B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3787/2014
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
zugunsten von B._______,
C._______, D._______ und E._______,
F._______, G._______ und H._______;
Einspracheentscheid des BFM vom 24. Juni 2014 /
(…).
D-3787/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden – alle syrische Staatsangehörige – reichten am
3. Dezember 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Kairo (nachfol-
gend: Botschaft) Visumsgesuche ein.
Die Botschaft wies diese Gesuche am 9. April 2014 unter Verwendung des
in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul-ment/Revo-
cation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, dass der Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden
seien und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt
werden können.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin für die Gesuchstel-
lenden mit Eingabe vom 6. Mai 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR
142.20) beim BFM Einsprache.
C.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit,
die Einsprache müsse voraussichtlich abgelehnt werden. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin als vorläufig aufge-
nommener Flüchtling mit Ausweis F nicht auf die Weisung vom 4. Septem-
ber 2013 stützen könne. Diese gelte nur für syrische Staatsangehörige mit
B- oder C-Bewilligung oder in der Schweiz eingebürgerte Personen. Im
Weiteren seien auch keine humanitären Gründe festzustellen, welche eine
Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz rechtfertigen würden.
Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aus den erwähnten Gründen
nicht mehr an der Einsprache festhalten wollte, wurde sie um schriftliche
Stellungnahme ersucht. Andernfalls forderte das BFM sie zwecks weiterer
Durchführung des Verfahrens zur Entrichtung eines Kostenvorschusses
von Fr. 150.– auf.
D.
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Seite 3
D.a Mit Entscheid vom 24. Juni 2014 – eröffnet am 27. Juni 2014 – wies
das BFM die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2014 ab.
D.b Zur Begründung führte es aus, dass weder die Bestimmungen der
Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsord-
nung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines
Visums gewähren würden. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufent-
halt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden,
wenn die in Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vor-
gesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien.
Die schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsgesuche unter Ver-
wendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in
eigener Kompetenz abgewiesen, weil die Informationen zum beabsichtig-
ten Aufenthaltszweck als nicht glaubhaft eingestuft sowie die Wiederaus-
reisen nicht als gesichert erachtet worden seien. Insbesondere hätten
keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, welche
eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten er-
scheinen lassen.
Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums
(Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck
und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens
drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum
nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person des-
halb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Aus-
reise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die
Antragsteller müssten die Behörden davon überzeugen, dass die Rück-
reise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sa-
che, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine
unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraus-
sage machen lasse.
Die Gesuchstellenden hätten bis zu ihrer Ausreise in Syrien gelebt. Sie
würden aus einem Land stammen, in dem ein bewaffneter Konflikt herr-
sche und die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse sehr schwierig
seien. Gemäss Angaben des UNHCR seien in den Nachbarstaaten Syriens
über 2,7 Mio. syrische Staatsangehörige als Kriegsflüchtlinge registriert
und im Landesinneren gebe es rund 6,5 Mio. Vertriebene. Vor diesem Hin-
tergrund sei der Zuwanderungsdruck sehr stark. Wie die Erfahrung gezeigt
D-3787/2014
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habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund dieser prekären Situation
ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerech-
ten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden.
Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise beson-
dere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicher-
stellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die erwähnten
Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum gelten-
des "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [Schengener Grenzkodex, SGK]).
Des Weiteren würden auch keine besonderen, namentlich humanitären
Gründe vorliegen, die eine Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz
trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV).
Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären
Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies
könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation un-
mittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person
bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 28.
September 2012; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011
vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2).
Die Gesuchstellenden befänden sich in einem Drittstaat, d.h. in Ägypten.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM müssten sie weder damit
rechnen, nach Syrien abgeschoben zu werden, noch in Ägypten einer Ge-
fährdung ausgesetzt zu sein. So würden weder die allgemeine Lage in
Ägypten noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Ge-
suchstellenden schliessen lassen. Es gebe keine qualifizierten Hinweise,
dass sie in Ägypten wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften
und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November
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2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige
(Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Er-
läuterungen des BFM vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung. Ge-
mäss Ziff. I. Bst. a dieser Weisung würden die Visumserleichterungen nur
gelten, sofern die Verwandten in der Schweiz mit B- oder C-Be-willigung
geregelt oder bereits eingebürgert worden seien. Die Beschwerdeführerin
besitze den Status einer vorläufig aufgenommenen Flüchtlingsfrau mit F-
Bewilligung und könne sich somit nicht auf die erwähnte Weisung bezie-
hen.
Zusammenfassend werde demnach festgestellt, dass die Gesuchstellen-
den die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Einreisevisa nicht
zu erfüllen vermöchten und die Vertretung deren Ausstellung zu Recht ver-
weigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 liess die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen, das BFM sei anzuweisen, den Gesuchstellenden
ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Der für die Durchführung
des Einspracheverfahrens erhobene Kostenvorschuss sei zurückzuerstat-
ten. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil-
ligen und in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht:
– der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014,
– die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 17. Juni 2014,
– die Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013 betreffend
Visaerleichterungen für Verwandte von syrischen Staatsangehörigen in
der Schweiz,
– die Medienmitteilung des BFM vom 29. November 2013 betreffend
Aufhebung dieser Visaerleichterungen,
– ein Auszug des Fürsorgebudgets der Beschwerdeführerin vom
1. Januar 2014 - 31. Januar 2014,
– ein E-Mail der Botschaft in Kairo vom 18. März 2014,
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– ein E-Mail des BFM vom 8. April 2014 und
– die Einsprache vom 6. Mai 2014
E.b Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend ge-
macht, es treffe zunächst zu, dass die Beschwerdeführerin als vorläufig
Aufgenommene bloss über den Ausweis F verfüge. Die Vorinstanz ver-
kenne aber die Bedeutung ihres Flüchtlingsstatus. Gemäss dem Kommen-
tar zum Ausländergesetz sei der Status vorläufig aufgenommener Flücht-
linge aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz im Vergleich
zu vorläufig aufgenommenen Ausländern privilegiert. Für die Rechtsstel-
lung der ersterwähnten Personengruppe würden grundsätzlich dieselben
Bestimmungen gelten wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt
habe. Dies halte Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
SR 142.281) explizit fest. Die besonderen Rechte anerkannter Flüchtlinge
würden aus den Garantien der Flüchtlingskonvention fliessen. Vor diesem
Hintergrund könne die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betref-
fend Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige, wonach bloss Ga-
ranten berücksichtigt würden, welche über das Schweizer Bürgerrecht, die
Niederlassungs- oder die Aufenthaltsbewilligung verfügten, nicht nachvoll-
zogen werden. Sie stehe in krassem Widerspruch zum dargelegten Grund-
satz der Gleichstellung vorläufig aufgenommener Flüchtlinge mit Asylbe-
rechtigten. Im Weiteren bilde es ein sachfremdes Kriterium, wenn man die
Garantenstellung beziehungsweise das Einladen syrischer Angehöriger
letztlich von formellen Kriterien, nämlich von der Art des Ausländerauswei-
ses, abhängig machen wollte. Dies hätte zudem verpönte, diskriminierende
Auswirkungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Auch das Bundesge-
richt gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass anerkannte
Flüchtlinge – unabhängig von ihrer Aufenthaltsregelung – über ein stabiles
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügten und sich deshalb auch bei nur
kurzer Aufenthaltsdauer auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen könnten. Massge-
bend könne deshalb nicht ein bloss formelles Kriterium sein, sondern allein
die materielle Rechtsstellung der Beschwerdeführerin. Nach dem Gesag-
ten sei davon auszugehen, dass sie als vorläufig aufgenommener Flücht-
ling im Zusammenhang mit den Visaerleichterungen die Stellung einer Ga-
rantin übernehmen könne.
Die Vorinstanz mache nicht geltend, dass die Visumsgesuche ausserhalb
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der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung für syrische Familienangehö-
rige vom September bis Ende November 2013 gestellt worden seien.
Ebenso wenig werde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne die
finanzielle Garantie mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht auf sich
nehmen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin mehrere Personen
aus der syrischen Diaspora in der Schweiz kenne, welche bloss mit einem
Ausweis N oder F mit Erfolg Visa für ihre geflüchteten Angehörigen bean-
tragt hätten. So habe das BFM das Visumsgesuch eines ihrer Bekannten,
der als Flüchtling den Ausweis F besitze, bewilligt. Vorliegend seien die
Visumsgesuche bloss deshalb gestellt worden, weil die Beschwerdeführe-
rin auf das behördliche Versprechen, die Not ihrer Angehörigen zu lindern,
vertraut habe. Ohne dieses öffentlich publizierte Versprechen hätte sie nie
die Rolle einer einladenden Garantin übernommen. Insofern habe die Vo-
rinstanz auch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die anbegehrten Visa un-
ter allen Titeln zu Unrecht verweigert worden seien. Das Bundesverwal-
tungsgericht werde deshalb ersucht, das BFM zur Erteilung der Visa anzu-
halten.
Hätte das BFM korrekt entschieden, wäre eine Einsprache – und auch die
vorliegende Beschwerde – nicht erforderlich gewesen. Damit stehe fest,
dass die Auferlegung des Kostenvorschusses von Fr. 150.– nicht gerecht-
fertigt gewesen sei. Dieser sei der Beschwerdeführerin zu erstatten.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 19. August 2014
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen.
G.
G.a Mit Eingabe vom 5. August 2014 liess die Beschwerdeführerin um Wie-
dererwägung der Zwischenverfügung vom 4. August 2014 ersuchen.
G.b Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die
Visumseinladung und –erteilung in allen wesentlichen Belangen über das
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Schweizerische Rote Kreuz (SRK) in I._______ abgewickelt. Gestützt auf
die in Kopie beiliegende E-Mail-Korrespondenz mit der Botschaft in Kairo
werde geltend gemacht, dass sie beziehungsweise das SRK das Gesuch
noch während der Frist für die erleichterte Erteilung von Visa für syrische
Familienangehörige hängig gemacht hätten. Aus dieser Korrespondenz
gehe eindeutig hervor, dass noch während der Laufzeit der Weisung mit
der Botschaft in Kairo über einen Vorsprachetermin für die Gesuchseinrei-
chung verhandelt worden sei. Anders als beim Generalkonsulat Istanbul,
bei dem Termine über das Internet hätten vereinbart werden können, seien
die Gesuchsteller in Kairo vom Goodwill beziehungsweise von der Willkür
von TLScontact abhängig. Diese Organisation habe je nachdem entschie-
den, ob sie ein Gesuch aufgrund der vorgelegten Dokumente registrieren
werde oder nicht.
Ein intensiver E-Mail-Verkehr zwischen Herrn J._______ vom SRK mit der
Botschaft Kairo habe zum Resultat geführt, dass eine Einreichung des Ge-
suchs schliesslich doch noch möglich gewesen sei. Hinzu sei gekommen,
dass die Botschaft Herrn J._______ mitgeteilt habe, sie nehme nur Gesu-
che von Personen entgegen, die in Ägypten über eine Aufenthaltsbewilli-
gung verfügten (was den Voraussetzungen der Weisung für die erleichterte
Erteilung von Visa an syrische Staatsangehörige eindeutig widersprochen
habe). Diesbezüglich werde auf die Telefonnotiz über das Gespräch von
Herrn J._______ mit Frau K._______, Konsulin bei der Botschaft, verwie-
sen.
Im Weiteren sei zu bemerken, dass das BFM die Weisung am 29. Novem-
ber 2013 ohne Vorwarnung per sofort aufgehoben und dies gleichentags
mit einer Medienmitteilung bekannt gemacht habe. Eine Übergangsfrist, in-
nert welcher z. B. noch bis Ende Dezember 2013 Gesuche hätten einge-
reicht werden können, sei nicht angesetzt worden. Im Communiqué sei
bloss erwähnt worden, dass die bis zum 29. November 2013 eingereichten
Gesuche noch behandelt würden. Als Alternativen seien in der Medienmit-
teilung nur noch der ordentliche Familiennachzug und das humanitäre Vi-
sum genannt worden.
Unter diesen besonderen Umständen sei es vorliegend durchaus nachvoll-
ziehbar, dass die bereits mündlich beziehungsweise per E-Mail angekün-
digten Visagesuche erst anfangs Dezember 2013 hätten eingereicht wer-
den können. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise das SRK hätten
somit alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das Visumsge-
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such rechtzeitig einzureichen. Es wäre deshalb verfehlt, überspitzt forma-
listisch und treuwidrig, von einer verpassten Einreichungsfrist auszugehen.
Als zusätzliche Beilage wurde eine Kopie der vom SRK gewährten Kosten-
gutsprache zu den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch vom 5. August 2014 um Wiedererwägung der Zwischenverfü-
gung vom 4. August 2014 ab. Er teilte der Beschwerdeführerin mit, dass
am Dispositiv der Zwischenverfügung vom 4. August 2014 vollumfänglich
festgehalten werde.
I.
I.a Mit Eingabe vom 11. August 2014 liess die Beschwerdeführerin erneut
um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 4. August 2014 ersu-
chen.
I.b Als Begründung wurde geltend gemacht, es sei zu berücksichtigen,
dass das Generalkonsulat in Istanbul (und mit ihm das BFM) bei allen Vi-
sumsgesuchen von syrischen Familienangehörigen, die mit Unterstützung
des SRK eingereicht worden seien, das Gesuch im Zeitpunkt der ersten
elektronischen Anmeldung als registriert betrachtet habe. Vom General-
konsulat seien in diesem Moment sofort die Namen der Gesuchsteller re-
gistriert worden und es hätten vorläufig noch keine Dokumente abgegeben
werden müssen. TLScontact habe den Gesuchstellern daraufhin einen Ter-
min gegeben, an dem sie die Unterlagen hätten abgeben müssen. Seien
die Unterlagen nicht komplett gewesen, so hätten sie nachgereicht werden
müssen. Erst wenn sie vollständig gewesen seien, sei ein Termin organi-
siert worden zur Durchführung eines kurzen Interviews auf dem Konsulat.
Für sich im Libanon befindende Gesuchsteller habe beim BFM auch der
Zeitpunkt der Anmeldung für einen Termin bei der Botschaft gezählt (die
Botschaft habe Termine gegeben, an denen dann die Gesuchsunterlagen
hätten eingereicht werden können).
In Kairo hingegen sei die Registrierung im System durch TLScontact erst
dann erfolgt (und vermutlich auch nach Gutdünken), wenn scheinbar alle
Dokumente vorhanden gewesen seien. Diese unterschiedliche Handha-
bung der Registrierung bringe den einen Gesuchstellern Vorteile (Istanbul),
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den anderen Nachteile (Kairo). Dies verstosse gegen das Prinzip der
Gleichbehandlung und sei im Falle von Syrien umso tragischer, als nicht
alle Personen das Glück gehabt hätten, sich elektronisch auf der Botschaft
anmelden zu lassen (im Libanon seien beispielsweise die Telefone über
Tage besetzt gewesen, weshalb keine Terminvereinbarungen hätten ge-
troffen werden können), bloss aus dem einen Grund, dass sie nicht über
die Türkei aus Syrien hätten flüchten können.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 wies der Instruktionsrichter
auch das Gesuch vom 11. August 2014 um Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 4. August 2014 ab und teilte der Beschwerdeführerin
mit, dass am Dispositiv dieser Verfügung vollumfänglich festgehalten
werde. Ausserdem wies er darauf hin, dass bei Ausbleiben der Zahlung auf
die Beschwerde, ungeachtet eines allfälligen dritten Wiedererwägungsge-
suchs, welches mit weiteren rechtlichen Erwägungen begründet werde,
ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde.
K.
Der Kostenvorschuss wurde am 15. August 2014 fristgerecht einbezahlt.
L.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 wollte der Rechtsvertreter wissen, bis
wann mit einem Endentscheid gerechnet werden könne. Der Instruktions-
richter antwortete mit Schreiben vom 28. Oktober 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
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Seite 11
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur
Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz
[AuG] vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE
2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von sy-
rischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raums sind (sog.
Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für ei-
nen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt
sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visums-
pflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen
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Seite 12
Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der
Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März
2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L
243 vom 15. September 2009, S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den
Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die
bereits im angefochtenen Einspracheentscheid geprüften Voraussetzun-
gen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht er-
füllt sind. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gesuchstel-
lenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-
Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für
den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt somit einzig zu
prüfen, ob das BFM auch die Erteilung eines Einreisevisums aus humani-
tären Gründen zu Recht verweigert hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
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Seite 13
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich
relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretun-
gen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch ein-
reichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wie-
der zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausge-
gangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungs-
weise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Än-
derung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f.
und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betref-
fend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internet-
seite des BFM]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom
29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-
2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2).
6.
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6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Visumsan-
träge bei der Botschaft erst am 3. Dezember 2013 einreichten, mithin aus-
serhalb der Zeitspanne, innert welcher die Visa-Sonderbestimmungen für
Angehörige syrischer Staatsangehöriger in Kraft waren (4. September –
29. November 2013). Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Erwä-
gungen der Vorinstanz gebunden ist, ist es nicht von Belang, ob sich die
Vorinstanz auf die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung berufen hat. Die
Beschwerdeführerin vermag demnach aus dem entsprechenden Einwand
in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Gemäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013 zur erleichterten
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige wird ein Vi-
sagesuch im EVA (Datenbank für die elektronische Visumsausstellung)
dann erfasst, wenn die Voraussetzungen für die Visumerteilung nach Auf-
fassung der zuständigen Auslandvertretung vollumfänglich erfüllt sind. An-
dernfalls weist die Auslandvertretung das Gesuch ab und verweist die ge-
suchstellende Person auf den Rechtsmittelweg (vgl. Ziff. III. Bst. a der Wei-
sung). In diesem Zusammenhang ergibt sich auch aus dem E-Mail der Bot-
schaft in Kairo vom 14. Januar 2014, dass die Dossiers komplett sein müs-
sen, ansonsten sie von der Botschaft nicht angenommen werden dürfen.
Die Reiseversicherung gehört zu diesen Dokumenten, welche die Gesuch-
steller bei ihrem Termin im TLScontact Center bei sich haben müssen (vgl.
E-Mail der Botschaft vom 8. Dezember 2013). Vorliegend ist den Akten in-
dessen zu entnehmen, dass sämtliche Reiseversicherungen erst am 3. De-
zember 2013 ausgestellt wurden (vgl. Kopien der mit dem Wiedererwä-
gungsgesuch vom 5. August 2014 eingereichten Policen), weshalb es gar
nicht möglich war, innerhalb der Zeitspanne, innert welcher die Visa-Son-
derbestimmungen für Angehörige syrischer Staatsangehöriger in Kraft wa-
ren, Gesuche zu stellen. Dies gilt im Übrigen auch für die sich im vo-
rinstanzlichen Dossier befindenden Reiseversicherungen, welche erst am
23. März 2014 ausgestellt wurden. Nach dem Gesagten kommt es entge-
gen anderslautender Einschätzung nicht darauf an, dass noch während der
Laufzeit der Weisung mit der Botschaft über einen Vorsprachetermin für
die Gesuchseinreichung verhandelt wurde. Ausserdem ist auf das Wieder-
erwägungsgesuch vom 5. August 2014 zu verweisen, worin eingestanden
wird, dass die Gesuche erst anfangs Dezember 2013 eingereicht wurden.
6.2 Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass das BFM im angefochtenen Ein-
spracheentscheid zu Recht darauf hinwies, die Visumserleichterungen
würden nur gelten, sofern die Verwandten in der Schweiz mit B- oder C-
Bewilligung geregelt oder eingebürgert seien (Ziff. I. Bst. a der Weisung
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des BFM vom 4. September 2013), und infolgedessen den Schluss zog,
die Gastgeberin (Beschwerdeführerin) könne sich nicht auf die Weisung
beziehen, weil sie den Status einer vorläufig aufgenommenen Flüchtlings-
frau mit F-Bewilligung besitze. Daran vermögen auch die Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern, wonach in anderen der Beschwerdeführerin
bekannten Fällen aus der syrischen Diaspora in der Schweiz auch bei Vor-
liegen eines blossen Ausweises N oder F mit Erfolg Visa beantragt worden
seien. Es kann demnach darauf verzichtet werden, die in Aussicht gestell-
ten Bestätigungsschreiben abzuwarten. Unter diesen Umständen und auf-
grund dessen, dass die im Internet aufgeschaltete Weisung der Beschwer-
deführerin bekannt gewesen sein dürfte, ist nicht ersichtlich, inwiefern das
BFM den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben sollte. Die in der
Beschwerde erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. Im Übrigen ist
der vorliegend herangezogene Vergleich mit anderen Verfahren auch des-
halb unbehelflich, weil die Nichtanwendbarkeit der Weisung vom 4. Sep-
tember 2013 nämlich noch nicht bedeutet, dass die Visagesuche ohne
Weiteres abzuweisen sind, sondern eine einzelfallgerechte Prüfung des
Vorhandenseins humanitärer Gründe erfolgt, jedoch ohne Anwendung der
erwähnten Visaerleichterungen (vgl. dazu nachfolgend E. 7).
6.3 Auch das im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 11. August 2014
geltend gemachte Vorbringen, die unterschiedliche Handhabung der Re-
gistrierung habe den einen Gesuchstellern Vorteile (Istanbul), den anderen
Nachteile (Kairo) gebracht, was gegen das Prinzip der Gleichbehandlung
verstosse, kann zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen. Diesbe-
züglich ist nochmals auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013 zu
verweisen, wonach ein Visagesuch im EVA dann erfasst wird, wenn die
Voraussetzungen für die Visumerteilung nach Auffassung der zuständigen
Auslandvertretung vollumfänglich erfüllt sind. Es darf nach dem Gesagten
davon ausgegangen werden, dass die Botschaft in Kairo die Weisung kor-
rekt angewendet hat. Dass die Botschaft in ständiger Praxis von den Vor-
gaben der Weisung abgewichen sei, wird wohl zu Recht nicht geltend ge-
macht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kein An-
spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 18).
7.
Schliesslich kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten
in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vorliegend die Vo-
raussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt
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sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwie-
sen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellen-
den in Ägypten Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht
mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen da-
für, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind
somit in Ägypten nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden
sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flücht-
linge in Ägypten konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation,
welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde,
selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in Ägyp-
ten schwierig ist.
8.
In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass das BFM die Einspra-
che vom 6. Mai 2014 zu Recht abgewiesen hat. Der im vorinstanzlichen
Verfahren erhobene Kostenvorschuss war damit gerechtfertigt, weshalb
der Antrag auf Rückerstattung abzuweisen ist.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Wiedererwä-
gungsgesuchen sowie die eingereichten Beweismittel braucht nicht näher
eingegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken
würde.
9.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 15. August 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Bot-
schaft in Kairo und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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