B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3791/2011
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic.iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin,
Koch & Schneider, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N (…).
D-3791/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Demokratischen
Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) – gelangte am 9. Ja-
nuar 2010 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Zur
Begründung seines Asylgesuchs gab er an, dass er seit dem Jahr 2005
aktives Mitglied der politisch-religiösen Gruppe Bundu Dia Kongo (BDK)
sei und die kongolesische Armee und Agenten der Agence National des
Renseignements (ANR) am 8. März 2008 in der Kirche der BDK in Matadi
(Bas-Congo) zahlreiche BDK-Mitglieder getötet oder festgenommen hät-
ten. Er sei an diesem Tag ebenfalls in der Kirche gewesen, habe aber
fliehen können. Seither werde er von den Sicherheitskräften gesucht.
A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1313/2010 vom
8. April 2010 nicht ein. Mit Urteil D-2706/2010 vom 26. April 2010 trat das
Bundesverwaltungsgericht sodann auf das am 19. April 2010 gestellte
Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch ebenfalls nicht ein
und überwies die Eingabe unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Wie-
dererwägungsgesuchs an das BFM. Mit Verfügung vom 12. August 2010
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab.
B.
B.a Am 22. März 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe ein zweites Asylgesuch ein. Die Befragung
zur Person (BzP) fand am 25. März 2011 und die Anhörung zu den Asyl-
gründen am 10. Mai 2011 statt.
B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er sei im März 2010 in sein Heimatland
zurückgekehrt. Dort sei er am 20. Mai 2010 von Agenten der ANR wegen
seinen politischen Aktivitäten (Mobilisierung und Sensibilisierung der Be-
völkerung im Februar 2008 in Seke Banza und anlässlich des Ereignisses
vom 8. März 2008 in Matadi) festgenommen worden und ins Gefängnis
von Matadi (Camp Molayi) überführt worden, nachdem Angehörige eines
feindlichen Clans ihn angezeigt hätten. Am Unabhängigkeitstag sei es
ihm gelungen, aus dem Gefängnis zu fliehen. Er habe das Land verlas-
sen und sei nach einer längeren Reise im November 2010 nach Frank-
reich gelangt. Er habe dort ein Asylgesuch eingereicht, welches am
D-3791/2011
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21. Januar 2011 abgelehnt worden sei. Um eine Ausschaffung zu vermei-
den, sei er auf eigene Faust in sein Heimatland zurückgekehrt. Kurze Zeit
später sei er auf eine neuerliche Denunziation hin wieder festgenommen
worden. Allerdings sei es ihm noch am gleichen Tag geglückt, zusammen
mit weiteren Insassen aus dem Gefängnis zu fliehen. In der Folge hätten
sich seine Fluchtgefährten am 27. Februar 2011 an einem Attentat auf
den Präsidenten Kabila beteiligt. Nachdem dieses fehlgeschlagen sei,
seien die Attentäter festgenommen worden. Unter Folter hätten sie den
Behörden seinen Namen angegeben. Als er dies erfahren habe, sei er
ausser Landes geflohen. Er sei erneut nach Europa gereist und schliess-
lich am 22. März 2011 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er an
einer Kundgebung gegen Kabila teilgenommen, an welcher er vor laufen-
der Kamera betont habe, dass Kabila gehen müsse. An dieser Kundge-
bung hätten auch Geheimdienstangehörige seines Heimatstaates teilge-
nommen. Diese würden über Informationen verfügen; sie wüssten, wer
gegen die Regierung sei.
B.c Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem zwei Bestätigungsschreiben der BDK (vom 4. Februar 2010 und
2. März 2010) ein. Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 reichte er sodann Be-
weismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement (zwei DVDs mit
Filmaufnahmen) ein.
C.
C.a Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 – eröffnet am 6. Juni 2011 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.b Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich der
Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung insbesondere auf eine ge-
gen ihn bestehende Vorverfolgung berufe, die zu weiteren Verfolgungs-
massnahmen geführt haben soll. Die Vorverfolgung habe er bereits im
ersten Asylverfahren als Asylbegründung vorgetragen. Im Rahmen des
ersten Asylverfahrens seien seine Asylvorbringen indes als unglaubhaft
taxiert und das Asylgesuch deshalb abgelehnt worden. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht habe die Asylbegründung für unglaubhaft erachtet.
Da der Beschwerdeführer die angeblichen neuen Verfolgungsmassnah-
men aus der für unglaubhaft taxierten Vorverfolgung ableite, würden
grundsätzliche und nahezu unüberwindbare Zweifel am Wahrheitsgehalt
der vorliegenden Asylbegründung entstehen. Überdies habe der Be-
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Seite 4
schwerdeführer behauptet, er habe die Schweiz nach dem ersten Asyl-
verfahren im März 2010 verlassen und sei in die Heimat zurückgekehrt.
Dort sei er am 20. Mai 2010 festgenommen worden. Diese angebliche
Rückkehr sei jedoch anzuzweifeln. So habe seine Rechtsvertreterin noch
am 19. Mai 2010 die Asylbehörden schriftlich um eine Bestätigung er-
sucht, dass der Beschwerdeführer den Revisionsentscheid (recte: Wie-
dererwägungsentscheid) in der Schweiz abwarten könne. Folglich würden
dadurch die Zweifel noch verstärkt. Der Beschwerdeführer habe sich zu-
dem in zahlreiche, nicht vollständig aufgeführte Widersprüche verstrickt.
So habe er in der BzP zunächst angegeben, nach seiner im Januar 2011
erfolgten Rückkehr aus Frankreich sei er in einen Hinterhalt geraten und
danach in eine Haftanstalt überführt worden. Dort sei er lange geblieben
(BFM-Akten B 4/15 S. 6). Kurz danach habe er hingegen erklärt, dass er
noch am Tage seiner Festnahme aus der Haft habe fliehen können
(a.a.O.). Diese Vorbringen würden sich widersprechen. Weiter habe er
zunächst erklärt, er sei im März 2011 aus der Haftanstalt geflohen. Später
habe er indes behauptet, die Flucht am 23. Januar 2011 unternommen zu
haben (a.a.O. S. 9). Auch diese Vorbringen seien widersprüchlich. So-
dann habe er behauptet, er sei am 20. Mai 2010 nachts festgenommen
und danach zehn Tage lang festgehalten worden (a.a.O. S. 7). Später ha-
be er jedoch angegeben, am Unabhängigkeitstag (30. Juni) geflohen zu
sein (a.a.O. S. 8). Diese Angaben seien nicht miteinander vereinbar. All
diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss
führen, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbe-
gründung abstütze. Der Beschwerdeführer habe zwar mehrere Schreiben
der BDK zu den Akten gereicht. Es sei aber allgemein bekannt, dass sol-
che Dokumente in seinem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig er-
worben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering ein-
gestuft werden müsse. Diese Schreiben seien damit nicht geeignet, den
geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den Verhaftungen hielten somit den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. In Bezug auf die Teilnahme an einer
Kundgebung gegen Kabila in der Schweiz sei festzuhalten, dass daraus
noch kein besonderes politisches Profil ableitbar sei. Überdies könnten
politische Parteien heute in Kongo (Kinshasa) weitgehend frei tätig sein.
Den Akten liessen sich folglich keine konkreten Anzeichen für eine dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohende Ver-
folgung entnehmen. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
D-3791/2011
Seite 5
D.
D.a Gegen die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 liess der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht
beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und den Flüchtlingsstatus zu ertei-
len, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit seiner Rechtsvertrete-
rin als "Armenanwältin" zu gewähren. Im Fall der Abweisung des Ge-
suchs um unentgeltliche Rechtspflege sei es ihm zu gestatten, den Kos-
tenvorschuss in Raten zu bezahlen.
D.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird im Wesentlichen vor-
gebracht, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssitua-
tion durch das von BDK-Mitgliedern persönlich bei der Schweizer Bot-
schaft in Kinshasa deponierte Schreiben der Parteileitung vom 14. Juni
2011 ausgewiesen sei. Der Anzweiflung des BFM, der Beschwerdeführer
habe die Schweiz im Frühjahr 2010 nicht verlassen, sei entgegenzuhal-
ten, dass der Kanton dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, der Weg-
weisungsentscheid sei noch aktuell. Der Beschwerdeführer habe sich da-
her nicht auf den Antrag seiner Rechtsvertreterin auf Abwarten des Wie-
dererwägungsentscheids in der Schweiz verlassen und sei freiwillig in
seine Heimat zurückgekehrt, weil er keinesfalls eine Ausschaffung gewollt
habe. Seine Abreise werde dadurch bestätigt, dass das an ihn adressierte
Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 19. April 2010 retour gekommen
sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen kei-
ne falschen Angaben gemacht, sondern es habe offensichtlich Missver-
ständnisse betreffend der ersten und der zweiten Inhaftierung gegeben.
Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung
gegen Kabila in der Schweiz sei sodann festzuhalten, dass Regimekriti-
ker und Oppositionelle (so auch BDK-Mitglieder) in Europa von der ANR
gesucht und in Kongo (Kinshasa) verhaftet oder getötet würden, was
auch die umliegenden Länder festgestellt hätten. Es stimme daher nicht,
dass aus den Aktivitäten des Beschwerdeführers kein politisches Profil
ableitbar sei.
D.c Als Beilagen zur Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer unter
anderem die Kopie des (angeblich bei der Schweizer Botschaft in Kin-
D-3791/2011
Seite 6
shasa deponierten) Schreibens der BDK vom 14. Juni 2011 betreffend die
Verfolgung des Beschwerdeführers, eine DVD mit Beiträgen zu Verhaf-
tungen und Attentaten auf kongolesische Aktivisten und ein Retourcouvert
mit Unterlagen (Beweismittelbeilage 4) einreichen.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers unter anderem drei DVDs ein.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
und um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 28. Juli 2011 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
F.b Der Kostenvorschuss ging am 27. Juli 2011 bei der Gerichtskasse
ein.
G.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 reichte der Beschwerdeführer Fotos
betreffend seine Teilnahme an einer Demonstration am (…) und ein Arzt-
zeugnis (…) vom 22. August 2011 ein.
H.
Am 28. September 2011 gab der Beschwerdeführer eine Vorladung des
ANR-Postens Mvuzi für den 20. Mai 2010 (in Kopie), einen Flyer zur
Kundgebung vom (…) bei der UNO in Genf sowie Fotos des Beschwer-
deführers bei der Teilnahme an dieser Kundgebung zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess der Beschwerdeführer das
Original der Vorladung für den 20. Mai 2010 und Fotos bezüglich der
Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers vom (…) sowie ein
Schreiben des behandelnden Therapeuten einreichen.
J.
Mit Schreiben vom 23. November 2011 wurde sodann ein Abklärungsbe-
richt (…) vom 16. August 2011 betreffend eine posttraumatische Belas-
tungsstörung des Beschwerdeführers eingereicht.
D-3791/2011
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
D-3791/2011
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht – ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers bezüglich seiner Verhaftungen in Kongo (Kinshasa) den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten
vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. C.b vor-
stehend). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf
hinzuweisen, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorverfolgung im vorliegen-
den Verfahren auch bestätigt wird, indem er seine angebliche politische
Aktivität in Seke Banza und seine anschliessende Verhaftung im Februar
2008 – ohne nachvollziehbaren Grund – erst anlässlich des zweiten Asyl-
verfahrens erwähnte. Dies ist umso erstaunlicher, als er damals im Ge-
fängnis angeblich gefoltert wurde (vgl. B 14/14 S. 8).
5.2 Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Festnahmen führen zur Annahme, dass er sich auf eine konstruier-
te Asylbegründung stützt. Das Beschwerdevorbringen, es habe offen-
sichtlich Missverständnisse gegeben, ist – wie bereits in der Zwischenver-
fügung vom 13. Juli 2011 ausgeführt – nicht geeignet, die von der Vorin-
stanz aufgezeigten Widersprüche aufzulösen, zumal der Beschwerdefüh-
rer die Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigte. Die Festnahmen
D-3791/2011
Seite 9
sind zudem auch durch das eingereichte Schreiben der BDK vom
14. Juni 2011 nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn dieses Schreiben tat-
sächlich von BDK-Mitgliedern bei der Schweizer Botschaft in Kinshasa
deponiert wurde, ist aufgrund der vom BFM aufgezeigten Widersprüche
in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass es sich hierbei
um eine Gefälligkeit der BDK handeln dürfte. Für den geringen Beweis-
wert dieses Schreibens (und der beiden anderen BDK-Schreiben) spricht
zudem die Tatsache, dass der Name des Unterschreibenden (Chargé Po-
litique) in jedem der drei Schreiben unterschiedlich geschrieben ist (Nimi
di Bonzi, Nimi di Mbonzi, Nimi di Mbozi). Überdies ist die Festnahme vom
20. Mai 2010 auch nicht durch die am 14. November 2011 im "Original"
eingereichte Vorladung glaubhaft gemacht, da das entsprechende Doku-
ment aufgrund seiner Qualität (Stempel-, Papier-, Druckqualität; gesam-
tes Erscheinungsbild) nicht beweistauglich ist. Der 20. Mai 2010 war zu-
dem ein Donnerstag und nicht wie auf der Vorladung angegeben ein
Mittwoch. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich seiner Befragungen nie erklärte, eine Vorladung erhalten zu
haben, was weder in der Beschwerde noch bei Einreichung der Vorla-
dung erläutert wurde. Nach dem Gesagten bestehen berechtigte Zweifel
in Bezug auf die behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatland, wobei sich diesbezüglich eine weitergehende Erörterung
aufgrund der Vielzahl von Unglaubhaftigkeitselementen erübrigt.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftungen in Kongo
(Kinshasa) zu Recht die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG abgespro-
chen hat.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engage-
ments (Teilnahme an Demonstrationen) in der Schweiz erfüllt.
6.2
6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28
D-3791/2011
Seite 10
E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich ein-
stufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeb-
lich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.2.2 Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachflucht-
grund, wenn konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass die exilpolitisch akti-
ve Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf
sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich iden-
tifiziert und registriert wurde. Der blosse Hinweis darauf, dass die heimat-
lichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht
somit noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen.
6.3
6.3.1 Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine vor sei-
ner Ausreise bereits bestehende politisch motivierte Verfolgung durch die
heimatlichen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. Aus dieser Tatsa-
che lässt sich zwar noch nicht zwingend auf ein fehlendes Interesse des
Staates an seinen exilpolitischen Aktivitäten schliessen. Sie dient aber als
erster Hinweis für die Unwahrscheinlichkeit des staatlichen Interesses an
seinen Exilaktivitäten.
6.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an mehre-
ren regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen hat.
Alleine aus diesen Demonstrationsteilnahmen lässt sich allerdings – wie
bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2011 aus-
geführt hat – noch kein besonderes politisches Profil des Beschwerdefüh-
rers ableiten, welches ihn ins Interesse der kongolesischen Behörden ge-
rückt hätte. Eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers ist auf
den eingereichten Beweismittel nicht ersichtlich und wird von ihm auch
nicht geltend gemacht. Aus den Beweismitteln geht sodann nicht hervor,
dass die Behörden seines Heimatstaates von seiner Teilnahme an re-
gimekritischen Kundgebungen in der Schweiz Kenntnis gehabt und ihn
insbesondere namentlich identifiziert hätten. So sind keine konkreten An-
haltspunkte vorhanden, wonach die heimatlichen Behörden wegen den
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Strafverfahren oder
andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Es ist daher
D-3791/2011
Seite 11
unwahrscheinlich, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
exilpolitische Engagement bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) zu
Repressionsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG führt, weshalb keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die übrigen Beweismittel
etwas zu ändern.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
D-3791/2011
Seite 12
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kin-
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shasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsge-
richt in ständiger Praxis davon aus, dass keine (landesweite) Bürger-
kriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-12/2008 vom 15. Mai 2012 E. 6.4.1, mit
weiteren Hinweisen). Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa)
kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zu-
mutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen
Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die
Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz ver-
fügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegwei-
sung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Per-
son (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwort-
lich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr
um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz ver-
fügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3).
9.3.3 Der Beschwerdeführer hat vor Einreichung seines ersten Asylge-
suchs in Kinshasa gelebt. Er verfügt über eine solide schulische Ausbil-
dung und eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker. Seit dem Jahr
2005 betrieb er einen einträglichen Warenhandel zwischen Matadi und
Kinshasa. Bezüglich seiner Angaben zu seiner Familie und dem sozialen
Umfeld bestehen Unklarheiten. So erklärte er an der BzP zum ersten
Asylgesuch, seine Mutter und seine drei Geschwister würden in Kinshasa
leben (A 1/12 S. 4). An der BzP zum zweiten Asylgesuch erwähnte er sei-
ne Mutter nicht mehr und machte auch zum Aufenthaltsort seiner Ge-
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schwister keine Angaben. Immerhin erwähnte er an der zweiten BzP,
dass er noch Onkel und Tanten in Kongo (Kinshasa) habe, konnte aller-
dings auch zu deren Aufenthaltsort keine Angaben machen (B 4/15 S. 4).
Seinen Cousin Raoul (vgl. a.a.O. S. 7) erwähnte er sodann im Zusam-
menhang mit der Frage nach Familienangehörigen nicht. Es entsteht da-
her der Verdacht, der Beschwerdeführer lasse die Asylbehörden über
seine tatsächliche soziale Situation vor Ort im Dunkeln. Bei dieser Sach-
lage können die genauen Verhältnisse nicht geklärt werden und sind vom
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären,
da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG),
die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vielmehr ist im
Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den entsprechen-
den Beschwerdevorbringen grundsätzlich davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
welches ihn nach der Rückkehr – wenn nötig – bei der Sicherung seines
Existenzminimums unterstützen kann.
9.3.4
9.3.4.1 Es stellt sich noch die Frage, ob der Wegweisungsvollzug wegen
dessen gesundheitlicher Probleme unzumutbar erscheint. Diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur
dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be-
troffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor,
wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b).
9.3.4.2 Dem Abklärungsbericht (…) vom 16. August 2011 ist zu entneh-
men, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstö-
rung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurde, welche eine psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung dringend indiziert. Diese Diagnose ist
allerdings – wie ebenfalls aus dem Bericht zu entnehmen ist – aufgrund
einer nur teilweise strukturierten Zusammenarbeit mit dem Beschwerde-
führer entstanden und stützt sich vor allem auf die im Rahmen des vorlie-
genden Asylverfahrens als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Be-
schwerdeführers. Aus dem Abklärungsbericht geht weiter hervor, dass
sich die Medikamentencompliance und die Terminwahrnehmung als
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schwankend herausstellten. Zudem verblieben aufgrund sprachlicher
Verständigung mittels Dolmetscher Unklarheiten in der Einschätzung. Aus
dem Bericht geht jedenfalls nicht ein derart schweres Krankheitsbild her-
vor, zumal die therapeutischen Massnahmen im Behandlungsverlauf zu
leichter Besserung führten, dass eine Behandlung nicht auch im Heimat-
land durchgeführt werden könnte. In Kinshasa verfügt das Centre Neuro-
Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba unter anderem über eine
Psychiatrieabteilung und bietet auch Gratisbehandlungen an. Auch in
dem von katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum TELEMA oder bei
Psychologinnen internationaler Organisationen ist eine Behandlung mög-
lich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen der
Schweiz zu vergleichen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011). Was überdies die Finanzierung
einer allfälligen Therapie anbelangt, ist es dem Beschwerdeführer unbe-
nommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stel-
len. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insge-
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samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Juli 2011 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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