Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D378/2012
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______,
D._______, geboren am _______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Motz, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2012 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2003 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2003
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2006
vollumfänglich abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2006 mit Urteil vom 13. Februar
2007 nicht eintrat,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 27. Juli 2010 mit Verfügung vom 3. August 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer seit August 2010 unbekannten Aufenthalts
war,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im August 2010
über Italien in die Türkei reiste, von wo er in seinen Heimatstaat
ausgeschafft worden sei,
II.
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben
im Frühjahr 2011 erneut verliessen und von Italien her kommend am
30. Mai 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am selben Datum
Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 15. respektive 17. Juni 2011 summarisch befragt
wurden,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gemäss Eurodac
Datenbank am 21. April 2011 in Italien eingereist waren,
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dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der
Summarbefragungen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit
Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährte,
dass die Beschwerdeführenden unter anderem darlegten, in Italien unter
prekären Umständen gelebt zu haben,
dass das BFM am 19. Juli 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführerin und der beiden Kinder an Italien sandte,
dass sich das BFM dabei auf Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO berief,
dass gleichentags auch für den Beschwerdeführer ein entsprechendes
Gesuch gestellt wurde,
dass die italienischen Behörden das Gesuch um Übernahme betreffend
den Beschwerdeführer am 29. August 2011 ablehnten,
dass Italien zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei vor Ort
nicht bekannt,
dass das BFM am 6. September 2011 die italienischen Behörden um
Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids den Beschwerdeführer
betreffend ersuchte,
dass sich das BFM dabei auf die voraussichtliche Zuständigkeit Italiens
für die Ehefrau und die Kinder bezog und auf Art 14 Bst. a DublinIIVO
verwies, wonach der Staat für die Behandlung eines Asylgesuches
zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme für den grösseren
Teil der Familie zuständig ist,
dass diesem Ersuchen von italienischer Seite am 3. Januar 2012
entsprochen wurde,
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dass die italienischen Behörden dem BFM am selben Datum die
nachträgliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin und
der beiden Kinder übermittelten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2012 – eröffnet am 12.
Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 20. März 2012 zu erfolgen
habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Italien und die an Italien gerichteten Gesuche
um Wiederaufnahme, welche von Italien innert massgeblicher Frist nicht
beantwortet beziehungsweise schliesslich gutgeheissen worden seien –
auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche
verwies,
dass der vorgängige siebenjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz an dieser Sachlage nichts ändere, da er das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten verlassen habe und
damit die Zuständigkeit der Schweiz erloschen sei (Art. 16 Abs. 3 Dublin
IIVO),
dass Italien seine Zuständigkeit im Übrigen ausdrücklich bestätigt habe,
dass es ferner festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine
relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen
können,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neu mandatierten
Rechtsvertretung vom 19. Januar 2010 (Datum des Poststempels) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
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dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an das BFM verbunden mit der Anweisung, auf das Gesuch
einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass
superprovisorischer Massnahmen sowie die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten,
dass sie zur Begründung geltend machten, Italien sei nicht zuständig für
die Behandlung ihrer Asylgesuche,
dass gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 (Durchführungsbestimmungen zur
DublinIIVO) die Frist zur Beantwortung eines Wiedererwägungsgesuchs
zwei Wochen betrage,
dass das den Beschwerdeführer betreffende Gesuch vom 6. September
2011 von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet worden sei,
dass die Zuständigkeit zur Behandlung von dessen Gesuch demnach am
21. September 2011 auf die Schweiz übergegangen sei und die
nachträgliche Zustimmung von Italien an dieser Sachlage nichts ändere,
dass auch die Verfristung des die übrigen Beschwerdeführenden
betreffenden Übernahmegesuchs zu keiner anderen Einschätzung führe,
da vorliegend die gemeinsame Asylgesuchsbehandlung im Land,
welches für das älteste Familienmitglied zuständig sei, stattfinden müsse
(Art. 8 und Art. 14 Bst. b DublinIIVO),
dass bei anderer Sichtweise ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2
i.V.m. Art 15 DublinIIVO angezeigt sei, zumal in Italien gemäss
übereinstimmenden Quellen prekäre Bedingungen für DublinRückkehrer
herrschten,
dass gesundheitliche Probleme des Adoptivsohnes und der Mutter ihre
Aufenthaltsbedingungen vor Ort zusätzlich erschwerten,
dass für den Sohn im April 2012 ein Operationstermin in der Schweiz
vereinbart worden sei,
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dass die Beschwerdeführerin krank und seit dem 18. Januar 2012
hospitalisiert sei,
dass ein detailliertes ärztliches Zeugnis baldmöglichst nachgereicht
werde,
dass nach dem Gesagten von einer Rückschiebung der Familie nach
Italien als besonders verletzliche Personen Abstand zu nehmen sei,
dass namentlich auch das Kindswohl zu berücksichtigen sei,
dass der Eingabe zwei ärztliche Dokumente und Unterlagen im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Lage vor Ort beilagen,
dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Beschwerdevorbringen –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich
unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a
AsylG und Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden von Italien kommend in die Schweiz
gelangten und dieses Land am 3. Januar 2012 einer Übernahme
ausdrücklich zustimmte,
dass die Beschwerdeführenden zwar geltend machen, die Zustimmung
zur Übernahme des Beschwerdeführers sei erst nach der
vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen gemäss Art. 5 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung erfolgt, weshalb die Schweiz für die
Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und auch seiner
Angehörigen zuständig sei,
dass die DublinIIVO jedoch in erster Linie ein Regelwerk zwischen den
Staaten darstellt; die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die
Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich
deshalb auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen
können, wenn diese als "selfexecuting" gelten,
dass die Bestimmung "selfexecuting" sind wenn sie genügend präzise
sind und sich daraus direkt Rechte für den Einzelnen ableiten lassen (vgl.
dazu BVGE 2010/27 E.6),
dass bereits fraglich ist, ob die von den Beschwerdeführerenden
angerufenen Bestimmungen als "selfexecuting" in diesem Sinne gelten
können, zumal die Gefahr des "refugee in orbit" oder des fehlenden
Zugangs zu einem Asylverfahren anders als bei Art. 19 und 20 DublinII
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VO bei einer verspätet eintreffenden positiven Antwort des angefragten
Mitgliedstaates bereits fraglich ist,
dass aber ohnehin zudem eine konkrete Gefahr der Verletzung der den
Betroffenen zustehenden Rechte vorliegen müsste (vgl. BVGE 2010/27
E. 7.1),
dass nämlich gemäss dem publizierten Grundsatzentscheid die
Zuständigkeit des ersuchten Staates nicht erlischt, wenn er bei
verspäteter Überstellung seine Zuständigkeit durch konkludentes
Verhalten auch nach Ablauf der Frist anerkennt,
dass eine solche Ausnahmekonstellation aufgrund der Antwort der
italienischen Behörden vom 3. Januar 2012 (in analogiam) offensichtlich
vorliegt,
dass schliesslich eine Zusammenführung der Familie in Italien auch
gemäss Art. 15 DublinIIVO erfolgen könnte,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge
der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist, weshalb es sich
erübrigt, auf weitere diesbezügliche Beschwerdeargumente detailliert
einzugehen,
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde
sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher
nachvollziehbar erscheinen,
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dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflichtet ist, über die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu
einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine
existenzielle Notlage, zumal gemäss Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts neben staatlichen Behörden auch private
Hilfsorganisationen DublinRückkehrende unterstützen,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass die Beschwerdeführenden ihren Rekurs auch mit medizinischen
Problemen begründen (Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin;
bevorstehende Operation des Adoptivsohnes; zu gesundheitlichen
Problemen der Beschwerdeführenden vgl. auch die vorinstanzliche Akte
C 11/2),
dass allfällige Krankheiten aber auch in Italien abgeklärt und
grundsätzlich (weiter)behandelt werden können,
dass im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden war,
die gesundheitlichen Beschwerden des Adoptivsohnes, der offenbar an
einer LippenKieferGaumenspaltung litt, die jedoch bereits im Jahre 2006
in Afghanistan operativ behandelt worden war, würden gegen eine
Überstellung nach Italien sprechen,
dass insbesondere auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird,
die Behandlung sei in Italien nicht möglich,
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dass dies auch für die Beschwerdeführerin gilt, zumal in der Beschwerde
in keiner Weise vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin leide unter
Problemen, die in Italien nicht behandelt werden könnten,
dass demnach davon auszugehen ist, dass die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und des Adoptivkindes nicht
gegen die Überstellung nach Italien sprechen,
dass es sich demnach rechtfertigt, von weiteren Abklärungen abzusehen
und keine Frist zur Nachreichung medizinischer Unterlagen
beziehungsweise einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM keine Pflicht zu einem
Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus
humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in
vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen,
welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu
aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8),
dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen
sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen
hat,
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dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: