B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3791/2012
law/auj
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am […],
Georgien,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2563/2010 vom 21. April
2010 die dagegen erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2010 erneut in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung nach Griechenland verfügte, wogegen
der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde erhob,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. März 2011 im Rahmen eines
Schriftenwechsels ihren Entscheid vom 17. Mai 2010 aufhob und das
Asylverfahren wiederaufnahm,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Erstbefragung
vom 18. Dezember 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
16. Mai 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe im Jahr 2007 die Regierungspartei von Präsident Saa-
kaschwili unterstützt und im Jahr 2008 als Geschäftsführer einer Firma
Esswaren an Ferienlager für Kinder geliefert, welche im Rahmen des
Programmes "[…]" des Präsidenten durchgeführt worden seien,
dass er sich im Rahmen dieses Programmes bereichert habe, indem er
Gelder abgezweigt und davon einen Teil für sich behalten sowie einen Teil
dem damaligen Chef […], B._______ überlassen habe, welcher heute
[…] sei,
dass er im November 2008 der Oppositionspartei "Demokratische Bewe-
gung – Vereintes Georgien" von C._______ als Mitglied beigetreten sei
und die Partei auch finanziell unterstützt habe,
dass er die Opposition sowie Journalisten über die korrupten Machen-
schaften (einschliesslich seiner eigenen) im Rahmen des Regierungspro-
grammes informiert habe und die Zeitungen über seine Firma berichtet
hätten,
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dass die Regierungsleute von ihm die Herausgabe der Dokumente ver-
langt hätten, welche die Abzweigung der Gelder belegten, er die Papiere
jedoch nicht herausgegeben habe,
dass die Leute von D._______ und ein Leiter sowie Mitarbeiter des Si-
cherheitsdienstes bzw. der Georgischen Spezialeinheit KUD ab Novem-
ber 2008 gegen ihn vorgegangen seien, indem sie ihn vorgeladen, ihn
geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht sowie sein Auto zerstört hätten,
dass er erfolglos versucht habe, E._______ Archaia, den Chef von KUD
der Region F._______, zu bestechen, damit dieser ihn und seine Firma in
Ruhe lasse,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Dezem-
ber 2009 mit Verfügung vom 27. Juni 2012 – eröffnet am 29. Juni 2012 –
ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass das Bundesamt in seiner Begründung zum Schluss gelangte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, wobei es gleich-
zeitig in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der erst ein Jahr nach dem Eintre-
ten der angeblichen Verfolgung erfolgten Ausreise, die erst im späteren
Verlauf des Verfahrens vorgetragenen Elemente (korruptes Vorgehen
beim Regierungsprogramm), die Passbeschaffung trotz angeblicher Ver-
folgung und die legale Ausreise ausdrücklich einen Vorbehalt anbrachte,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als
zulässig, zumutbar und möglich beurteilte,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2012 gegen die Verfügung des
BFM vom 27. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und darin beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und ihm in der Folge Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzu-
lässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der Kanton
G._______ sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen einstweilen zu ver-
zichten, bis über den Ausgang des Wiedererwägungsgesuchs (recte: des
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Asylgesuchs) entschieden werde bzw. es sei der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung einzuräumen; ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. Juli 2012 gestützt auf
Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung aussetzte.
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG)
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
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zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die vom BFM in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 3 S. 3) vertrete-
ne Ansicht, wonach es sich bei den geltend gemachten Drohungen und
Prügeln von regierungsnahen Personen sowie von Angehörigen der Spe-
zialeinheit KUD um lokal begrenzte Übergriffe Privater handle, und auch
seine Ausführungen betreffend das mutmassliche Vorgehen des georgi-
schen Staates nach der Aufdeckung von Korruption in regierungsnahen
Kreisen nicht vollends zu überzeugen vermögen,
dass das BFM jedoch zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei der Ab-
zweigung von öffentlichen Geldern für private Zwecke um ein gemein-
rechtliches Delikt handelt und ein allfälliges strafrechtliches Vorgehen des
georgischen Staates gegen den Beschwerdeführer rechtsstaatlich legiti-
men Zwecken dient, weshalb ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmo-
tiv nicht ersichtlich ist,
dass die Einwände in der Beschwerde an der fehlenden asylrechtlichen
Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern ver-
mögen,
dass die Argumentation, in Georgien würden für Korruptionsbekämpfung
und Polizeiarbeit andere Massstäbe gelten und Personen, welche
Verbrechen von korrupten Beamten offenlegten, würden mit anderen Ge-
fahren konfrontiert als in der Schweiz, durchaus zutreffen mag,
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dass gerade aus diesem Grund nicht nachvollziehbar ist, weshalb der
Beschwerdeführer die korrupten Machenschaften regierungsnaher Per-
sonen im vollen Bewusstsein der möglichen Konsequenzen an die Öffent-
lichkeit gebracht haben sollte,
dass die Schilderung der vorgebrachten Behelligungen überdies in weiten
Teilen unsubstanziiert ist, antwortete der Beschwerdeführer doch bei-
spielsweise auf die Frage nach der Häufigkeit, mit welcher KUD im Jahr
2009 nach ihm gesucht habe: "Sehr oft. Intensiv. Sehr intensiv" (vgl.
