Abtei lung IV
D-3789/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Hans Ulrich Ziswiler,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3789/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 24. Februar 2009 und gelangte am 2. März 2009 illegal in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 11. März
2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 31. März
2009 wiederum in B._______ angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Ethnie und stamme aus
C._______ (Provinz Adiyaman), wo er bis zirka ein Jahr vor seiner
Ausreise aus der Türkei gelebt und ein eigenes Coiffeur-Geschäft
geführt habe. Zu seinen Kunden hätten auch Kurden gezählt und mit
der Zeit habe er als linksgerichteter Türke angefangen, mit ihren
Problemen und ihrer Suche nach Gleichberechtigung zu
sympathisieren. Deshalb habe er im Jahre 2005 begonnen, die PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) sowohl
finanziell als auch logistisch zu unterstützen. So habe er die PKK von
2005 bis Anfang 2008 mit zirka YTL 40'000.-- unterstützt, zudem sei er
zwischendurch mit seinem Traktor in die Berge gefahren und habe dort
die PKK-Kämpfer rasiert. Aufgrund dieses Engagements sei sein
Geschäft von der Sicherheitspolizei beschattet und er selbst von der
Polizei viermal verhaftet worden, zuletzt am 8. Februar 2008. Er sei
beim ersten Mal für zwei Tage, ansonsten für einen Tag festgehalten,
befragt und misshandelt worden. Bei der letzten Verhaftung sei er
zudem mit einem Messer am Fuss verletzt worden. Nach der letzten
Festnahme sei er nach D._______ gegangen, wo er während dreier
Monate bei seiner Tante gewohnt habe. Anschliessend sei er nach
Istanbul umgezogen, wo er bei einem Onkel gelebt habe. Da er auch in
Istanbul keine Arbeit habe finden können, weswegen er finanzielle
Probleme bekommen habe, habe er beschlossen, in die Schweiz zu
fliehen. Deshalb sei er am 24. Februar 2009 mit der Hilfe eines
Schleppers per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz
gereist.
Am 24. März 2009 traf beim BFM per Post die Identitätskarte des Be-
schwerdeführers ein, ausgestellt am 9. September 2008.
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B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 - eröffnet am 12. Mai 2009 - stellte das
BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten
verstrickt. So widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
sich ein Türke für die PKK engagiere. Erstaunlich sei auch das Aus-
mass der angeblichen Unterstützung, wolle doch der Beschwerdefüh-
rer als Coiffeur in ländlicher Umgebung seit 2005 die beachtliche Sum-
me von rund YTL 40'000.-- für die PKK gespendet haben. Die Zweifel
an diesen Hilfeleistungen würde noch durch den Umstand bestärkt,
dass der Beschwerdeführer überhaupt nichts von der PKK wisse und
keine Ziele dieser Organisation kenne. Auch seine Aussage, diese Zie-
le hätten ihn überhaupt nicht interessiert, liessen sich mit einem an-
geblich sei Jahren dauernden intensiven Engagement für die PKK und
seinem Interesse für die Kurdenproblematik nicht in Einklang bringen.
Ferner sei erfahrungswidrig, dass die türkischen Sicherheitsbehörden
den Beschwerdeführer jeweils nach einem Tag wieder freigelassen
und auf die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn verzichtet haben
sollen, obwohl sie gewusst hätten, dass er sich für die PKK engagiert
habe. Bezeichnenderweise sei er auch nicht imstande, Einzelheiten zu
den anlässlich der Verhöre gestellten Fragen zu schildern. Zudem kön-
ne nicht nachvollzogen werden, wie es ihm möglich gewesen sein soll,
regelmässig mit dem Traktor in die Berge zu den Leuten der PKK zu
fahren, ohne dabei von den Sicherheitskräften, die ihn beobachtet ha-
ben sollen, erwischt zu werden. Bezeichnenderweise sei es dem Be-
schwerdeführer auch nicht möglich, den Ablauf und die örtlichen Be-
gebenheiten der Treffen mit den Leuten der PKK detailreich zu be-
schreiben. Ausserdem könne nicht nachvollzogen werden, warum er
sich trotz der angeblichen Suche nach ihm und der erlittenen Folterun-
gen anlässlich den Festnahmen weiterhin rund ein Jahr lang in der
Türkei aufgehalten habe, hätte er sich doch damit dem erhöhten Risi-
ko einer Festnahme ausgesetzt, zumal er sich seinen Angaben zufolge
bei Verwandten aufgehalten habe, wo er leicht auffindbar gewesen
wäre. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu
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bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche
Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer (sinngemäss) beantragen,
der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2009 sei aufzuhe-
ben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter
sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklä-
rung sowie Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege
sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amt-
licher Rechtsbeistand ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerde-
führer sei nur während ganz kurzer Zeit befragt worden. Die Einver-
nahmen seien einzig aus diesem Grund zu wenig präzise, weshalb sie
dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden könnten. Er
wäre durchaus in der Lage gewesen, detaillierte und präzisere Anga-
ben zu machen, wenn er dazu befragt worden wäre und ihm die Zeit
gereicht hätte. Überdies gehöre der Beschwerdeführer der Religions-
gemeinschaft der Aleviten an. Da er sich in einem freien demokrati-
schen Kurdistan mehr Rechte für die Aleviten erhofft habe, habe er die
PKK unterstützt. Es sei zudem verständlich, dass der Beschwerdefüh-
rer die politischen Anliegen der PKK nicht oder zu wenig kenne, da er
nicht selber Mitglied der PKK sei, sondern lediglich Sympathisant.
Ausserdem sei seine geltend gemachte finanzielle Unterstützung sehr
wohl glaubhaft, habe er der PKK doch nicht nur Geld gespendet, son-
dern diese auch mit Kleider, Essen, Wolldecken etc. versorgt. Es sei
überdies sehr wohl möglich gewesen, regelmässig mit dem Traktor in
die Berge zu fahren, ohne in höherem Masse von den Sicherheitskräf-
ten beobachtet und verhaftet zu werden, zumal er gezielt nur an Sonn-
tagen gegangen sei und die Treffpunkte versteckt gewesen seien. Es
sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer politisch verfolgt werde.
Seine Flüchtlingseigenschaft sei daher ausgewiesen, allenfalls sei er
noch ergänzend zu befragen, was auch der Hilfswerkvertreter anläss-
lich der Anhörung angeregt habe. Für die weitere Begründung wird auf
die Beschwerdeschrift verwiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich
vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen
ist (vgl. Ziffer I; Bst. B vorstehend). Die Behauptung des Beschwerde-
führers in der Rechtsmittelschrift, dass es ihm nicht möglich gewesen
sei, anlässlich der Befragungen detaillierte und präzisere Angaben zu
machen, da er nicht genügend befragt worden sei und nicht ausrei-
chend Zeit zur Beantwortung der Fragen gehabt habe, ist nicht zutref-
fend. Aus den Befragungsprotokollen ist ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer während der Kurzbefragung beziehungsweise der An-
hörung in ausreichendem Masse befragt wurde und er zudem genü-
gend Zeit hatte, sich zu äussern. Es ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer zu vielen gestellten Fragen keine oder nur auswei-
chend Antwort hat geben können beziehungsweise sich nur kurz
geäussert hat (vgl. dazu beispielsweise A 1/9, S 4 unten, Gesuchs-
gründe). Abgesehen davon hängt die Qualität eines Protokolls bezie-
hungsweise einer Befragung nicht von deren Dauer ab. Im Weiteren ist
die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachte
Aussage, wonach er die PKK deshalb unterstützt habe, weil er der
Religionsgemeinschaft der Aleviten angehöre und sich in einem freien
demokratischen Kurdistan mehr Rechte für die Aleviten erhofft habe,
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als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu beurteilen, da er in den
Befragungen seine Motivation zur Unterstützung der PKK nicht mit
seiner Religionszugehörigkeit begründet hat. Nicht nachvollziehbar ist
zudem die Äusserung des Beschwerdeführers in der Beschwerde,
wonach es verständlich sei, dass er die politischen Anliegen der PKK
nicht oder zu wenig kenne, da er nicht selber Mitglied der PKK sei,
sondern lediglich deren Sympathisant. Ist doch zu erwarten, dass auch
ein Sympathisant der PKK über deren Ziele Auskunft geben kann,
besonders wenn er die PKK in einem solchen Ausmass unterstützt
hat, wie dies der Beschwerdeführer getan haben will, und dabei ein
erhebliches persönliches Risiko eingeht. Überdies ist zu bemerken,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wo-
nach er die PKK auch mit Kleidern, Essen Wolldecken usw. unterstützt
habe, seinen in der Anhörung gemachten Aussagen widerspricht,
machte er doch diesbezüglich lediglich geltend, er habe die PKK-Leute
rasiert und finanziell unterstützt (act. A 10/15, S. 6). Schliesslich ist
festzuhalten, dass die Begründung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift, wonach er bei seinen Fahrten mit seinem Traktor
in die Berge zu den PKK-Leuten deshalb von den Sicherheitskräften
nicht verhaftet worden sei, weil er gezielt nur an Sonntagen gefahren
sei und die Treffpunkte versteckt gewesen seien, unrealistisch ist, da
nicht davon auszugehen ist, die Sicherheitskräfte hätten an den
Sonntagen jeweils verzichtet, den Beschwerdeführer zu beschatten.
Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle
sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er als Sym-
pathisant die PKK unterstützt habe, weshalb er von den türkischen Si-
cherheitskräften verhaftet und misshandelt worden sei, um ein Sach-
verhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass
er bei einer Rückkehr in die Türkei von den Sicherheitskräften festge-
nommen und gefoltert würde, wie dies von ihm anlässlich der Anhö-
rung geltend gemacht wurde.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder sol-
che bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in
die Türkei befürchten müsste. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als-
dann in der Befragung vom 11. März 2009 und in der Anhörung des
Beschwerdeführers vom 31. März 2009 vollständig und richtig erhoben
und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt wor-
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den. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Ab-
klärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie
den Beschwerdeführer ergänzend zu befragen, weshalb die entspre-
chenden Anträge abzuweisen sind. Nach dem Gesagten erübrigt es
sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im
Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern
können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehen-
den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Si-
tuation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der -
soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt in seiner Hei-
mat über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch seine Eltern sowie
seine vier Geschwister nach wie vor in der Türkei (vgl. act. A 1/9, S. 3).
Zudem hat er eine jahrelange Berufserfahrung als Coiffeur, weshalb
davon ausgegangen werden kann, er könne sich in seiner Heimat eine
neue Existenz aufbauen. Angesichts der gesamten Umstände kann
der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar bezeichnet wer-
den.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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10.
Zusammen mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertre-
ters eingereicht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerde-
instanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der
bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren
von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend er-
hellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass es den vom Beschwer-
deführer gestellten Begehren im Moment der Beantragung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nöti-
gen Ernsthaftigkeit gefehlt hat (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die
Begehren erschienen mit anderen Worten in jenem massgeblichen
Zeitpunkt als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist des-
halb ohne Erörterung der Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und
der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (vgl. dazu
BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; BGE 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.) abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 12