Abtei lung IV
D-3788/2009
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Türkei,
c/o Schweizerische Vertretung in Ankara, Türkei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3788/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______/ Provinz
Diyarbakir) - reichte am 25. September 2008 bei der Schweizerischen
Vertretung in Ankara ein schriftliches Asylgesuch ein (vgl. act. A3 und
A4 i.V.m. act. A5 [Beweismittelkuvert], Dokument 1).
B.
Am 30. Oktober 2008 fand eine persönliche Anhörung der Beschwer-
deführerin zu ihren Asylgründen durch einen Mitarbeiter der schweize-
rischen Vertretung in Ankara statt (vgl. act. A1). Dabei machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahre 1990 mit
ihrer Familie nach Istanbul umgezogen, nachdem ihr Heimatdorf
B._______ von den heimatlichen Behörden niedergebrannt worden
sei. Im Jahre 1997 hätten Polizisten um etwa zwei Uhr morgens
grundlos ihr Haus überfallen, wobei sie zusammen mit ihrer Schwester
D._______ sowie ihrem Cousin E._______ drei Tage lang in
polizeilichem Gewahrsam gewesen sei. Während dieser drei Tage
seien sie gefoltert worden. Schliesslich habe man sie mangels
Beweisen wieder freigelassen.
Seit dem Jahre 2000 sei sie für die die HADEP (Halk Demokrasi Parti-
si, Demokratische Partei des Volkes), seit 2004 für die DEHAP (Demo-
krat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei; Nachfolgeorganisation
der HADEP) und schliesslich für die DTP (Demokrat Toplum Partisi,
Partei der demokratischen Gesellschaft) tätig gewesen. Dabei habe
sie in der DTP bei einer lokalen Sektion der Partei eine Führungsposi-
tion in der Frauenabteilung innegehabt.
Im Jahre 2003 habe sie an einer Kundgebung teilgenommen, an wel-
cher gegen den gegen die DTP ausgeübten behördlichen Druck pro-
testiert worden sei. Im selben Jahr habe sie an einer Gedenkveranstal-
tung zugunsten der Opfer des Giftgasangriffes auf Halabja (Irak) teil-
genommen. Im Weiteren habe sie am 5. Mai 2006 an der Beerdigung
eines gefallenen Kämpfers der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Ar-
beiterpartei Kurdistans) teilgenommen, den sie zwar selbst nicht ge-
kannt habe, dessen Eltern indessen ebenfalls bei der DTP gewesen
seien.
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Am 20. September 2006 sei sie in Gewahrsam und zunächst in der
Antiterrorabteilung in F._______ festgehalten worden. Am
24. September 2006 sei sie dem Staatsanwalt vorgeführt und aufgrund
eines Haftbefehls offiziell verhaftet worden. Im Rahmen des gegen sie
eingeleiteten Strafverfahrens sei sie der Mitgliedschaft in und
Propaganda zugunsten der PKK beschuldigt und während ihrer
Inhaftierung beleidigt, bedroht und geschlagen worden. Schliesslich
sei sie am 27. März 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen
worden. Mit Urteil vom 27. März 2008 sei sie erstinstanzlich von der
G._______ („H._______”) in I._______ zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und einem Monat verurteilt worden. Zurzeit sei das
Strafverfahren zweitinstanzlich vor dem Kassationshof hängig. Ihr
Anwalt hege indessen die Befürchtung, dass der Kassationshof das
erstinstanzliche Strafurteil bestätigen könnte. Den Zeitpunkt des
definitiven Urteils des Kassationshofs habe dieser auf sechs bis zwölf
Monate seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils veranschlagt. Sie
fühle sich daher aktuell nicht mehr sicher, da sie jederzeit mit einem
Schuldspruch und ihrer Festnahme rechne. Darüber hinaus unterliege
sie einem Passverbot.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin der Botschaft eine
Nüfuskopie, einen Mitgliedschaftsantrag bei der DTP, einen Aus-
schussbeschluss der DTP vom 23. März 2006, Auszüge aus der Zei-
tung „Katilimci Maltepe” vom 1. September 2008, ein Schreiben des
Hohen Amtes für Wahlen vom 5. Mai 2008, ein Schreiben der DTP
über die Beschwerdeführerin, ein Schreiben der Passbehörde vom
26. August 2008 sowie zahlreiche im Zusammenhang mit dem gegen
sie hängigen Strafverfahren stehende Dokumente (ein Schreiben der
Sicherheitsdirektion an die Antiterrorabteilung in I._______ vom
25. September 2006, einen polizeilichen Untersuchungsbericht vom
26. September 2006, ein Schreiben der J._______ an die
K._______vom 26. September 2006, ein Schreiben der J._______ an
die K._______ in I._______ vom 2. Oktober 2006, eine Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft in I._______, eine schriftliche Auflistung von
Dokumenten durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2006 sowie
ein begründetes Urteil der G._______ in I._______ vom 27. März 2008
inklusive Zustellungsurkunde vom 21. April 2008) ein.
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C.
Im Vorfeld seines erstinstanzlichen Entscheids fertigte das BFM aus-
zugsweise Übersetzungen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
in I._______ und des Urteils der G._______ in I._______ vom
27. März 2008 an.
D.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 verneinte das BFM eine Schutzbedürf-
tigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), versagte ihr die Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
E.
Mit an die schweizerische Botschaft in Ankara gerichteter, dieser am
10. Juni 2009 zugegangener und von ihr zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiter geleiteter Beschwerde vom 5. Juni
2009 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. Juni 2009) be-
antragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur
vollständigen Klärung des Sachverhalts zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai
2009 steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest.
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Die an die Schweizerische Vertretung in Ankara adressierte
Beschwerde vom 5. Juni 2009 ist der Botschaft laut dem Eingangs-
stempel am 10. Juni 2009 zugegangen. Angesichts dieser Fakten ist
zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Be-
schwerdeeinreichung auszugehen. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG und Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
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rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f.,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffe-
nen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung
sowie die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im We-
sentlichen damit, ihre strafrechtliche Verfolgung erscheine rechtsstaat-
lich legitim, da sie einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der Or-
ganisationsziele der PKK geleistet und damit deren Ideologie und Poli-
tik mitgetragen habe. Im Weiteren sei in Bezug auf den vorliegenden
Fall zu beachten, dass namentlich die Änderung der Strafprozessord-
nung von Mitte 2005 zu einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit der
türkischen Strafverfahren und zu einer Abnahme von Verstössen ge-
gen die Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention ge-
führt habe. Da die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Unterstützung
der PKK begangen habe, sei ihre diesbezügliche strafrechtliche Verfol-
gung durch die türkischen Behörden im Kern als grundsätzlich legitim
zu taxieren. Da die Beschwerdeführerin mit Gewalttätern der PKK in
Kontakt gestanden und diese auch auf verschiedene Weise unterstützt
habe, erscheine die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und drei Monaten Gefängnis als angemessene Sanktion. Ange-
sichts des Gesamtkontextes erschienen auch die beiden (gleichzeitig
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und zusätzlich erfolgten) Verurteilungen zu je zehn Monaten Gefängnis
wegen Propaganda zugunsten der PKK nicht unverhältnismässig. Im
Weiteren werde darauf verwiesen, dass das Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin nach der erwähnten Änderung der türkischen
Strafprozessordnung von Mitte 2005 geführt worden sei und somit
grundsätzlich von einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren ausge-
gangen werden könne. Schliesslich sei den Erkenntnissen des BFM
zufolge in der heutigen Situation auch nicht zu erwarten, dass der Be-
schwerdeführerin bei einem allfälligen Strafantritt Folter oder eine an-
dere unmenschliche Behandlung durch die türkischen Behörden dro-
hen würden. Bei dieser Sachlage könne offen gelassen werden, ob
vorliegend das Gesuch auch nach den Bestimmungen von Art. 52 Abs.