BFM-act. A63/15 F. 62 S. 8),
dass er sich auch bezüglich des Zeitpunktes der letzten persönlichen Be-
drohung – im März 2009 bzw. im Juni 2009 (vgl. act. A1/13 S. 6) – nicht
festzulegen vermochte,
dass sodann der Umstand, dass er erst im Dezember 2009, mithin sechs
Monate nach der letzten geltend gemachten Todesdrohung ausgereist ist,
zum Schluss führt, dass die im Zeitpunkt der Ausreise behauptete Furcht
vor Verfolgung nicht begründet war,
dass die Argumentation des BFM, die Partei "Demokratische Bewegung -
Vereintes Georgien" sei eine legale Oppositionspartei und deren Mitglie-
der würden nicht staatlich verfolgt, in der Beschwerde nicht bestritten
wird,
dass schliesslich auch die seit der Einreise in die Schweiz kontinuierlich
ausgeübte Delinquenz des Beschwerdeführers nicht dem zu erwartenden
Verhalten einer tatsächlich verfolgen Person entspricht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sein Vorbringen, er leide an diversen schweren, in Georgien nicht
behandelbaren Krankheiten, weshalb im Falle einer Rückkehr in seine
Heimat sein Leben in Gefahr sei, wie nachfolgend dargelegt, unbegründet
ist,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in
Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
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der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, ist es ihm doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich be-
stehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Georgien weder eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide an diversen schweren
Krankheiten, bedürfe ständiger ärztlicher Aufsicht und Betreuung, befinde
sich in einem sehr labilen Zustand, und sein Geisteszustand weise auf
eine akute Suizidgefahr hin,
dass er zur Stützung dieses Vorbringens die Kopie eines vom 10. Juli
2012 datierenden und von einem Arzt unterzeichneten Überweisungsfor-
mulars für einen Spitaleintritt einreicht und ausführt, der behandelnde Arzt
werde auf Nachfrage hin bestätigen, dass eine Ausschaffung nicht ange-
messen und nicht zumutbar sei,
dass in der Beschwerde nicht konkret dargetan wird, an welchen schwe-
ren Krankheiten der Beschwerdeführer leiden soll, sondern einfach pau-
schal geltend gemacht wird, die notwendige medizinische Versorgung sei
in Georgien in keinster Weise gewährleistet,
dass aus den Befragungsprotokollen hervorgeht, dass der Beschwerde-
führer an der Erstbefragung vom 18. Dezember 2009 beiläufig angab, an
Hepatitis C zu leiden (vgl. act. A1/13 S. 5) und an der Anhörung vom
16. Mai 2012 aussagte, die Hepatitis in der Schweiz mit Injektionen be-
handeln zu lassen und am 13. Juni 2012 den nächsten Arzttermin zu ha-
ben (vgl. act. A63/15 F. 103-106 S. 12),
dass er an der Anhörung auch zu Protokoll gab, er habe in Georgien aus
Nervosität Diabetes gekriegt und an Suizid gedacht, wegen seiner Mutter
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und seiner Familie jedoch davon abgesehen (vgl. act. A63/15 F. 41 S. 6,
F. 67 S. 8), und er nehme das Schlafmittel Dormicum zu sich sowie weite-
re Medikamente und natürlich Zigaretten (vgl. act. A63/15 F. 54 S. 7,
F. 104 S. 12),
dass gemäss dem einzigen eingereichten Beweismittel ein Arzt namens
Dr. H._______ den Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 in die Allgemein-
abteilung einer Psychiatrieklinik zur stationären Aufnahme einweisen
liess,
dass das Überweisungsformular lediglich als Kopie vorliegt, darin nicht
ersichtlich ist, in welches Spital die Überweisung erfolgen sollte, und un-
ter "Anamnese und Befunde" mit einer anderen Handschrift als beim Ein-
weisungsgrund ("Suizidalität") folgender Text angebracht ist: "Ad Hepatitis
C siehe beil. Bericht von Dr. I._______ vom 3. 7. 2012; Ausreisebefehl er-
halten per 27. Juli 2012",
dass der Beschwerdeführer es unterliess, zur Untermauerung der geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme fälschungssichere fachärztliche
Berichte im Original einzureichen, obwohl er dafür seit seiner Einreise im
Dezember 2009 ausreichend Gelegenheit gehabt hätte,
dass somit keine gesundheitlichen Probleme physischer oder psychischer
Art des Beschwerdeführers aktenkundig und belegt sind, welche nicht
auch in Georgien adäquat behandelt werden könnten, und daher kein
medizinisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt,
dass der Beschwerdeführer über eine Hochschulausbildung, über Berufs-
erfahrung als Geschäftsinhaber und an seinem Herkunftsort K._______
(Region F._______) über ein Haus sowie in Gestalt seiner Ehefrau, zwei-
er Kinder, seiner Mutter und zweier Geschwister über ein familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/13 S. 1 f.),
dass sich aus den Akten im Übrigen keine Anhaltspunkte ergeben, die da-
rauf schliessen liessen, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimat-
staat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in ei-
ne existenzbedrohende Situation geraten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Georgien mithin nicht als un-
zumutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdefüh-
rer über einen gültigen georgischen Reisepass verfügt,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich beurteilt hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder un-
angemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: