Abtei lung IV
D-3789/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Pakistan,
alias A._______, geboren (...), Pakistan,
vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt,
Stauffacherstrasse 35, Postfach 1931, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Feb-
ruar 2004 / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3789/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 27. Januar 2004 auf dem Luftweg und gelangte am
1. Februar 2004 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle (...) um Asyl
ersuchte. Anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2004 in der
Empfangsstelle und der Anhörung vom 10. Februar 2004 durch das
BFF machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, er sei pakistanischer Staatsangehö-
riger und habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus dem Heimat-
staat stets in (...) gelebt. Im Jahre 1995 sei er als einfaches Mitglied
der Awami National Party (ANP) beigetreten und habe einmal eine
harte Auseinandersetzung mit dem Quartier-Führer der Pakistan
Muslim League Quaid e Azam (PML-Q) gehabt. Dieser habe ihm den
Vorfall nicht verziehen, und so sei er am 20. Juni 2003 von einigen An-
hängern der PML-Q im Auftrag des erwähnten Parteiführers zusam-
mengeschlagen worden. In der Folge habe er versucht, bei der Polizei
Anzeige zu erstatten, doch habe ihm die Polizei nicht helfen können,
weil die Machtverhältnisse dies nicht zuliessen. In Anbetracht ständi-
ger Drohungen habe er am 4. Oktober 2003 sein Haus verlassen und
sich bei einem Freund in (...) versteckt. Dort sei am 20. Oktober 2003
sein Bruder vorbeigekommen und habe ihm berichtet, Anhänger der
PML-Q hätten in der Zwischenzeit sein Haus unter Feuer genommen.
Ab diesem Zeitpunkt habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Familien-
angehörigen gehabt. In der Folge habe er angesichts der für ihn un-
günstigen Machtverhältnisse davon abgesehen, sich nochmals an die
Polizei beziehungsweise an übergeordnete Behörden zu wenden oder
einen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftra-
gen. So habe er denn den Heimatstaat am 27. Januar 2004 von Laho-
re aus auf dem Luftweg verlassen und sei nach Rom geflogen. Dabei
habe er einen gefälschten pakistanischen Reisepass verwendet, wel-
cher sein Foto sowie ein Schengen-Visum enthalten habe.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 - eröffnet am gleichen Tag - stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Seite 2
D-3789/2006
C.
Mit Beschwerde vom 12. März 2004 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei einstweilen von der Weg-
weisung und Ausschaffung des Beschwerdeführers abzusehen.
Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2004 wies der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe-
gehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 8. April
2004 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 8. April 2004 liess der Beschwerdeführer um Einräu-
mung einer Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchen.
Diese wurde ihm vom damals zuständigen Instruktionsrichter der ARK
mit Zwischenverfügung vom 19. April 2004 gewährt. Der Kostenvor-
schuss wurde indessen bereits am 16. April 2004 geleistet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2007 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
Seite 3
D-3789/2006
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 Zustän-
digkeit vorausgesetzt die Beurteilung der vormals bei der ARK hän-
gigen Rechtsmittel übernommen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 4
D-3789/2006
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. So habe er keine
rechtsgenüglichen Ausweispapiere eingereicht und diese Unterlassung
damit begründet, er habe nie einen Pass gehabt und seine Identitäts-
karte zu Hause gelassen. Diese Angaben seien nicht glaubhaft, weil
Personen, welche sich ins Ausland begäben, erfahrungsmäss Identi-
tätspapiere mitnähmen. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich
der Erstbefragung geltend gemacht, er sei quasi der Anführer der ANP
gewesen, wogegen er anlässlich der direkten Bundesanhörung ausge-
führt habe, nur ein einfaches Mitglied der ANP, ohne spezielle Funk-
tion, gewesen zu sein. Weiter habe er angeführt, man habe versucht,
ihn zwei Tage vor dem 15. Oktober 2003 - am 13. Oktober 2003 - zu
Hause zu erschiessen. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundes-
anhörung behauptet, es sei am 15. Oktober 2003 während seiner Ab-
wesenheit auf sein Haus geschossen worden. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer behauptet, die Partei Muttahhida Majlis e Amal Pa-
kistan sei zur Zeit in der Nordwest-Provinz an der Regierung. Tatsäch-
lich stelle jedoch erstmals in der Geschichte des Landes eine andere
religiöse Partei die Regierung in dieser Provinz. Bei dieser Sachlage
könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden. Des Weiteren seien
die Vorbringen des Beschwerdeführers auch asylrechtlich nicht rele-
vant, weil Übergriffe Dritter entgegen den Beteuerungen des Be-
schwerdeführers durch den pakistanischen Staat geahndet würden.
