B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3791/2018
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…)
D-3791/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, aus B._______, Distrikt C.______ (Nordprovinz) zu stammen, wo
er bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 hauptsächlich (abgesehen von einem
temporären Aufenthalt in D.________) gelebt habe,
dass er, wie auch seine Familienangehörigen, nie Mitglied der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien und er bis 2006 lediglich
Schreinerarbeiten in der Werkstatt seines mittlerweile verstorbenen Vaters
für die LTTE ausgeführt habe,
dass ein in der Schreinerwerkstatt tätige Sohn E.________ einer Cousine
des Beschwerdeführers (von diesem „Neffen“ genannt) im Jahre 2006 bei
der Explosion einer Claymore-Landmine ums Leben gekommen sei und
man diesen verdächtigt habe, selbst die Explosion bewirkt zu haben (vgl.
A12 S. 5),
dass der Beschwerdeführer in der Folge von Soldaten festgenommen und
ins Camp von F.________ gebracht worden sei, wo man ihn zu dem Vorfall
und seinen Verbindungen zur LTTE befragt und geschlagen habe (vgl. A12
S. 6),
dass er nach seiner Entlassung mit einem Visum nach Katar gereist sei,
wo er gearbeitet habe, und im Oktober 2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt
sei,
dass er nach seiner Heirat im Jahre 2010 erneut von Angehörigen der Si-
cherheitsbehörden verhaftet und im Camp in F.________ abermals zu der
Explosion im Jahre 2006 verhört worden sei,
dass er nach seiner Entlassung und einer Phase ohne behördliche Behel-
ligungen im Jahre 2014 von Angehörigen der Sicherheitsbehörden in Zivil
zusammengeschlagen worden sei (vgl. A12 S. 9) und er in der Folge bei
Verwandten an verschiedenen Orten gelebt habe, bevor er schliesslich im
Mai 2018 nach dem Verschwinden des Bruders G.________ des verstor-
benen Neffen H.______ aus Furcht vor weiteren behördlichen Behelligun-
gen mit seinem Reisepass ausgereist sei,
D-3791/2018
Seite 3
dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass sich Angehörige des Cri-
minal Investigation Department (CID) nach seinem Verbleib erkundigt hät-
ten,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identitäts-
karte sowie eine Wohnsitzbestätigung, eine Heiratsurkunde sowie Ge-
burtsurkunden aller Familienmitglieder und zur Stützung seiner Vorbringen
ein Bestätigungsschreiben des Parlamentsmitglieds I._______., eine To-
desurkunde von H._______ sowie die Vermisstenanzeige von G._______
einreichte,
dass das SEM mit Entscheid vom 25. Mai 2018 (Eröffnung am 30. Mai
2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. September 2015 ab-
lehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2018 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG er-
suchte,
dass er im Weiteren beantragte, es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu ernennen,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Juli 2018 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-3791/2018
Seite 4
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich
unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die zentralen
Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Explosion einer
Claymore-Landmine mehrmals von den Behörden behelligt worden zu
sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft
erachtet hat,
D-3791/2018
Seite 5
dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Dauer seiner ersten
als auch der zweiten Haft unterschiedliche Angaben machte (zwei Tage
beziehungsweise drei Tage bezüglich der Verhaftung im Jahre 2006, vgl.
A4 S. 7, A12 S. 5), wobei insbesondere die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich der zweiten Haft im Jahre 2010 einmal
angab, am Tag der Verhaftung wieder entlassen worden zu sein (vgl. A4
S. 7), und ein anderes Mal geltend machte, drei Tage im Gefängnis
verbracht zu haben (vgl. A12 S. 10) – entgegen der Auffassung in der
Beschwerde – als gravierender Widerspruch zu erachten ist,
dass an dieser Feststellung die Entgegnung in der Beschwerde, dass
der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers an der Anhörung
(Schwindelgefühl) Grund für das widersprüchliche Aussageverhalten
sein könnte, nichts zu ändern vermag, ergeben sich doch aus dem
Protokoll keine konkreten Hinweise auf eine verminderte Prozess-
fähigkeit des Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der Behelligungen
im Jahre 2014 abweichend von der Angabe an der BzP, wonach er am
2. Mai 2014 auf dem Weg nach Hause von vier Personen angehalten
und geschlagen worden sei (vgl. A4 S. 7), im Rahmen der Anhörung
geltend machte, im April 2014 von vier Personen bei sich zuhause
aufgesucht und geschlagen worden zu sein (vgl. A12 S. 8),
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den summarischen
Charakter der BzP diesen wesentlichen Widerspruch nicht plausibel zu
erklären vermag,
dass schliesslich festzuhalten ist, dass das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers auch als auffallend unbestimmt zu bezeichnen ist
und der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage war,
substanziierte Angaben zu seinen Vorbringen zu machen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht plausibel zu erklären
vermochte, warum er auch nach Jahren der Minenexplosion im Jahre
2006 immer wieder hierzu von den Behörden befragt worden sein sollte,
dass die eingereichten Dokumente (Todesurkunde von H._______,
Vermisstenanzeige von I.________) mangels hinreichenden Sach-
zusammenhangs mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
relevant sind,
D-3791/2018
Seite 6
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und
das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte,
D-3791/2018
Seite 7
dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezo-
gen hat, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka
drohen,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren
gegen die Zumutbarkeit sprechen,
D-3791/2018
Seite 8
dass der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) stammt
und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsitua-
tion und die Möglichkeit verfügt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Wie-
deraufnahme des Schreinerbetriebes, wenn auch aufgrund des lädierten
rechten Arms im eingeschränkten Umfang),
dass sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die weiteren Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – da sich die Rechtsbe-
gehren als aussichtslos erwiesen haben – abzuweisen sind,
dass demnach die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3791/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: