B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3788/2012
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…)
und deren gemeinsame Kinder,
3. D._______, geboren (…),
4. E._______, geboren (…),
5. F._______, geboren (…),
alias G._______, geboren (…)
Jemen,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 bis 4 vom 7. August
2000 beziehungsweise 18. Dezember 2000 wurden vom Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005: BFM) mit Verfügung vom 21. Feb-
ruar 2003 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der
Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-6424/2006 vom 1. September 2008
teilweise gut, indem es das BFM anwies, die Beschwerdeführenden we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen. Bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft lehnte das
Gericht die Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 an das BFM stellten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der
Schweiz. Sie beantragten (sinngemäss), es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuali-
ter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs machten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen geltend, seit dem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, die geeignet seien, ihre
Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizuführen. Der
Beschwerdeführende 1 sei seit über zwei Jahren Mitglied der oppositio-
nellen Partei "Southern Democratic Assembly" (TAJ) in der Schweiz. Er
habe mehrere politische Artikel verfasst, die auf einschlägigen, oppositio-
nellen Websites veröffentlicht worden seien. Weiter habe er am (...) an
einer Demonstration in H._______ teilgenommen, an der die Teilnehmer
gegen das Regime in Jemen und für die Freiheit und Unabhängigkeit des
Südjemens demonstriert hätten. Ausserdem habe der Beschwerdefüh-
rende 1 am (…) an einer Kundgebung in I._______ gegen das jemeniti-
sche Regime teilgenommen. Diese Demonstration habe internationale
Beachtung gefunden und es sei auch im Aden-TV ausführlich darüber be-
richtet worden, wobei auch Bilder der Demonstranten ausgestrahlt wor-
den seien. Folglich verfüge der Beschwerdeführende 1 über ein erhebli-
ches politisches Profil. Fotos der Demonstrationen, auf denen er zu er-
kennen sei, fänden sich ausserdem auf einschlägigen Internetseiten,
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weshalb davon auszugehen sei, dass die jemenitischen Behörden Kennt-
nis von seinen Demonstrationsteilnahmen erlangt hätten. Eine objektive
Betrachtungsweise müsse zum Schluss gelangen, dass seine Aktivitäten
ein Ausmass erreicht hätten, das geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen
der heimatlichen Behörden zu bewirken respektive seine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland zu begründen,
weswegen er wegen Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen vor-
läufig aufzunehmen sei.
Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben der TAJ vom 20. November
2009, fünf angeblich vom Beschwerdeführenden 1 verfasste fremdspra-
chige Artikel (inklusive deutscher Übersetzung), sieben Farbfotos sowie
eine CD-Rom bei.
C.
Mit Schreiben vom 1. März 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführen-
den mit, dass auf ihr neues Asylgesuch eingetreten werde, wobei man je-
doch auf die Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
zichtete, da sie (Beschwerdeführende) bereits über eine vorläufige Auf-
nahme verfügten. Zudem werde auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet.
D.
Mit Eingabe vom 31. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden der
Vorinstanz ein Bestätigungsschreiben der TAJ vom 14. März 2010 (in Ko-
pie) einreichen.
E.
Am 6. Juni 2012 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführen-
den 1 durch. Dabei führte er im Wesentlichen aus, im Jahre 2008 sei er
zum Verantwortlichen für die Aktivitäten der TAJ in J._______ gewählt
worden. Wegen Meinungsverschiedenheiten habe er diesen Posten je-
doch nach einer Weile niedergelegt. Er habe zudem insgesamt fünf re-
gimekritische Artikel verfasst, die im Internet publiziert worden seien, und
einen weiteren Artikel, der noch nicht veröffentlicht worden sei. Er habe
überdies an mehreren Demonstrationen gegen das jemenitische Regime
teilgenommen, letztmals am (…). Ausserdem habe er zwei im Internet
publizierte Erklärungen von Südarabern mitunterzeichnet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführende 1 die
folgenden Beweismittel zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben der TAJ
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vom 9. September 2008 (in Kopie), ein angeblich vom Beschwerdefüh-
renden 1 verfasster fremdsprachiger Artikel, zwei fremdsprachige Erklä-
rungen von Südarabern, eine CD-Rom sowie acht Farbfotos.
F.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 – eröffnet am 18. Juni 2012 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Ferner wurde ihnen eine Gebühr von Fr. 600.-- auferlegt.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführende 1 habe geltend gemacht, seit 2007 in der
Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein. Als Mitglied der TAJ sei er eine Zeit
lang Verantwortlicher für die Aktivitäten im Kanton J._______ gewesen.
Er habe sechs regimekritische Artikel verfasst, zwei im Internet veröffent-
lichte Erklärungen von Südarabern unterzeichnet und an mehreren De-
monstrationen teilgenommen. Zwar gehe das BFM davon aus, dass der
jemenitische Staat Oppositionelle im Exil, vor allem in Grossbritannien, in
geringem Masse aber wohl auch in der Schweiz, beobachte. Die jemeni-
tischen Behörden dürften indes nur dann Interesse an der namentlichen
Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den
Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinausgingen und den Asylsuchenden somit als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Im vor-
liegenden Fall ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdefüh-
renden 1 sowie den eingereichten Beweismitteln offenkundig kein solch
herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedro-
hung für das jemenitische Regime erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten
seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil
und hebe sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch täti-
gen Jemeniten ab. Seine Aktivitäten – sollten die jemenitischen Behörden
überhaupt davon Kenntnis erlangt haben – seien aufgrund der gesamten
Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definier-
ten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspo-
tenzial, welches zu einer Gefahr für das Regime werden könnte, erschei-
nen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei somit insgesamt be-
trachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Be-
hörden zu bewirken. Zusammenfassend ergebe sich, dass die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht als asylrelevant im Sinne
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu
werten seien.
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G.
Mit Rechtsmittelschrift vom 17. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter (sinn-
gemäss) beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 2. Juli
2012 eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche der Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvor-
schusses ab und verfügte, dass sie einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--
bis zum 10. August 2012 zu bezahlten hätten.
I.
Am 3. August 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art.
51 Abs. 1 AsylG).
4.4 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Be-
hörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFF in seiner Verfügung vom
21. Februar 2003 die von den Beschwerdeführenden in ihrem ersten
Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant erachtete und diese Einschätzung vom
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. September 2008 bestätigt
wurde. Die von den Beschwerdeführenden im ersten Asylverfahren vor-
gebrachten Vorfluchtgründe sind demnach im vorliegenden Verfahren
nicht mehr zu prüfen. Gegenstand desselben sind einzig die von den Be-
schwerdeführenden im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrach-
ten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführenden 1.
5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführende 1 seit
Ende 2007 Mitglied und aktiv bei der Schweizer Sektion der TAJ ist. Ab
dem Jahre 2008 war er eine Zeit lang Verantwortlicher für die Aktivitäten
dieser Organisation im Kanton J._______. Er hat seinen Angaben und
den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an mehreren
Protestkundgebungen gegen das jementische Regime und für die Freiheit
und Unabhängigkeit des Südjemens teilgenommen, bei denen er teilwei-
se auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert und gefilmt wurde.
Einige dieser anlässlich der Protestkundgebungen geschossenen Fotos
wurden ins Internet gestellt. Zudem sollen Bilder von einer Demonstration
in I._______ im jemenitischen Fernsehen ausgestrahlt worden sein.
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Überdies hat der Beschwerdeführende 1 zwei im Internet publizierte Er-
klärungen von Südarabern mitunterzeichnet. Ausserdem lässt sich aus
den Akten entnehmen, dass verschiedene in arabischer Sprache verfass-
te regimekritische Artikel unter dem Namen des Beschwerdeführenden 1
im Internet veröffentlicht wurden.
5.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden zwar im
vergangenen Jahr mehrere Aktivisten autonomistisch orientierter Grup-
pierungen Südjemens inhaftiert, jedoch nach der Bildung der Übergangs-
regierung wieder freigelassen. Es kann keine generelle Verfolgungsge-
fahr von Befürwortern eines unabhängigen Südens angenommen wer-
den. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich das politische Klima seit
dem Umsturz im jemenitischen Machtgefüge im Zusammenhang mit dem
sogenannten "arabischen Frühling" verändert hat. Obwohl in der nach
den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsregierung keine
Vertreter der autonomistischen Bewegung Südjemens vorgesehen sind
und die Wahlen im Süden teilweise boykottiert wurden, ist eine politische
Umstrukturierung im Gange, in welcher sich ein beidseitiges Interesse am
Dialog abzuzeichnen scheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-656/2010 vom 22. März 2012, E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen).
5.4 Bei der TAJ handelt es sich um eine im Jahre 2003 in Grossbritannien
gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie
ausserhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung und Unabhängigkeit Süd-
jemens vom jemenitischen Staat anstrebt. Es bestehen konkrete Anzei-
chen dafür, dass die Aktivitäten dieser Organisation in der Vergangenheit
durch die Behörden Jemens überwacht wurden und auch heute noch,
trotz der nach den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangs-
regierung, überwacht werden. Aus diesem Grund kann nicht ausge-
schlossen werden, dass besonders aktive Mitglieder der TAJ bezie-
hungsweise deren Führungsmitglieder bei einer Rückkehr in den Jemen
von Seiten der jemenitischen Behörden Nachteile zu gewärtigen haben.
Indes ist angesichts der politischen Umstrukturierung und der schwachen
Kontrolle der Zentralregierung fraglich, inwieweit diese aktuell gewillt be-
ziehungsweise in der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten umfassend zu
überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemeniti-
schen Behörden im Ausland politisierende Personen überwacht, für sich
allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konsti-
tuieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte – nicht ledig-
lich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass
der Beschwerdeführende 1 tatsächlich das Interesse der jemenitischen
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Seite 9
Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element
namentlich registriert wurde.
5.5 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde-
führende 1 vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem ange-
nommen werden müsste, dass er die besondere Aufmerksamkeit der je-
menitischen Behörden erregt hat und diese ihn als Gefährdung für das
Regime betrachten könnten. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1), haben
sich die vom Beschwerdeführenden 1 vorgebrachten Vorfluchtgründe als
unglaubhaft erwiesen und demnach kann eine Registrierung als regime-
feindliche Person vor seiner Ausreise ausgeschlossen werden. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführenden 1 und die vorliegenden Beweismittel
lassen zudem auf ein bloss niederschwelliges exilpolitisches Engagement
schliessen. Aufgrund der Aktenlage liegen keine hinreichenden Anhalts-
punkte für die Annahme vor, das Engagement des Beschwerdeführenden
1 würde dasjenige vieler seiner Landsleute im Exil deutlich übersteigen
und er hätte sich dadurch massgebend exponiert. An dieser Einschätzung
ändert auch der Umstand nichts, dass er zeitweise Verantwortlicher für
die Aktivitäten der TAJ im Kanton J._______ gewesen ist, da es sich da-
bei nicht um eine hochrangige Position innerhalb dieser Organisation
handelt. Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass seitens der jemenitischen Behörden aktu-
ell ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführenden 1 wegen seiner
exilpolitischen Tätigkeiten besteht.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend in Bezug auf den Be-
schwerdeführenden 1 keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
hätten führen können. An dieser Beurteilung vermögen weder die weite-
ren Ausführungen im zweiten Asylgesuch respektive in der Rechtsmittel-
schrift vom 17. Juli 2012 noch die Beweismittel etwas zu ändern.
6.
Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführenden nicht nach-
weisen oder glaubhaft machen konnten, dass der Beschwerdeführende 1
Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Das Bundesamt hat daher zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und
deren Asylgesuch abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. August 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3788/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: