B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3785/2011
law/fes
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…).
D-3785/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamili-
scher Ethnie aus E._______ (Jaffna Distrikt) mit letztem Wohnsitz in
F._______ (Vavuniya Distrikt), verliess sein Heimatland am 22. Juni 2008
und reiste am 24. Juni 2008 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. Juli 2008
wurde er im EVZ Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am
11. Juli 2008 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 2000 in Colombo vier Tage von der
Kothahena Police festgenommen und am 21. Oktober 2005 vom Criminal
Investigation Departement (CID) in Colombo verhaftet und einem Richter
vorgeführt worden. Er sei beschuldigt worden, ein Terrorist zu sein und
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, da er aus
G._______ komme. Sein Bruder habe einen Anwalt organisiert, woraufhin
er gegen eine Kaution und eine Bürgschaft einer Person aus Colombo
freigelassen worden sei. Er habe in Colombo als (...) weiterarbeiten kön-
nen und sich jeden Monat beim Gericht melden müssen. Im November
2006 sei er freigesprochen worden. Weil sein Arbeitgeber jeglichen Prob-
lemen mit den Behörden ausgewichen sei, habe dieser den Aufenthalt
von ihm (dem Beschwerdeführer) in Colombo nicht melden wollen. Da es
mehr Kontrollen gegeben habe, sei es ihm zu gefährlich geworden, wes-
halb er am 10. April 2008 Colombo verlassen habe. Am 25. Mai 2008
morgens sei er beim Busbahnhof in H._______ von fünf Zivilpersonen,
die Singhalesisch und Englisch gesprochen hätten, entführt worden. Im
Van hätten sie ihm die Augen verbunden. In einem Haus sei er während
ungefähr 30 Minuten verhört und geschlagen worden. Dabei habe man
ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen. Er habe aber nie etwas mit
der LTTE zu tun gehabt. In der Nacht sei er nochmals von zwei Personen
in Zivil, er vermute CID-Leute, ungefähr eine halbe Stunde zu seiner
Festnahme im Jahre 2005 befragt worden und sie hätten ihm gesagt, sein
Gerichtsverfahren sei noch hängig. Zudem hätten sie ihm vorgeworfen,
während seinem Aufenthalt in Colombo für die LTTE spioniert zu haben.
Erst zu diesem Zeitpunkt habe er festgestellt, dass diese Leute mit der
sri-lankischen Armee (SLA) zusammen arbeiten. Nach zwei Tagen sei er
abends von den Männern aufgefordert worden, mit ihnen zu trinken, da
dies sein letzter Drink sein werde, weil er morgens irgendwohin gebracht
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werde. Er habe Angst bekommen, sei mitgegangen, habe aber nicht trin-
ken wollen. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen, weshalb er schliesslich
wegen den Schmerzen doch getrunken habe. Da er vorher noch nie Al-
kohol getrunken habe, habe er sich übergeben müssen. Sie liessen ihn in
Begleitung eines Entführers nach draussen gehen. Dieser habe ihm zu-
geschaut und gesagt, wenn er fertig sei, solle er wieder reinkommen, und
sei weggegangen. Er habe gesehen, wie sie weitertranken. Es sei nie-
mand mehr draussen gewesen, weshalb er geflohen sei. Er habe auf ei-
nem Privatgrundstück im Garten übernachtet und sei am anderen Morgen
mit einem Tuktuk in die Stadt H._______ zu einem Freund gefahren, von
wo er seinen Bruder angerufen habe, der ihm geraten habe, nach Co-
lombo zu gehen. Um zehn Uhr hätten ihm sein Bruder und seine Eltern
seine Kleider gebracht und seien mit ihm mit dem Bus nach J._______
gefahren, von wo er mit dem Zug nach Colombo gereist sei. Zwei Tage
habe er in Colombo bei einem Freund seines Bruders gewohnt und da-
nach bis zur Ausreise am 22. Juni 2008 beim Schlepper. Am 30. Mai 2008
sei er zu Hause gesucht worden.
Der Beschwerdeführer reichte je eine Kopie seiner Identitätskarte und
seines Geburtsscheins zu den Akten.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Sri Lanka tamili-
scher Ethnie aus K._______, verliess ihren Heimatstaat am 27. März
2010 und reiste am 30. März 2010 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2010
wurde sie im EVZ Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu
den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 22. April
2010 hörte sie das BFM in einem Frauenteam einlässlich zu den Asyl-
gründen an.
B.b Sie führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, dass sie seit Jah-
ren einen Freund habe, der Sri Lanka im Jahre 2008 verlassen habe und
in die Schweiz geflüchtet sei, weil er Probleme mit dem CID bekommen
habe. Nachdem sie im Juni 2009 eine Ausbildung angefangen habe, sei
sie ab August 2009 täglich auf dem Weg von zwei Männern auf einem
Motorrad verfolgt worden. Einer der beiden habe von ihr verlangt, sie zu
heiraten und habe ihr gedroht, dass er sie sonst entführen würde. Er ha-
be herausgefunden, wo sie wohne und auch ihre Familie bedroht. Er ha-
be ihren Vater geschlagen, den Bruder spitalreif geprügelt und ihren
Freund beschimpft. Sie habe im Februar 2010 mit dem Kurs aufgehört.
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Eines Tages sei er vorbeigekommen und habe sie in einen Minibus ge-
zerrt, wo viele Gewehre und vier bis fünf Männer gewesen seien. Sie hät-
ten sie dann in einem Zimmer eingesperrt und ihr gedroht, sie müsse ihn
heiraten. Sie habe ihm jedoch gesagt, sie müsse zuerst mit ihren Eltern
sprechen. Am selben Abend sei ihr Vater vorbeigekommen, der sie nach
Hause gebracht habe. Seitdem würden ihre Eltern von ihr verlangen,
dass sie diesen Mann heirate, weil sie keine Probleme mehr haben wol-
len. Sie habe deswegen giftige Samen geschluckt. Ihre Eltern hätten sie
ins Spital gebracht, wo sie eine Woche habe bleiben müssen. Sie habe
dann ihren Freund in die Schweiz angerufen und ihm alles erzählt. Dieser
habe ihr die Telefonnummer eines Schleppers angegeben, der dann nach
ihrem Pass verlangt habe. Ohne ihre Familie zu informieren, sei sie am
24. März 2010 vom Schlepper nach Colombo gebracht worden und habe
am 27. März 2010 Sri Lanka verlassen.
Von der Schweiz aus habe sie ihre Nachbarin angerufen, welche ihr mit-
geteilt habe, dass ihre Familie denke, dass dieser Mann sie entführt ha-
be. Ihr Vater getraue sich jedoch nicht eine Anzeige zu erstatten, da jener
einer regierungsfreundlichen Gruppierung angehöre und engen Kontakt
zur Polizei habe.
Sie reichte mehrere Briefe, ein Foto und eine Kopie eines Ausweises ih-
res Freundes ein.
C.
Am 1. Februar 2011 heirateten die Beschwerdeführenden in L._______.
D.
Mit separaten Verfügungen vom 1. Juni 2011 – beide eröffnet am 6. Juni
2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer beziehungsweise die
Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters gegen diese Verfügun-
gen Beschwerde und liessen beantragen, es seien die angefochtenen
Verfügungen wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur Feststellung des
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vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es seien die bei-
den Verfahren zu vereinigen. Ferner sei ihnen vollständig Einsicht in die
gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in die von
ihnen eingereichten Beweismittel und ebenso in den vom BFM in den
Entscheiden vom 1. Juni 2011 zitierten Dienstreisebericht des BFM sowie
allfälligen weiteren verwendeten Länderinformationen. Es sei ihnen zur
Einreichung einer entsprechenden Beschwerdeergänzung eine ange-
messene Frist anzusetzen. Schliesslich ersuchten sie um Mitteilung des
Spruchkörpers.
Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerde zusammen fünf
Berichte zur Situation in Sri Lanka ein.
F.
Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 4. Juli 2011 (Ausgang
BFM) Einsicht in die Akten.
G.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und vereinigte die
beiden Beschwerdeverfahren. Zudem stellte er fest, dass in den beiden
Verfügungen kein Dienstreisebericht zitiert werde und ein dieser oder an-
dere Länderberichte nicht bei den Akten lägen. Zudem seien die in den
Verfügungen zitierten Richtlinien des Uno-Hochkommissariats für Flücht-
linge (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 der Allgemeinheit zugänglich
und seien den Beschwerdeführenden bekannt, da sie diese doch als Bei-
lage Nr. 9 der Beschwerde eingereicht hätten. Gleichzeitig verzichtete er
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gab den Beschwerdeführen-
den Gelegenheit eine Beschwerdeergänzung einzureichen und teilte ih-
nen die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
H.
