B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3788/2011/mel
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren …,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N … .
D-3788/2011
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Sachverhalt:
A.
Aus den Akten geht hervor, dass B._______, der Vater des Beschwerde-
führers, … [im Sommer] 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht
hatte. Er konnte glaubhaft darlegen, dass er sich als Kurde politisch für
die HADEP exponierte und deswegen von den türkischen Sicherheitskräf-
ten politisch verfolgt worden ist. So wurde er verschiedentlich verhaftet,
misshandelt und der Unterstützung der PKK beschuldigt. Unter anderem
verbrachte er … [mehrere] Jahre in Untersuchungshaft und wurde
schliesslich zu … [einer langjährigen Haftstrafe] verurteilt. Dem Gesuch
um Asyl des Vaters wurde vom damals zuständigen Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) … 2001 entsprochen. Im Nachgang dazu wurde seiner
Ehefrau und seinen vier noch minderjährigen Kindern vom BFF die Ein-
reise in die Schweiz bewilligt, und … 2002 wurden sie vom BFF in das
dem Vater gewährte Asyl einbezogen. Kurz darauf – … [Ende] 2002 –
reichte der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz ein
Asylgesuch ein und machte drohende Reflexverfolgung wegen des ge-
suchten Vaters geltend. So seien seine Familie und insbesondere seine
beiden erwachsenen Brüder (darunter der Beschwerdeführer) wiederholt
auf den Posten mitgenommen, geschlagen und nach dem Vater befragt
worden. Ihm selber sei es gelungen, sich versteckt zu halten, er befürchte
jedoch im Falle der Rückkehr gleichen Übergriffen ausgesetzt zu werden.
Seinem Gesuch um Asyl wurde vom BFF … 2003 entsprochen.
B.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
zuletzt wohnhaft in X._______, ersuchte erstmals am 23. November 2004
um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines damaligen Gesuchs
machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen seines Vaters ernsthaf-
ten Übergriffen ausgesetzt gewesen. So sei er einmal 1999 mit verbun-
denen Augen auf einen Posten abgeführt und später in einen Wald ge-
bracht worden. In einem unterirdischen Posten im Wald hätten die Gen-
darmen ihn mit Fusstritten traktiert und mit Gewehrkolben und Gummi-
knüppeln geschlagen. Damals habe man ihn auch beschimpft. Um den
Vater festzunehmen seien die Behörden mehrmals zu ihnen nach Hause
gekommen. Ein weiteres Mal sei er im … [Geschäft] seines Bruders von
der Terrorbekämpfungseinheit festgenommen worden. Während der Haft-
zeit habe man ihn gefoltert, mit dem Tode bedroht und nach dem Aufent-
haltsort des Vaters gefragt. Schliesslich habe es 1999 noch eine dritte
Festnahme gegeben, als er das Parteilokal der DEHAP aufgesucht habe.
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Insgesamt sei es 1999 zu den genannten drei Festnahmen und im Jahre
2000 zu vier weiteren gekommen. Die Hauptursache der Festnahmen
seien die früheren Aktivitäten des Vaters gewesen. Ein letztes Mal sei er
als Militärdienstflüchtiger verhaftet worden, worauf er von Mitte 2002 bis
Ende 2003 Militärdienst habe leisten müssen. Nach der Armee habe er
sich noch mehrere Monate an verschiedenen Orten in Y._______ und
X._______ aufgehalten. Er habe sich jedoch psychisch nicht mehr wohl
gefühlt, da er wieder hätte verhaftet werden können und sich zudem sei-
ne ganze Familie in der Schweiz befunden habe. Deshalb habe er seine
Heimat im November 2004 mit Hilfe eines Schleppers verlassen, um in
die Schweiz zu reisen.
C.
Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom BFF mit Verfü-
gung vom 16. Dezember 2004 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges.
Dabei erklärte das Bundesamt die für die Jahre 1999 und 2000 geltend
gemachten Ereignissen als nicht ausreiserelevant, und das Vorliegen ei-
ner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneinte es unter Hin-
weis darauf, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach 2000 nur ge-
ringfügige Nachteile während seiner Militärdienstzeit und gar keine Vor-
kommnisse für die Zeit seines nachfolgenden Aufenthalts in Y._______
und X._______ geltend gemacht hatte. Den Wegweisungsvollzug erklärte
das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 17. Januar 2005
Beschwerde einreichen, wobei er an seinen Gesuchsvorbringen festhielt
und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens namentlich das Vorliegen ei-
ner Reflexverfolgungssituation sowie das Vorliegen einer psychischen Er-
krankungslage geltend machte. Dabei legte er im Verlauf des Verfahrens
als Beweismittel ärztliche Berichte vor, laut welchen er im Frühjahr 2005
zweimal einen Suizidversuch unternommen hatte.
Die Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. November 2005 abge-
wiesen, wobei die ARK festhielt, vom Bundesamt sei der sachliche und
zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahmen von 1998 bis 2000 und der erst Ende 2004 erfolgten
Ausreise zu Recht verneint worden. Vom Beschwerdeführer seien sodann
für die Zeit ab 2000 keine Vorkommnisse geltend gemacht worden, wel-
che auf asylrelevante Verfolgungshandlungen von Seiten des türkischen
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Staates schliessen liessen. Nachdem er ab 2003 unbehelligt als fliegen-
der Händler gearbeitet habe und während der letzten Monate vor seiner
Ausreise in X._______ unbehelligt geblieben sei, sei nicht davon auszu-
gehen, dass er wegen der vormaligen politischen Aktivitäten seines Va-
ters oder seiner Verwandten von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte
mit Verfolgung zu rechnen hätte, respektive ihm Reflexverfolgung drohen
würde. Der Wegweisungsvollzug wurde von der ARK bestätigt, zumal die
vom Beschwerdeführer allenfalls benötigte psychotherapeutische Be-
handlung auch in der Türkei erhältlich sei.
D.
Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdefüh-
rer vom BFM eine neue Ausreisefrist per 23. Januar 2006 angesetzt,
worauf er am 18. Januar 2006 mit einer als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichneten Eingabe ans Bundesamt gelangte. In dieser Eingabe bean-
tragte er zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFF vom
16. Dezember 2004, die wiedererwägungsweise Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Nach Überweisung der Sache wurde diese Eingabe von der ARK als Re-
visionsgesuch betreffend das Urteil vom 18. November 2005 entgegen
genommen. Nachdem das Revisionsverfahren per 1. Januar 2007 an das
neu zuständige Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, wurde das
Revisionsgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4921/2006
vom 10. Dezember 2010 abgewiesen. Dabei wurden unter anderem zwei
vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel – ein angeblicher Haftbe-
fehl und ein angebliches Schreiben der Staatsanwaltschaft (beide vom …
[Frühjahr] 2006) – aufgrund der Ergebnisse einer Dokumentenanalyse als
Fälschungen erkannt und als solche eingezogen (vgl. zum Ganzen die
Verfahrensakten D-4921/2006).
Vom Beschwerdeführer wurde bereits im Verlauf des Revisionsverfahrens
geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Erlass
des ARK-Urteils verschlechtert (vgl. dazu die Akten). Darüber hinaus hat-
te er im Rahmen des Revisionsverfahrens – mit Eingaben vom 28. De-
zember 2009, 19. Februar 2010, 13. August 2010 und 12. Oktober 2010 –
geltend gemacht, gegen seinen in der Türkei lebenden Bruder C._______
sei 2009 ein politisch motiviertes Verfahren eingeleitet worden. Er reichte
diesbezüglich verschiedene Beweismittel ein (vorab ein Festnahmeproto-
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koll … [vom Frühjahr] 2009 [im Original mit Übersetzung], sodann ein
Haftbefehl … [vom Frühjahr] 2009, eine Anklageschrift der Staatsanwalt-
schaft … [vom Frühjahr] 2009, ein staatsanwaltlicher Bericht … [vom
Frühjahr] 2009, Gerichtssitzungsprotokolle … [vom Frühjahr] 2010 und …
[Sommer] 2010 [alle in Kopie mit Übersetzung] und ferner eine Anwalts-
vollmacht … [vom Frühjahr] 2010 und ein Gerichtsregisterauszug … [vom
Herbst] 2010 [in Kopie ohne Übersetzung]). Das Bundesverwaltungsge-
richt hielt dazu fest, es handle sich dabei um nachträglich veränderte
Sachumstände, was eine materielle Prüfung im Rahmen des Revisions-
verfahrens ausschliesse. Aufgrund einer summarischen Prüfung wurde
wegen Unstimmigkeiten in den Dokumenten und aufgrund bestehender
medizinischer Versorgung in der Türkei auf eine Überweisung an das
BFM von Amtes wegen verzichtet.
E.
Nach Abschluss des Revisionsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer
vom BFM eine neue Ausreisefrist per 13. Januar 2011 angesetzt, worauf
er an diesem Datum mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Ein-
gabe ans Bundesamt gelangte. In der Eingabe vom 13. Januar 2011
machte er – unter Bezugnahme auf seine diesbezüglichen Vorbringen im
Revisionsverfahren und der dort vorgelegten Beweismittel – das Vorlie-
gen einer (Reflex-) Verfolgungssituation geltend. Dabei reichte er – neben
einer bekannten Gerichtsakte betreffend seinen Vater (vgl. … Anklage-
schrift … [von] 1999) – wiederum zwei Beweismittel betreffend seinen in
der Türkei verbliebenen Bruder zu den Akten (zum einen nochmals das
vorerwähnte Gerichtsprotokoll … [vom Frühjahr] 2010 und zum andern
ein neues Gerichtsprotokoll … [vom Spätherbst] 2010 [je in Kopie mit
Übersetzung]). Vor dem Hintergrund dieser Beweismittel brachte er zur
Hauptsache vor, in der Heimat sei gegen seinen Bruder C._______ ein
Strafverfahren wegen der angeblichen Beteiligung an einem … [Ereignis]
… [vom Frühjahr] 1999 eröffnet worden, mithin einem Verbrechen, wel-
ches schon über zehn Jahre zurückliege und bis dahin unter anderem
seinem Vater zur Last gelegt worden sei, aber noch nie seinem Bruder
oder anderen Familienmitgliedern. Die Anklageerhebung der Staatsan-
waltschaft … [vom Frühjahr] 2009 sei damit offenkundig fingiert, und sein
Bruder – das einzige in der Heimat verbliebene Familienmitglied – … [im
Frühjahr] 2009 nur deshalb kurzzeitig verhaftet worden, weil die türki-
schen Sicherheitskräfte nicht an den in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Vater gelangen könnten. Es handle sich dabei um einen Rache-
akt der türkischen Behörden, mithin um einen klaren Fall von Reflexver-
folgung, und dies nicht nur auf Stufe der Polizei, sondern gar auf Stufe
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der Justizbehörde, von welcher auch er im Falle einer Rückkehr in die
Heimat bedroht wäre, auch wenn sein Name in den bisherigen Gerichts-
dokumenten nirgends erwähnt werde. Zentral sei, dass diese Reflexver-
folgung ihren Anfang erst im Jahre 2009 genommen habe, und damit
nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens, weshalb der Sachverhalt
vom BFM zu beurteilen sei. Dabei sei die ihm drohende asylrelevante
Verfolgung bereits in wesentlichen Punkten bewiesen. Daneben merkte
er an, sein Bruder sei in der Zwischenzeit aufgrund der Vorgänge in der
Heimat abgetaucht und suche nach einer Möglichkeit, die Heimat zu ver-
lassen.
Das BFM überwies diese Eingabe am 1. Februar 2011 zur Behandlung
als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht, welches sich jedoch
als in der Sache nicht zuständig erklärte und die Akten am 4. Februar
2011 ans Bundesamt zurückgehen liess, da es sich bei der Eingabe vom
13. Januar 2011 um ein zweites Asylgesuch handle (vgl. zum Ganzen die
Verfahrensakten D-808/2011). In der Folge ersuchte der Beschwerdefüh-
rer das BFM darum, seine Eingabe als zweites Asylgesuch zu registrieren
und die Sache als solches an die Hand zu nehmen. Von Seiten des Bun-
desamtes wurde indes eine Anhandnahme der Sache als zweites Asylge-
such abgelehnt, worauf der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 mit
einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
gelangte. Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1169/2011 vom 25. Februar 2011 gutgeheissen und die Sache
zwecks Behandlung der Eingabe vom 13. Januar 2011 als zweites Asyl-
gesuch ans BFM zurückgewiesen (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten
D-1169/2011).
F.
Am 7. März 2011 bestätigte das BFM die Anhandnahme der Eingabe vom
13. Januar 2011 als zweites Asylgesuch, und am 28. April 2011 führte das
Bundesamt mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Ge-
suchsgründen durch. Im Rahmen dieser Anhörung berichtete er über sei-
ne vormaligen Wohnorte, seine familiären Anknüpfungspunkte in der
Heimat und kurz über seine früheren Tätigkeiten … [im Handwerksbe-
reich] sowie als fliegender Händler. Auf die Frage nach seinen Asylgrün-
den brachte er vor, diese seien bereits von seinem Anwalt schriftlich ein-
gebracht worden. In der Folge machte er auf Nachfrage hin geltend, er
könne nicht in der Türkei leben, da dort sein Leben in Gefahr wäre. Dies-
bezüglich führte er an, seine Gesuchsgründe seien die gleichen, wie jene
seiner Familienangehörigen, und über seine Gesuchsgründe, über die
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wiederholten Mitnahmen und behördlichen Misshandlungen, habe er
schon im ersten Asylverfahren berichtet. Neu sei, dass sein in der Türkei
lebender Bruder ebenfalls behelligt werde. Vor diesem Hintergrund sei für
ihn eine Rückkehr in die Heimat unmöglich. Mithin befinde sich seine ge-
samte Familie in der Schweiz, und wenn diese nicht über die Möglichkeit
verfüge, in der Heimat zu leben, dann sei dies der Beleg dafür, dass dort
auch sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater werde in der Türkei nach wie
vor aktiv gesucht, weshalb er als dessen Sohn ebenfalls mit Konsequen-
zen zu rechnen habe. Daneben brachte er vor, dass er seit 2005 Medi-
kamente benötige und er sich in ärztlicher Behandlung sowie in einer
psychologischen Gesprächstherapie befinde. Überhaupt sei er wegen
den in der Heimat erlittenen Misshandlungen und dem Einfluss seiner
Medikamente vergesslich geworden, weshalb er sich nicht an alle Details
erinnere. Wenn er an die Türkei denke, dann gerate er jedoch immer in
Angstzustände.