2 AsylG abgelehnt werden könnte.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde vom 5. Juni 2009
demgegenüber fest, ihre strafrechtliche Verurteilung ziele letztlich da-
rauf ab, ihr politisches Engagement innerhalb der DTP zu sanktionie-
ren. Sie sei sich durchaus bewusst, dass die Unterstützung einer terro-
ristischen Organisation grundsätzlich in praktisch jedem Land eine
strafbare Handlung darstelle. Sie betone an dieser Stelle jedoch noch-
mals, dass die gegen sie erhobenen Anschuldigungen nicht den Tatsa-
chen entsprechen würden, da sie sich letztlich nur für die DTP poli-
tisch engagiert habe. Nichtsdestotrotz laufe sie aktuell Gefahr, nach ei-
ner allfälligen Verurteilung durch den Kassationshof unverzüglich ver-
haftet zu werden und alsdann ihre Gefängnisstrafe von sieben Jahren
absitzen zu müssen.
5.3 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 VwVG). Dabei muss sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person indessen die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des
rechtlichen Gehörs - das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken.
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz leitete die Annahme einer qualifizierten Unterstüt-
zungstätigkeit der Beschwerdeführerin zugunsten der PKK namentlich
aus dem Umstand ab, dass sie laut den türkischen Strafakten einen
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PKK-Aktivisten und mutmasslichen Bombenleger – L._______ - einige
Male bei sich zu Hause beherbergt und ihm einmal die Hälfte des
Preises für ein Busbillet nach Diyarbakir bezahlt habe. Darüber hinaus
habe sie gemäss den Erkenntnissen der türkischen Strafverfolgungs-
behörden mit ihrem Mobiltelefon mehrmals einen anderen militanten
PKK-Aktivisten (M._______) angerufen, welchen die Polizei einige Zeit
später mit einer grossen Menge (13.795 kg) Sprengstoff in Diyarbakir
aufgegriffen habe (vgl. BFM-Verfügung S. 4 Ziff. 3 Abs. 1). Dies ergebe
sich aus dem Umstand, dass sowohl das Mobiltelefon von M._______
als auch dasjenige der Beschwerdeführerin sichergestellt worden und
dort die entsprechenden Telefonnummern vermerkt gewesen seien.
Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin eine mit gewaltextre-
mistischen Mitteln operierende Organisation in qualifizierter Art und
Weise unterstützt habe und deshalb von den türkischen Behörden aus
legitimen Gründen und in rechtsstaatlich korrekter Form verfolgt wor-
den sei (vgl. BFM-Verfügung S. 5 Ziff. 4 Abs. 1).
5.4.2 Wie den vom BFM auszugsweise angefertigten Übersetzungen
des Gerichtsurteils der G._______ in I._______ zu entnehmen ist,
brachte die Beschwerdeführerin im Laufe der Strafuntersuchungen
zum Ausdruck, sie habe L._______ im Jahre 2005 unter dem Namen
„N._______” bei Versammlungen der DTP in O._______ kennen
gelernt. Dieser sei ab und zu bei ihr zu Hause gewesen. Die Person
M._______ kenne sie nicht und sie habe auch nie mit M._______ tele-
foniert.
5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Lektüre der Über-
setzungen der Anklageschrift wie des Strafurteils vom 27. März 2008
zum Schluss, dass die darin aufgeführten Fakten und Aussagen nicht
geeignet erscheinen, hieraus eine qualifizierte Unterstützungstätigkeit
der Beschwerdeführerin zugunsten der PKK abzuleiten:
Wiewohl L._______ selbst Mitglied der PKK sein könnte, vermag dies
die Aussage der Beschwerdeführerin, L._______ im Jahre 2005 im
Rahmen einer DTP-Veranstaltung kennen gelernt zu haben, nicht in
einem unglaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Ob und inwieweit
die Beschwerdeführerin von den angeblichen Aktivitäten L._______ für
die PKK gewusst hat, ist weder den übersetzten Passagen der
Anklageschrift noch denjenigen des Strafurteils vom 27. März 2008 zu
entnehmen. Dagegen scheint etwa der Umstand zu sprechen, dass die
Beschwerdeführerin L._______ weder mit dessen richtigem Vornamen
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noch etwa unter dessen Codenamen bei der PKK („P._______”),
sondern als „N._______” gekannt haben will und allem Anschein nach
den türkischen Strafuntersuchungsbehörden gegenüber auch ohne
Weiteres einräumte, L._______ persönlich gekannt zu haben, was sie
wohl nicht getan hätte, wenn sie tatsächlich um dessen Involvierung in
Aktivitäten der PKK gewusst hätte. So besehen vermag auch die
Tatsache, dass sie L._______ mehrere Male zu sich nach Hause
eingeladen und ihm einmal die Hälfte des Preises für ein Busbillet
nach Diyarbakir bezahlt hat, keinen Hinweis auf eine irgendwie
geartete Unterstützungshandlung der Beschwerdeführerin zugunsten
eines PKK-Aktivisten beziehungsweise der PKK als Organisation zu
bilden. Ähnliche Feststellungen gelten auch hinsichtlich der Person
von M._______. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin diesen entgegen ihren im Strafurteil
festgehaltenen Äusserungen gekannt haben mag. Beredte Hinweise,
dass sie um dessen angebliche Aktivitäten im Schosse der PKK
wusste, sind den in Übersetzung vorliegenden Gerichtsdokumenten
indessen nicht zu entnehmen, zumal unbekannt zu sein scheint, ob die
Beschwerdeführerin mit M._______ tatsächlich mehrere Telefonate
geführt hat beziehungsweise wessen Inhaltes diese waren.
5.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den von der Vorinstanz
teilweise übersetzten Passagen aus der Anklageschrift sowie des
Strafurteils vom 27. März 2008 nichts Stichhaltiges zu entnehmen ist,
das auf eine namhafte Unterstützungstätigkeit der Beschwerdeführerin
zugunsten der PKK sprechen würde. Vor diesem Hintergrund kann zu-
mindest nicht ausgeschlossen werden, dass die erstinstanzliche Verur-
teilung zu sechs Jahren und drei Monaten wegen Unterstützung der
PKK darauf abzielt, die Beschwerdeführerin in erster Linie wegen ihrer
generell als subversiv eingestuften Gesinnung zu bestrafen. Ange-
sichts des Gesagten kann vorliegend darauf verzichtet werden, auch
die Schuldvorwürfe der türkischen Strafverfolgungsbehörden bezüglich
der Teilnahmen der Beschwerdeführerin an einer unbewilligten Kund-
gebung zugunsten der PKK/Kongra Gel am 21. September 2003 in
Q._______ beziehungsweise an einer Beerdigungsfeier vom 1. Juni
2005 in R._______ für einen gefallenen PKK-Kämpfer namens
S._______ auf ihre Stichhaltigkeit hin zu prüfen, da die erstinstanzlich
hierfür ausgesprochenen Strafen von je zehn Monaten Freiheitsstrafe
gemessen an der Hauptstrafe von sechs Jahren und drei Monaten von
untergeordneter Bedeutung sind.
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5.5 Hinzu kommt, dass weder das Protokoll der Botschaftsanhörung
noch die schriftlichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ih-
rer Asylgesuchseinreichung hinlänglichen Aufschluss darüber geben,
welche konkreten Funktionen und Aufgaben sie innerhalb der DTP
wahrgenommen hat. Anbetrachts ihrer Behauptung, letztlich vornehm-
lich ihrer Parteiaktivitäten für die DTP wegen in ein Strafverfahren ver-
wickelt und dabei zu Unrecht der Unterstützung der PKK bezichtigt
worden zu sein, wäre es vorliegend von erhöhtem Interesse, Einzelhei-
ten über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die
DTP in Erfahrung zu bringen, um allfällige Aufschlüsse in Bezug auf
ein entsprechend motiviertes Vorgehen der türkischen Behörden zu er-
halten.
5.6 Aus den dargetanen Gründen ist vorliegend festzuhalten, dass das
BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und
seiner Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Ein der-
artiger Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es
nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht sein kann, von der Vorinstanz unterlassene Verfah-
renshandlungen - etwa die Übersetzung der zahlreichen weiteren, von
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem gegen sie einge-
leiteten Strafverfahren eingereichten Dokumenten (vgl. Sachverhalt
Bst. B letzter Absatz) - nachzuholen. Mit Blick auf die drohende Ausfäl-
lung des letztinstanzlichen Urteils durch den Kassationshof - sprach
der Anwalt der Beschwerdeführerin doch von einem (zwischenzeitlich
bereits verstrichenen) Zeitrahmen von sechs bis zwölf Monaten (vgl.
act. A1 S. 3/4) - scheint es auch nicht angeraten, die Vorinstanz im
Rahmen des hängigen Verfahrens anzuweisen, sämtliche von der Be-
schwerdeführerin eingereichten türkischen Dokumente nachträglich zu
übersetzen, da hierdurch weitere - kostbar scheinende - Zeit verstrei-
chen würde. So besehen, bestehen im vorliegenden Fall zahlreiche
Hinweise für ein aktuelles Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.7 Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen von einer akuten
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden muss, ist
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin - da das Gesuch im Ausland
gestellt wurde und die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem Hei-
matstaat lebt - ferner im Lichte von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen.
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Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abge-
lehnt werden, wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in ei-
nem Drittstaat zugemutet werden kann.
Zu prüfen bleibt somit, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet wer-
den kann, sich namentlich in Deutschland, wo eine Schwester lebt
(vgl. act. A1 S. 1 und S. 2 oben), um Aufnahme zu bemühen. In diesem
Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass Deutschland im Ge-
gensatz zur Schweiz die Möglichkeit, via eine Botschaft im Ausland ei-
nen Asylantrag und eine Einreisebewilligung zu beantragen, nicht
kennt. Darüber hinaus erscheint vorab fraglich, ob der Beschwerdefüh-
rerin der Weg offen stünde, einen Visumsantrag für eine Besuchsreise
nach Deutschland zu stellen, unterliegt sie doch gemäss dem Ge-
richtsurteil vom 27. März 2008 einem Ausreiseverbot. Bezeichnender-
weise führte die Beschwerdeführerin eben dieses Ausreise- und Pass-
verbot (und implizit das Bestehen des Rechtsinstituts eines
Asylgesuchs aus dem Ausland für die Schweiz) als massgeblichen
Grund dafür an, die Schweiz als Asylland ausgewählt zu haben (vgl.
act. A1 S. 1 und 2). Im Übrigen kann für die Ablehnung eines
Asylgesuchs aus dem Ausland nicht allein die fehlende
Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein. Zu
berücksichtigen sind auch die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Liegen demnach - wie
im vorliegenden Fall - Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung der
asylsuchenden Person im Heimatstaat vor und fehlt gleichzeitig eine
effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche, so ist die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.,
EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK
1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt
somit aufgrund der Akten zum Schluss, dass ein Verbleib der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland beziehungsweise die
Schutzsuche in einem Drittstaat für die Dauer der weiteren Sachver-
haltsabklärungen als unzumutbar erscheint.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 ist aufzuheben
und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Hinblick
auf die weitere Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise die Ein-
leitung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
Seite 11
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Beschwerdeführe-
rin hat keine Vertretung beigezogen und hat ihre Beschwerde in eige-
nem Namen eingereicht. Es sind ihr mithin keine Kosten aus einer Ver-
tretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Aus-
lagen (vgl. Art. 13 VGKE), die der Beschwerdeführerin erwachsen sein
könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihr trotz
Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin, durch die schweizerische Vertretung in An-
kara
- die schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung
dieses Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
Seite 13