Abtei lung IV
D-3786/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
palästinensisches Autonomiegebiet,
alias A._______, geboren (...),
Jordanien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 11. Mai 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3786/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer, Palästi-
nenser mit letztem Wohnsitz in K._______ (Westjordanland), am 25.
April 2008 aus der Westbank aus und gelangte am 5. Mai 2008 via
Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er
noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
L._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom
19. Mai 2008 im EVZ L._______ und der direkten Anhörung vom 24.
Juni 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe am
24. April 2008 einen Freund auf dessen Farm besucht. Auf der
Rückfahrt in dem von seinem Bruder B. ausgeliehenen Auto habe er
drei ihm unbekannte männliche Anhalter einsteigen lassen und nach
K._______ mitgenommen. Dort habe er sie aussteigen lassen,
anschliessend das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt und sich
in ein Restaurant begeben. Als er eine halbe Stunde später zum Auto
habe zurückkehren wollen, sei er aus einer Distanz von 100 Metern
einer Ansammlung von Personen um sein Auto herum gewahr
geworden, unter denen ihm zwei maskierte und bewaffnete Männer
aufgefallen seien. In der Folge habe er von einem Passanten erfahren,
dass die Al Aqsa Brigaden auf der Suche nach jenen drei Männern
sowie dem Chauffeur des Wagens seien. Sie hätten unter dem
Verdacht gestanden, der Hamas anzugehören und Mitglieder der Al
Aqsa Brigaden getötet zu haben. Aus diesem Grunde sollten diese
drei Männer sowie deren Fahrer zur Strecke gebracht werden. Auf-
grund des Gehörten sei er von Furcht erfüllt gewesen und habe sich
umgehend in K._______ bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt
und seine Familie telefonisch informiert. Bereits am 25. April 2008
habe er sich von der Westbank nach Jordanien und von dort aus via
Syrien und die Türkei nach Griechenland und Italien begeben.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer die Faxkopie eines Haftbefehls der Al Aqsa Märtyrer-Brigaden zu
den Akten.
A.c Gemäss einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom
19. Mai 2008 reiste der Beschwerdeführer am 9. September 2007 in
die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde dort am 17. September
2007 als Asylbewerber registriert.
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A.d Anlässlich der direkten Anhörung vom 24. Juni - sowie ein weite-
res Mal am 30. Juni 2008 - gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur Mitteilung der Bundespolizeidirektion Stutt-
gart vom 19. Mai 2008.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 – eröffnet am 12. Mai 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug sowie den Einzug des Haft-
befehls an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest,
der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Al Aqsa Brigaden in
der Westbank verdächtigten ihn, der Hamas anzugehören. Ferner sei
ihm vorgeworfen worden, er sei an der Tötung von Mitgliedern der Al
Aqsa Brigaden beteiligt gewesen. Deshalb hätten sie ihn gesucht, um
ihn zu töten. Des Weiteren bestehe ein Haftbefehl. Indessen bezweifle
das BFM die Vorbringen. Wie sich aus der Mitteilung der deutschen
Asylbehörden vom 19. Mai 2008 ergebe, habe der Beschwerdeführer
am 17. September 2007 in Deutschland um Asyl ersucht. Sein Asylver-
fahren in Deutschland sei zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs
in der Schweiz noch hängig gewesen. Darauf angesprochen habe der
Beschwerdeführer diesen Sachverhalt zwar bestritten, doch sei seine
Stellungnahme nicht überzeugend ausgefallen. Die Einschätzungen
des BFM würden erhärtet durch die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, die nicht den Eindruck erweckten, er habe tatsächlich und selbst
im Zentrum des Geschehens gestanden. Die von ihm beschriebenen
Interaktionshandlungen seien lediglich pauschal und oberflächlich. So
kenne er die Vorbringen nur vom Hörensagen. Die Darstellung, er
habe sich über nur eine einzige und zufällig anwesende Person alle
wichtigen Informationen einholen können, vermöge nicht zu überzeu-
gen. Da sich das Geschehen innert kürzester Zeit und etwa hundert
Meter weiter entfernt abgespielt habe, erschienen seine Vorbringen
vielmehr konstruiert. In dieser Form könnten nämlich Vorbringen von
jeder beliebigen Person gemacht werden. Die Wirklichkeit entfalte sich
aber erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexer und differenzier-
ter. Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch nicht plausibel, dass sein
Bruder als Halter des Autos beim Abholen seines Fahrzeugs keine
Schwierigkeiten von Seiten der Al Aqsa Brigaden bekommen habe.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie konsequenterweise Mass-
nahmen gegen den Bruder ergriffen hätten, um den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. An diesen Erwägungen
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vermöchten auch der abgegebene Reisepass und der nachgereichte
Haftbefehl nichts zu ändern. Zwar treffe es zu, dass der Reisepass
erst ausgestellt worden sei, nachdem das ihm zugeschriebene Asylge-
such in Deutschland gestellt worden sei. Dennoch erachte das BFM
diesen Umstand nicht als einen Beweis für die Darstellung des Be-
schwerdeführers, er habe sich bis zum 25. April 2008 immer im Hei-
matstaat aufgehalten und sei ausser in Kuwait nie in einem anderen
Land gewesen. Die Zweifel des BFM rührten daher, dass der Reise-
pass zum einen völlig neu und ungebraucht erscheine und zum ande-
ren auch nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben worden sei. Ge-
mäss seinen Aussagen sei er aber über den offiziellen Grenzübergang
von Ariha aus der Westbank ausgereist und dabei sowohl von den pa-
lästinensischen als auch von den israelischen und später bei der Ein-
reise nach Jordanien zusätzlich von den jordanischen Grenzbehörden
kontrolliert worden. Abgesehen davon, dass der Reisepass realiter so-
mit Abnützungsspuren sowie Einträge über Ein- und Ausreisen enthal-
ten müsste – was aber nicht der Fall sei – wäre erfahrungsgemäss ein
nicht unterschriebener Reisepass von den Grenzbehörden wohl kaum
akzeptiert worden. Auch wenn der Reisepass per se keine objektiven
Fälschungsmerkmale erkennen lasse, vermöge er die Version des Be-
schwerdeführers nicht zu belegen. So sei es hinlänglich bekannt, dass
Dokumente in den palästinensischen Autonomiegebieten auch in Ab-
wesenheit des Dokumententrägers leicht nachgemacht oder käuflich
erworben werden könnten. Diese Einschätzung dränge sich auch bei
dem nachgereichten Haftbefehl auf. So liege dieses Dokument be-
zeichnenderweise nur als Faxkopie vor und entziehe sich damit einer
Überprüfung auf dessen Echtheit und Herkunft. Darüber hinaus über-
zeuge es weder in Form noch Inhalt. So sei der Haftbefehl weder da-
tiert noch enthalte er mit Ausnahme des Vor- und Zunamens sowie des
Wohnorts spezifische Angaben zur Person des Beschwerdeführers,
welche es den Al Aqsa Brigaden ermöglichen würden, ihn bei einer all-
fälligen Festnahme überhaupt zu erkennen. Die mangelnde Inhalts-
dichte und Wortwahl lasse vielmehr auf ein absichtlich hergestelltes
Papier schliessen, welches der Beschwerdeführer dazu benutzen
möchte, die Vorbringen mit einem scheinbaren Beweismittel nachträg-
lich zu untermauern. Aufgrund der Erwägungen sei dieses somit als
nachgemacht oder verfälscht zu qualifizieren. Dementsprechend wer-
de es gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Im Lichte dieser Erwä-
gungen bestätige sich die Einschätzung des BFM, es handle sich bei
den Vorbringen des Beschwerdeführers um konstruierte Asylgründe.
Somit erwiesen sich die Vorbringen als unsubstanziiert beziehungswei-
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se realitätsfremd und stützten sich auf nachgemachte oder verfälschte
Beweismittel, weshalb jene nicht geglaubt werden könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer die
nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Akteneinsicht in die
Aktenstücke A3/1, A6/2, A8/2, A11/2, A12/6, A13/7, A16/4, A17/1,
A18/4, A20/2, A21/1, A24/2, A26/1, A27/1, A28/1, A29 (Beweismittel-
umschlag) sowie in den palästinensischen Pass zu gewähren.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum
Inhalt der Aktenstücke A3/1, A6/2, A8/2, A11/2, A12/6, A13/7, A16/4,
A17/1, A18/4, A20/2, A21/1, A24/2, A26/1, A27/1, A28/1, A29 (Beweis-
mittelumschlag) sowie in den palästinensischen Pass zu gewähren.
3. Nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten
beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 sei aufzuheben und die
Sache an das BFM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neu-
beurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzu-
heben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzu-
heben, und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betref-
fend den Beschwerdeführer festzustellen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzu-
heben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
treffend den Beschwerdeführer festzustellen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorlie-
genden Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise vor einem anderen
Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädi-
gung einzuräumen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 teilte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er
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könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten, und er erhalte - im Hinblick auf die ihm im Rahmen der Aktenein-
sicht zusätzlich zugestellten Aktenstücke - Gelegenheit, bis zum 6. Juli
2009 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig forderte
er den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. Juli 2009 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli
2009 um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen.
In der Beilage reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom
6. Juli 2009 zu den Akten. Diesem Bericht zufolge leide der Be-
schwerdeführer an einer reaktiven Depression mit Angstzuständen bei
psychosozialer Belastungssituation. Der Patient benötige dringend
eine auf lange Frist angelegte intensive Psychotherapie, unterstützt
mit Psychopharmaka, und er benötige dringend eine Zukunftsperspek-
tive, um sein gesamtes soziales Umfeld positiv gestalten zu können.
Ferner sei die Reisefähigkeit nicht gegeben.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2009 wies der Instruktions-
richter diese Gesuche ab und räumte dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des
ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ein.
Diese Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli
2009 eröffnet.
D.d Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 31. Juli 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
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verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 11. Juni 2009 sowie der Be-
schwerdeergänzung vom 6. Juli 2009 lässt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen rügen, das BFM habe keinen Fingerabdruckvergleich mit
Deutschland durchgeführt, vielmehr sei die entsprechende Anfrage
negativ beantwortet worden. Gestützt auf die vorliegenden Akten sei
davon auszugehen, die deutschen Behörden hätten lediglich eine Per-
son gleichen Namens erfasst, doch sei die Übereinstimmung der Iden-
tität nicht erwiesen. Zudem erweise sich die Qualifizierung des vom
Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls als Fälschung als willkür-
lich, zumal diesbezüglich keine Dokumentenanalyse durchgeführt wor-
den sei. Hinzu komme, dass das BFM dem Beschwerdeführer bezüg-
lich der angeblichen Fälschungsmerkmale wie auch des Lingua-Gut-
achtens das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen, dies jedoch un-
terlassen habe, weshalb diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs
zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten.
Nicht zuletzt ergebe sich aus der Dokumentenanalyse, dass der vom
Beschwerdeführer eingereichte palästinensische Reisepass keine ob-
jektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Ebensowenig könnten dem
Beschwerdeführer fehlende Passeinträge vorgehalten werden. Viel-
mehr treffe zu, dass Israel und Jordanien vereinbarungsgemäss darauf
verzichteten, palästinensische Reisepässe bei der Ein- oder Ausreise
abzustempeln, um keine Probleme mit den syrischen Behörden zu
provozieren. Diese Tatsache betreffe die Westbank und habe zur Fol-
ge, dass an den entsprechenden Grenzübergängen ein System mit
Nummernzetteln zum Einsatz komme, welches keine Passeinträge zur
Folge habe. Das genannte Prozedere sei mittels einer Botschaftsanfra-
ge abzuklären, zumal der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt
worden sei. Was die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbe-
lange, seien weitere Abklärungen des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers notwendig, weshalb die Einholung eines ausführli-
chen Arztberichts beantragt werde.
4.2 Die Rüge, das BFM habe es unter Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und der Begründungspflicht unterlassen, das Lingua-Gutachten
im angefochtenen Entscheid zu erwähnen und zu würdigen, geht inso-
weit fehl, als sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom
11. Mai 2009 mit keinem Wort auf das Ergebnis der Lingua-Analyse
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abstützte, sondern bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers
stillschweigend von der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vor-
bringen ausging. Die Begründungspflicht ist bei dieser Sachlage schon
deshalb nicht verletzt, weil allfällige Erwägungen der Vorinstanz zu sei-
nen Vorbringen über die Herkunft keinerlei Aufschluss darüber geben
könnten, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden
hat; sie hätten vielmehr lediglich die Funktion eines obiter dictum (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.103, S. 151). Der Beschwerdeführer hatte somit
auch keinen Bedarf, in diesem Zusammenhang irgendwelche Einwän-
de zu formulieren, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs vorliegt (vgl. a.a.O., Rz. 3.80 S. 142, Rz. 3.100 S. 150).
Auch die Rüge, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer zu den in
der angefochtenen Verfügung aufgeführten Fälschungsmerkmalen des
von ihm eingereichten Haftbefehls vorgängig das rechtliche Gehör ge-
währen müssen, vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu
führen, zumal ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhe-
bungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. PATRICK SUTTER,
in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 29 N 12).
4.3 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist gleich-
falls vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sach-
verhalt ebenfalls eine materielle Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde verunmöglichen würde.
4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungs-
grundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen
und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
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klärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.3.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig
erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenom-
men hat, zumal auch eine Botschaftsabklärung zum grenzpolizeilichen
Verfahren der palästinensischen, israelischen und jordanischen Behör-
den bei palästinensischen Emigranten kein Ergebnis erwarten lässt,
aus dem der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten
könnte. Selbst der Nachweis des in der Beschwerdeergänzung be-
schriebenen Verfahrens mit Nummernzetteln ändert nämlich nichts
daran, dass der Reisepass des Beschwerdeführers keinerlei Passein-
träge enthält, namentlich auch keine solchen syrischer Behörden, de-
retwegen das in der Beschwerdeergänzung beschriebene Prozedere
überhaupt durchgeführt werde. Da der Beschwerdeführer für seine
Reise von Amman nach Damaskus in einem Lastwagen unterwegs
war, erweisen sich die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel bezüg-
lich des Reisepasses unabhängig vom geltend gemachten Verfahren
mit Nummernzetteln nach wie vor als stichhaltig, weshalb die Erhe-
bung eines solchen Beweises für den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens unerheblich erscheint.
4.3.3 Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass keine
weiteren Abklärungen notwendig sind, zumal der Sachverhalt – wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid ist und es die be-
stehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.
Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu wei-
teren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung abzuweisen.
4.4 Wie sich aus dem Aktenstück A7/1 ergibt, reiste der Beschwerde-
führer am 9. September 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein
und stellte am 17. September 2007 unter einem anderen Namen ein
Asylgesuch. Indessen will der Beschwerdeführer dieses Abklärungser-
gebnis nicht gegen sich gelten lassen und mutmasst stattdessen, es
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sei kein Fingerabdruckvergleich mit Deutschland durchgeführt bezie-
hungsweise die entsprechende Anfrage sei negativ beantwortet wor-
den. Die deutschen Behörden hätten lediglich eine Person mit ähnli-
chem Namen erfasst. Diese Vorbringen in der Beschwerde vermögen
indessen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, basieren
doch Statusanfragen des BFM in der Bundesrepublik Deutschland
nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmslos auf
einem Fingerabdruckvergleich (vgl. auch A19/2 F2). Die Übereinstim-
mung der Identität des Beschwerdeführers mit derjenigen Person, die
ihr Asylgesuch am 17. September 2007 in der Bundesrepublik
Deutschland stellte, wird in den vorliegenden Akten durch den Be-
scheid vom 19. Mai 2008 der deutschen Behörden nachgewiesen.
Dementsprechend ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungssituation in der Westbank die Grundlage entzogen, zumal
er sich im Jahre 2008 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt (vgl.
A18/14 F36/7 S. 5). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation einzugehen.
Im Übrigen bedarf es keiner Dokumentenanalyse eines Experten, um
- frei von Willkür - zum Schluss zu kommen, der vom Beschwerdefüh-
rer eingereichte, undatierte und lediglich in Kopie vorliegende Haftbe-
fehl der "Alaqsa Martyrs Troops" sei in Anbetracht des Inhalts wie auch
der Wortwahl von einer Person verfasst worden, die keine hoheitliche
Kompetenz zur Ausstellung derartiger Dokumente hat. Die Vorinstanz
hat dieses Dokument zu Recht als Fälschung eingezogen.
4.5 Der Beschwerdeführer vertritt des Weiteren die Auffassung, das
Bundesverwaltungsgericht müsse zumindest noch Beweis betreffend
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheben Es stellt
sich die Frage, ob diesem Beweisantrag auf Beschwerdeebene nach-
zukommen ist.
4.5.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweis-
verfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offen-
sichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich
abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Par-
teien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen,
sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig,
wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus ande-
ren Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt
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hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch wei-
tere Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 3.144 S. 165).
4.5.2 Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers an-
belangt, so befindet sich bereits ein Arztzeugnis vom 6. Juli 2009 bei
den Akten. Diesbezüglich ist vorweg Folgendes festzuhalten: Das Bun-
desverwaltungsgericht hegt keine grundsätzlichen Zweifel an den in
medizinischen Berichten gestellten Diagnosen. Ein vom Bundesver-
waltungsgericht beigezogener medizinischer Sachverständiger könnte
sich allenfalls zur Qualität des eingereichten ärztlichen Berichts äus-
sern und gegebenenfalls die vom behandelnden Arzt gestellten Diag-
nosen bestätigen. Die entscheidende Frage, ob sich der Vollzug der
Wegweisung in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankungen des Be-
schwerdeführers und der Aktenlage als zumutbar erweist, haben in-
dessen allein die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das Bundes-
verwaltungsgericht, zu beurteilen (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). Da
das Arztzeugnis vom 6. Juli 2009, wie sich aufgrund nachstehender
Ausführungen ergibt, den massgebenden Sachverhalt in ausreichen-
dem Masse erhellt, erübrigt es sich, eine Frist zur Einreichung eines
ausführlichen psychiatrischen Berichts anzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist daher die Erhebung zusätzlicher
Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab.
4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen sowie weitere
Beweismittel einzugehen oder weitere Akten beizuziehen, weil diese
am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das
Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
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in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in das palästinensische
Autonomiegebiet (Westbank) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in das palästinensische Autonomiegebiet dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt ferner verschiedene
gesundheitliche Probleme vor (siehe Sachverhalt Bst. D.b sowie nach-
folgend E. 6.4.2). Diese stellen aber selbst dann unter dem Blickwinkel
von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im
Westjordanland der medizinische Standard schlechter als in der
Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004
Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S.
A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3
[SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im
Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die
Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Hei-
matland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er
im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Feb-
ruar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien],
E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni
2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere ge-
gen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Ur-
teil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich,
Ziffn. 34 und 42 – 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im palästinensischen Autonomiegebiet
(Westbank) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Die Lage in der Westbank wurde in den letzten Jahren stark von
der im Sommer 2002 durch die Israeli begonnenen Errichtung einer
Sperranlage beeinflusst, welche die Bewegungsfreiheit der in der
Westbank lebenden Palästinenser stark eingeschränkt hat. So kam es
zu Verschlechterungen bei der gesundheitlichen Versorgung und einer
Zunahme der Armut und Arbeitslosigkeit. Verschiedene Regionen wur-
den zunehmend stark isoliert und es grenzte für Palästinenser biswei-
len an Unmöglichkeit, zu Schulen, Spitälern oder zur Arbeit zu gelan-
gen. An den Checkpoints wurde zudem die Einreise oft willkürlich ver-
weigert und die – für Reisen zwischen der Westbank und dem Gaza-
streifen benötigte - Bewilligung wurde nur willkürlich vergeben. Auch
die wirtschaftliche Lage hat sich seit Errichtung der Sperranlage ver-
schlechtert; so hat sich das Pro-Kopf-Einkommen fast halbiert (vgl.
estbank ; ; > About Refugees > Publications & Archi-
ves > World Refugee Survay > Israeli Occupied Territories; Human
Rights Situation in Palestine and other occupied arab territories,
S. 14 ff., zuletzt besucht am 5. Dezember 2008).
Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den Wahlen
vom 25. Januar 2006 als Sieger hervorgegangenen Hamas und der
von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehör-
de (PA) hat im Juni 2007 dazu geführt, dass die PA ihren Einfluss nun-
mehr auf die – von israelischer Seite weiterhin besetzte – Westbank
beschränkt. Nach diesem Machtwechsel und der dadurch bedingten
Trennung der Machtverhältnisse zwischen dem Gazastreifen und der
Westbank, machte es sich die PA durch ihren Präsidenten Mahmud
Abbas und den Ministerpräsidenten Salam Fayyad zum Ziel, die Positi-
on ihrer Fatah mit Hilfe einer Kooperation mit der israelischen Regie-
rung und der internationalen Gemeinschaft durch die Einführung eines
neuen "West Bank Models" zu stärken und damit die Hamas indirekt
zu schwächen. Die Westbank soll demnach als Modell eines palästi-
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nensischen Staates gelten, als Motor für politische Entwicklungen,
weshalb die innere Ordnung stabilisiert werden soll, indem vor allem in
die öffentliche Sicherheit und Finanzen investiert wird. Mit der Durch-
setzung von "Law and Order", also einer Verbesserung der inneren Si-
cherheit des Westbank-Gebietes soll vorab das Vertrauen der Palästi-
nenser in ihre Regierung verstärkt werden. Es sind denn auch positive
Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft - so weisen das Marktver-
halten wie auch die Arbeitslosigkeitsrate einen Trend nach oben auf -
und innere Sicherheit zu verzeichnen. Trotz der fortdauernden Omni-
präsenz der israelischen Besatzer in der Westbank hat sich die städti-
sche Ordnung in letzter Zeit verbessert und die Aktivitäten der Miliz
haben abgenommen. Auch was die Sperrmauer anbelangt, sind seit
April 2008 Verbesserungen in Sicht; so hat die israelische Regierung
verschiedene Checkpoints und Hindernisse aufgehoben, um die inner-
territoriale Bewegung in der Westbank zu fördern (vgl. zum Ganzen In-
ternational Crisis Group [ICG], After Gaza S. 16 ff., sowie Ruling Pa-
lestine II: The West Bank Model? S. 1 ff., abgerufen am 5. Dezember
2008; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Af-
fairs, OCHA Closure Update, 30. April – 11. September 2008, S. 1, zu-
letzt besucht am 5. Dezember 2008).
Insgesamt liegt nach dem Gesagten mit Blick auf die Westbank keine
Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann somit davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die West-
bank keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt ist.
6.4.2 Was seinen Gesundheitszustand betrifft, wurde in der Rechts-
mitteleingabe geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei psychisch
angeschlagen und bedürfe einer psychotherapeutischen Abklärung
und Therapie, weshalb ein Wegweisungsvollzug insgesamt nicht zu-
mutbar sei.
Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis vom
6. Juli 2009 eines Psychiaters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
an einer reaktiven Depression mit Angstzuständen bei psychosozialer
Belastungssituation kranke und einer auf lange Frist angelegten inten-
siven, mit Psychopharmaka unterstützten Psychotherapie bedürfe, um
sein gesamtes soziales Umfeld positiv gestalten zu können. Die Be-
handlung von derartigen psychischen Störungen erfordert somit ledig-
lich die Möglichkeit von Gesprächen mit einem Arzt und die Abgabe
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von Psychopharmaka, weshalb der Beschwerdeführer auch im West-
jordanland behandelt werden kann. Wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 24 Juli 2009 erwähnt, würde an dieser Betrachtungsweise
auch eine allfällige Einweisung in eine psychiatrische Klinik wegen
Selbst- oder Drittgefährdung nicht zu einer grundsätzlich veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen. Was schliesslich die im Arzt-
zeugnis vom 6. Juli 2009 (wohl zu Unrecht) verneinte Reisefähigkeit
anbelangt, ist diese gegebenenfalls ohnehin erst im Zeitpunkt der
Rückreise zu beurteilen.
6.4.3 Sodann sind auch keine anderen Hinweise ersichtlich, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-
tion. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über eine Sekundar- und Mit-
telschulbildung sowie Berufserfahrung als Plattenleger (A1/9 S. 2). Es
ist ihm aufgrund seines soliden beruflichen Rüstzeugs zuzumuten,
sich wieder im palästinensischen Autonomiegebiet niederzulassen und
eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus werden ihm seine
nach wie vor dort lebenden Eltern und zahlreichen Geschwister bei
der Wiedereingliederung behilflich sein können. Angesichts der ge-
samten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu be-
zeichnen.
6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Juli 2009 ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 31. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (per Kurier;
in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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