Am 29. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal-
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tungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Sie liessen beantragen, die
Sache sei wegen eines unvollständigen und falschen Sachverhalts zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdefüh-
renden seien zu einer erneuten Anhörung einzuladen. Die Verfügungen
litten zudem unter dem erheblichen Mangel, dass darin kein vollständiges
und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka gegeben
werde. Das BFM habe seine Begründungspflicht in Bezug auf die Würdi-
gung von Länderinformationen, welche in den Verfügungen nicht ver-
ständlich, nachvollziehbar dargestellt und schlüssig interpretiert worden
seien, verletzt.
Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerdeergänzung zu-
sammen 13 Berichte ein.
I.
Mit Eingabe vom 24. April 2012 liessen die Beschwerdeführenden eine
weitere Beschwerdeergänzung mit 15 Beilagen beim Bundesverwal-
tungsgericht einreichen.
J.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 gab der Instruktionsrichter dem BFM
Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und deren Ergän-
zungen einzureichen.
K.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 25. Januar 2013 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der In-
struktionsrichter stellte diese den Beschwerdeführenden am 6. Februar
2013 zur Stellungnahme zu.
L.
Mit umfangreicher Eingabe vom 21. Februar 2013 nahmen die Be-
schwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und
machten neue Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend. Sie würden zur Gruppe der
abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller gehören. Ferner beschrei-
ben sie ausführlich die aktuelle Lage in Sri Lanka und reichten dazu
48 Beilagen ein. Sie ersuchten explizit darum, die Sache nochmals an
das BFM zu senden mit der Aufforderung, sich materiell mit den erhobe-
nen Rügen und den eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen
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und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Zudem
beantragten sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismit-
teln oder mit dem Urteil das Einreichen dieser abzuwarten.
Mit der Replik reichten sie auch eine Kopie des Geburtsscheins des zwei-
ten Kindes und die Kostennote ein.
M.
Mit Verfügung vom 29. April 2013 forderte der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzurei-
chen.
N.
Die Beschwerdeführenden reichten handelnd durch ihren Rechtsvertreter
am 10. Mai 2013 weitere Beweismittel in Kopie betreffend die Probleme
der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und fünf Berichte zur
aktuellen Lage in Sri Lanka ein. Zudem beantragten sie, es seien mit ei-
nem Urteil zumindest die neusten britischen Richtlinien abzuwarten und
das Bundesverwaltungsgericht habe weitere Abklärungen im Zusammen-
hang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen RückkehrerIn-
nen zu tätigen; zumindest aber sei den Beschwerdeführenden eine Frist
zur Einreichung zusätzlicher diesbezüglicher Informationen anzusetzen.
O.
Am 20. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Be-
schwerdebriefs des Bruders des Beschwerdeführers vom 30. April 2013
an die Human Rights Commission (HRC) ein, in welcher ausgeführt wur-
de, die Familienangehörigen in Sri Lanka bekämen Drohanrufe und wür-
den zum Beschwerdeführer in der Schweiz befragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide fest,
die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden würden ei-
nerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren.
4.1.1 Im Einzelnen führte es hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerde-
führers aus, diese widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung und
seien realitätsfremd. Die Schilderung der angeblichen Flucht nach der
Festnahme im Mai 2008 sei nämlich zu abenteuerlich, um geglaubt wer-
den zu können. Es sei unwahrscheinlich, dass die Männer, die ihn wegen
des Verdachts der Unterstützung der LTTE oder der Mitgliedschaft bei
dieser Organisation ohne Aufsicht vor dem Haus gelassen hätten, wäh-
rend er sich mehrere Male übergeben habe. Zudem sei nicht nachvoll-
ziehbar, wie es ihm möglich gewesen wäre, in angetrunkenem Zustand –
er habe vier bis fünf Gläser Alkohol getrunken, obwohl er sonst nie Alko-
hol konsumiert habe – eine Mauer zu überklettern und zu fliehen. Eben-
falls erfahrungswidrig sei, dass er nur rund einen Kilometer vom Haus, wo
er festgehalten und misshandelt worden sei, hinter einer Mauer bis am
Morgen geschlafen habe. Bezeichnenderweise habe er sich auch wider-
sprochen, indem er im EVZ gesagt habe, er sei, als er alleine vor dem
Haus gewesen sei, über die Mauer geklettert und geflohen, während er
bei der einlässlichen Anhörung erklärt habe, die Mauer habe sich einen
Kilometer vom Haus entfernt befunden. Er habe diese überklettert, um
sich von der Anstrengung der Flucht auszuruhen. Ferner sei erfahrungs-
widrig, dass er das Risiko einer Festnahme auf sich genommen hätte und
nach der Flucht mit dem Bus und dem Zug von H._______ nach Colombo
gefahren sei. Erfahrungswidrig sei in diesem Zusammenhang auch, dass
er auf dieser Reise ohne Schwierigkeiten persönlich kontrolliert worden
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Seite 10
sei und danach noch rund einen Monat lang in Colombo gelebt habe, be-
vor er ausgereist sei.
Betreffend die mehreren Festnahmen für kurze Zeit durch die sri-
lankischen Sicherheitsbehörden und die damit verbundenen Misshand-
lungen und Befragungen über seine Beziehungen zur LTTE sowie die
nicht einfache Lage in Colombo für einen Tamilen der früher in
G._______ gelebt habe, seien diese Vorbringen vor dem Hintergrund der
allgemein angespannten Situation zu betrachten, welche während des
Bürgerkriegs geherrscht habe. Die Situation stelle sich heute jedoch an-
ders dar, da der Krieg im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Die LTTE sei
am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfüge über
keine handlungsfähige Struktur mehr, weshalb sie für den Beschwerde-
führer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstelle. Auf eine Zusam-
menarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppie-
rungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf
die Zivilbevölkerung von Seiten kriminellen Einzeltäter oder bewaffneter
Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe
zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem En-
de des Krieges ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb
nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten
der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer mache allerdings nie geltend,
ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In
den Schilderungen des Beschwerdeführers befänden sich zudem keine
Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – rund zwei Jah-
re nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran
haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen be-
ziehungsweise inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszuge-
hen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
4.1.2 Hinsichtlich den Vorbringen der Beschwerdeführerin führte das BFM
im Einzelnen aus, diese widersprächen der allgemeinen Lebenserfah-
rung, seien widersprüchlich und unsubstanziiert. Im EVZ habe sie gesagt,
zwei Monate nach Kursbeginn im Juni 2009 sei ihr ein Mann ständig ge-
folgt. Bei der Anhörung habe sie zuerst angegeben, dies sei ein Monat
nach Kursbeginn der Fall gewesen. An späterer Stelle habe sie dann an-
geführt, dieser Mann habe im dritten Monat nach dem Beginn des Kurses
begonnen sie zu behelligen. Zudem habe sie im EVZ gesagt, dieser
Mann habe sie im Frühjahr 2010 entführt und ihren Eltern telefoniert. Bei
der Anhörung habe sie aber gesagt, sie habe mit ihren Eltern nach der
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Entführung telefonischen Kontakt gehabt und wisse nicht, ob der Mann
auch mit den Eltern gesprochen habe. Im Weiteren habe sie im EVZ aus-
geführt, der Mann sei nach ihrer Rückkehr aus H._______ nach Hause
gekommen und habe mit ihrer Entführung gedroht. Sie habe darauf den
Besuch des Kurses eingestellt. Als sie einmal zuhause gewesen sei, sei
dieser Mann vorbeigekommen und habe sie in ein Fahrzeug gezerrt und
entführt. Bei der Anhörung habe sie aber erklärt, der Mann habe sie am
Tag nach ihrer Rückkehr aus H._______ aufgesucht und entführt. Sie sei
ferner nicht in der Lage gewesen, den Namen des Mannes anzugeben,
der sie monatelang zur Heirat aufgefordert habe. In Anbetracht ihrer Be-
hauptung, dieser habe sie während Monaten täglich auf der Strasse und
zuhause behelligt, ihre Familie wiederholt mit dem Tod bedroht, ihren Va-
ter und ihren Bruder misshandelt und sie entführt, hätte sie zwingend in
der Lage sein müssen, diesen Namen anzugeben. Dies treffe auch für
den Namen der Gruppierung zu, der dieser Mann angeblich angehört ha-
be. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum weder sie noch
andere Familienmitglieder oder Personen aus ihrem Bekanntenkreis die-
sen Mann bei der Polizei angezeigt hätten. Allein die Erklärung, man ha-
be sich in ihrer Familie vor ihm gefürchtet, vermöge nicht zu überzeugen,
zumal die Behelligungen angeblich mehr als ein halbes Jahr gedauert
hätten und Familienmitglieder von diesem Mann verletzt und deshalb
hospitalisiert worden seien. Somit würde die hier nicht abschliessend auf-
gezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt unglaubhaft sei-
en. Daran vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu
ändern. Sie bezögen sich ausschliesslich auf ihre Beziehung mit dem in
der Schweiz anwesenden sri-lankischen Staatsangehörigen, mit dem sie
mittlerweile verheiratet sei. Sie würden keine Hinweise auf eine asylrele-
vante Verfolgung der Beschwerdeführerin enthalten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass eine Flucht aus ei-
ner Haft in Sri Lanka objektiv gesehen den allgemeinen Erfahrungshori-
zont eines BFM-Mitarbeiters übersteige. Auch soll nicht weiter ermittelt
werden, auf welchen Erfahrungswert sich die Sachbearbeiter des BFM
beziehen, wenn sie behaupten würden, dass es nach vier bis fünf Glä-
sern Alkohol nicht möglich sein soll, eine Mauer zu überklettern. Wesent-
lich sei, dass das BFM die Flucht des Beschwerdeführers in Zweifel zie-
he, obwohl diese unerheblich für die Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers sei. Da das BFM keine weiteren Unglaubhaftig-
keitselemente in der Verfügung aufführe, sei davon auszugehen, dass
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Seite 12
das BFM – abgesehen von der Flucht – die Vorbringen des Beschwerde-
führers insgesamt als glaubwürdig betrachte. Vor dem Hintergrund der
aktuellen Lage in Sri Lanka sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer klarerweise einer der spezifischen, in den UNHCR-Richtlinien
vom 5. Juli 2010 definierten, schutzwürdigen Kategorie entspreche und
über ein spezifisches Risikoprofil verfüge. Er gelte für die sri-lankischen
Behörden als Mitglied sowie notorischer Unterstützer der LTTE.
Betreffend die Beschwerdeführerin wurde einzig ausgeführt, dass diese
schwanger sei und eine Haft in Sri Lanka von einer hochschwangeren
Frau kaum ertragen werden könne. Es wäre somit nicht nur das Leben
der Beschwerdeführerin, sondern auch dasjenige des gemeinsamen Kin-
des in Gefahr.
4.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2011 wurde beantragt,
der Beschwerdeführer sei zwingend zu einer erneuten Anhörung einzula-
den, um Sachverhaltsabklärungen zur aktuellen Verfolgungssituation vor-
zunehmen. Gerade das Ende des Krieges erlaube es nun dem Be-
schwerdeführer, über seine tatsächliche Tätigkeit für die LTTE Auskunft
zu geben. Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Mai 1999 beim Ge-
heimdienst der LTTE gewesen. Er habe einen Einführungskurs und ein
Training bei der LTTE in G._______ absolviert. In H._______ habe er die
Tätigkeiten der Armee und paramilitärischen Gruppierungen vor Ort ob-
servieren, darüber Berichte schreiben und der LTTE rapportieren müssen.
Er habe aus der Ersatzteilfirma in Colombo Bestandteile für Bomben und
Minen ins Vanni-Gebiet geschickt und Waren aus dem Vanni-Gebiet er-
halten. Er habe innerhalb der Firma alleine gehandelt. Der Chef der Firma
habe beste Kontakte zur Polizei und zur sri-lankischen Armee unterhalten
und ihnen Material verkauft. Aus seinen Beobachtungen in der Firma,
welche Ersatzteile die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bezogen hät-
ten, habe er auch der LTTE Informationen geliefert. Heute hätten die Be-
hörden Kenntnis über seine Unterstützungstätigkeit und auch über seine
LTTE-Mitgliedschaft. Sein ehemaliger Vorgesetzter bei der LTTE,
M._______, sei ein ranghoher Geheimdienstfunktionär der LTTE gewe-
sen, der im militärischen Endkampf zwischen der Regierung und der
LTTE festgenommen worden sei und nun für die SLA beziehungsweise
dessen Geheimdienst arbeite. M._______ habe den Beschwerdeführer
von seiner Schwester, die mit einem ehemaligen LTTE-Hauptmann ver-
heiratet sei, Ende April 2011 in die Schweiz angerufen und ihn wissen
lassen, dass sich der Beschwerdeführer mit den sri-lankischen Behörden
arrangieren könne, wenn er kollaboriere beziehungsweise für diese arbei-
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Seite 13
ten würde, andernfalls würden sie ihn für unbestimmte Zeit inhaftieren
und höchstwahrscheinlich umbringen. Der Beschwerdeführer verfüge an-
gesichts dessen über ein Gefährdungsprofil. Das BFM äussere auch kei-
ne Zweifel an der Entführung. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der Entführung unterstreiche auch, dass zwei Journalisten
von Radio Netherlands Worldwide von bewaffneten Unbekannten aus ei-
nem weissen Van überfallen worden seien. In der tamilischen Diaspora
seien solche Einschüchterungen durch weisse Vans wohl bekannt als
staatliche Akte des Terrorismus und würden zeigen, dass die sri-
lankischen Behörden weiterhin mit paramilitärischen Gruppierungen zu-
sammenarbeite.
Betreffend die Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt ungenügend und
unvollständig abgeklärt worden in Bezug auf die schwerwiegende ge-
schlechterspezifische Diskriminierung der Beschwerdeführerin, wobei es
sich eindeutig um eine beabsichtigte Zwangsverheiratung gehandelt ha-
be. Aufgrund der nun bekannten LTTE-Aktivitäten ihres Ehemannes müs-
se nun auch auf eine Reflexverfolgung hingewiesen werden. Als Ehefrau
eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes werde sie in den Augen der sri-
lankischen Sicherheitskräfte mit Sicherheit verdächtigt, auch Verbindun-
gen zur LTTE zu unterhalten. Daher verfüge sie ebenfalls über ein in den
UNHCR-Richtlinien definiertes, spezifisches Risikoprofil. Sie sei erneut zu
ihren Asylgründen zu befragen. Zu erwähnen sei noch, dass die private
Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt ei-
nes fehlenden Schutzwillens oder einer fehlenden Schutzfähigkeit der lo-
kalen Behörden als Asylgrund zu würdigen wäre.
4.2.3 In der Eingabe vom 23. April 2012 wird darauf hingewiesen, dass
die Aktivitäten von Tamilen und Tamilinnen im Ausland von der sri-
lankischen Regierung genau überwacht würden. Ende März 2012 hätten
mehrere Tamilen einen Drohbrief erhalten, mit dem ihnen, für den Fall,
dass sie sich weiterhin im Ausland für einen freien tamilischen Staat en-
gagieren sollen, der Tod angedroht worden sei. Die Briefe seien nicht an
bekannte LTTE-Mitglieder, sondern Personen geschickt worden, deren
Engagement darin bestanden hätte, an Demonstrationen in N._______
und O._______ teilzunehmen oder Geld in das Heimatland zu spenden.
Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers
und sein Wirken für die LTTE registriert worden seien. Insbesondere sei-
ne Festnahmen im Jahre 2005 und 2008 würden dokumentieren, dass
die sri-lankischen Behörden damals bereits Verdacht geschöpft hätten.
Auch durch seine illegale Ausreise aus Sri Lanka und der Einreichung ei-
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nes Asylgesuchs in der Schweiz habe er sich dem Zugriff der sri-
lankischen Sicherheitskräfte entzogen und den Verdacht der LTTE-
Unterstützung in den Augen der Behörden bestätigt. Für den Beschwer-
deführer ergebe sich auch aus der verwandtschaftlichen Verbindung zum
Ehemann seiner Schwester, der Hauptmann bei der LTTE gewesen sei,
sowie zu M._______, der der LTTE-Verbindungsmann des Beschwerde-
führers gewesen sei und heute für die Regierung arbeite, direkte Gefähr-
dungsmomente. Für die Beschwerdeführerin ergebe sich aus der Heirat
mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied eine direkte Reflexverfolgung.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, es sei den Beschwerde-
führenden weder in der Beschwerde noch in deren Ergänzungen gelun-
gen, die Unglaubhaftigkeitselemente in den Verfügungen vom 1. Juni
2011 zu entkräften. Die Beschwerdeführenden gäben sich eher damit zu-
frieden diese als unwesentlich für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft darzustellen. Aus seiner Sicht würden die Beschwerdeführenden
trotz der Fülle der Eingaben und Beilagen, denen in der Regel der direkte
Bezug zu den Beschwerdeführenden fehle, kein Risikoprofil aufweisen,
das heute das Interesse der sri-lankischen Behörden würden wecken
können.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich das
BFM in der Vernehmlassung nicht mit den neuen Beweismitteln und Rü-
gen auseinandergesetzt habe und behaupte, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, was offen-
sichtlich unrichtig sei. Es müsse an dieser Stelle wiederholt werden, dass
die Unglaubhaftigkeit der Asylgründe nicht einzig gestützt auf die angebli-
che Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Flucht festgestellt werden dürfe
und das BFM sich auf zeitliche Widersprüche beziehe, welche – insbe-
sondere angesichts der geschilderten traumatischen Erlebnisse – eben-
falls nicht für die Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen wer-
den dürften. Bei den Eltern des Beschwerdeführers sei im Januar 2013
von zivil gekleideten Tamilen nach dem Beschwerdeführer gefragt wor-
den. Seine Mutter habe ihnen angegeben, dass er sich in Indien aufhalte.
Auch die Geschwister des Beschwerdeführers seien in den vergangenen
Monaten mit verschiedenen Problemen konfrontiert worden. M._______
habe im Januar 2013 erneut den Beschwerdeführer angerufen und ihn
zur Zusammenarbeit aufgefordert. Zudem wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig an
exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Tamilische Rückkehrer un-
terstünden dem steten Verdacht, die LTTE im Ausland unterstützt zu ha-
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ben. Der Umstand, dass Personen mit Ersatzreisepapieren bei ihrer An-
kunft in Colombo normalerweise gleich am Flughafen von verschiedenen
Sicherheitsdiensten befragt werden, sei ein weiterer Hinweis auf die Ver-
folgung aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe. Unabhän-
gig vom Grad ihrer Verbindung zur LTTE seien tamilische Rückkehrer ge-
fährdet, Opfer einer unmenschlichen Behandlung zu werden, auch wenn
sie auf legalem Weg ausgereist seien oder freiwillig zurückkehren. Bei
den Verhören von Rückkehrern werde ein Schwerpunkt auf die exilpoliti-
sche Tätigkeit gelegt. Angesichts der systematischen Kontrollen von
rückkehrenden Tamilen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flughafen festge-
nommen, verhört und allenfalls inhaftiert würden. Nachdem der Be-
schwerdeführer auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht werde,
sei davon auszugehen, dass dies in das Informationssystem eingespeist
worden sei, in welches die Immigrationsbehörden am Flughafen Einsicht
nehmen könnten. Bei Abruf dieser Daten, würden die Behörden unmittel-
bar über die Vergangenheit des Beschwerdeführers informiert, was mit
Sicherheit eine Verhaftung zwecks weiterer Abklärungen zur Folge hätte.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNHCR, die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie
anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren
Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückfüh-
rung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des
BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehema-
lige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
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4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschick-
te Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er den Verfügungen vom 1. Juni 2011
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvoll-
zugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.3 Aus den vorstehend genannten Gründen sind die angefochtenen Ver-
fügungen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärun-
gen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügungen. Die
Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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6.2 Den professionell vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts
des Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihnen notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
21. Februar 2013 ausgewiesenen Zeitaufwand von 28 Stunden für die
Erarbeitung der Rechtschriften als zu hoch. Zudem weisen manche Be-
weismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zu
den Beschwerdeführenden auf und haben für das Beschwerdeverfahren
nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwer-
debegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri
Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Be-
schwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen
ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) hat das BFM
den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von to-
tal Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 1. Juni 2011 werden aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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