-
den (A 5/9, S. 7; der bereits damals erfolgte Rekrutierungsversuch
ihres Sohnes erfolgte offenbar im Rahmen einer generellen Operation
der LTTE). In der Folge geriet aber – wie erwähnt – ihr
heranwachsender Sohn gezielt in den Fokus der LTTE, was die
Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise zusätzlich unter Druck
setzte. Aufgrund der Aktenlage bestehen somit hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen der politischen Ausrichtung ihres
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verstorbenen Gatten beziehungsweise der Untersuchung des
Mordfalls in absehbarere Zukunft noch vermehrt und intensiveren
Druckversuchen der LTTE ausgesetzt sein wird. Solche Eingriffe
können leicht eine asylrechtlich relevante Intensität erreichen, was im
Falle der Beschwerdeführerin, die bereits eine gewisse Vorverfolgung
erlebt hat, umso schwerer wiegt. Damit bestehen insgesamt klare
Hinweise dafür, dass ihr in ihrer Heimat eine relevante Gefährdung
droht. Die vom BFM im angefochtenen Entscheid thematisierte
innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht, da die
LTTE nach wie vor in der Lage sind, landesweit zuzuschlagen. Auch
die Auffassung des BFM in der Vernehmlassung vom 4. April 2008, die
Beschwerdeführerin sei in Anbetracht _______ wieder sicherer und
_______ hinreichend geschützt, kann nicht geteilt werden. _______
Abgesehen davon ist die Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht
auf die generell angespannte (damalige) Situation _______, sondern
auf zielgerichtete Handlungen der LTTE ausserhalb des eigentlichen
Kriegsgeschehens zurückzuführen. So geht die Gefährdung
insbesondere von gewissen LTTE-Mitgliedern aus und kann sich je
nach Stand des Ermittlungsverfahrens wegen des Morddelikts
_______ noch zusätzlich akzentuieren.
6.7 Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin demnach gelungen,
eine unmittelbare und auf einem relevanten Verfolgungsmotiv beruhen-
de Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, wie sie in Art. 20 Abs. 3 AsylG
als Grundvoraussetzung für eine Bewilligung der Einreise in die
Schweiz statuiert wird, glaubhaft zu machen.
6.8 Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegan-
gen werden, die Beschwerdeführerin verfüge, vorrangig zur Schweiz,
zu irgendeinem anderem Staat über eine besondere Beziehung, res-
pektive sie hätte tatsächlich die Möglichkeit, in einem anderen Staat
um Schutz nachzusuchen. Insgesamt hat die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin diesen Erwägungen gemäss die Einreise zu Unrecht
nicht bewilligt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. November 2006
ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführe-
rin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens
zu bewilligen. Den beiden erwähnten Kindern der Beschwerdeführerin
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ist nach dem Gesagten ebenfalls eine Einreisebewilligung zur Durch-
führung des Asylverfahrens zu erteilen, zumal auch dem inzwischen
volljährigen Sohn angesichts der gesamten Aktenlage nicht zugemutet
werden kann, im Heimatland zu verbleiben (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht anwaltlich
vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihr seien durch die Be-
schwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 17. November 2006 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern
die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu
bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft _______
- das BFM_______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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