Sollten sich die Polizisten tatsächlich geweigert haben, den Vorfall zu
untersuchen, so handle es sich um ein Fehlverhalten vereinzelter Poli-
zisten, welches vom Staat nicht hingenommen werde. Der Beschwer-
deführer hätte die Möglichkeit gehabt, sich an höhere Amtsstellen oder
an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dies habe er jedoch unterlassen.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Art. 7 AsylG, indem die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft be-
zeichnet worden seien. Diese Rüge wird - teilweise - zu Recht erho-
ben, ist doch etwa die Behauptung der Vorinstanz, erstmals in der Ge-
schichte der Nordwest-Provinz stelle nicht die Muttahhida Majlis e
Amal Pakistan , sondern eine andere religiöse Partei die Regierung in
dieser Provinz, tatsachenwidrig. Korrekt ist vielmehr das aktenmässig
dokumentierte und von der Vorinstanz beanstandete Vorbringen des
Seite 5
D-3789/2006
Beschwerdeführers (A10/8 S. 3), welcher damit unter Beweis stellte,
dass er über die damals aktuelle Regierung auf Provinzebene genau
im Bild war. Wie allerdings schon in der Beschwerdeschrift - für diesen
Fall zu Recht - festgehalten wird, kann er aus diesem Allgemeinwissen
noch nichts bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner asylrechtlich bedeut-
samen Vorbringen ableiten. Diesbezüglich hat denn auch die Vorins-
tanz zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen,
wenngleich nicht durchwegs mit gleicher Überzeugungskraft. So hat
der Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in der angefochte-
nen Verfügung - durchaus auch in der Empfangsstelle (...) deutlich
gemacht, dass er ein gewöhnliches Mitglied der ANP (mit
Beratungsfunktion) war. Trotzdem liegt - wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat - insofern ein Widerspruch vor, als er in der Emp-
fangsstelle davon sprach, er sei quasi der Anführer der Partei gewe-
sen und habe dem Ranghöchsten der Partei sehr nahe gestanden,
während er demgegenüber anlässlich der direkten Bundesanhörung
von einer speziellen Funktion oder einer besonderen Nähe zu einem
hohen Parteikader nichts zu berichten wusste. Erschüttert wird die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentli-
chen aber aufgrund chronologischer Unstimmigkeiten. Entscheidend
ist in casu allerdings nicht in erster Linie, ob am 13. oder am 15. Okto-
ber 2003 auf sein Haus geschossen wurde. Vielmehr schildert der Be-
schwerdeführer auch sein Verhalten im Zusammenhang mit diesen
Daten widersprüchlich. Folgt man seinen Schilderungen in der Emp-
fangsstelle, so sei am 13. Oktober 2003 auf sein Haus geschossen
worden, und am 15. Oktober 2003 sei er geflohen. Demgegenüber hat
der Beschwerdeführer gemäss seinen Vorbringen anlässlich der direk-
ten Bundesanhörung sein Haus infolge ständiger Drohungen bereits
am 4. Oktober 2003 verlassen und sich zu einem Freund nach (...)
begeben müssen. Dort sei er am 20. Oktober 2003 von seinem älteren
Bruder besucht worden, welcher ihm berichtet habe, die Anhänger der
PML-Q hätten am 15. Oktober sein Haus beschossen. In der Folge
habe sein Freund in (...) seine Ausreise aus dem Heimatstaat organi-
siert. Angesichts dieser Unstimmigkeiten, welche an die unterschiedli-
che Datierung des Angriffs mit Schusswaffen anknüpfen, drängt sich
der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Schilderun-
gen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgrei-
fen kann, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich
erfunden hat. Dieser Schluss wird überdies dadurch erhärtet, dass es
der Beschwerdeführer nicht für nötig erachtete, seine Interessen mit
der Hilfe eines Anwalts zu wahren. Desgleichen ist nicht anzunehmen,
Seite 6
D-3789/2006
der grösste Widersacher des Beschwerdeführers, der Quartier-Führer
der PML-Q, habe versucht, ihn für seine Partei abzuwerben (vgl. A10/8
S. 5). Dementsprechend ist auch nach einer genauen Prüfung der vor-
liegenden Akten festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz im
Wesentlichen zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerde dar-
an nichts zu ändern vermögen. Dies gilt erst recht für den in Fotokopie
eingereichten First Information Report vom 20. Januar 2004, dessen
Echtheit zumindest fraglich erscheint und dessen Inhalt jedenfalls
nicht auf eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen
lässt.
Nach dem Gesagten ist die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7
AsylG mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) als unbegründet zu
bezeichnen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage eine Prüfung der
Asylrelevanz der - unglaubhaft gebliebenen - Vorbringen.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das
BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
Seite 7
D-3789/2006
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Seite 8
D-3789/2006
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführba-
ren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl
1990 II 668).
5.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass trotz Verhän-
gung des Ausnahmezustands am 4. November 2007 die allgemeine
Lage in Pakistan nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll-
zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un-
zumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
5.10 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse. Der anscheinend wohlhabende und ge-
sunde Beschwerdeführer kann auf ein intaktes familiäres Netz zurück-
greifen, leben doch seinen Angaben zufolge die Mutter nebst acht Ge-
schwistern nach wie vor in Pakistan.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
Seite 9
D-3789/2006
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem am 16. April 2004 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-3789/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 11