G.
Am 16. Mai 2011 unterzog das BFM die drei mit der Eingabe vom 13. Ja-
nuar 2011 nachgereichten Beweismittel einer internen Dokumentenprü-
fung, wobei vom Bundesamt in einer Aktennotiz vermerkt wurde, es be-
ständen keine objektiven Fälschungsmerkmale.
H.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 – eröffnet am 3. Juni 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2011 unter
Kostenfolge ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Auf die Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – am 4. Juli 2011 Beschwerde, wobei er in seiner
Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache ans BFM zufolge Gehörsrechtsverletzung
und zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zufolge ungenü-
gender Sachverhaltsfeststellung und zwecks Neubeurteilung, subeven-
tualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte.
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Auf die Beschwerdebegründung sowie die vorgelegten Beweismittel wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet, dem Beschwerdeführer antragsge-
mäss der Spruchkörper bekannt gegeben und das BFM unter Zustellung
der Akten zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2011 hielt das BFM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Vorinstanz wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter an seiner Beschwerde festhalten. Auf den Inhalt der Stel-
lungnahme wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
M.
Nachdem der Beschwerdeführer … [im Frühjahr] 2013 eine türkische
Staatsangehörige geheiratet hatte, welche in der Schweiz über eine aus-
länderrechtliche Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde er mit Zwi-
schenverfügung vom 19. April 2013 aufgefordert, innert Frist bei der zu-
ständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung einzureichen, unter Hinweis auf die verfahrensrechtli-
chen Folgen im Unterlassungsfall (vgl. dazu Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr.
21). Gleichzeitig wurde er eingeladen, sich zur Frage eines allfälligen Be-
schwerderückzuges zu äussern.
N.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mitteilen, er habe … auf seiner Wohnsitzgemeinde (recte:
der Wohnsitzgemeinde seiner Ehefrau) ein Gesuch um Familiennachzug
gestellt. Gleichzeitig liess er mitteilen, er halte an seiner Beschwerde
betreffend Asyl ausdrücklich fest.
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O.
Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass zwei der Schwestern und
die Mutter des Beschwerdeführers auf das ihnen gewährte Asyl in der
Schweiz verzichtet haben, um zu Besuchszwecken in die Türkei reisen zu
können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und seine
Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer namentlich
das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 ff. VwVG
sowie eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung gel-
tend. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch aufgrund der
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Aktenlage nicht zu überzeugen. Zwar moniert er eine angebliche Gehörs-
rechtsverletzung zufolge ungenügender Offenlegung der Erkenntnisquel-
len, auf welche das BFM seine Schlüsse und Wertungen betreffend die
Entwicklungen in der Türkei abstütze, wobei er insbesondere anführt, ei-
ne sachgerechte Stellungnahme und ein allfälliger Gegenbeweis sei ihm
verunmöglicht, da im angefochtenen Entscheid nicht offengelegt werde,
ob überhaupt und wenn ja, auf welche Länderberichte das Bundesamt
seine diesbezüglichen Schlüsse stütze. Der Beschwerdeführer verkennt
jedoch, dass sich das BFM bei der Beurteilung des Einzelfalles nicht zu
jeder Grundlagenquelle zu äussern hat, sondern das Bundesamt der Be-
gründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die
wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrun-
de legt. Die angefochtene Verfügung wird diesen Anforderungen im Er-
gebnis gerecht. Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer sei eine
sachgerechte Auseinandersetzung verunmöglicht, besteht nicht. Schliess-
lich kann allgemeines Fachwissen, welches aus verschiedensten Quellen
gewonnen wird (bspw. auch aus den vom Beschwerdeführer als Beweis-
mittel vorgelegten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]
vom 23. Februar 2006 und des United States Department of State vom
8. April 2011), als solches nicht ediert werden. In diesem Zusammenhang
kann der Beschwerdeführer aus der Vorlage der Publikation "COI-
Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen (COI) in
Entscheiden der Asylinstanzen" von RAINER MATTERN in Asyl 3/10, re-
spektive seinen diesbezüglichen Ausführungen, nichts für sich ableiten.
Entgegen den Beschwerdevorbringen ist sodann der entscheidrelevante
Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen.
Die Vorbringen über eine angeblich ungenügende Feststellung respektive
einen angeblichen Bedarf an weiteren Abklärungen überzeugen nicht,
zumal der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Ausführungen
über weite Strecken die Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ver-
mengt. Nachdem weder eine Gehörsrechtsverletzung noch eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung ersichtlich ist, fällt eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit ein Entscheid in der Sa-
che zu fällen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Im angefochtenen Entscheid hält das BFM fest, dass Befürchtungen
betreffend künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen nur dann asylre-
levant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich
eine mit ernsthaften Nachteilen verbundene Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Diese
Anforderungen sieht das Bundesamt im Falle des Beschwerdeführers als
nicht erfüllt, da aufgrund der Akten weder Anlass zur Annahme bestehe,
ihm drohe in der Heimat die von ihm geltend gemachte Verwicklung in ein
fingiertes Verfahren, noch davon auszugehen sei, er wäre in der Heimat
aufgrund seines familiären Hintergrundes anderweitig von Reflexverfol-
gung bedroht. Dabei führt das Bundesamt namentlich das Folgende aus:
Zwar werde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ihm drohe in der
Heimat Reflexverfolgung durch Verwicklung in ein fingiertes Verfahren,
wie dies angeblich seinem in der Türkei wohnhaften Bruder C._______
widerfahren sei, welcher sich laut dem Beschwerdeführer mit einer fin-
gierten Anklage konfrontiert sehe und im Frühjahr 2009 vorübergehend
festgenommen worden sei. In diesem Zusammenhang sei zunächst fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner der mit der Eingabe vom
13. Januar 2011 vorgelegten Gerichtsakten erwähnt werde, also weder in
der bereits aus dem Verfahren des Vaters bekannten Anklageschrift …
[vom Frühjahr] 1999 (…) noch in den zwei Gerichtsprotokollen … [vom
Frühjahr] 2010 und … [von Ende] 2010 (betreffend ein … Gerichtsverfah-
ren, in welchem sowohl sein Vater als auch sein Bruder C._______ ange-
klagt seien). Aufgrund der Nichterwähnung des Beschwerdeführers könne
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an sich offen bleiben, ob im Falle von C._______ überhaupt eine fingierte
Anklage im Raum stehe. Eine solche erschiene allerdings bei nüchterner
Betrachtung als fraglich, da in der heutigen Türkei eine Anklageerhebung
ohne vorgängige polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Untersuchun-
gen gar nicht möglich sei. Eine Ausdehnung der (demzufolge ordentlich
angehobenen) Anklage auf den unbescholtenen und unbeteiligten Be-
schwerdeführer im Sinne einer Sippenhaft erscheine sodann aufgrund
der Aktenlage als überaus unwahrscheinlich, zumal gegen ihn im Jahre
1999 keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei und er sich schon seit
2004 in der Schweiz aufhalte. Schliesslich lasse sich auch seinen Vor-
bringen in der Anhörung vom 28. April 2011 nichts Greifbares entnehmen,
was auf die Gefahr einer analogen Anklage gegen ihn hinweisen würde.
Zusammenfassend sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer
Reflexverfolgung in Form einer (fingierten) Anklage zu verneinen. In sei-
nen weiteren Erwägungen hält das BFM dafür, vor dem Hintergrund der
seit 2001 zunehmenden Verbesserung der Menschenrechtslage in der
Türkei und namentlich seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfah-
rensgarantien im Juni 2005, wodurch die früher verbreitete behördliche
Willkür weitgehend verdrängt worden sei, könnten sich heute von Über-
griffen betroffene Personen mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen, auch mit
Hilfe eines Anwalts oder von Menschenrechtsorganisationen. Die vom
Beschwerdeführer in allgemeiner Form geltend gemachten Befürchtun-
gen vor Reflexverfolgung (ausserhalb eines formellen Gerichtsverfah-
rens) seien vor diesem Hintergrund zu würdigen, auch wenn in der Türkei
mitunter Reflexverfolgungsmassnahmen in Form von behördlichen Behel-
ligungen noch vorkommen könnten, beispielsweise im Falle der Fahn-
dung nach Aktivisten separatistischer oder extremistischer Gruppierun-
gen. Allfällige Massnahmen gegen Angehörige würden indes zum heuti-
gen Zeitpunkt in aller Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen.
Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise bloss in bescheide-
nem Rahmen politisch betätigt und diesbezüglich nie exponiert, womit er
als unbescholtener Bürger auch ausserhalb von X._______ Wohnsitz
nehmen könne, beispielsweise bei seinen Verwandten in Y._______, wo
er schon vor seiner Ausreise einige Zeit gelebt habe. Die subjektiven Be-
fürchtungen vor asylrelevanter Reflexverfolgung seien damit bei einer
Gesamtbetrachtung als objektiv nicht begründet einzustufen.
4.2. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer
geltend, die Annahme des BFM, ihm drohe in der Türkei keine Reflexver-
folgung, weder durch ein formelles Gerichtsverfahren noch ausserhalb
eines solchen, sei aufgrund der Akten nicht haltbar. In seinen diesbezüg-
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lichen Ausführungen bekräftigt er, das gegen seinen Bruder C._______
laufende Strafverfahren sei offenkundig fingiert, womit das Vorliegen einer
Reflexverfolgungssituation belegt sei. Die Annahme des BFM, es liege
ein reguläres Verfahren vor und damit keine Reflexverfolgung, sei auf-
grund der Aktenlage nicht haltbar. Da damit im Falle von C._______ das
Vorliegen von Reflexverfolgung manifest sei, habe auch er im Falle einer
Rückführung in die Türkei mit solcher zur rechnen. Darüber hinaus dürfte
gegen seinen Bruder mittlerweile ein politisches Datenblatt bestehen, was
im Falle einer Rückkehr auch für ihn fatale Konsequenzen haben werde.
Zudem erscheine als möglich, dass auch schon betreffend seine Person
ein Datenblatt existiere. Zur Stützung dieser Vorbringen führt er unter
nochmaliger Vorlage bereits bekannter Akten (der Anklageschrift gegen
den Vater von 1999 und jener gegen seinen Bruder von 2009 sowie der
Gerichtssitzungsprotokolle … [vom Frühjahr] 2010 und … [von Ende]
2010) sowie unter Verweis auf die drei vorerwähnten Publikationen (vgl.
oben, Ziff. 2) zur Hauptsache das Folgende an:
Wegen dem Vorwurf der Beteiligung respektive Urheberschaft an einem
politisch motivierten … [Verbrechen] in X._______ … [vom Frühjahr] 1999
habe sein Vater in der Türkei eine langjährige Gefängnisstrafe zu gewär-
tigen, zumal seine Mitangeklagten … 2007 durch das … [zuständige]
Strafgericht in X._______ zu langjährigen Strafen verurteilt worden seien.
Seinem Vater sei 2001 in der Schweiz Asyl gewährt worden, und in der
Folge sei auch allen anderen Familienangehörigen in der Schweiz Asyl
gewährt worden (ausser dem Beschwerdeführer), womit sich nur noch
sein Bruder C._______ in der Heimat befinde. Nun sei … [im Frühjahr]
2009 – also … [nicht lange] nach dem Urteil … [von] 2007 – im selben
Fall eine neue Anklage erhoben worden, welche sich jedoch nicht nur ge-
gen seinen als flüchtig geltenden Vater, sondern – neben einem Dritten –
neu auch gegen C._______ richte. Dabei stütze sich diese Anklage ge-
mäss den Akten auf völlig absurde Tatsachen, wobei zu berücksichtigen
sei, dass C._______ im Verfahren von 1999 weder angeklagt noch über-
haupt verdächtigt worden sei. Nun sei er jedoch wegen der Anklage …
[vom Frühjahr] 2009 … [im Frühjahr] 2009 mit Haftbefehl kurzfristig fest-
genommen worden. Darüber hinaus gehe aus den Akten hervor, dass die
Staatsanwaltschaft in dem Verfahren für den mit C._______ mitangeklag-
ten Dritten einen Freispruch beantrage. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände liege das BFM falsch, wenn es in seinen Erwägungen gegen
das Vorliegen einer fingierten Anklage schliesse, zumal die Existenz von
Reflexverfolgung sowohl in aktuellen Länderinformationen als auch in der
bereits etwas älteren Praxis (gemäss Entscheidungen und Mitteleilungen
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der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21) aner-
kannt werde. So sei bekannt, dass es weiterhin zu Reflexverfolgungs-
massnahmen gegen die Angehörigen von Personen komme, die sich
durch ihren Aufenthalt im Ausland dem Arm der türkischen Strafverfol-
gungsbehörden entzogen hätten. Auch wenn es in der Türkei zu Verbes-
serungen gekommen sei, so werde der Kampf gegen die PKK nach wie
vor erbarmungslos geführt, wobei die Verfolgung oder Schikane von An-
gehörigen von PKK-Aktivisten zur Strategie des türkischen Staates gehö-
re. Dass es sich bei dem gegen C._______ geführten Strafverfahren ge-
rade nicht um ein reguläres handle, ergebe sich denn auch aus drei
Gründen; erstens sei die Begründung der Anklage an den Haaren herbei-
gezogen, zweitens sei das Verfahren erst zehn Jahre nach den Ereignis-
sen von 1999 gegen ihn angehoben worden und drittens werde von der
Staatsanwaltschaft für den mitangeklagten Dritten ein Freispruch gefor-
dert, nicht aber für seinen Bruder C._______. Da er aber nur kurzzeitig in
Haft gekommen sei, hätte auch für ihn ein Freispruch beantragt werden
müssen. Zudem werde aufgrund der Gerichtsdokumente klar, dass
C._______ nicht nach einem polizeilichen respektive staatsanwaltlichen
Ermittlungsverfahren angeklagt worden sein, sondern bloss aufgrund der
sehr vagen Verdächtigung, heimlich mit PKK-Aktivisten verkehrt und ge-
sprochen zu haben. Diese Gesamtzusammenhänge machten deutlich,
dass es den türkischen Behörden alleine darum gehe, den in der Schweiz
lebenden Vater zu treffen.
4.3. Im Rahmen seiner Vernehmlassung hält das BFM daran fest, auf-
grund der Aktenlage sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor Re-
flexverfolgung zu verneinen, zumal auszuschliessen sei, dass die türki-
schen Behörden gegen den seit 2004 in der Schweiz weilenden Be-
schwerdeführer eine "fingierte" Anklage erheben würden, ohne vorgängig
eine polizeiliche und staatsanwaltliche Untersuchung durchzuführen.
4.4. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme entgegen,
der bloss kurzen Vernehmlassung des BFM liessen sich keinerlei Gegen-
beweise oder Gegenargumente entnehmen, welche seine Beschwerde-
vorbringen entkräften würden. Würde keine Reflexverfolgung vorliegen,
sollte es für das BFM ein leichtes sein, in dieser Sache genaue Ausfüh-
rungen zu machen und diesbezügliche Beweise vorzulegen, beispiels-
weise in Form von Länderberichten. Dazu sei das BFM jedoch nicht in
der Lage, was für sich spreche. Demgegenüber sei von ihm im Rahmen
seiner Beschwerde direkt bewiesen worden, dass in der Türkei fingierte
Anklagen erhoben würden und dass er in der Heimat Reflexverfolgung zu
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gewärtigen habe, zumal sein unbescholtener Bruder bereits mit solcher
Anklage konfrontiert worden sei.
5.
5.1. Aufgrund der Akten ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer in den Jahren 1998 bis 2000 ernsthaften Übergriffen von Seiten der
türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war, die vom Beschwerdeführer
und anderen Familienmitgliedern den Aufenthalt des gesuchten Vaters er-
fahren wollten. Dies wurde nicht nur vom Beschwerdeführer geschildert,
sondern auch von den vor ihm eingereisten Familienangehörigen über-
einstimmend ausgesagt, die nicht zuletzt auch deshalb Asyl erhielten.
Auch eine Botschaftsauskunft im Rahmen des Verfahrens des Vaters
bestätigt diese Sachverhaltsumstände. Ebenfalls ist glaubhaft und durch
Arztberichte erstellt, dass der Beschwerdeführer unter ernsthaften ge-
sundheitlichen Schäden leidet, deren Zusammenhang mit den erlebten
Übergriffen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Nachdem der
Beschwerdeführer jedoch erst 2004 ausreiste und er zwischenzeitlich re-
lativ unbehelligt blieb, er den Militärdienst absolviert hatte und ihm eine
Identitätskarte ausgestellt worden war, bestand zwischen Vorverfolgung
und Flucht kein Kausalzusammenhang, weshalb die Flüchtlingseigen-
schaft im ersten Asylverfahren zu Recht verneint wurde. Zu prüfen ist
nachfolgend jedoch, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht aus
heutiger Sicht objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfol-
gung hat.
5.2. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft unter anderem erforderlich, dass die asylsuchende
Person im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve drohen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem vor-
aus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausge-
setzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen.
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Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro-
hung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung ei-
nerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und
sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel – mithin der ganzen Serie an
verschiedenen Akten zum Verfahren, die gemäss BFM keine Fälschungs-
merkmale aufweisen – kann nunmehr kein Zweifel daran bestehen, dass
… [im Frühjahr] 2009 von der zuständigen Staatsanwaltschaft in
X._______ neu auch gegen C._______ wegen "Mitgliedschaft bei einer
bewaffneten illegalen Organisation", begangen … [im Frühjahr] 1999, An-
klage erhoben wurde (vgl. dazu die Anklageschrift und das Festnahme-
protokoll … [vom Frühjahr] 2009). Der Beschwerdeführer führt dazu aus,
der Bruder sei allein wegen seiner Verwandtschaft mit dem gesuchten Va-
ter angeklagt worden, zumal die Anklage jeglicher vernünftiger Grundlage
entbehre, da sie erst Jahre nach dem Grundereignis … [von] 1999 erst-
mals erhoben worden sei, da seinem Bruder in der Anklage völlig absurde
Vorhaltungen gemacht würden und weil ein anderer Verfahrensbetroffe-
ner von der Staatsanwaltschaft aus dem Verfahren entlassen worden sei.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus,
dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexver-
folgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein kön-
nen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeuten-
des politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politi-
sche Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Be-
hörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
Seit 2001 sind in der Türkei eine Reihe von Reformen durchgeführt wor-
den, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme
in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingelei-
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teten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen
Fortschritt dar. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördli-
chen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem die Tatsache schliessen,
dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen
Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextre-
me Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorgani-
sationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt
sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender
Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das
Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam miss-
handelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdi-
schen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen (vgl. dazu
BVGE 2013/25).
5.5. Das gegen den Bruder des Beschwerdeführers angehobene Verfah-
ren derart lange nach dem tatsächlichen Ereignis und die gegen ihn er-
hobenen Vorwürfe lassen in der Tat den Verdacht aufkommen, dass die
Vorwürfe in direktem Zusammenhang mit der Suche nach dem Vater des
Beschwerdeführers stehen. Zu bemerken ist immerhin, dass der Bruder
nach kurzer Haft wieder entlassen wurde und es lässt sich aus den Akten
nichts entnehmen, dass es zu weiteren Übergriffen gekommen wäre.
Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom
13. Januar 2011 angeführt, C._______ sei abgetaucht und er suche nach
einer Möglichkeit die Heimat zu verlassen. Zudem hat er im Verlauf der
Anhörung vom 28. April 2011 behauptet, C._______ werde immer wieder
festgenommen. Von diesen Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch
im weiteren Verlauf des Verfahrens wieder abgerückt. So verweist er in
seiner Beschwerde vom 4. Juli 2011 bloss noch auf die bereits zwei Jahre
zurückliegende und zudem lediglich bloss kurzzeitige Verhaftung seines
Bruders … [vom Frühjahr] 2009. Aufgrund der vorausgehenden Erwä-
gungen ist jedoch in Bezug auf die Türkei auch heute noch von einer ge-
wissen Willkürlichkeit des behördlichen Vorgehens auszugehen, dass der
Bruder des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gegen ihn
erhobenen Strafverfahren ernsthafte Übergriffe befürchtete ist demnach
durchaus nachvollziehbar. Dementsprechend ist auch nachvollziehbar,
dass sich der Beschwerdeführer vor solchen Übergriffen fürchtet, wenn er
in die Heimat zurückkehren sollte. Dass ihm aufgrund seines langjährigen
Aufenthaltes in der Schweiz anders als seinem in der Türkei verbliebenen
Bruder ein enger Kontakt mit dem gesuchten Vater zugeschrieben wird,
liegt nahe. Dies könnte sich für ihn besonders nachteilig auswirken, sind
doch Repressionen insbesondere gegen die Familienmitglieder wahr-
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scheinlich, die mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehen. Zwar war
der Beschwerdeführer nicht exponiert politisch tätig, er hat jedoch stets
geltend gemacht, sich in einem gewissen Grad für die kurdische Sache
engagiert zu haben, was den Behörden auch bekannt gewesen sei. Vor
allem aber hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits ernst-
hafte Übergriffe erlebt, die ihn offenbar auch heute noch gesundheitlich
beeinträchtigen. Aufgrund der gesamten Umstände ist die Furcht des Be-
schwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Wiedereinreise
objektiv nachvollziehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sei-
ne Schwestern und seine Mutter auf das ihnen gewährte Asyl in der
Schweiz verzichtet haben, um wieder in die Türkei reisen zu können.
Zweifellos werden gegen weibliche Familienmitglieder nicht die gleichen
Massnahmen ergriffen, wie gegen männliche.
5.6. In Würdigung der Gesamtumstände erscheint aus heutiger Sicht die
Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Falle einer
Rückkehr in die Türkei als objektiv nachvollziehbar und begründet. Ins
Gewicht fällt dabei insbesondere seine Abstammung aus einer politisch
aktiven Familie und die anhaltende Suche nach seinem Vater. Aufgrund
des jahrelangen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz
dürften die türkischen Behörden davon ausgehen, er stehe mit seinem
Vater in sehr engem Kontakt. Die gebotene objektive Betrachtungsweise
ist dabei durch das subjektiv Erlebte des Beschwerdeführers zu ergän-
zen. Im Ergebnis müsste er aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in
der Schweiz damit rechnen, von den türkischen Behörden bei der Einrei-
se dazu befragt zu werden, wo er sich in der Zeitspanne zwischen Aus-
reise aus und Wiedereinreise in die Türkei aufgehalten habe. Sollte er
nicht bereits bei der Einreise kontrolliert werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 11.2. S. 202), könnte ihm eine behördliche Anhaltung landesweit und
jederzeit auch bei einer der häufigen Kontrollen der Sicherheitskräfte wi-
derfahren. Aufgrund der Staatlichkeit der Verfolgung kann zudem im ak-
tuellen Zeitpunkt nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive für den Beschwerdeführer ausgegangen werden (zu den hier nicht
gegebenen und praxisgemäss hohen Voraussetzungen an die Effektivität
des am Zufluchtsort erforderlichen Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1).
Es besteht – wie erwähnt – ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwer-
deführer bereits bei der Einreise oder bei einer späteren Personenkontrol-
le, welche die türkischen Sicherheitskräfte häufig unter der kurdischen
Bevölkerung auch in den Grossstädten im Westen des Landes durchfüh-
ren, aufgrund der oben dargelegten Situation mit massiven behördlichen
Beeinträchtigungen aus politischen Motiven zu rechnen hätte. Aufgrund
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seiner eigenen bereits gemachten Erfahrungen mit Gewalt von Seiten der
Sicherheitsbehörden ist demnach von einer subjektiv und objektiv be-
gründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
6.
Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass die Furcht des Be-
schwerdeführers, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen staatlich
verfolgt zu werden, im aktuellen Zeitpunkt als begründet erscheint. Er er-
füllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG. Asylausschlussgründe gemäss Art. 54 AsylG sind nicht er-
sichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführer zu
Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt
sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen, -anträge und die Beilagen
detaillierter einzugehen.
7.
Demnach ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG
erfüllt sind. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt
werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren auf Fr. 2'400.– (inkl. allfällige Spesen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
gen kantonalen Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: