B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3783/2012/wif
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stammt aus X._______, Jaffna-Distrikt, Sri Lanka
und ist tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reichte am 6. August 2008
(Eingang) auf der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend:
Botschaft) ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung in
die Schweiz. Am 22. Oktober 2009 reiste die Beschwerdeführerin in die
Schweiz ein, so dass das im Ausland gestellte Gesuch am 26. Oktober
2009 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
B.
Am 26. Oktober 2009 suchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 3. November 2009
wurde sie zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen ange-
hört (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Dezember 2009 wurde sie ein-
gehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt.
C.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie aus
X._______ stamme und von September 2004 bis April 2005 B._______,
die Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, als
Kandidatin für die Parlamentswahlen unterstützt habe. Im Mai 2006 sei
sie mit ihrer Mutter und zwei Brüdern nach Jaffna und kurz danach nach
Colombo gezogen. In Colombo sei sie mehrmals gesucht worden. Auch
bei ihrem Vater in X._______ sei sie von der Eelam People's Democratic
Party (EPDP) gesucht worden. Anlässlich der letzten Suche sei ihre
Schwester mitgenommen, vergewaltigt und getötet worden. Ihre Mutter
habe diesbezüglich ein Verfahren eingeleitet. Nach der Ermordung der
Schwester sei die Beschwerdeführerin mehrmals gesucht und telefonisch
bedroht worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei sie schliesslich am 29.
August 2009 mit ihrem eigenen Pass ausgereist.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin die Korrespondenz wäh-
rend des Auslandverfahrens, ihre Identitätskarte, eine Passkopie, ihre
Geburtsurkunde und eine Todesanzeige ihrer Schwester zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 (Eröffnung am 15. Juni 2012) wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
E.
Am 26. Juni 2012 teilte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
dem BFM den Mandatswechsel mit, unter Einreichung der entsprechen-
den Vollmacht.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Juli 2012 focht die Be-
schwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragte sie die vollständige Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventua-
liter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen
und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um vollständige Ak-
teneinsicht ersucht, verbunden mit der Gewährung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung. Sofern keine Kassation erfolge, wurde um eine Frist
zur Beibringung weiterer Beweismittel ersucht. Für den Fall einer Gut-
heissung wurde um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung
einer Kostennote ersucht. Schliesslich wurde die Bekanntgabe der Zu-
sammensetzung des Spruchgremiums beantragt.
Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Beweismittel eingereicht, auf
welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen wird.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2012 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Die Beschwer-
deführerin wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten und das
BFM angewiesen, den Mandatswechsel, sowie die dazugehörige Voll-
macht zu den Akten zu nehmen. Die Akten wurden zwecks Behandlung
des Akteneinsichtsgesuchs an das BFM zurückgewiesen.
H.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 gewährte die Vorinstanz dem Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht.
I.
Mit Eingabe vom 7. August 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die
Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwer-
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Seite 4
de aufgrund der erfolgten Akteneinsicht. Am selben Tag leistete die Be-
schwerdeführerin den Kostenvorschuss.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gesetzt.
K.
Am 27. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeer-
gänzung sowie weitere Beweismittel ein. Gleichzeitig wurde um Fristan-
setzung zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses sowie weiterer Be-
weismittel ersucht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2012 wurde der Beschwerde-
führerin eine Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses gewährt und die
Beschwerdeführerin aufgefordert, den behandelnden Arzt von der ärztli-
chen Schweigepflicht zu entbinden.
M.
Mit Eingabe vom 19. September 2012 wurde ein kurzer Arztbericht, eine
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie weitere
Beweismittel eingereicht und um nochmalige Fristansetzung (zu einem
späteren Zeitpunkt) zwecks Einreichung eines umfassenderen ärztlichen
Berichts ersucht.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2012 wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
O.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin weitere Beweismittel ein
P.
In der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 führte das BFM aus, dass
die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin auch in Sri Lanka
behandelt werden könnten, hielt im Übrigen an seinen bisherigen Ausfüh-
rungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 wurde die Vernehmlassung der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
Q.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin Doku-
mente betreffend das Schicksal einer Mitaktivistin zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3783/2012
Seite 6
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe in formel-
ler Hinsicht geltend, dass das Verfahren wegen ungenügender Feststel-
lung des Sachverhalts und einer ungenügenden Begründung an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei:
Die Beschwerdeführerin sei letztmals am 2. Dezember 2009 angehört
worden. Da für die Beurteilung eines Asylgesuchs jedoch stets die aktuel-
le Situation massgebend sei und sich die Lage in Sri Lanka grundlegend
geändert habe, hätte das BFM die Beschwerdeführerin zwingend erneut
anhören oder zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren müs-
sen. Das BFM habe den Sachverhalt auch nicht vor dem Hintergrund der
geltenden Rechtspraxis abgeklärt. So sei der Umstand, dass die von der
Beschwerdeführerin unterstützte Politikerin LTTE-Mitglied gewesen sei
und die Beschwerdeführerin somit indirekt die LTTE unterstützt habe, so-
wie das Vorbringen, dass die Familie der Beschwerdeführerin ein Verfah-
ren betreffend die Ermordung der Schwester eingeleitet habe, unbeachtet
geblieben. Aus den vorinstanzlichen Akten gehe auch nicht hervor, dass
das BFM länderspezifische Informationen zur Lage in Sri Lanka beigezo-
gen hätte. Vielmehr stütze das BFM seine Erwägungen auf hypotheti-
sche, nicht belegte Behauptungen. Dies stelle eine ungenügende Sach-
verhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
3.2 Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung gilt es vorab zu
prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung führen kann.
3.3 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 356 f., BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250 f.).
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Seite 7
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka aus-
einandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer be-
sonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte
oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zu-
sammenhang unter anderem Opfer und Zeugen von Menschenrechtsver-
letzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden an-
zeigen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
Die Beschwerdeführerin brachte bereits im Auslandverfahren vor, dass
sie nach der gewaltsamen Tötung ihrer Schwester durch Paramilitärs be-
droht worden sei, da ihre Mutter ein Verfahren zur Aufklärung der Ermor-
dung eingeleitet habe. Den Bestätigungsschreiben vom 6. August 2008
sowie vom 30. März 2009 lässt sich die diesbezügliche Verfahrensnum-
mer entnehmen. Im Lichte der oben skizzierten Rechtsprechung, welche
unter anderem Personen, welche massive Menschenrechtsverletzungen
zur Anzeige bringen, zu den gefährdeten Risikogruppen zählt, erscheint
dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht unerheblich für die
Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung. Das Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe ein Verfahren eingeleitet
und die Beschwerdeführerin werde daher bedroht, wurde in der vorin-
stanzlichen Verfügung weder im massgeblichen Sachverhalt erwähnt
noch in den Erwägungen konkret behandelt. Das BFM hat im Rahmen
der Sachverhaltsabklärung keine Erkundigungen über das Verfahren, ins-
besondere über dessen aktuellen Stand eingeholt, und auch keine dies-
bezüglichen Beweise erhoben. Somit kann festgestellt werden, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.
3.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 694).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint;
sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vor-
maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
D-3783/2012
Seite 8
E. 7.1. S. 265; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 233).
Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das BFM als erste In-
stanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vor-
nimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält,
da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt. Für eine Rückweisung spricht aber insbesondere auch, dass der
Bruder der Beschwerdeführerin, C._______ (N […]), dessen Asylgesuch
derzeit beim BFM in erster Instanz hängig ist, ebenfalls geltend macht,
dass er aufgrund des von der Mutter eingeleiteten Verfahrens Verfol-
gungsmassnahmen fürchte. Somit erscheint es angebracht, diese beiden
Verfahren in diesem Punkt zu koordinieren.
4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
14. Juni 2012 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermitt-
lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzu-
weisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der am 7. August 2012 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
6.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechts-
vertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfah-
ren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, der Be-
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Seite 9
schwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3783/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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