B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3782/2011
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______ im C._______, ver-
liess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 25. August 2010 und ge-
langte via Malaysia und Italien in die Schweiz, wo er am 30. August 2010
ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 6. September 2010 im (…) summa-
risch befragt und am 14. September 2010 eingehend zu seinen Asylgrün-
den angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton
D._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei Mitglied des (…) gewesen, einer Gemeinschaft die sich für die Frei-
lassung von zu Unrecht verhafteten Schülern einsetze. Im Juli 2005 sei er
erstmals festgenommen und während der ersten zwei, drei Wochen wie-
derholt geschlagen und misshandelt worden. Nachdem er jedoch zwei
LTTE Mitglieder identifiziert habe, hätten sie von ihm abgelassen und er
sei für den Rest seiner Haft nicht mehr belästigt worden. Auf Drängen des
Dorfvorstehers und seiner Eltern sei er im Januar 2006 wieder freigelas-
sen worden. Im April 2006 habe er eine Einladung der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) erhalten. Dabei habe er zunächst an einem zweiwö-
chigen Selbstverteidigungskurs und sodann für weitere zwei Wochen an
einer Propagandaschulung teilgenommen. Daraufhin sei er in sein Dorf
zurückgekehrt und habe etwa 40 bis 50 Personen sein Wissen über die
LTTE weitergegeben.
Im Jahr 2007 seien zwei Kollegen, die ebenfalls an diesem LTTE Training
teilgenommen hätten, getötet worden. Im August 2007 sei eine (…); er
habe sich per Zufall in der Nähe aufgehalten, woraufhin er und weitere
Personen festgenommen worden seien. Erst sei er im (…) Militärcamp
untergebracht gewesen und für die letzten drei Monate der Haft ins (…)-
Lager verlegt worden. Er sei ständig verhört, geschlagen und misshandelt
worden. Die Meisten seien nach ein paar Tagen frei gekommen, aber er
sei bis im Mai 2008 in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung habe er
sich wöchentlich bei den Behörden melden müssen. Er sei dieser Auflage
zwei, drei Mal nachgekommen, da jedoch Bekannte von ihm – die diesel-
be Unterschriftspflicht auferlegt bekommen hätten – spurlos verschwun-
den seien, habe er Angst gekriegt und sei untergetaucht. Fortan habe er
sich bei einem Freund seines Vaters in B._______ versteckt. Als der
Krieg zu Ende gegangen sei, sei er im Juni 2009 nach Hause zurückge-
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kehrt. Da sich jedoch paramilitärische Gruppen bei seinen Eltern zuhause
nach ihm erkundigt hätten – er sei zu diesem Zeitpunkt glücklicherweise
gerade im Tempel gewesen – habe er sich wiederum beim Freund des
Vaters verstecken müssen. Deshalb sei er im August 2010 ausgereist.
Auch habe er noch zwei Cousinen, die Mitglieder bei der LTTE gewesen
seien und sich gegenwärtig in einem Rehabilitationslager der sri-
lankischen Armee (SLA) befänden.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer im Juni 2009 in sein Elternhaus zurück-
gekehrt sei, entspreche ebenso wenig dem Verhalten eines tatsächlich
Verfolgten, wie auch der Umstand, dass er sich während fast zwei Jahren
immer am selben Ort und darüber hinausgehend bei einem Bekannten
seiner Familie versteckt habe. Auch sei die Haltung des Beschwerdefüh-
rers gegenüber der LTTE äusserst ambivalent ausgefallen, indem er ei-
nerseits ausgesagt habe, auf keinen Fall Mitglied der LTTE werden zu
wollen, andererseits angeboten habe, sich in seinem Dorf politisch zu en-
gagieren. Auch erstaune es, dass er – obwohl er wegen des Verdachts
auf Nähe zur LTTE 2005 inhaftiert worden sei – mit der LTTE zusammen
gearbeitet habe. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei deshalb in
Zweifel zu ziehen.
Sollte man dennoch von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehen, so
spreche die Freilassung des Beschwerdeführers im Mai 2008 dafür, dass
die SLA ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt
habe. Der geltend gemachten Meldepflicht komme sodann kein Verfol-
gungscharakter zu und diese müsse primär auch im zeitlichen Kontext
betrachtet werden, als dass der Krieg aufgrund dem Ende des Waffen-
stillstands im Januar 2008 neu entfacht worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer verfüge nicht über ein Profil, das zum heutigen Zeitpunkt noch das In-
teresse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermöge. Seine Tätigkeit
sei lokal sehr begrenzt gewesen und liege mittlerweile über fünf Jahre zu-
rück. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten respektive seien nicht asylrelevant, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylge-
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such abgewiesen werde. Aus den Akten würden sich auch keinerlei An-
haltspunkte ergeben, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen
würden. Der Beschwerdeführer stamme aus E._______, nordöstlich von
F._______– wo seine Eltern nach wie vor wohnen würden – verfüge über
eine solide Ausbildung und habe anschliessend im Betrieb des Vaters ge-
arbeitet, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung mithin als zulässig,
zumutbar und möglich erweise.
C.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 verlangte der neu mandatierte Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Verfahrensakten und zu-
sätzlich um Einsicht in sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf wel-
che sich der Asylentscheid stütze.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer
sei zu jenem Kreis der tamilischen Personen zu zählen, die dem erhöhten
Verdacht der sri-lankischen Behörden unterstünden, was durch die
mehrmaligen Verhaftungen auch belegt sei. Neben den bereits erwähnten
Cousinen habe er auch einen Cousin väterlicherseits, der bei der (…) der
LTTE gewesen sei und vermutlich getötet worden sei. Seit er sich der
Meldepflicht entzogen habe, werde er vom Militär und Milizen gesucht,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer erneuten Fest-
nahme zu rechnen habe. Er sei im Juni 2009 lediglich nach Hause zu
seinen Eltern zurückgekehrt, weil der Bürgerkrieg im Mai 2009 offiziell
beendet worden sei und er sich deshalb in Sicherheit gewiegt habe. Die
von der Vorinstanz bemängelte ambivalente Haltung des Beschwerdefüh-
rers gegenüber der LTTE könne damit erklärt werden, dass er als Einzel-
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kind kein allzu grosses Risiko habe eingehen wollen, sich jedoch anerbo-
ten habe, sich in seinem Dorf politisch zu engagieren.
Die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft einzig mit der fehlenden
Aktualität der Verfolgung verneint, ohne die Intensität der erlittenen Ver-
folgung zu berücksichtigen. Obwohl die Glaubhaftigkeit der Verhaftung
und der dabei erlittenen Beeinträchtigung nicht in Frage gestellt worden
sei, habe sie keine weiteren medizinischen Abklärungen angeordnet. Ins-
gesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst realistisch,
präzise und widerspruchsfrei ausgefallen. Der Beschwerdeführer werde
sowohl aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Minderheit als auch
aufgrund seiner verwandtschaftlichen Verbindung zur LTTE verfolgt.
Hinsichtlich eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung gelte es sodann
festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung von einer
deutlichen Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka
ausgegangen sei, ohne sich mit der gefestigten Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts auseinanderzusetzen. Die Einschätzungen des BFM
würden sich zum einen auf eine Dienstreise stützen, ohne dass klar sei,
wie und welche Erkenntnisse gewonnen wurden. Zum anderen verweise
das BFM allgemein auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des inter-
nationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010,
ohne die relevanten Passagen zu zitieren. Die vom BFM vorgenommene
Lageanalyse sei, im Vergleich zu internationalen Menschenrechtsorgani-
sationen und anderer staatlicher Flüchtlingsbehörden viel zu optimistisch
ausgefallen.
Das BFM sei insgesamt seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen
und habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Vollzug
der Wegweisung sei sodann zugunsten einer vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit aufzuschieben.
Zur Stützung der Vorbringen wurden eine Fürsorgebestätigung und eine
Bestätigung des (…) vom 13. Juni 2011 datierend zu den Akten gereicht,
wonach der Beschwerdeführer unmittelbar nach der (…) verhaftet, gefol-
tert, und erst im Mai 2008 auf mehrmaliges Drängen des Vaters und des
Schulvorstehers unter der Bedingung freigelassen worden sei, sich je-
weils wöchentlich bei den Behörden zu melden.
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F.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 wurde der Eingang der Beschwerde be-
stätigt.
G.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichte-
rin fest, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde antragsge-
mäss verzichtet. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum
2. August 2011 eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 2. November 2012 hielt die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass der Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse einer Dienstreise
vom 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 sowie die Stel-
lungnahme des Rechtsvertreters vom 21. Februar 2012 im Verfahren
E-3408/2011 zu den Akten genommen werden. Der Antrag auf Einsicht in
weitere Länderinformationen des BFM wurde abgewiesen und dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 19. November 2012 ei-
ne allfällige Ergänzung einzureichen.
J.
Am 4. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung der Vorinstanz vom 25. Juli 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
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gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
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Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 1. Juni 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge-
reicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Be-
schwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den
Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Ausla-
gen und allfällige MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM 1. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: