B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3785/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch / Revision betreffend das Ur-
teil D-3346/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Juni 2015
D-3785/2015
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Sachverhalt:
A.
Das SEM hatte das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 24. September
2012 mit Verfügung vom 20. April 2015 abgelehnt und die Wegweisung
sowie den Vollzug angeordnet. Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin
(legitimiert durch die Vollmacht vom 18. Februar 2015) hatte am
26. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, die Verfügung des SEM
angefochten, und des Weiteren die Gewährung einer siebentägigen
Nachfrist zur Beschwerdebegründung beantragt, da sie erkrankt sei.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 im Verfahren D-3346/2015
stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeein-
gabe den Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 52 Abs. 1
VwVG nicht genüge. Die Rechtsvertreterin habe dies zwar mit einer Er-
krankung ihrer Person begründet, diesen Umstand habe sie jedoch nicht
nachgewiesen. Ausnahmsweise gewährte der Instruktionsrichter eine
kurze Nachfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einrei-
chung der materiellen Beschwerdebegründung, also zur Verbesserung
der Beschwerde (Art. 52 Abs. 2 VwVG), und drohte für den Fall der Säum-
nis das Nichteintreten an (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 110
Abs. 1 AsylG). Diese Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreterin ge-
mäss Rückschein am 3. Juni 2015 eröffnet.
C.
Am 11. Juni 2015 schickte die Rechtsvertreterin eine vom 11. Juni 2015
datierende Beschwerdeschrift vorab per Telefax und am 12. Juni 2015
per Post an das Bundesverwaltungsgericht. Im Begleitschreiben ent-
schuldigte sie sich für die eintägige, wiederum krankheitsbedingte Ver-
spätung bei der Eingabe der Beschwerdeverbesserung.
D.
Mit Urteil D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 trat das Bundesverwaltungs-
gericht im einzelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde ein und
auferlegte der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten. In der Begründung
wurde festgestellt, die Rechtsvertreterin habe die ihr angesetzte Frist von
sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung nicht eingehalten. Die Frist sei am
10. Juni 2015 abgelaufen, die Beschwerdeverbesserung sei jedoch erst
am 11. Juni 2015 und damit verspätet erfolgt. Der Hinweis im Begleit-
schreiben vom 11. Juni 2015 auf die geltend gemachte Erkrankung, die
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wiederum nicht belegt worden sei, sei nicht als Gesuch um Wiederher-
stellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG zu qualifizieren.
E.
Am 17. Juni 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um
Wiedererwägung, eventualiter um Fristwiederherstellung, subeventualiter
um Revision ein (Poststempel 16. Juni 2015). Die Rechtsvertreterin ent-
schuldigte sich darin für die Nichteinhaltung der Nachfrist. Zur Begrün-
dung für die Versäumnis erläuterte sie, dass nicht nur sie selbst vorgängig
erkrankt gewesen sei, sondern zusätzlich am 10. Juni 2015 – dem letzten
Tag der Nachfrist – bei einem ihrer Klienten ein medizinischer Notfall ein-
getreten sei. Sie habe daraufhin dessen Spitaleinweisung sowie die Be-
stellung einer sprachkundigen Begleitperson organisieren und das Um-
feld des Betroffenen und das zuständige Sozialamt informieren müssen.
Dieser Notfall habe sich zwischen 16 und 17 Uhr ereignet, weshalb sie
die Beschwerdebegründung nicht mehr habe fertigstellen und versenden
können. Die Rechtsvertreterin kündigte die Nachreichung entsprechen-
der Belege an und ersuchte um wohlwollende Prüfung des Gesuchs um
Wiedererwägung respektive Fristwiederherstellung, Revision. Ihre Man-
dantin treffe keinerlei Verschulden am Fristversäumnis.
F.
Ebenfalls am 17. Juni 2015 traf beim Bundesverwaltungsgericht per Te-
lefax eine Aufenthaltsbestätigung der Spitäler B._______ für einen Klien-
ten der Rechtsvertreterin ein, aus der hervorgeht, dass dieser am 10. Juni
2015 notfallmässig mit dem Rettungswagen eingeliefert und stationär auf-
genommen worden war. Im Begleitschreiben zu diesem Beweismittel
kündigte die Rechtsvertreterin die Einreichung eines Arztzeugnisses be-
treffend ihrer eigenen Erkrankung an und erläuterte, die Fertigstellung der
Beschwerde im Verfahren D-3346/2015 sei in der Arbeitsplanung für den
Nachmittag des 10. Juni 2015 vorgesehen gewesen, jedoch hätten ein
sehr dringliches Dublin-Verfahren sowie der lebensgefährliche Notfall ih-
res Klienten den Abschluss der Arbeit verhindert. Zudem entschuldigte
sich die Rechtsvertreterin auch dafür, dass sie nicht schon vorher mit dem
Gericht Kontakt aufgenommen habe; dieser Umstand sei auf ihre krank-
heitsbedingt reduzierte Arbeitskapazität zurückzuführen. Das Original
dieser Eingabe ging beim Gericht am 18. Juni 2015 ein.
G.
Mit Telefax vom 18. Juni 2015 setzte das Bundeverwaltungsgericht im
Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56
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VwVG den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin per sofort einst-
weilen aus.
H.
Am 18. Juni 2015 telefonierte die Rechtsvertreterin mit dem am Verfahren
D-3346/2015 beteiligten Gerichtsschreiber und erläuterte diesem den Ab-
lauf des Geschehens und kündigte die Eingabe weiterer Belege an. Über
das Telefonat wurde eine Aktennotiz erstellt. Noch am gleichen Tag
reichte die Rechtsvertreterin vorab per Telefax zwei sie betreffende
Arzt-, beziehungsweise Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum
vom 25. – 29. Mai 2015 sowie vom 9. – 12. Juni 2015 ein. Aus diesen
geht hervor, dass sie im ersten Zeitraum zu 100 Prozent arbeitsunfähig,
ebenso am 9. Juni 2015, und vom 10. – 12. Juni 2015 nur zu
50 Prozent arbeitsfähig war. Das Original dieser Eingabe traf am 22. Juni
2015 beim Gericht ein. Zur Begründung der Abläufe wurde nochmals auf
die Eingabe vom 17. Juni 2015 verwiesen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht mit, es erwäge, die Eingabe vom 11. Juni 2015 als Revisi-
onsgesuch entgegen zu nehmen und forderte die Gesuchstellerin auf, in-
nert Frist den angerufenen Revisionsgrund mitzuteilen.
J.
Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe vom 19. August 2015 aus, die
zu rügenden Revisionsgründe seien Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art.
45 VGG sowie Art. 121 c und d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Beur-
teilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit diesen Beschwerde-
verfahren stehen.
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Seite 5
2.
Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015
wurde mit Zustellung an die Rechtsvertreterin am 6. Juni 2015 rechtsgültig
eröffnet (Art. 12 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Die vom Instruk-
tionsrichter gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG gesetzte Frist zur Beschwerde-
verbesserung von sieben Tagen ab Eröffnung lief daher am 10. Juni 2015
ab (Art. 20 VwVG). Die Eingabe am 11. Juni 2015 war somit verspätet.
2.1 Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 begehrte die Rechtsvertreterin die Wie-
dererwägung des Urteils vom 15. Juni 2015. Dazu ist festzuhalten, dass
der Rechtsbehelf der Wiedererwägung nicht dazu dienen kann, die gelten-
den gesetzlichen Fristen zu umgehen (vgl. 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42
E. 2b). Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungs-
gerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe
geltend gemacht werden, welche die Partei an der Einhaltung einer gesetz-
lichen Frist gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Ab-
teilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt.
2.2 Das Gericht nimmt die Eingabe der Gesuchstellerin vom 16. Juni 2015
als Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG entgegen.
3.
Über zulässige und hinreichend begründete Gesuche um Wiederherstel-
lung einer Frist nach Art. 24 VwVG entscheidet – wie auch vorliegend – ein
Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG).
4.
Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern
er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis-
ses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art.
24 VwVG).
4.1 Das Wiederherstellungsgesuch wurde fristgerecht im Sinne des
Art. 24 VwVG eingereicht. Die versäumte Rechtshandlung, vorliegend die
Nachlieferung der materiellen Begründung für die Beschwerde vom
26. Mai 2015, wurde mit Einreichung der Eingabe am 11. Juni 2015 vorge-
nommen, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
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Seite 6
4.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäum-
nis erleiden (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/
St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG).
4.3 Es ist zu prüfen, ob die Gesuchstellerin, beziehungsweise die für sie
handelnde Rechtsvertreterin, unverschuldet an der Einhaltung der Begrün-
dungsfrist gehindert wurde und die Frist aus diesem Grund wiederherzu-
stellen ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
4.3.1 Ein Fristversäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn dafür ob-
jektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei, beziehungsweise ihrem
Vertreter oder ihrer Vertreterin, keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
kann. Dies ist etwa der Fall bei Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder
schwerwiegender Erkrankung. Insbesondere sind jene Hinderungsgründe
als unverschuldet zu erachten, welche auch gewissenhafte Beschwerde-
führende – oder deren gewissenhafte Vertreter – daran gehindert hätten,
fristgerecht zu handeln (vgl. BERNHARD MAITRE/ VANESSA THALMANN [FABIA
BOCHSLER] in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar
VwVG, 2009, RZ 9 zu Art. 24, S. 488). Nicht als unverschuldete Hinder-
nisse gelten Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung,
Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (Urteil des
BVGer A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Interesse
der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinde-
rungsgrund nicht leichthin angenommen werden.
Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag. Sodann kann auch eine Kumulation verschiedener
Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen
vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum
Ganzen VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG). Den Nachweis, dass die
Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden
konnte, hat der Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Um-
stände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 227 ff.).
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4.3.2 Die Rechtsvertreterin beruft sich darauf, dass ein absoluter Notfall
eines anderen Mandanten sie an der fristgerechten Eingabe der Beschwer-
deschrift gehindert habe, weil sie das für die Ausfertigung der Beschwerde
vorgesehene „Zeitfenster" am Nachmittag des 10. Juni 2015 wegen dieses
Notfalles unvorhergesehen anders als geplant habe nutzen müssen. Zu-
dem wies sie auf ihre eigene, nochmalige Erkrankung und das daraus
resultierende verminderte Arbeitspensum im Zeitpunkt der laufenden Frist
hin. Nur aus diesen Gründen habe sie die Eingabe nicht rechtzeitig versen-
den können, weshalb das Fristversäumnis unverschuldet gewesen sei.
4.3.3 Krankheiten oder Unfälle können eine legitime Ursache des Ver-
säumnisses sein, wenn sie die Beschwerdeführenden oder ihre Rechtsver-
tretung daran hindern, fristgerecht zu handeln (BGE 119 II 86 E 2a). Sobald
es für die Partei zumutbar ist, entweder selbst tätig zu werden
oder die Interessenwahrung einem Dritten zu übertragen, ist das Hindernis
nicht mehr unverschuldet (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256f.).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Fristversäumnis aus den
folgenden Gründen nicht als unverschuldet.
4.4.1 Unstrittig ist, dass einer der Klienten der Rechtsvertreterin just an
dem Nachmittag, welchen sich die Rechtsvertreterin für die Redaktion der
Beschwerdeverbesserung reserviert hatte, in der Rechtsberatungsstelle ei-
nen lebensbedrohlichen Zusammenbruch erlitt. Dieser Notfall war weder
voraussehbar noch einkalkulierbar. Das Ereignis wird durch die Einrei-
chung einer Bestätigung des Spitals B._______ hinreichend bewiesen. Die
Rechtsvertreterin berief sich darauf, dass zum Zeitpunkt dieses Vorfalls nur
sie und der Zivildienstleistende in der Beratungsstelle anwesend waren, da
ihr Kollege ferienabwesend war. Sie habe schnell handeln müssen und die
Spitaleinweisung ihres Klienten sei prioritär gewesen. Selbst wenn nicht
von der Hand zu weisen ist, dass der geschilderte Notfall eine spezielles
Ereignis darstellt, so ist dennoch festzuhalten, dass es der Rechtsvertrete-
rin möglich und zumutbar gewesen wäre, sich mit einem Gesuch um Frist-
verlängerung an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden und so die
Fristversäumnis zu vermeiden. Es wäre auch zumutbar gewesen, diese
Aufgabe an den Zivildienstleistenden zu delegieren. Der Umstand, dass
die Rechtsvertreterin trotz Notfall noch am gleichen Tag eine Eingabe in
einem Dublin-Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht schickte, lässt
den Schluss zu, dass sie die laufenden Fristen trotz des unvorhergesehe-
nen Notfalls im Blick hatte und die nötigen Schritte einzuleiten vermochte.
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Der Eintritt des Notfalls vermag daher das Fristversäumnis nicht zu ent-
schuldigen.
4.4.2 Gleiches gilt auch für die vorgetragene Erkrankung und das daraus
resultierende eingeschränkte Arbeitspensum der Rechtsvertreterin. Grund-
sätzlich gelten blosse Ferienabwesenheiten oder Arbeitsüberlastungen im
Zusammenhang mit dem Versäumen einer Frist nicht als entschuldbar und
Rechtsanwältinnen und –anwälte sind beispielsweise gehalten, sich so zu
organisieren, dass laufende Fristen auch im Fall ihrer Verhinderung ge-
wahrt sind (BGE 119 II 86 E. 2a m.w.H.; vgl. EMARK 2006/12 E. 4.1f.). Die
Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass sie in dem Zeitraum, in welchem
das Beschwerdeverfahren D-3346/2015 behandelt wurde, erkrankt war.
Angesichts der eingereichten Arztzeugnisse hält es das Bundesverwal-
tungsgericht für erstellt, dass die Rechtsvertreterin vom 25. – 29. Mai 2015,
also in der Zeit, in der sie die Beschwerdefrist im Verfahren ihrer Mandantin
wahren musste, zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Dieser Um-
stand erklärt auch, warum sie bereits in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2015
um eine Frist zur Nachreichung einer Begründung ersuchte. Die Zwischen-
verfügung vom 2. Juni 2015 wurde am Samstag, 6. Juni 2015, eröffnet. In
der folgenden Woche war die Rechtsvertreterin am 9. Juni 2015 erneut zu
100 Prozent arbeitsunfähig. Erst vom 10. bis 12. Juni 2015 war sie wieder
zu 50 Prozent arbeitsfähig. Es ist festzustellen, dass sie am Montag 8. Juni
2015 zunächst arbeitsfähig war, jedoch schon am nächsten Tag wieder
krankgeschrieben und in den folgenden zwei Tagen nur mit reduziertem
Pensum arbeitsfähig war. Damit ist zwar belegt, dass die Rechtsvertreterin
im Zeitraum, in den die Frist zur Beschwerdeverbesserung fiel, gesundheit-
lich angeschlagen war, jedoch wäre es an ihr gelegen, spätestens am
9. Juni 2015, an dem Tag, als sich ihr erneuter mehrtägiger Arbeitsausfall
abzeichnete, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den Betrieb der
Rechtsberatungsstelle sicherzustellen. Allein der Verweis auf die ange-
spannte Personalsituation in der Rechtsberatungsstelle für Asyl- und Aus-
länderrecht in B._______ und die hohe Arbeitsbelastung, über welche die
Rechtsvertreterin das Gericht in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2015 sowie
auch im Telefonat vom gleichen Tag informierte, ist nicht geeignet, sie von
dieser Verpflichtung zu entheben. Tatsächlich sind dem Gericht die prekä-
ren Personalverhältnisse vieler Beratungsstellen bekannt, jedoch lässt sich
aus diesem Umstand keine Lockerung der Verpflichtungen gegenüber den
Klientinnen und Klienten und der Einhaltung der behördlichen und gesetz-
lichen Fristen ableiten.
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Seite 9
4.4.3 Das Gericht gelangt nach eingehender Prüfung aller Umstände zur
Einschätzung, dass die Rechtsvertreterin vorliegend ein Verschulden beim
Versäumen der Frist traf. Ihre Mandantin, die Gesuchstellerin, muss sich
das Versäumnis anrechnen lassen. Die angeführten Gründe, welche das
Versäumnis entschuldigen sollen, verfangen nicht. Es wäre der Rechtsver-
treterin zuzumuten gewesen, eine entsprechende Vertretung zu organisie-
ren, um die Urlaubsabwesenheit des Mitarbeiters und die eigene einge-
schränkte Arbeitsfähigkeit zu kompensieren. Auch angesichts des zusätz-
lich eingetretenen Notfalls wäre es möglich gewesen, beim Gericht zumin-
dest eine entsprechende Fristverlängerung zu beantragen. Die Rechtsver-
treterin ist dem Gericht ansonsten als sehr sorgfältig arbeitend bekannt.
4.5 Nach dem oben Gesagten liegen die materiellen Voraussetzungen für
eine Fristwiederherstellung nicht vor, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Rechtsvertreterin beruft sich in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2015 auch
auf das Vorliegen von Revisionsgründen. In der Eingabe vom 19. August
2015 rügte sie in Bezug auf das Urteil D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 die
Verletzung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie auch einen „Verstoss
gegen die Offizialmaxime (Art. 121 c und d BGG i.V.m. Art. 123 BGG)“.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion ersucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). Das Revisionsverfahren darf nicht dazu dienen, im früheren,
ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der ge-
suchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte,
sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilun-
gen ihres Falles zu sichern. Formelle Nichteintretensentscheide im Sinne
eines Prozessurteils können ebenfalls in Revision gezogen werden. Dies-
bezüglich kann die Revision aber nur aus Gründen verlangt werden, die
sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides beziehen,
nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid (vgl. EMARK 1998
Nr. 8 E. 3 [S. 53 f.]).
5.2 Die Rechtsvertreterin wies in ihrem Schreiben vom 19. August 2015
gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf erhebliche, vorbestehende Tat-
D-3785/2015
Seite 10
sachen hin, welche aufgrund eines entschuldbaren unvermeidbaren Ereig-
nisses nicht hätten geltend gemacht werden können. Sie bezieht sich dabei
betreffend die neue Tatsache, die sie aus entschuldbaren Gründen nicht
vor rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens habe geltend
machen können, auf die nachträglich gelieferte Beschwerdebegründung
und die eingereichten Beweismittel, welche zu einem anderen Entscheid
des Gerichts hätten führen müssen. Dieses Vorbringen bezieht sich folglich
nicht auf den vorliegenden Prozessgegenstand (das Nichteintretensurteil
vom 15. Juni 2015), sondern auf die Prüfung der materiellen Vorbringen
der ursprünglichen Beschwerde (vgl. die Eingabe vom 19. August 2015,
Ziff. 1.2). Diese Rüge ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zulässig.
Der Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG ist
nicht gegeben.
5.2.1 Die Rechtsvertreterin rügt des Weiteren einen „Verstoss gegen die
Offizialmaxime (Art. 121 c und d BGG i.V.m. Art. 123 BGG)“. Sie bean-
standet, dass das Gericht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe,
ohne die Beschwerdevorbringen materiell auch nur rudimentär aufgrund
der Akten zu prüfen. Dies widerspreche der Relevanz der geschützten
Rechtsgüter im Asylrecht (vgl. die Eingabe vom 19. August 2015, Ziff. 2).
Auch diese Rüge erweist sich als revisionsrechtlich nicht erheblich. Der
Wortlaut der Erwägungen in der fraglichen Zwischenverfügung vom 2. Juni
2015, welche dem Nichteintretensurteil vom 15. Juni 2015 voranging, lässt
gerade nicht den Schluss zu, die an der Zwischenverfügung beteiligten Ju-
risten (Instruktionsrichter und Gerichtsschreiber) hätten die Beschwerde
falsch gelesen (im Sinne von Art. 121 d BGG) oder Anträge übersehen (im
Sinne von Art. 121 c BGG). Sie würdigten indessen die Beschwerde als
nicht rechtsgenüglich begründet. Ob ihre rechtliche Einschätzung zutref-
fend war, ist hier nicht zu entscheiden, da nicht ersichtlich ist, dass das
Urteil fehlerhaft im Sinne der Bestimmungen über die Revision zustande
gekommen ist. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Revisionsgründen im Sinne von Art. 121 c (unbeurteilt gebliebene Anträge)
und d (versehentliches Übersehen von in den Akten liegenden beachtli-
chen Tatsachen) BGG i.V.m. Art. 123 BGG vor.
5.3 Der Gesuchstellerin ist es nicht gelungen Revisionsgründe betreffend
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3346/2015 vom 15. Juni 2015
darzulegen. Das Gesuch vom 11. Juni 2015 ist daher abzuweisen.
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Seite 11
6.
Das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3346/2015
vom 15. Juni 2015 ist zu Recht ergangen.
7.
Nach Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung und Verneinung
des Vorliegens von Revisionsgründen ist die mit Telefax des Bundesver-
waltungsgerichts vom 18. Juni 2015 verfügte Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs aufzuheben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3785/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung
wird abgewiesen.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Das Urteil D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 bleibt rechtskräftig.
4.
Die übrigen Verfahrensanträge werden abgewiesen, soweit auf sie einzu-
treten ist.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Gesuchstellerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, das SEM
und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: