B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-378/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Pakistan,
alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 / N (…).
D-378/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer – drei Brüder –, pakistanische Staatsangehö-
rige (Paschtunen) mit letztem Aufenthalt im Dorf D._______ (Provinz
E._______), verliessen Pakistan eigenen Angaben gemäss etwa Mitte Juni
2018 und gelangten am 22. Juli 2018 in die Schweiz, wo sie am selben Tag
um Asyl nachsuchten.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2018 machten die
Beschwerdeführer geltend, ihr Vater sei seit dem Jahr 2010 verschollen,
nachdem es in der Region Auseinandersetzungen zwischen der Armee
und Aufständischen gegeben habe. Ihre Mutter lebe im Dorf und ein Cousin
ihrer Mutter sei für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. In ihrer Heimatre-
gion liege die Macht in den Händen der Gruppe Lashkare (Lashkar-e-Is-
lam; Anmerkung des Gerichts). Sie seien von dieser Gruppe bedroht und
von ihren Verwandten beschützt worden. Der jüngste der Brüder,
C._______, sei vor zirka drei Monaten einen Monat lang «verschollen» ge-
wesen und von einem Verwandten «gefunden» worden. C._______ führte
aus, Leute der Lashkare hätten ihn mitgenommen, ihm die Augen verbun-
den und ihn an einem unterirdischen Ort gefangen gehalten. Der Cousin
ihrer Mutter sei auch bedroht und einmal von den Islamisten festgenom-
men worden. Da er oft ins Ausland gehe, habe man gedroht, man werde
ihn und die Personen, die bei ihm seien, töten. Ihre Verwandten hätten sie
aufgrund der Bedrohungssituation ins Ausland geschickt.
A.c Da die Beschwerdeführer geltend machten, sie seien minderjährig und
das SEM ihre diesbezüglichen Angaben als glaubhaft erachtete, wurde
ihnen eine Vertrauensperson beigeordnet (aArt. 17 Abs. 3 AsylG).
A.d Das SEM hörte C._______ am 16. August 2018 zu seinen Asylgründen
an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei seit 2010 verschol-
len, weil es damals Krieg mit den Lashkar-e-Islam gegeben habe und jeder
geflohen sei. Der Vater habe ein Fahrzeug holen wollen, mit dem sie hätten
fliehen können, sei aber nicht mehr zurückgekehrt. Daraufhin seien seine
Mutter, seine Brüder und er zu Verwandten der Mutter gezogen. Mit diesen
zusammen hätten sie zirka sechs Monate lang in F._______ gelebt, danach
seien sie wieder ins Dorf zurückgekehrt. Sie hätten Pakistan verlassen,
weil sie von den Lashkar-e-Islam bedroht worden seien. Ihn hätten sie von
einem Feld weg entführt und mit einem Wagen an einen unterirdischen Ort
gebracht. Dort seien auch andere Jungen festgehalten worden. Nach etwa
einem Monat habe der Cousin seiner Mutter ihn befreit. Von seiner Mutter
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habe er erfahren, dass sein Cousin und zwei weitere Männer mit den Tali-
ban verhandelt hätten. Diese hätten ihn in der Nähe des Hauses der Fami-
lie freigelassen. Im weiteren Verlauf der BzP sagte er, die Taliban hätten an
die Tür geklopft und dem Sohn seines Cousins gesagt, sein Vater solle am
folgenden Tag zu ihnen kommen. G._______ habe dies am nächsten Mor-
gen getan und sei erst am späten Nachmittag zurückgekommen. Nachdem
er zurückgekommen sei, habe er gesagt, sie sollten das Land verlassen.
G._______ sei vor dem Krieg ebenfalls entführt worden. Danach habe er
seine Söhne versteckt und sei sie immer wieder bei den Taliban suchen
gegangen. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, nicht der Sohn von
G._______ habe die Türe geöffnet, als er von den Taliban nach Hause ge-
bracht worden sei, sondern der Sohn von H._______; dieser sei am fol-
genden Tag zu den Taliban gegangen. Nach seiner Ausreise seien sie
mehrmals zu ihnen nach Hause gegangen und hätten gefragt, wo sie
seien, und Drohungen ausgesprochen.
A.e Am 17. August 2018 wurde A._______ vom SEM zu seinen Asylgrün-
den angehört, wobei er aussagte, sein Vater sei 2010 verschwunden. An-
schliessend hätten sie in einem Gästezimmer bei den Cousins seiner Mut-
ter gelebt. Die Lashkar-e-Islam seien in I._______ zu den Leuten gekom-
men und hätten Geld eingezogen. Danach hätten sie von jedem Haushalt
einen jungen Mann mitgenommen. Die jungen Männer seien von ihnen
trainiert und gegen ihre Feinde eingesetzt worden. Die Jungen seien zu
Gruppen formiert worden, welche die Zivilbevölkerung unter Druck gesetzt
hätten. Im Jahr 2010 habe es im Dorf Krieg gegeben und sie hätten Angst
gehabt, mitgenommen zu werden. 2012 seien sie zu ihnen gekommen und
hätten sie mitnehmen wollen. Sie hätten G._______ um Hilfe gebeten, der
versucht habe, sie zu schützen. Man habe verlangt, dass er sie ausliefere
und sie seien etwa ein- bis zweimal jährlich bedroht worden. Vor drei Mo-
naten hätten sie seinen kleinen Bruder entführt. Sie hätten ihn mit grossen
Schwierigkeiten freibekommen und begriffen, dass man sie nicht in Ruhe
lassen werde.
A.f Das SEM führte die Anhörung zu den Asylgründen von B._______ am
23. August 2018 durch. Er gab an, er habe mit seinen Brüdern bei einem
Cousin seiner Mutter namens G._______ gelebt. Dieser habe keinen Platz
für ihre Mutter gehabt, die bei jemand anderem gewohnt habe. Nach zirka
fünf Jahren hätten sie ihre Mutter wiedergesehen. Nachdem sein Bruder
entführt worden und danach zurückgekommen sei, sei ihre Mutter noch-
mals zu ihnen gekommen. G._______ habe seine eigenen Kinder ins Aus-
land geschickt, weil die Lashkar-e-Islam alle jungen Leute mitgenommen
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habe. Er selbst sei von Lashkar-e-Islam und den Taliban in den Jahren
2012 und 2017 bedroht worden. 2018 habe es Gruppierungen gegeben,
die im Versteckten gearbeitet hätten und auch hinter ihnen her gewesen
seien. Sie hätten Kinder entführt und diese getötet oder Geld für deren
Freilassung verlangt. Diese Gruppierungen hätten 2011 oder 2012 auch
G._______ entführt, ihm seinen Schnurrbart abgeschnitten und gesagt, sie
würden ihn und seine Neffen töten, falls sie nochmals gesehen würden.
Diese Gruppierungen hätten seinen Bruder entführt und G._______ habe
grosse Schwierigkeiten gehabt, ihn gegen Geld freizubekommen.
G._______ habe sein Haus verlassen und habe woanders gelebt, nach-
dem er einmal entführt worden sei. Über ihn sei in den Medien berichtet
worden. Er sei sehr gefährdet gewesen – weil sie bei ihm gelebt hätten,
habe die Gefahr auch sie betroffen. Auch nach seiner Entführung seien die
Taliban zu ihm nach Hause gekommen und er habe ihnen Geld geben müs-
sen.
A.g Die Beschwerdeführer gaben beim SEM mehrere Beweismittel ab (vgl.
act. A17 Ziff. 1 bis 6; Beweismittelumschlag).
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 – eröffnet am 20. Dezember 2018
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als nicht
möglich (gemäss Begründung als nicht zumutbar) erachtete, ordnete es
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an.
C.
Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2019, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerken-
nen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, ihnen die unentgeltliche Verbeiständung mit
dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag ein Bericht der Vertrauens-
person der Beschwerdeführer vom 18. September 2018 bei.
D.
Am 23. Januar 2019 (Poststempel) wurde dem Gericht eine Bestätigung
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der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer vom 21. Januar 2019 zu-
gestellt.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 gut und
gab den Beschwerdeführern MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechts-
beistand bei. Zur Einreichung in der Beschwerde angekündigter Beweis-
mittel gewährte er ihnen Frist.
F.
F.a Am 29. April 2019 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Ver-
nehmlassung an das SEM.
F.b Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 die
Abweisung der Beschwerde.
F.c Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni
2019 an ihren Anträgen fest und übermittelten eine Kostennote vom selben
Tag.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es sich bei den gel-
tend gemachten beziehungsweise befürchteten Nachteilen nicht um staat-
liche Verfolgungsmassnahmen handle. Vielmehr seien sowohl Lashkar-e-
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Islam als auch die pakistanischen Taliban (Tehrik-e-Taliban Pakistan) ver-
botene Gruppierungen, die vom Staat bekämpft würden. Den geschilderten
Problemen mit den islamistischen Gruppierungen liege kein flüchtlings-
rechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Bei den Rekrutierungs-
versuchen handle es sich nicht um persönlich gegen die Beschwerdeführer
gerichtete Massnahmen, da die Gruppierungen gemäss ihren Angaben
versucht hätten, alle jungen Leute der Region anzuwerben.
Den eingereichten Beweismitteln seien keine Hinweise auf eine Verfolgung
oder eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu entnehmen. Die
eingereichten Zeitungsartikel bezögen sich nicht auf die Beschwerdefüh-
rer, sondern auf den Cousin ihrer Mutter. Auf dem vierten Video bestätige
dieser die Angaben und gebe für die Beschwerdeführer eine Empfehlung
ab. Die Kopien der Wohnsitzbescheinigungen könnten ihre Identität nicht
hinreichend belegen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten
nach dem Tod ihres Vaters bei einem Cousin ihrer Mutter gelebt, der von
den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Es sei davon auszugehen,
dass der Drohung religiöse oder politische Motive zugrunde gelegen hät-
ten. Die Beschwerdeführer hätten Beweismittel eingereicht, mit welchen
die Situation des Cousins der Mutter veranschaulicht werde. Insbesondere
der Umstand, dass einer der Beschwerdeführer von Lashkar-e-Islam ent-
führt und während Monaten festgehalten worden sei, zeige, dass eine Re-
flexverfolgung vorliege. Es sei fraglich, ob das SEM im Rahmen der Anhö-
rung ausreichende Abklärungen zu dieser Entführung gemacht habe, sei
C._______, der gemäss den Beobachtungen der Vertrauensperson
Traumafolgesymptome aufweise, doch nur oberflächlich befragt worden.
Die Beschwerdeführer seien sowohl im Zeitpunkt der Flucht, als auch im
heutigen Zeitpunkt einer asylrelevanten Verfolgung seitens der Taliban
ausgesetzt.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Auffassung, die Be-
schwerdeführer seien in der Heimat einer Reflexverfolgung ausgesetzt ge-
wesen, entbehre einer haltbaren Grundlage. Gemäss ihren Aussagen sei
der Cousin ihrer Mutter gar nicht von den Taliban gesucht worden; vielmehr
habe er bei diesen die Freilassung des jüngsten Beschwerdeführers er-
wirkt. Ihre Aussagen wichen in wesentlichen Punkten voneinander ab.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Cousin der Mutter, bei dem
sie gewohnt hätten, sei selbst von den Taliban entführt und mit dem Tod
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Seite 8
bedroht worden. Zudem sei er aufgefordert worden, die Beschwerdeführer
auszuliefern. In der Folge sei einer von ihnen von Lashkar-e-Islam entführt
und während Monaten festgehalten worden. Die Inhaftierung von Familien-
angehörigen, die Folge der Nichtauslieferung von ihnen sei, erweise sich
als wichtiger Umstand, der auf eine Reflexverfolgung schliessen lasse. Die
Vorkommnisse zeigten, dass Lashkar-e-Islam die Beschwerdeführer ver-
folgen wolle.
5.
Einleitend ist festzuhalten, dass C._______ zur von ihm geltend gemach-
ten Entführung im Rahmen der Anhörung ausreichend befragt wurde. Wei-
tere Information zu diesem Vorkommnis wurden von seinen beiden Brü-
dern erhältlich gemacht. Es konnte geklärt werden, wo und wie er entführt
wurde, wie er während der Festhaltung behandelt wurde, und dass er ge-
gen ein Lösegeld freigelassen wurde, wobei den Beschwerdeführern die
genauen Umstände der Verhandlungen ihrer Verwandten mit den Entfüh-
rern nicht bekannt waren. Dass C._______ unter den Folgen der Entfüh-
rung leidet und traumatisiert sein könnte, wie in der Beschwerde erwähnt
wird, ist durchaus möglich, hat sich indessen nicht dergestalt ausgewirkt,
dass der Sachverhalt nicht hätte rechtsgenüglich abgeklärt werden kön-
nen. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
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reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
6.2 Allgemein zugänglichen Berichten ist zu entnehmen, dass in Pakistan
– so auch in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer – seit langem Per-
sonen «verschwinden», wobei in der Regel nicht von einem freiwilligen Un-
tertauchen auszugehen ist. In den letzten Jahren sei bezüglich mehrerer
Provinzen über hunderte solcher Fälle berichtet worden, jedoch hätten die
Behörden keine angemessenen Schritte unternommen, diese zu untersu-
chen und die Verantwortlichen zu identifizieren. Des Weiteren gibt es Be-
richte von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammen-
hang mit Antiterrorismusoperationen in der Herkunftsprovinz der Be-
schwerdeführer. Da das Parlament bei Antiterrorismusoperationen keine
Kontrollfunktion wahrnehmen kann, müssten die Sicherheitsbehörden
nicht Rechenschaft über ihr Vorgehen ablegen. Hunderte von Verdächtigen
seien inhaftiert worden, und eine grosse Zahl von Personen sei «ver-
schwunden» und in geheimen Haftzentren inhaftiert.
6.3 Die Beschwerdeführer haben bei ihren Anhörungen die oben nur kurz
skizzierte Sicherheitssituation in der Provinz E._______ anschaulich dar-
gelegt und übereinstimmend geschildert, dass ihr Vater im Jahr 2010 wäh-
rend gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen islamistischen Grup-
pierungen und der pakistanischen Armee «verschwunden» sei. Obwohl sie
keine genaueren Angaben über das Geschehene machen konnten, dürfte
die Einschätzung in der Beschwerde, ihr Vater sei nicht mehr am Leben,
zutreffend sein. Die Angaben der Beschwerdeführer über ihren weiteren
Lebenslauf sind insofern voneinander abweichend, als dass C._______
angab, sie hätten mit G._______ ein halbes Jahr lang in F._______ gelebt,
was von seinen Brüdern nicht erwähnt beziehungsweise verneint wurde.
Einzig B._______ sagte aus, sie seien fünf Jahre lang von ihrer Mutter ge-
trennt gewesen und hätten auch danach kaum Kontakt zu ihr gehabt, wäh-
rend seine beiden Brüder angaben, sie seien zwar räumlich von ihrer Mut-
ter getrennt gewesen, diese habe aber im gleichen Anwesen gewohnt. Die
Beschwerdeführer berichteten übereinstimmend von der schwierigen Situ-
ation in ihrer Herkunftsprovinz und gaben an, von dieser seien alle jungen
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Seite 10
Leute betroffen gewesen, da sie riskiert hätten, von islamistischen Grup-
pierungen eingezogen oder zwecks Erpressung von Lösegeldern entführt
zu werden. Sowohl die mögliche Zwangsrekrutierung als auch die mit Ent-
führungen verbundene Lösegelderpressung beruhen nicht auf einer asyl-
rechtlich relevanten Motivation. Wie den Schilderungen der Beschwerde-
führer zu entnehmen ist, hätten alle in der Region ansässigen Familien da-
von betroffen sein können. Da die islamistischen Gruppierungen wussten,
dass die Beschwerdeführer bei ihren Verwandten wohnten, hätten sie sich
Zugriff auf sie verschaffen können, falls sie ihnen nach dem Leben getrach-
tet hätten. C._______ sei gemäss den übereinstimmenden Aussagen der
Beschwerdeführer freigelassen worden, nachdem G._______ und/oder
H._______ mit ihnen verhandelt und ein Lösegeld bezahlt hätten. Weder
einem der Gebrüder J._______ noch dem Beschwerdeführer, C._______,
wurde seitens der Islamisten nach dem Leben getrachtet, obwohl diese
erneut die Möglichkeit gehabt hätten, allfällige Pläne in die Tat umzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage da-
von aus, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor ihrer Aus-
reise von der allgemein prekären Situation in ihrer Herkunftsprovinz in ähn-
licher Weise betroffen waren, wie die Kinder anderer Familien in derselben
Provinz. Die Gefahr, dass sie wie andere Kinder, Jugendliche und Erwach-
sene von einer islamistischen Gruppierung (wieder) hätten entführt werden
können, ist zwar durchaus als real einzuschätzen, diese Entführungen sind
indessen eine der Möglichkeiten terroristischer Organisationen, an Geld zu
gelangen. Diese Art der Erpressung ist für die in der Region lebenden Men-
schen äusserst beunruhigend und beängstigend, sie beruht indessen nicht
auf einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politische
Anschauungen), sondern ist gemeinrechtlich motiviert und damit asylrecht-
lich nicht relevant.
6.4 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer sei der Cousin ihrer Mut-
ter, G._______, entweder im Jahr 2010 oder im Jahr 2011 von den Taliban
mitgenommen worden, die ihm den Schnurrbart abrasiert hätten. Einer-
seits machten sie geltend, das Ereignis habe sich zugetragen, bevor ihr
Vater im Jahr 2010 verschwunden sei, anderseits machten sie geltend,
man habe G._______ gedroht, man werde ihn und seine Neffen töten, falls
man sie nochmals sehen würde, was darauf hindeutet, dass sich das Er-
eignis nach dem «Verschwinden» ihres Vaters zugetragen hätte. Des Wei-
teren gaben sie an, G._______ sei unter Druck gesetzt worden, sie auszu-
liefern, damit sie in die Reihen der Lashkar-e-Islam hätten treten können.
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Seite 11
Inwiefern in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die Beschwer-
deführer hätten wegen G._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten, ist
nicht nachvollziehbar. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer habe
G._______ ein Uhrengeschäft gehabt und in I._______ gelebt und gear-
beitet, wo er für die islamistischen Gruppierungen, die dort anwesend wa-
ren, greifbar gewesen wäre, sollten sie ein Interesse an seiner Verfolgung
beziehungsweise Tötung gehabt haben. Ihren Aussagen ist des Weiteren
zu entnehmen, dass G._______ auch nach seiner Entführung im Jahr 2010
oder 2011 von islamistischen Gruppierungen kontaktiert wurde, die Geld
von ihm erpressten. Seitens der Beschwerdeführer wurde ebenso erwähnt,
dass er seine Söhne, die er versteckt beziehungsweise ins Ausland ge-
schickt habe, bei den Taliban suchen gegangen sei. Zudem habe
G._______ mit den Lashkar-e-Islam verhandelt, als C._______ von diesen
entführt worden sei. Somit scheint, den Vorbringen der Beschwerdeführer
folgend, G._______ von Islamisten unter Druck gesetzt worden zu sein,
ihnen die Beschwerdeführer zu übergeben, damit sie diese für ihre Zwecke
hätten einsetzen können. Die in der Beschwerde vertretene These, die Be-
schwerdeführer seien von einer Reflexverfolgung bedroht gewesen, weil
die Islamisten es auf G._______ abgesehen hätten, ist somit nicht stich-
haltig, viel eher scheint dieser wegen des Interesses der Islamisten an der
Rekrutierung der Beschwerdeführer unter einen gewissen Druck geraten
zu sein.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine
asylrechtlich relevanten Probleme mit den pakistanischen Sicherheitskräf-
ten hatten. Seitens islamistischer Gruppierungen bestand ein Interesse an
ihnen, da sie von diesen hätten rekrutiert und für ihre Zwecke eingesetzt
werden können. Zudem bestand die Gefahr, dass die Beschwerdeführer
von Islamisten hätten entführt werden können, damit diese von ihren Ver-
wandten ein Lösegeld hätten erpressen können. Wie vorstehend erwogen,
sind die möglichen Benachteiligungen, die ihnen hätten widerfahren kön-
nen, mangels Vorliegens eines der im Asylgesetz abschliessend genann-
ten Motive asylrechtlich nicht relevant. Das SEM hat der Situation, in der
sich die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befinden
würden, mit der vorläufigen Aufnahme ausreichend und gesetzeskonform
Rechnung getragen.
6.6 Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, eine erlittene oder
ihnen drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht festge-
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Seite 12
stellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und die Asylgesu-
che abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Be-
schwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen ein-
zugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenver-
fügung vom 30. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
10.1 Nachdem den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand
eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
D-378/2019
Seite 13
10.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 12. Juni 2019 einge-
reicht, in der ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 6 Stunden und 25 Mi-
nuten sowie Spesen von Fr. 33.– aufgeführt werden, was vom Bundesver-
waltungsgericht als angemessen erachtet wird. Der Stundenansatz ist ent-
sprechend der vorstehenden Ziffer 9.2 auf Fr. 150.– festzulegen. Dem
Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein
amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 997.– (Aufwand Fr. 962.50,
Spesen Fr. 33.–) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Ruedy Bollack wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 997.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler