B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3784/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte das Schweizerische Generalkonsulat in
B._______ am (…) um Ausstellung eines Schengen-Visums. Mit Entscheid
vom (…) lehnte das Generalkonsulat den Antrag ab. In der dagegen erho-
benen Einsprache vom (…) brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an
einer (…) und sei deswegen zwingend auf eine medizinische Behandlung
angewiesen. Die Behandlungskosten seien jedoch hoch und nur bis Ende
Januar 2015 durch die syrischen Behörden gedeckt. Er sei nicht in der
Lage, dafür aufzukommen. Überdies seien die benötigten Medikamente in
Syrien wegen des Krieges künftig nicht mehr erhältlich. Das SEM wies
diese Einsprache mit Verfügung vom (…) ab. Die mit Eingabe des rubri-
zierten Rechtsvertreters gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom (…) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) ab.
B.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. Novem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er am 2. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015 brach-
te er im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
C._______. Dort habe sich am (…) in der Nähe seines Arbeitsortes ein
Anschlag ereignet, bei dem er von einem Splitter am Hals verletzt worden
sei. Dieser Splitter befinde sich nach wie vor in seinem Hals und habe Ent-
zündungen verursacht. Er sei (…) an einem Checkpoint der syrischen Ar-
mee aufgefordert worden, sich ein militärisches Dienstbüchlein ausstellen
zu lassen. Im Rahmen der Aushebung habe er einen medizinischen Test
durchlaufen müssen. Mehrere nachfolgende Untersuchungen hätten
schliesslich ergeben, dass er an (…) leide. In der Folge sei er als dienst-
untauglich erklärt und medizinisch behandelt worden. Der Arzt habe ihm
mitgeteilt, dass es eventuell in zwei Monaten keine Medikamente für ihn
mehr geben werde. Er habe sich deshalb zur Ausreise aus Syrien entschie-
den.
D.
Bei der Anhörung vom 29. November 2017 machte er geltend, der ihn we-
gen (…) behandelnde Arzt habe als Gegenleistung für die Befreiung vom
Militärdienst und eine weitere medikamentöse Behandlung verlangt, dass
er ihm Informationen aus dem Wohnquartier zutrage. Während einigen Mo-
naten habe er stets gesagt, dass es nichts Nennenswertes zu berichten
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gebe. Der Arzt habe ihm aber nicht getraut und dafür gesorgt, dass er keine
weitere medizinische Behandlung erhalte. Zudem habe er ihn auf die Liste
der gesuchten Personen setzen lassen. Nach seiner Ausreise hätten des-
halb Hausdurchsuchungen bei seiner Familie stattgefunden.
E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
29. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 (Flüchtlings-
eigenschaft) und 2 (Asyl) aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertre-
ters.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.–. Dieser wurde am 23. Juli 2018 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, es bestünden erheb-
liche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, wonach der Arzt vom
Beschwerdeführer im Gegenzug für die Dienstbefreiung die Beschaffung
von Informationen aus dem Wohnquartier gefordert und ihm – da er die
Erwartungen nicht erfüllt habe – die Medikamente verwehrt und ihn auf die
Liste der gesuchten Personen habe setzen lassen. So habe der Beschwer-
deführer seine Situation in Syrien bei den beiden Befragungen wider-
sprüchlich geschildert und anlässlich der Anhörung Verfolgungselemente
nachgeschoben. An der BzP habe er den Arzt und seine angeblich an ihn
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gestellten Forderungen gänzlich unerwähnt gelassen und zu Protokoll ge-
geben, dass er sich zur Ausreise entschieden habe, weil er vom Arzt erfah-
ren habe, dass es bald keine Medikamente zu Behandlung (…) mehr ge-
ben werde. Ausserdem habe er abgesehen von der (…) zugezogenen Ver-
letzung keine weiteren Schwierigkeiten erwähnt und unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht, dass er nie Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erwecke es ein erhebliches Erstau-
nen, dass er anlässlich der Anhörung den Entscheid über seine Dienstun-
tauglichkeit mit einer Gegenleistung für die syrischen Behörden verknüpft
und vorgebracht habe, vom Arzt unter Druck gesetzt worden zu sein. Es
mute gänzlich abwegig an, dass der Arzt schliesslich dafür gesorgt habe,
dass er keine Medikamente mehr bekomme und ihn auf die Liste gesuchter
Personen gesetzt habe, so dass ihm bei einer Rückkehr nun die Inhaftie-
rung drohe. Viel eher erwecke er durch diese nachgeschobenen und in
krassem Widerspruch zu seinen früheren Schilderungen stehenden Aus-
sagen den Eindruck, als versuche er im Nachhinein eine Gefährdungssitu-
ation geltend zu machen. Konkret darauf angesprochen habe er die erheb-
lichen Vorbehalte gegenüber seinen Schilderungen nicht zu beheben ver-
mocht. Die stereotype Erklärung der Unterschiede beziehungsweise der
Nachgeschobenheit, er sei bei der BzP nicht so detailliert befragt worden,
überzeuge keinesfalls. Die geltend gemachten Probleme mit dem Arzt so-
wie die dargelegte Suche nach ihm würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Ab-
handlung weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale und eine Prüfung der Asyl-
relevanz verzichtet werden könne. Seinen Schilderungen, (…) bei einem
Anschlag von einem Splitter am Hals getroffen worden zu sein, seien keine
Hinweise zu entnehmen, dass es sich um einen gezielten Anschlag auf
seine Person gehandelt und er mit Absicht verletzt worden sei. Die Verlet-
zung sei auf die in seinem Heimatstaat vorherrschende Situation allgemei-
ner Gewalt und nicht einen in Art. 3 AsylG genannten Grund zurückzufüh-
ren. Damit seien die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllt. Auch
die Profile seiner in der Schweiz wohnhaften Brüder ändere nichts an die-
ser Gefährdungseinschätzung, da keine Hinweise auf eine ihm drohende
– asylrelevante – Reflexverfolgung vorliegen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, das SEM
sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen.
Die BzP diene in erster Linie der Abklärung der Identität und des Reise-
wegs und sei sehr kurz gehalten. Ihm sei gesagt worden, er werde unter-
brochen, wenn er mehr als das absolut Notwendige sage. Daran habe er
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sich gehalten. Er habe keinen Grund gehabt, die in der Anhörung ausführ-
lich dargelegten Probleme mit dem Arzt und den syrischen Behörden be-
reits in der BzP zu erwähnen. In seiner Wahrnehmung habe es sich beim
Arzt weder um eine Behörde noch um eine am Bürgerkrieg beteiligte Pri-
vatperson gehandelt. Zwar sei der Arzt vom Militär angestellt gewesen, er
habe in ihm aber kein Behördenmitglied, sondern eine medizinische Fach-
person gesehen. Insofern sei es nachvollziehbar, dass er die anderen
Punkte erst in der Anhörung angesprochen habe. Da ihn der Arzt auf die
Liste der gesuchten Personen habe setzen lassen und er in der Folge auch
von Soldaten gesucht worden sei, habe er bei einer Rückkehr nach Syrien
mit hoher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
Er habe sich den Behörden durch eine Flucht ins Ausland entzogen, wes-
halb ihm bei einer Rückkehr sofortige Verhaftung, Folter und andere men-
schenrechtswidrige Handlungen drohen würden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu ge-
langen.
6.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich an der BzP auf das
Wesentliche beschränken müssen und keinen Grund gehabt, die Probleme
mit dem Arzt und den syrischen Behörden zu erwähnen, vermag nicht zu
überzeugen. Dem Protokoll der BzP kommt zwar – wie der Beschwerde-
führer richtig ausführt – angesichts des summarischen Charakters nur ein
beschränkter Beweiswert zu. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dür-
fen Widersprüche jedoch dann herangezogen werden, wenn klare Aussa-
gen in der BzP von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral ab-
weichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP
zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Urteile des BVGer
D-906/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3; D-100/2014 vom 20. April 2016
E. 4.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Bei den fraglichen Vorbringen –
Aufforderung des Arztes zur Spitzeltätigkeit als Gegenleistung für die Ab-
gabe von Medikamenten und behördliche Suche – handelt es sich unzwei-
felhaft um die zentralen Punkte der Asylbegründung. Es wäre daher zu er-
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warten, dass der Beschwerdeführer diese bereits anlässlich der BzP in ir-
gendeiner Weise erwähnt hätte. Bezeichnenderweise sind denn auch
seine Aussagen anlässlich der BzP identisch mit seiner Begründung des
Gesuchs um Erteilung eines Schengen-Visums, wonach die benötigten
Medikamente in Syrien nicht mehr verfügbar seien (vgl. Bst. A). Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer am Ende der BzP ausdrücklich ver-
neint hat, dass es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine allfällige
Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. SEM act. A5, Ziff.
7.03). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Sein Einwand, dass er im Arzt
kein Behördenmitglied, sondern eine medizinische Fachperson gesehen
haben will, überzeugt ebenfalls nicht. So hat er nämlich an der BzP auf
Nachfrage hin nicht bloss Probleme mit den Behörden, sondern auch mit
Privatpersonen ausdrücklich verneint (vgl. SEM act. A5, Ziff. 7.01). Im Üb-
rigen setzt er sich mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seinen An-
gaben anlässlich der Anhörung, wo er den Arzt ausdrücklich als „Offizier“
oder „Offiziersarzt“, mithin als Behördenmitglied, bezeichnet hat (vgl. SEM
act. A17, F. 30, F. 49). Das SEM hat demnach den Widerspruch zu Recht
zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen und zutreffend erkannt,
dass die fraglichen Vorbringen aufgrund unbegründeten Nachschiebens
nicht glaubhaft sind. Damit ist auch der vorgebrachten Wahrscheinlichkeit
zukünftiger Verfolgung die Grundlage entzogen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such daher zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 23. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: